47. Bundesgesetz: Österreichische Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2003)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen,
bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen
1. dreizehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation
(IDA 13).......................................................................................................... 112190000 EUR;
2. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(ADF IX) ........................................................................................................ 33448249 EUR;
3. dritte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds
(GEF 3) ........................................................................................................... 24380000 EUR;
4. sechste Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
(IFAD 6).......................................................................................... 7831044 EUR.
§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen
Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung
(CGIAR).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher
(Stylist) und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für
ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet
ist, keine Anwendung.
(2) Alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3) Im Frachtbrief hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (6/2002)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Februar 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
Staaten: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 19. Dezember 2002
Deutschland 7. Jänner 2003
Norwegen 28. Jänner 2003
Kroatien 30 Jänner 2003