480. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der 23. und 24. Plenarsitzung vom
6. bis 8. November 1972 und vom 8. Mai 1973 nachstehende Änderungen und Ergänzungen seiner
Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966,
105/1967, 315/1967, 166/1969, 299/1970, 268/1971 und 53/1972) beschlossen
(Übersetzung)
I. ÄNDERUNGEN UND
ERGÄNZUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG,
DIE
BEI DER 23. PLENARSITZUNG
ANGENOMMEN
WURDEN
Artikel 21
(Zusammensetzung des als
Kammer tagenden Gerichtshofes)
1. Macht die Kommission
oder eine gemäß Artikel 48 der
Konvention dazu befugte Vertragspartei
eine Rechtssache
beim Gerichtshof anhängig, so
konstituiert sich der Gerichtshof
als Kammer mit sieben Richtern.
2. Sobald die Rechtssache beim
Gerichtshof anhängig ist, teilt
der Kanzler allen Richtern
mit, daß eine solche Kammer
gebildet werden wird. Falls ein
Richter bei Empfang dieser
Mitteilung voraussieht, daß er
aus einem der in Artikel 24
dieser Verfahrensordnung aufgezählten
Gründe an den Sitzungen
nicht teilnehmen kann,
so teilt er dies dem Kanzler
mit. Der Präsident erstellt sodann
die Liste der Richter, die
für die Bildung der Kammer
zur Verfügung stehen.
3. Der Kammer gehören von
Amts wegen an
a) gemäß Artikel 43 der
Konvention jeder Richter,
der die Staatsangehörigkeit
eines als Partei am
Verfahren beteiligten
Staates besitzt;
b) der Präsident des Gerichtshofes
oder in seiner Abwesenheit
der Vizepräsident,
sofern sie nicht auf
Grund des Buchstabens a
der Kammer angehören.
4. Die anderen in der in Absatz
2 dieses Artikels vorgesehenen
Liste aufscheinenden
Richter sind berufen, die Kammer
entweder als Mitglieder
oder als Ersatzmitglieder zu
vervollständigen, und zwar in
der durch Auslosung, die der
Präsident des Gerichtshofes in
Anwesenheit des Kanzlers vornimmt,
bestimmten Reihenfolge.
5. Präsident der Kammer ist
der Richter, der gemäß Absatz
3 b) dieses Artikels an den
Sitzungen teilnimmt, oder in
seiner Abwesenheit ein Richter,
der gemäß Absatz 4 zum Mitglied
der Kammer bestimmt
worden ist, und zwar entsprechend
der in Artikel 5 festgelegten
Rangordnung.
Wenn nach Bildung der Kammer
deren Präsident verhindert
ist oder sich für befangen erklärt,
wird er in derselben
Rangordnung durch einen gemäß
Absatz 4 zum Mitglied
der Kammer bestimmten Richter
ersetzt.
6. Stellt der Präsident des
Gerichtshofes fest, daß zwei
Rechtssachen dieselbe Partei
oder dieselben Parteien angehen
und ganz oder teilweise den-
oder dieselben Artikel der
Konvention betreffen, so kann
er die zweite Rechtssache der
zur Prüfung der ersten Sache
bereits bestehenden oder in
Bildung begriffenen Kammer
zuweisen oder andernfalls zur
Bildung einer Kammer zur
Prüfung beider Sachen schreiten.
Artikel 22
(Ersatzrichter)
1. Die Ersatzrichter werden in
der durch das Los festgelegten
Reihenfolge zur Ersetzung der
Richter berufen, die gemäß Artikel
21 Absätze 3 b) und 4
dieser Verfahrensordnung zu
Mitgliedern der Kammer bestimmt
worden sind.
2. Die ersetzten Richter
scheiden aus der Kammer aus.
3. Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen oder mehrere
von ihnen entsprechend der
oben festgelegten Reihenfolge
auffordern, bei den Verhandlungen
und Beratungen anwesend
zu sein, ohne sich an
ihnen zu beteiligen.
Artikel 23
(Richter ad hoc)
1. Wenn dem Gerichtshof kein
Staatsangehöriger einer Partei
als gewählter Richter angehört
oder wenn der in dieser Eigenschaft
zur Mitwirkung an dem
Verfahren berufene Richter verhindert
ist oder sich für befangen
erklärt, fordert der Präsident
des Gerichtshofes den
Prozeßbevollmächtigten dieser
Partei auf, ihm binnen dreißig
Tagen mitzuteilen, ob seine
Regierung entweder einen anderen
gewählten Richter oder,
als Richter ad hoc, eine andere
Person, welche die in Artikel 39
Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt,
für die Mitwirkung als
Richter an dem Verfahren benennen
will; in diesem Fall
fordert er sie auf, gleichzeitig
den Namen der genannten Person
anzugeben. Das gleiche gilt
für den Fall der Verhinderung
oder Ablehnung eines Richters
ad hoc.
2. Geht eine Antwort nicht
innerhalb von dreißig Tagen
ein, so gilt dies als Verzicht
der betreffenden Regierung auf
eine solche Benennung; wenn
der Ausfall des Richters während
des Verfahrens eintritt,
so wird entsprechend der durch
die Auslosung bestimmten
Reihenfolge ein Ersatzrichter
berufen.
3. Zu Beginn der ersten Sitzung
in der Rechtssache, für
die er benannt worden ist,
leistet der Richter ad hoc den
Eid oder gibt die feierliche Erklärung
ab, wie sie in Artikel 3
dieser Verfahrensordnung vorgesehen
sind.
Artikel 31
(Einreichung der Klage oder des
Antrages)
1. Jede Vertragspartei, die
eine Rechtssache gemäß Artikel
48 der Konvention beim
Gerichtshof anhängig machen
will, bringt bei der Kanzlei
eine Klageschrift in vierzigfacher
Ausfertigung ein. In
dieser sind anzugeben
a) die Parteien des vor der
Kommission durchgeführten
Verfahrens;
b) der Tag, an dem die
Kommission ihren Bericht
(beschlossen hat;
c) der Tag, an dem dieser
Bericht dem Ministerkomitee
zugeleitet worden
ist;
d) der Gegenstand der
Klage;
e) Name und Anschrift der
zum Prozeßbevollmächtigten
bestimmten Person.
2. Will die Kommission gemäß
Artikel 48 der Konvention
eine Rechtssache beim
Gerichtshof anhängig machen,
so bringt sie bei der Kanzlei
einen von ihrem Präsidenten
unterschriebenen Antrag in
vierzigfacher Ausfertigung ein,
der die in Absatz 1 a), b), c)
und d) dieses Artikels vorgesehenen
Angaben enthält sowie
Namen und Anschrift ihrer
Vertreter bezeichnet.
Artikel 32
(Mitteilung der Klage oder
des Antrages)
1. Nach Eingang einer Klage
oder eines Antrages leitet der
Kanzler umgehend je eine Ausfertigung
weiter
a) an den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die
Richter;
b) an jede der in Artikel 48
der Konvention bezeichneten
Vertragsparteien
mit Ausnahme derjenigen,
welche die Klage eingebracht
hat;
c) an den Präsidenten und
die Mitglieder der Kommission,
sofern nicht die
Kommission das Verfahren
vor dem Gerichtshof
angestrengt hat.
Er unterrichtet außerdem
durch Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates das
Ministerkomitee vom Eingang
der Klage oder des Antrages.
2. Den gemäß Absatz 1 a)
und b) übersandten Ausfertigungen
wird je eine Abschrift
des Berichtes der Kommission
beigefügt.
3. Bei den in Absatz 1 b)
und c) dieses Artikels vorgesehenen
Weiterleitungen fordert
der Kanzler
a) die Vertragspartei, gegen
welche das Verfahren vor
der Kommission angestrengt
worden war, auf,
ihm binnen zwei Wochen
Namen und Anschrift
ihres Prozeßbevollmächtigten
anzugeben;
b) alle sonstigen Vertragsparteien,
die nach Artikel
48 der Konvention befugt
zu sein scheinen, den
Gerichtshof anzurufen,
und die von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch
gemacht haben, auf, ihm
binnen zwei Wochen mitzuteilen,
ob sie in dem
beim Gerichtshof anhängigen
Verfahren als Partei
auftreten wollen, und ihm
in diesem Fall gleichzeitig
Namen und Anschrift
ihrer Prozeßbevollmächtigten
anzugeben;
c) die Kommission auf, ihm
so bald als möglich Namen
und Anschrift ihrer
Vertreter anzugeben.
Artikel 32 a
(Frage, ob eine Vertragspartei
befugt ist, den Gerichtshof anzurufen)
Bestehen Zweifel oder Streit
über die Frage, ob eine Vertragspartei
gemäß Artikel 48
der Konvention befugt ist, den
Gerichtshof anzurufen, so legt
der Präsident diese Frage dem
Plenum zur Entscheidung vor.
Artikel 35
(Schriftliches Verfahren)
1. Nach der Bildung der Kammer
bestimmt ihr Präsident
nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien sowie
der Vertreter der Kommission
oder, wenn diese noch nicht
bestimmt worden sind, des
Präsidenten der Kommission
hinsichtlich ihrer Auffassung
über das einzuschlagende Verfahren,
ob und gegebenenfalls
innerhalb welcher Fristen die
Klage- oder Antragsbegründungen
und sonstige Unterlagen
einzureichen sind.
2. Wird eine Kammer in Anwendung
von Artikel 21 Absatz
6 dieser Verfahrensordnung
mit zwei Rechtssachen befaßt,
so kann ihr Präsident, unbeschadet
der Entscheidung der
Kammer über die Verbindung
der Rechtssachen, im Interesse
einer geordneten Rechtspflege
nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und
der Vertreter der Kommission
die gleichzeitige Durchführung
des Verfahrens in beiden
Rechtssachen anordnen.
3. Die Klage- oder Antragsbegründungen
und die beigefügten
Unterlagen werden in vierzigfacher
Ausfertigung bei der
Kanzlei eingereicht. Der Kanz-
ler sorgt für ihre Weiterleitung
an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und
die Vertreter der Kommission.
Artikel 47 a
(Frage der Anwendung des Artikels
50 der Konvention)
1. Wenn Vorschläge oder Stellungnahmen
zur Frage der Anwendung
des Artikels 50 der
Konvention nicht in der Klage- oder
Antragsschrift an den Gerichtshof
herangetragen wurden,
kann dies zu jedem Zeitpunkt
des schriftlichen oder
mündlichen Verfahrens durch
eine Partei oder die Kommission
erfolgen.
2. Die Kammer kann jederzeit
jede Partei und die Kommission
auffordern, Stellungnahmen zu
dieser Frage abzugeben.
Artikel 50
(Inhalt des Urteils)
1. Das Urteil enthält
a) die Namen des Präsidenten
und der Richter, aus
denen sich die Kammer
zusammensetzt, sowie den
Namen des Kanzlers;
b) den Tag, an dem es in
öffentlicher Sitzung verkündet
wurde;
c) die Bezeichnung der Partei
oder der Parteien;
d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,
Beistände
und Anwälte der
Partei oder der Parteien;
e) die Namen der Vertreter
der Kommission;
f) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;
g) die Anträge der Partei
oder der Parteien sowie
gegebenenfalls die Anträge
der Vertreter der Kommission;
h) den Sachverhalt;
i) die Entscheidungsgründe;
j) den Urteilstenor;
k) die Kostenentscheidung,
sofern eine solche getroffen
wird;
l) die Zahl der Richter, die
die Mehrheit gebildet
haben;
m) die Angabe, ob der französische
oder der englische
Wortlaut des Urteils maßgebend
ist.
2. Jeder Richter, der an der
Entscheidung mitgewirkt hat,
ist berechtigt, eine Darstellung
seiner persönlichen, entweder
nur in der Begründung oder
auch im Ergebnis abweichenden
Meinung oder die bloße Feststellung
seines abweichenden
Votums dem Urteil beizufügen.
3. Stellt die Kammer eine
Verletzung der Konvention
fest, so entscheidet sie durch
dasselbe Urteil über die Anwendung
des Artikels 50 der Konvention,
wenn diese Frage
spruchreif ist, nachdem sie gemäß
Artikel 47 a dieser Verfahrenordnung
aufgeworfen
wurde; andernfalls läßt sie
diese Frage gänzlich oder teilweise
offen und bestimmt das
weitere Verfahren. Wurde hingegen
diese Frage nicht gemäß
Artikel 47 a aufgeworfen, so
setzt die Kammer eine Frist fest,
innerhalb welcher jede Partei
oder die Kommission sie auswerfen
kann.
4. Erhält die Kammer die Mitteilung
von einem zwischen der
geschädigten Person und der
verantwortlichen Partei erzielten
Einverständnis, so prüft sie
dessen Billigkeit.
II. ÄNDERUNGEN DER
VERFAHRENSORDNUNG,
DIE SICH AUS DEM INKRAFTTRETEN
DES PROTOKOLLS
Nr. 5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 84/1972 ZUR
KONVENTION ERGEBEN
Artikel 2 Absatz 2: „Artikel
40 Absatz 5" statt „Artikel
40 Absatz 3";
Artikel 2 Absatz 3: „Artikel
40 Absatz 6" statt „Artikel
40 Absatz 4";
Artikel 53 Absatz 4: „Artikel
40 Absatz 6" statt „Artikel
40 Absatz 4".
BEI DER 24. PLENARSITZUNG
ANGENOMMENE
ERGÄNZUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG
Artikel 53
(Antrag auf Auslegung eines
Urteils)
1. Jede Partei und die Kommission
kann die Auslegung
eines Urteils innerhalb von drei
Jahren nach der Verkündung
beantragen.
2. Der Antrag muß die Stelle
oder die Stellen des Urteilstenors,
deren Auslegung begehrt
wird, genau angeben. Er ist bei
der Kanzlei in vierzigfacher
Ausfertigung einzureichen.
3. Der Kanzler übermittelt
den Antrag je nach Lage des
Falles den anderen Parteien
und der Kommission und fordert
sie auf, eine etwaige schriftliche
Stellungnahme innerhalb
der vom Präsidenten gesetzten
Frist in vierzigfacher Ausfertigung
vorzulegen.
4. Der Auslegungsantrag wird
durch die Kammer, die das Urteil
gefällt hat, möglichst in der
Besetzung mit denselben Richtern,
geprüft. Diejenigen ihrer
Mitglieder, die nicht mehr dem
Gerichtshof angehören, werden
gemäß Artikel 40 Absatz 6 der
Konvention zur Teilnahme an
diesem Verfahren zurückberufen.
Falls sie verstorben oder
verhindert sind, werden sie
nach dem Verfahren ersetzt,
nach dem sie in die Kammer berufen
worden waren.
5. Die Kammer entscheidet
durch Urteil.
Artikel 54
(Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens)
1. Wird eine Tatsache bekannt,
die geeignet gewesen
wäre, einen maßgeblichen Einfluß
auf die Entscheidung auszuüben,
so kann eine Partei
oder die Kommission, wenn
diese Tatsache weder ihr noch
dem Gerichtshof zur Zeit der
Urteilsverkündung bekannt
war, innerhalb von sechs Monaten;
nachdem sie von der Tatsache
Kenntnis erhalten hat,
beim Gerichtshof die Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragen.
2. Der Antrag muß das Urteil,
auf das sich der Wiederaufnahmeantrag
bezieht, bezeichnen
und die Angaben enthalten,
aus denen sich das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1
ergibt. Dem Antrag ist außerdem
die Urschrift oder eine
Abschrift aller zur Begründung
dienenden Unterlagen beizufügen.
Er ist mitsamt den Beilagen
bei der Kanzlei in vierzigfacher
Ausfertigung einzureichen.
3. Der Kanzler übermittelt
den Antrag je nach Lage des
Falles den anderen Parteien und
der Kommission und fordert sie
auf, eine etwaige schriftliche
Stellungnahme innerhalb der
vom Präsidenten gesetzten Frist
in vierzigfacher Ausfertigung
vorzulegen.
4. Der Wiederaufnahmeantrag
wird von einer gemäß Artikel
43 der Konvention gebildeten
Kammer geprüft. Diese
Kammer entscheidet in einem
ersten Urteil, ob der Antrag
nach Absatz 1 zulässig ist. Wird
dies bejaht, so verweist sie den
Antrag an die Kammer, die das
ursprüngliche Urteil erlassen
hat. Erweist sich dies den Umständen
nach als unmöglich, so
bleibt die Sache bei ihr anhängig,
und sie erläßt selbst ein
Urteil in der Hauptsache.
5. Die Kammer entscheidet
durch Urteil.