47. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 3 lautet
„3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen
im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher
oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;“
2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Förderungen“ durch die Wortfolge „Förderungen und Aufträge gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a (§ 12 Abs. 8)“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 und 2a lauten
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für
Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen,
deren Ausmaß
1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 283,424 Millionen
€,
2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt höchstens 254,355 Millionen € und in den Jahren
2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 218,019 Millionen €
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das
Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den
Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
(§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren
Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen € entspricht. Zugesagte oder durch
Auftragerteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich
zugesagt werden.“
4. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Der Aufwand für Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4
sowie § 33a (§ 12 Abs. 8) ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1, jener für die sonstigen, im
Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise
aus Mitteln gemäß Abs. 1a zu tragen.“
5. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der
Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.“
6. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle)
zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit
der Abwicklungsstelle abzuschließen.“
7. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die
Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“.
8. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung
zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.“
9. § 12 Abs. 8 lautet
„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit
öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1
Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a oder von sonstigen, im Zusammenhang mit
den Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Optimierung
der Förderungen, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche
Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.“
10. In § 13 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende neue Z 4 eingefügt
„4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;“.
11. In § 13 Abs. 2 werden die bisherigen Z 4 bis 6 zu Z 5 bis 7.
12. In § 13 entfällt der bisherige Abs. 4 und die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden zu Abs. 4 bis 6.
13. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung
im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
b) der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.“
14. § 21 lautet
„§ 21. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, sind §§ 10
bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen € zur Verfügung gestellt werden.
Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen
bereitgestellt werden.“
15. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind
1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen
umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.“
16. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind
1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder
der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich
zu vermindern oder hintanzuhalten sowie
2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen
durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.“
17. In § 24 Z 1 bis 3 werden die Wörter „Herstellungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Investitionen“
ersetzt.
18. In § 24 werden die Z 4 bis 7 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt
„4. Investitionen für Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigungen
oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden
aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht
durchgeführt werden können;
5. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte
und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig
sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;
6. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener
Investitionen
a) in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der
Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche
umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten
werden;
b) in Ländern, mit denen bilaterale Abkommen zur Reduktion von Emissionen klimarelevanter
Gase existieren, die zur Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
Reduktionsziele gesetzt werden, sofern die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar
sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit jene Länder, in denen diese Leistungen gefördert werden können,
per Verordnung festzulegen.“
19. § 25 lautet
„§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt,
wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen
zu beachten sind;
2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle
Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zusätzliche
Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die
Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber.
Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(4) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind
die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz
der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu
berücksichtigen sind.“
20. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen
zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.“
21. § 27 lautet
„§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt
werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten,
im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.“
22. § 27a lautet
„§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung
im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl.
Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
23. § 33a lautet
„§ 33a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen,
sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.“
24. § 35 lautet
„§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1, der Richtlinien nach § 13
Abs. 2 sowie der Verordnung nach § 24 Z 6 lit. b;
b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13
Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung
im Ausland, hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 sowie der Verordnung nach
§ 24 Z 6 lit. b;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen
betraut.“
25. § 37 Abs. 5a lautet
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a)
mit einem Barwert von 457,839 Millionen € zu bedecken.“
26. In § 38 werden nach Abs. 5 folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) § 11 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(7) Die Betragsänderung im zweiten Satz des § 21 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund von § 37 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
§ 1. (1) Die gemäß § 37 Abs. 1 KBGG angeordnete Übermittlung jener Daten, aus denen Ansprüche
auf Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung hervorgehen, erfolgt online im Weg des Verfahrens
FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2002, BGBl. II Nr. 46/2002).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind
– die Wiener Gebietskrankenkasse,
– die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
– die Burgenländische Gebietskrankenkasse,
– die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
– die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
– die Kärntner Gebietskrankenkasse,
– die Salzburger Gebietskrankenkasse,
– die Tiroler Gebietskrankenkasse,
– die Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
– die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
– die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,
– die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues,
– die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten,
– die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(3) Die §§ 2 und 6 FOnV 2002 gelten sinngemäß.
§ 2. Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche
Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen
Aufgaben darstellen, sind
1. hinsichtlich des Kindes
– die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
– das echte Geburtsdatum,
– Vor- und Zunamen,
– Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);
2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung
(AZ) hat,
– die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
– das echte Geburtsdatum,
– Vor- und Zunamen,
– Geschlecht,
– Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),
– die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;
3. hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
– den Anspruchscode (FB oder AZ),
– den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);
4. hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
– die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),
– das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).
§ 3. Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer
einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen
können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber
jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben
1. zum Kind
– Adresse;
2. zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
– Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
– echtes Geburtsdatum,
– Vor- und Zunamen,
– Adresse.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 in der Fassung BGBl.
Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Belarus 12. März 1998
Bulgarien 27. November 2000
Dominica 8. Juni 2000
Griechenland 7. August 1998
Kasachstan 24. Jänner 2002
Kirgisistan 10. September 1998
Republik Korea 8. Oktober 1998
Mexiko 21. Dezember 2000
Mongolei 16. März 2001
Mosambik 18. Oktober 2001
Rumänien 31. März 1998
Singapur 18. Dezember 1998
St. Lucia 18. Dezember 2000
Vereinigte Republik
Tansania
14. Juni 1999
Ukraine 29. September 2000
Uruguay 19. Oktober 1999
Usbekistan 12. Oktober 2001
Portugal hat am 23. Juni 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Sonderverwaltungsregion
Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.