480. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem
Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist
er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen
einem Monat nach der Zustellung anzutreten."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist die verurteilte Person schwanger oder
hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden,
so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum
Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung
und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als
sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet,
höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres
nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch
einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt,
vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit
oder des Kindes zu besorgen und ein
dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender
Vollzug durchführbar ist."
3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In den Fällen der Z. 2 lit. a ist auf den Aufschub
die im § 3 Abs. 2 genannte Monatsfrist
anzurechnen."
4. § 7 wird geändert wie folgt
a) An die Stelle der Abs. 1 und 2 treten nachstehende
Bestimmungen
„(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und
die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen
dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden
Gerichtes zu."
b) Die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung
2 und 3.
5. § 22 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens ergehenden Anordnungen
und Entscheidungen sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches
Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu
treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche
Inhalt der Anordnung oder Entscheidung
im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten.
In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen
vom Anstaltsleiter oder von dem damit
besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein
Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden
Anordnungen und Entscheidungen einschließlich
der Bescheide sind den Strafgefangenen
mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu
verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den
Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."
6. § 53 hat zu lauten
„§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders
fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche
Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung
der höchsten Vergütungsstufe (§ 52
Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der
einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen
Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines
Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes
nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit
nur über einen Teil des Kalenderjahres, so
verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.
(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung
auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1
Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern
als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen
(§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher
Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende
Vergütung ist unzulässig."
7. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer
Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch
Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung
von Leistungen im Strafvollzug nicht
zur Verfügung stehen."
8. Im § 62 Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Sind die Voraussetzungen für die Ausübung
dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind
die Aufzeichnungen abzunehmen."
9. § 81 hat zu lauten
„§ 81. Bei Bemessung der Geldleistungen aus
der Unfallfürsorge und der Unfallrenten ist der
höhere der beiden im § 44 Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung
aufscheinenden Verdienstsätze zugrunde zu legen."
10. Im § 112 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4 und wird folgender neue Abs. 3
eingefügt
„(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf
Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind
die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit
der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben
wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das
Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt,
so hat die Gutschreibung als Rücklage
statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes
der Beschränkung zu geschehen."
11. Dem § 116 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt
„Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit
wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit
schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht
nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen
und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht
aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint,
trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen
einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit
kann der Widerruf auch noch binnen
sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden."
12. § 120 wird geändert wie folgt
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Über die Art der ärztlichen Behandlung können
sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122
beschweren."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt
„Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung."
13. Dem § 155 wird folgender Satz angefügt
„Für den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit
ein Jahr übersteigt, gelten auch die §§ 134
und 135 dem Sinne nach."
14. § 157 wird geändert wie folgt
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch
an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für
die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972,
für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit
1. Jänner 1973 in Kraft."
b) An die Stelle der Abs. 2 und 3 tritt nachstehende
Bestimmung
„(2) Unbeschadet bestehender Einrichtungen
treten die §§ 8 Abs. 3 und 18 mit 1. Jänner
1972, die §§ 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner
1975 in Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, betraut.