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480. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,

wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem

Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist

er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen

einem Monat nach der Zustellung anzutreten."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist die verurteilte Person schwanger oder

hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden,

so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum

Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung

und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als

sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet,

höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres

nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch

einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt,

vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit

oder des Kindes zu besorgen und ein

dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender

Vollzug durchführbar ist."

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z. 2 lit. a ist auf den Aufschub

die im § 3 Abs. 2 genannte Monatsfrist

anzurechnen."

4. § 7 wird geändert wie folgt

a) An die Stelle der Abs. 1 und 2 treten nachstehende

Bestimmungen

„(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und

die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen

dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden

Gerichtes zu."

b) Die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung

2 und 3.

5. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen

Verfahrens ergehenden Anordnungen

und Entscheidungen sind, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches

Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu

treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche

Inhalt der Anordnung oder Entscheidung

im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten.

In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen

vom Anstaltsleiter oder von dem damit

besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten

ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein

Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden

Anordnungen und Entscheidungen einschließlich

der Bescheide sind den Strafgefangenen

mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine

schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu

verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den

Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."

6. § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders

fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche

Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung

der höchsten Vergütungsstufe (§ 52

Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der

einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen

Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines

Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes

nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit

nur über einen Teil des Kalenderjahres, so

verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.

(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung

auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1

Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern

als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen

(§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher

Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende

Vergütung ist unzulässig."

7. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer

Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch

Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung

von Leistungen im Strafvollzug nicht

zur Verfügung stehen."

8. Im § 62 Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Sind die Voraussetzungen für die Ausübung

dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind

die Aufzeichnungen abzunehmen."

9. § 81 hat zu lauten

„§ 81. Bei Bemessung der Geldleistungen aus

der Unfallfürsorge und der Unfallrenten ist der

höhere der beiden im § 44 Abs. 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung

aufscheinenden Verdienstsätze zugrunde zu legen."

10. Im § 112 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4 und wird folgender neue Abs. 3

eingefügt

„(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf

Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind

die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit

der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben

wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das

Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt,

so hat die Gutschreibung als Rücklage

statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes

der Beschränkung zu geschehen."

11. Dem § 116 Abs. 6 werden folgende Sätze

angefügt

„Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit

wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit

schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht

nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen

und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht

aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint,

trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen

einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit

kann der Widerruf auch noch binnen

sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden."

12. § 120 wird geändert wie folgt

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Über die Art der ärztlichen Behandlung können

sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122

beschweren."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt

„Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung."

13. Dem § 155 wird folgender Satz angefügt

„Für den Vollzug von Arreststrafen, deren Strafzeit

ein Jahr übersteigt, gelten auch die §§ 134

und 135 dem Sinne nach."

14. § 157 wird geändert wie folgt

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch

an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für

die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972,

für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit

1. Jänner 1973 in Kraft."

b) An die Stelle der Abs. 2 und 3 tritt nachstehende

Bestimmung

„(2) Unbeschadet bestehender Einrichtungen

treten die §§ 8 Abs. 3 und 18 mit 1. Jänner

1972, die §§ 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner

1975 in Kraft."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, betraut.

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