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47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

2 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

6 Änderung des Erdgasabgabegesetzes

7 Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

8 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

9 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

10 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

11 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

12 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird

angefügt

„6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder

das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften,

soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu

verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.“

2. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird

angefügt

„6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten

von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder

Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen

geknüpft werden.“

3. § 2 Abs. 7 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in

dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen

1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen,

Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original

des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist,

unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden

ist.“

5. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen.“

6. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 2, 2a und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit

1. Juli 2001 in Kraft. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. § 11 letzter Satz lautet

„Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche

Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.“

2. Dem § 38 wird folgender zweiter Satz angefügt

„§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

Im § 47 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt

„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft

nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1

lit. b vorliegen.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

Im 3. Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2002“ das Datum „1. Jänner 2003“.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

§ 29 Abs. 7 lautet

„(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 47/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.“

Artikel 6

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des

§ 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas

zur Weiterlieferung bestimmt ist.

2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem

oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von

Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne

des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus

dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird,

die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des

Abgabenschuldners zu entrichten.“

3. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis

zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im

Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu

entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis

zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet,

die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten

bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen

Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2

Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988

nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten

auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe,

die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht

ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt

die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)

zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw.

der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu

übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw.

weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners

sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“

4. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet,

Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete

Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw.

Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen

auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber

die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber

das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis

geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn

dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der

Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die

Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.“

Artikel 7

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei

(Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 93/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „durchzuführen“ die Wortfolge „oder das betreffende

Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von

einem Dritten preislich günstiger angeboten wird“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben; in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Abs. 1 und 3 gelten“ durch die

Wortfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet

„1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck ,,Generaldirektor“ durch die Wortfolge ,,kaufmännischen

Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich“ und im letzten Satz der Ausdruck

„Generaldirektor“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt,

2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck ,,Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge ,,Print Media Austria

AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,“ ersetzt.“

Artikel 8

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche

Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit

bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein

bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43

Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt

ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung

der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen

(zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem

Ausmaß einzuräumen.“

2. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43

bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls

gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an

Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen

Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung

kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer

Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.“

3. In § 22 Abs. 1 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wendung „Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung“

durch die Wendung „Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit“ ersetzt.

Abs. 4 lautet

„(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung

des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen

des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine

vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der

weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß

anzuwenden.“

4. In § 23a Abs. 1, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1 und § 58f Abs. 6 wird jeweils der Begriff „Lehrverpflichtung“

durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ ersetzt.

5. § 27 Abs. 1 dritter Satz lautet

„In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der

vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens

360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle

der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule

erfüllen.“

6. In § 31 wird der Klammerausdruck „(Lehrverpflichtung)“ durch den Klammerausdruck „(Unterrichtsverpflichtung

bzw. Lehrverpflichtung)“ ersetzt.

7. § 40 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder“

8. § 43 lautet samt Überschrift

„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften

vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden

Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm

und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl

pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen

entspricht, ist in einem Rahmen von

1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit

Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang

stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten,

wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2

verbunden ist und

3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm

für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die

jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die

in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall.

Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich

festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese

ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten

Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer

entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1

und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine

Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen

Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten

Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-

administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der

Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm

vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen

Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen

(insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57

des Schulunterrichtsgesetzes) – mit Ausnahme der Aufsichtspflicht – 100 Jahresstunden,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,

3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten

Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu

erbringende Jahresstunden,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit

der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere

die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an

Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des

Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen

Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen

Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung

stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu

erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände,

unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde

der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe

Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer

nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen

ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für

den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen

Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht

in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und

§ 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für

eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein

zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung

vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn

dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in

Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“

9. Die Überschrift zu § 44 lautet „Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung“. Der

Begriff „Lehrverpflichtung“ wird jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der

Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“

ersetzt.

10. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht

mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer

herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden

zu betragen hat.“

11. Die bisherigen §§ 45 bis 49 werden aufgehoben. Die bisherigen §§ 44a bis 44e werden als §§ 45 bis

49 bezeichnet. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird in den Überschriften und im Text jeweils durch den

Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den

Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.

12. § 45 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des

für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im

verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

13. § 46 (neu) Abs. 1 lautet

„(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen

Antrag zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte

überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und

4 ist anzuwenden.“

14. In § 47 (neu) lauten Abs. 3 und ein neuer Abs. 3a

„(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46

herabgesetzt worden ist, gelten

1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist.

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis

46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem

Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für

die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder

für die Klassenführung festgelegt sind.“

15. Im § 48 (neu) wird jeweils die Zitierung „44a“ durch die Zitierung „45“ und die Zitierung „44b“ durch

die Zitierung „46“ ersetzt. Im § 49 (neu) wird die Zitierung „44a bis 44d“ durch die Zitierung „45 bis 48“

ersetzt.

16. § 50 samt Überschrift lautet

„Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres

erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das

höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten

wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen

oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine

Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch

kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen

gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung

seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese

Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht

gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz

für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene

Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen,

die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer

einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben

genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese

Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz

verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43

Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung

der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung

eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung

das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird,

gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese

Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde

Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung

eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß

gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18

des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die

Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende

Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den

Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in

§ 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des

Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen,

Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a,

§ 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die

Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung

der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten,

so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden

abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des

Gehaltes des Landeslehrers. Falls das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden

überschritten wird, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem

Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.

(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten

Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43

Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens

zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene

Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2),

die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen

Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt

sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für

einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung

gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange

nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43

Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle

teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur

in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend

notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung

erfolgen.

(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im

Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die

auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in

dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu

sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall

um ein Sechstel.

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind anzuwenden

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und

4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen

nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.“

17. § 51 samt Überschrift lautet

„Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist

§ 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende

gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2

sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule

um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei

angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse

um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer

Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit

sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die

Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere

18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die

gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem

Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert

sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und

um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)

vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei

im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern

mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe

der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden.

Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden

(§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung

des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die

Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur

im anteiligen Ausmaß.

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um

18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule

um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr

als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung

nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum

Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche

ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten

Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen

würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des

Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule,

die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem

Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung

von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen

mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 12 bis 17 angefügt

„(12) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und

für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung

der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27

Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer.

Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

(13) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die

nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des

Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren)

soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche

Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem

Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über

Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(14) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für

Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem

landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer

durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(15) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und

Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für

den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(16) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen,

für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung

erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl

der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der

geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere

Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(17) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

19. § 53 samt Überschrift lautet

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen

richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt,

gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer

allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung

steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.“

19a. Im § 57 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im

Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten

gewährt werden.“

20. § 59a Abs. 3 lautet

„(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an

allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen

nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den

§§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die

eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion

betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung

gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.“

21. In § 106 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften,

soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:“

22. In § 115 Abs. 1, 3 und 4 wird der Begriff „Wochenstunde“ jeweils durch die Wortfolge „Wochenstunde

der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung“

ersetzt.

23. § 115 Abs. 7 lautet

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a

EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

24. § 115a Abs. 1 erster Satz lautet

„Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001

geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen.“

25. § 115a Abs. 6 lautet

„(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997

geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm

nach § 45 nicht anzurechnen.“

25a. Nach § 115e wird folgender § 115f angefügt

„§ 115f. (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem

gemäß § 13a ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt

des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit

nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des

Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres

mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres

anzutreten.

(3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist

jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der

Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.

(4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(5) Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen

Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des

Sonderurlaubs Anspruch hatte.“

26. In § 121 wird in Abs. 1 Z 4 die Zitierung „§ 43 Abs. 5“ durch „43 Abs. 6“ ersetzt. Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der

Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.“

27. § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erhält die Bezeichnung

„(37)“.

28. Dem § 123 wird folgender Abs. 38 angefügt

„(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1,

§§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3,

115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des

31. August 2005 außer Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. Dezember 2003

außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom

1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das Budgetbegleitgesetz

2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. k

angefügt

„k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen

die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten

die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem

Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen

sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste

Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde

gleichzuhalten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für

jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde

gebührenden Jahresentlohnung.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit

1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005

treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten

Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz

2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6

Abs. 7 zweiter Satz,“.

2. § 6 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356096887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April

385420376 € und bis zum 1. November weitere 385420376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an

den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der

Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21801850 € an den

Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im

Jahr 2002 18168209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem

Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 vorletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2000“ jeweils durch

den Ausdruck „31. Dezember 2001“ und im Abs. 7 lit. b der Ausdruck „31. Dezember 2003“ durch den

Ausdruck „31. Dezember 2004“ ersetzt.

2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu

berücksichtigen.“

3. Im § 36a Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.

4. Dem § 79 Abs. 62 wird folgender Satz angefügt

„§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines

Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum

von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 64 angefügt

„(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

6. Dem § 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen

mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe

geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und

für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.“

Artikel 12

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 39 Abs. 6a lautet

„(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens

31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen,

die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum

a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.“

2. In Art. IV wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt

„(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

BGBlPdf 47. Verordnung: Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

Auf Grund des § 46 Z 4 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im

Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den

Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise

auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich

damit diesen Beförderungsbedingungen.

§ 3. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession

festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um

den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten

Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste

über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.

§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen

Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen

wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen

auf Verlangen vorzulegen.

§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei

Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne

Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren

fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.

Abschnitt II

Verhalten der Fahrgäste

§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die

Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen

bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.

§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu

benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,

6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.

Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden

dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht

zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

§ 9. In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste

verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.

§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den

Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise

ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung – nur bei den festgesetzten

Haltestellen zu erfolgen.

§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch

Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder

Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr

einzuheben.

(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder

Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten

einzuheben.

§ 13. Anlagen und Fahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere

zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens

benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren

und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu

aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

Abschnitt III

Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind

1. Personen ohne gültige Fahrkarte,

2. Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit,

unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen

würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das

Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

3. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten

sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten

nicht belastet,

4. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der

öffentlichen Sicherheit,

5. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung

getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge

leisten.

§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein,

so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das

Linienfahrzeug zu verlassen.

Abschnitt IV

Beförderungspreise

§ 16. Die Regelbeförderungspreise werden im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise

im Verbundkursbuch veröffentlicht.

§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine

Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

§ 18. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je

Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern

ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs

Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

§ 19. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum

halben Regelbeförderungspreis befördert.

§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme

sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst.

Abschnitt V

Fahrkarten

§ 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen.

Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels

Fahrscheinentwerter zu markieren.

(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten

Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise

deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis

zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen

sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.

§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte

ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen

sind nicht zu berücksichtigen.

§ 24. Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein

angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz

vorausbestellt hat, nicht antritt.

§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug

vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung

eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen,

nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen,

die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.

(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.

§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie

Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit

entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.

§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in

einem bestimmten Fahrzeug verbunden.

§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder

gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen

Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten

kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes

befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht

werden.

§ 30. Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung

des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

§ 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße

Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.

§ 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände

1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,

2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,

3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in

der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935,

BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu

überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

§ 33. Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere

Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

§ 34. Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck

gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen

werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft

gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen

Sicherstellung abhängig gemacht werden.

§ 35. Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert

werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten

Beförderungspreis zurückzuverlangen.

§ 36. (1) Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern Gegenstände des täglichen

Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem

Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu

übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen

vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des

Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend

geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen

beschädigen können.

(2) Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine Aufgabebescheinigung

ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort

nach Ankunft des Fahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet

die Übernahmeberechtigung zu prüfen.

§ 37. Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim

Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung

oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr

in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben

werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen.

§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung

oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an

kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf

Sitzplätzen befördert werden.

§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte

Strecke zu entrichten, jedoch werden

1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und

2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

§ 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn

sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich,

soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten

die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der

Fahrgast verantwortlich.

Abschnitt VII

Rückerstattung der Beförderungspreise

§ 41. Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet

werden

1. Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen

wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt

bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete

Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag

rückerstattet.

2. Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer

Stornogebühr rückerstattet werden.

3. Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits

zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.

4. Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der

Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (§ 35).

§ 42. Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

unter Rückgabe der Fahrkarte zu stellen.

Abschnitt VIII

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 43. In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens

gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle

des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände

nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener

Sachen.

Abschnitt IX

Haftung

§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr

mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen

des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden

Fassung.

§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen

dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur

bis zum Höchstbetrag von 200 € (2752 S) je Ereignis.

§ 46. Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig

verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht

bis zum Höchstbetrag von 200 € (2752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust,

Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene

Schaden.

§ 47. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt.

Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall

von Fahrten entstehen.

BGBlPdf 47. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

(Übersetzung)

Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats

Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 124/1999 vorsieht, dass Änderungen der Artikel 23 bis

35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung

mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der

Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten,

beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat durch die am 7. November 2000 erfolgte Annahme der Entschließungen

(2000) 13 und (2000) 14, die die Zahl der Vertreter von Armenien und von Aserbaidschan in der

Beratenden Versammlung festsetzen, die Änderungen zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen

Text nachstehend wiedergegeben wird.

2. Die Beratende Versammlung hat dieselben Änderungen am 28. Juni 2000 genehmigt [Stellungnahmen

Nr. 221, 222 (2000)].

3. Nachdem diese Änderungen durch beide Organe des Europarats genehmigt worden sind, treten

sie mit 25. Jänner 2001, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den

Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Albanien .................................................... 4

Andorra .................................................... 2

Armenien .................................................. 4

Österreich ................................................. 6

Aserbaidschan .......................................... 6

Belgien ..................................................... 7

Bulgarien .................................................. 6

Kroatien .................................................... 5

Zypern ...................................................... 3

Tschechische Republik ............................. 7

Dänemark ................................................. 5

Estland ...................................................... 3

Finnland .................................................... 5

Frankreich ................................................ 18

Georgien ................................................... 5

Deutschland .............................................. 18

Griechenland ............................................ 7

Ungarn ...................................................... 7

Island ........................................................ 3

Irland ........................................................ 4

Italien ........................................................ 18

Lettland .................................................... 3

Liechtenstein ............................................ 2

Litauen ...................................................... 4

Luxemburg ............................................... 3

Malta ........................................................ 3

Moldova ................................................... 5

Niederlande .............................................. 7

Norwegen ................................................. 5

Polen ......................................................... 12

Portugal .................................................... 7

Rumänien ................................................. 10

Russische Föderation ................................ 18

San Marino ............................................... 2

Slowakei ................................................... 5

Slowenien ................................................. 3

Spanien ..................................................... 12

Schweden ................................................. 6

Schweiz .................................................... 6

„die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien“ ............................. 3

Türkei ....................................................... 12

Ukraine ..................................................... 12

Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland ..................................... 18“

GESCHEHEN zu Straßburg, am 25. Jänner 2001.

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