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480_1972 AT

480. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine

Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermöglichen,

sind für das Kalenderjahr 1972 auf

Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen

zu ermitteln, wenn der auf die

selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert

nicht mehr als 600.000 S beträgt.

Umsatzermittlung

§ 2. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der

nichtbuchführenden Landwirte sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen vom 24. Juni 1971,

BGBl. Nr. 255, über die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für das Kalenderjahr

1972 sinngemäß anzuwenden. Bestand- und Artänderungen

der landwirtschaftlich genutzten Flächen,

die im Kalenderjahr 1971 eingetreten sind,

sind nur auf Antrag zu berücksichtigen.

Gewinnermittlung

§ 3. Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung

gilt der Betrag, der auf Grund der im § 2

zitierten Verordnung für die Veranlagung für

das Kalenderjahr 1971 anzunehmen ist. Im übrigen

gelten für die Gewinnermittlung 1972 die

auf Grund der erwähnten Verordnung für die

Veranlagung 1971 geltenden Bestimmungen sinngemäß.

Bestand- und Artänderungen der land-

und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die im

Kalenderjahr 1971 eingetreten sind, sind nur auf

Antrag zu berücksichtigen.

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