480. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine
Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermöglichen,
sind für das Kalenderjahr 1972 auf
Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen
zu ermitteln, wenn der auf die
selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert
nicht mehr als 600.000 S beträgt.
Umsatzermittlung
§ 2. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der
nichtbuchführenden Landwirte sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 24. Juni 1971,
BGBl. Nr. 255, über die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Kalenderjahr
1972 sinngemäß anzuwenden. Bestand- und Artänderungen
der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
die im Kalenderjahr 1971 eingetreten sind,
sind nur auf Antrag zu berücksichtigen.
Gewinnermittlung
§ 3. Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung
gilt der Betrag, der auf Grund der im § 2
zitierten Verordnung für die Veranlagung für
das Kalenderjahr 1971 anzunehmen ist. Im übrigen
gelten für die Gewinnermittlung 1972 die
auf Grund der erwähnten Verordnung für die
Veranlagung 1971 geltenden Bestimmungen sinngemäß.
Bestand- und Artänderungen der land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die im
Kalenderjahr 1971 eingetreten sind, sind nur auf
Antrag zu berücksichtigen.