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480. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der 23. und 24. Plenarsitzung vom

6. bis 8. November 1972 und vom 8. Mai 1973 nachstehende Änderungen und Ergänzungen seiner

Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966,

105/1967, 315/1967, 166/1969, 299/1970, 268/1971 und 53/1972) beschlossen

(Übersetzung)

I. ÄNDERUNGEN UND

ERGÄNZUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG,

DIE

BEI DER 23. PLENARSITZUNG

ANGENOMMEN

WURDEN

Artikel 21

(Zusammensetzung des als

Kammer tagenden Gerichtshofes)

1. Macht die Kommission

oder eine gemäß Artikel 48 der

Konvention dazu befugte Vertragspartei

eine Rechtssache

beim Gerichtshof anhängig, so

konstituiert sich der Gerichtshof

als Kammer mit sieben Richtern.

2. Sobald die Rechtssache beim

Gerichtshof anhängig ist, teilt

der Kanzler allen Richtern

mit, daß eine solche Kammer

gebildet werden wird. Falls ein

Richter bei Empfang dieser

Mitteilung voraussieht, daß er

aus einem der in Artikel 24

dieser Verfahrensordnung aufgezählten

Gründe an den Sitzungen

nicht teilnehmen kann,

so teilt er dies dem Kanzler

mit. Der Präsident erstellt sodann

die Liste der Richter, die

für die Bildung der Kammer

zur Verfügung stehen.

3. Der Kammer gehören von

Amts wegen an

a) gemäß Artikel 43 der

Konvention jeder Richter,

der die Staatsangehörigkeit

eines als Partei am

Verfahren beteiligten

Staates besitzt;

b) der Präsident des Gerichtshofes

oder in seiner Abwesenheit

der Vizepräsident,

sofern sie nicht auf

Grund des Buchstabens a

der Kammer angehören.

4. Die anderen in der in Absatz

2 dieses Artikels vorgesehenen

Liste aufscheinenden

Richter sind berufen, die Kammer

entweder als Mitglieder

oder als Ersatzmitglieder zu

vervollständigen, und zwar in

der durch Auslosung, die der

Präsident des Gerichtshofes in

Anwesenheit des Kanzlers vornimmt,

bestimmten Reihenfolge.

5. Präsident der Kammer ist

der Richter, der gemäß Absatz

3 b) dieses Artikels an den

Sitzungen teilnimmt, oder in

seiner Abwesenheit ein Richter,

der gemäß Absatz 4 zum Mitglied

der Kammer bestimmt

worden ist, und zwar entsprechend

der in Artikel 5 festgelegten

Rangordnung.

Wenn nach Bildung der Kammer

deren Präsident verhindert

ist oder sich für befangen erklärt,

wird er in derselben

Rangordnung durch einen gemäß

Absatz 4 zum Mitglied

der Kammer bestimmten Richter

ersetzt.

6. Stellt der Präsident des

Gerichtshofes fest, daß zwei

Rechtssachen dieselbe Partei

oder dieselben Parteien angehen

und ganz oder teilweise den-

oder dieselben Artikel der

Konvention betreffen, so kann

er die zweite Rechtssache der

zur Prüfung der ersten Sache

bereits bestehenden oder in

Bildung begriffenen Kammer

zuweisen oder andernfalls zur

Bildung einer Kammer zur

Prüfung beider Sachen schreiten.

Artikel 22

(Ersatzrichter)

1. Die Ersatzrichter werden in

der durch das Los festgelegten

Reihenfolge zur Ersetzung der

Richter berufen, die gemäß Artikel

21 Absätze 3 b) und 4

dieser Verfahrensordnung zu

Mitgliedern der Kammer bestimmt

worden sind.

2. Die ersetzten Richter

scheiden aus der Kammer aus.

3. Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen oder mehrere

von ihnen entsprechend der

oben festgelegten Reihenfolge

auffordern, bei den Verhandlungen

und Beratungen anwesend

zu sein, ohne sich an

ihnen zu beteiligen.

Artikel 23

(Richter ad hoc)

1. Wenn dem Gerichtshof kein

Staatsangehöriger einer Partei

als gewählter Richter angehört

oder wenn der in dieser Eigenschaft

zur Mitwirkung an dem

Verfahren berufene Richter verhindert

ist oder sich für befangen

erklärt, fordert der Präsident

des Gerichtshofes den

Prozeßbevollmächtigten dieser

Partei auf, ihm binnen dreißig

Tagen mitzuteilen, ob seine

Regierung entweder einen anderen

gewählten Richter oder,

als Richter ad hoc, eine andere

Person, welche die in Artikel 39

Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen

Bedingungen erfüllt,

für die Mitwirkung als

Richter an dem Verfahren benennen

will; in diesem Fall

fordert er sie auf, gleichzeitig

den Namen der genannten Person

anzugeben. Das gleiche gilt

für den Fall der Verhinderung

oder Ablehnung eines Richters

ad hoc.

2. Geht eine Antwort nicht

innerhalb von dreißig Tagen

ein, so gilt dies als Verzicht

der betreffenden Regierung auf

eine solche Benennung; wenn

der Ausfall des Richters während

des Verfahrens eintritt,

so wird entsprechend der durch

die Auslosung bestimmten

Reihenfolge ein Ersatzrichter

berufen.

3. Zu Beginn der ersten Sitzung

in der Rechtssache, für

die er benannt worden ist,

leistet der Richter ad hoc den

Eid oder gibt die feierliche Erklärung

ab, wie sie in Artikel 3

dieser Verfahrensordnung vorgesehen

sind.

Artikel 31

(Einreichung der Klage oder des

Antrages)

1. Jede Vertragspartei, die

eine Rechtssache gemäß Artikel

48 der Konvention beim

Gerichtshof anhängig machen

will, bringt bei der Kanzlei

eine Klageschrift in vierzigfacher

Ausfertigung ein. In

dieser sind anzugeben

a) die Parteien des vor der

Kommission durchgeführten

Verfahrens;

b) der Tag, an dem die

Kommission ihren Bericht

(beschlossen hat;

c) der Tag, an dem dieser

Bericht dem Ministerkomitee

zugeleitet worden

ist;

d) der Gegenstand der

Klage;

e) Name und Anschrift der

zum Prozeßbevollmächtigten

bestimmten Person.

2. Will die Kommission gemäß

Artikel 48 der Konvention

eine Rechtssache beim

Gerichtshof anhängig machen,

so bringt sie bei der Kanzlei

einen von ihrem Präsidenten

unterschriebenen Antrag in

vierzigfacher Ausfertigung ein,

der die in Absatz 1 a), b), c)

und d) dieses Artikels vorgesehenen

Angaben enthält sowie

Namen und Anschrift ihrer

Vertreter bezeichnet.

Artikel 32

(Mitteilung der Klage oder

des Antrages)

1. Nach Eingang einer Klage

oder eines Antrages leitet der

Kanzler umgehend je eine Ausfertigung

weiter

a) an den Präsidenten, den

Vizepräsidenten und die

Richter;

b) an jede der in Artikel 48

der Konvention bezeichneten

Vertragsparteien

mit Ausnahme derjenigen,

welche die Klage eingebracht

hat;

c) an den Präsidenten und

die Mitglieder der Kommission,

sofern nicht die

Kommission das Verfahren

vor dem Gerichtshof

angestrengt hat.

Er unterrichtet außerdem

durch Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates das

Ministerkomitee vom Eingang

der Klage oder des Antrages.

2. Den gemäß Absatz 1 a)

und b) übersandten Ausfertigungen

wird je eine Abschrift

des Berichtes der Kommission

beigefügt.

3. Bei den in Absatz 1 b)

und c) dieses Artikels vorgesehenen

Weiterleitungen fordert

der Kanzler

a) die Vertragspartei, gegen

welche das Verfahren vor

der Kommission angestrengt

worden war, auf,

ihm binnen zwei Wochen

Namen und Anschrift

ihres Prozeßbevollmächtigten

anzugeben;

b) alle sonstigen Vertragsparteien,

die nach Artikel

48 der Konvention befugt

zu sein scheinen, den

Gerichtshof anzurufen,

und die von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch

gemacht haben, auf, ihm

binnen zwei Wochen mitzuteilen,

ob sie in dem

beim Gerichtshof anhängigen

Verfahren als Partei

auftreten wollen, und ihm

in diesem Fall gleichzeitig

Namen und Anschrift

ihrer Prozeßbevollmächtigten

anzugeben;

c) die Kommission auf, ihm

so bald als möglich Namen

und Anschrift ihrer

Vertreter anzugeben.

Artikel 32 a

(Frage, ob eine Vertragspartei

befugt ist, den Gerichtshof anzurufen)

Bestehen Zweifel oder Streit

über die Frage, ob eine Vertragspartei

gemäß Artikel 48

der Konvention befugt ist, den

Gerichtshof anzurufen, so legt

der Präsident diese Frage dem

Plenum zur Entscheidung vor.

Artikel 35

(Schriftliches Verfahren)

1. Nach der Bildung der Kammer

bestimmt ihr Präsident

nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien sowie

der Vertreter der Kommission

oder, wenn diese noch nicht

bestimmt worden sind, des

Präsidenten der Kommission

hinsichtlich ihrer Auffassung

über das einzuschlagende Verfahren,

ob und gegebenenfalls

innerhalb welcher Fristen die

Klage- oder Antragsbegründungen

und sonstige Unterlagen

einzureichen sind.

2. Wird eine Kammer in Anwendung

von Artikel 21 Absatz

6 dieser Verfahrensordnung

mit zwei Rechtssachen befaßt,

so kann ihr Präsident, unbeschadet

der Entscheidung der

Kammer über die Verbindung

der Rechtssachen, im Interesse

einer geordneten Rechtspflege

nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und

der Vertreter der Kommission

die gleichzeitige Durchführung

des Verfahrens in beiden

Rechtssachen anordnen.

3. Die Klage- oder Antragsbegründungen

und die beigefügten

Unterlagen werden in vierzigfacher

Ausfertigung bei der

Kanzlei eingereicht. Der Kanz-

ler sorgt für ihre Weiterleitung

an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und

die Vertreter der Kommission.

Artikel 47 a

(Frage der Anwendung des Artikels

50 der Konvention)

1. Wenn Vorschläge oder Stellungnahmen

zur Frage der Anwendung

des Artikels 50 der

Konvention nicht in der Klage- oder

Antragsschrift an den Gerichtshof

herangetragen wurden,

kann dies zu jedem Zeitpunkt

des schriftlichen oder

mündlichen Verfahrens durch

eine Partei oder die Kommission

erfolgen.

2. Die Kammer kann jederzeit

jede Partei und die Kommission

auffordern, Stellungnahmen zu

dieser Frage abzugeben.

Artikel 50

(Inhalt des Urteils)

1. Das Urteil enthält

a) die Namen des Präsidenten

und der Richter, aus

denen sich die Kammer

zusammensetzt, sowie den

Namen des Kanzlers;

b) den Tag, an dem es in

öffentlicher Sitzung verkündet

wurde;

c) die Bezeichnung der Partei

oder der Parteien;

d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,

Beistände

und Anwälte der

Partei oder der Parteien;

e) die Namen der Vertreter

der Kommission;

f) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;

g) die Anträge der Partei

oder der Parteien sowie

gegebenenfalls die Anträge

der Vertreter der Kommission;

h) den Sachverhalt;

i) die Entscheidungsgründe;

j) den Urteilstenor;

k) die Kostenentscheidung,

sofern eine solche getroffen

wird;

l) die Zahl der Richter, die

die Mehrheit gebildet

haben;

m) die Angabe, ob der französische

oder der englische

Wortlaut des Urteils maßgebend

ist.

2. Jeder Richter, der an der

Entscheidung mitgewirkt hat,

ist berechtigt, eine Darstellung

seiner persönlichen, entweder

nur in der Begründung oder

auch im Ergebnis abweichenden

Meinung oder die bloße Feststellung

seines abweichenden

Votums dem Urteil beizufügen.

3. Stellt die Kammer eine

Verletzung der Konvention

fest, so entscheidet sie durch

dasselbe Urteil über die Anwendung

des Artikels 50 der Konvention,

wenn diese Frage

spruchreif ist, nachdem sie gemäß

Artikel 47 a dieser Verfahrenordnung

aufgeworfen

wurde; andernfalls läßt sie

diese Frage gänzlich oder teilweise

offen und bestimmt das

weitere Verfahren. Wurde hingegen

diese Frage nicht gemäß

Artikel 47 a aufgeworfen, so

setzt die Kammer eine Frist fest,

innerhalb welcher jede Partei

oder die Kommission sie auswerfen

kann.

4. Erhält die Kammer die Mitteilung

von einem zwischen der

geschädigten Person und der

verantwortlichen Partei erzielten

Einverständnis, so prüft sie

dessen Billigkeit.

II. ÄNDERUNGEN DER

VERFAHRENSORDNUNG,

DIE SICH AUS DEM INKRAFTTRETEN

DES PROTOKOLLS

Nr. 5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 84/1972 ZUR

KONVENTION ERGEBEN

Artikel 2 Absatz 2: „Artikel

40 Absatz 5" statt „Artikel

40 Absatz 3";

Artikel 2 Absatz 3: „Artikel

40 Absatz 6" statt „Artikel

40 Absatz 4";

Artikel 53 Absatz 4: „Artikel

40 Absatz 6" statt „Artikel

40 Absatz 4".

BEI DER 24. PLENARSITZUNG

ANGENOMMENE

ERGÄNZUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG

Artikel 53

(Antrag auf Auslegung eines

Urteils)

1. Jede Partei und die Kommission

kann die Auslegung

eines Urteils innerhalb von drei

Jahren nach der Verkündung

beantragen.

2. Der Antrag muß die Stelle

oder die Stellen des Urteilstenors,

deren Auslegung begehrt

wird, genau angeben. Er ist bei

der Kanzlei in vierzigfacher

Ausfertigung einzureichen.

3. Der Kanzler übermittelt

den Antrag je nach Lage des

Falles den anderen Parteien

und der Kommission und fordert

sie auf, eine etwaige schriftliche

Stellungnahme innerhalb

der vom Präsidenten gesetzten

Frist in vierzigfacher Ausfertigung

vorzulegen.

4. Der Auslegungsantrag wird

durch die Kammer, die das Urteil

gefällt hat, möglichst in der

Besetzung mit denselben Richtern,

geprüft. Diejenigen ihrer

Mitglieder, die nicht mehr dem

Gerichtshof angehören, werden

gemäß Artikel 40 Absatz 6 der

Konvention zur Teilnahme an

diesem Verfahren zurückberufen.

Falls sie verstorben oder

verhindert sind, werden sie

nach dem Verfahren ersetzt,

nach dem sie in die Kammer berufen

worden waren.

5. Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

Artikel 54

(Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens)

1. Wird eine Tatsache bekannt,

die geeignet gewesen

wäre, einen maßgeblichen Einfluß

auf die Entscheidung auszuüben,

so kann eine Partei

oder die Kommission, wenn

diese Tatsache weder ihr noch

dem Gerichtshof zur Zeit der

Urteilsverkündung bekannt

war, innerhalb von sechs Monaten;

nachdem sie von der Tatsache

Kenntnis erhalten hat,

beim Gerichtshof die Wiederaufnahme

des Verfahrens beantragen.

2. Der Antrag muß das Urteil,

auf das sich der Wiederaufnahmeantrag

bezieht, bezeichnen

und die Angaben enthalten,

aus denen sich das Vorliegen der

Voraussetzungen des Absatzes 1

ergibt. Dem Antrag ist außerdem

die Urschrift oder eine

Abschrift aller zur Begründung

dienenden Unterlagen beizufügen.

Er ist mitsamt den Beilagen

bei der Kanzlei in vierzigfacher

Ausfertigung einzureichen.

3. Der Kanzler übermittelt

den Antrag je nach Lage des

Falles den anderen Parteien und

der Kommission und fordert sie

auf, eine etwaige schriftliche

Stellungnahme innerhalb der

vom Präsidenten gesetzten Frist

in vierzigfacher Ausfertigung

vorzulegen.

4. Der Wiederaufnahmeantrag

wird von einer gemäß Artikel

43 der Konvention gebildeten

Kammer geprüft. Diese

Kammer entscheidet in einem

ersten Urteil, ob der Antrag

nach Absatz 1 zulässig ist. Wird

dies bejaht, so verweist sie den

Antrag an die Kammer, die das

ursprüngliche Urteil erlassen

hat. Erweist sich dies den Umständen

nach als unmöglich, so

bleibt die Sache bei ihr anhängig,

und sie erläßt selbst ein

Urteil in der Hauptsache.

5. Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

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