47. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996
2 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
6 Änderung des Erdgasabgabegesetzes
7 Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996
8 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
9 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
10 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
11 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
12 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996
Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird
angefügt
„6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder
das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften,
soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu
verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.“
2. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird
angefügt
„6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten
von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder
Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen
geknüpft werden.“
3. § 2 Abs. 7 entfällt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in
dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen
1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen,
Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).
(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original
des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist,
unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden
ist.“
5. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen.“
6. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 2, 2a und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit
1. Juli 2001 in Kraft. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. § 11 letzter Satz lautet
„Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche
Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.“
2. Dem § 38 wird folgender zweiter Satz angefügt
„§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
Im § 47 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt
„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft
nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1
lit. b vorliegen.“
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
Im 3. Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2002“ das Datum „1. Jänner 2003“.
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
§ 29 Abs. 7 lautet
„(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 47/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.“
Artikel 6
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Erdgasabgabe unterliegen
1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des
§ 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas
zur Weiterlieferung bestimmt ist.
2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem
oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von
Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne
des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus
dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird,
die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des
Abgabenschuldners zu entrichten.“
3. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis
zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im
Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu
entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis
zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet,
die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten
bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen
Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten
auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe,
die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht
ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt
die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)
zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw.
der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu
übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw.
weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners
sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“
4. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet,
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete
Menge Erdgas ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw.
Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen
auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber
die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber
das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis
geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn
dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der
Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die
Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.“
Artikel 7
Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996
Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei
(Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 93/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „durchzuführen“ die Wortfolge „oder das betreffende
Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von
einem Dritten preislich günstiger angeboten wird“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben; in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Abs. 1 und 3 gelten“ durch die
Wortfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.
3. § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet
„1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck ,,Generaldirektor“ durch die Wortfolge ,,kaufmännischen
Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich“ und im letzten Satz der Ausdruck
„Generaldirektor“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt,
2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck ,,Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge ,,Print Media Austria
AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,“ ersetzt.“
Artikel 8
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche
Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit
bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein
bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43
Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt
ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung
der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen
(zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem
Ausmaß einzuräumen.“
2. § 19 Abs. 3 lautet
„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43
bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls
gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an
Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen
Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung
kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer
Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.“
3. In § 22 Abs. 1 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wendung „Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung“
durch die Wendung „Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit“ ersetzt.
Abs. 4 lautet
„(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung
des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine
vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der
weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden.“
4. In § 23a Abs. 1, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1 und § 58f Abs. 6 wird jeweils der Begriff „Lehrverpflichtung“
durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ ersetzt.
5. § 27 Abs. 1 dritter Satz lautet
„In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der
vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens
360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle
der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule
erfüllen.“
6. In § 31 wird der Klammerausdruck „(Lehrverpflichtung)“ durch den Klammerausdruck „(Unterrichtsverpflichtung
bzw. Lehrverpflichtung)“ ersetzt.
7. § 40 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder“
8. § 43 lautet samt Überschrift
„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften
vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden
Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm
und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl
pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen
entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit
Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang
stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten,
wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2
verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm
für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die
jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die
in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall.
Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich
festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese
ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten
Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer
entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1
und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine
Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen
Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten
Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-
administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der
Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm
vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen
(insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57
des Schulunterrichtsgesetzes) – mit Ausnahme der Aufsichtspflicht – 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten
Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu
erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere
die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an
Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des
Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen
Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen
Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung
stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu
erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände,
unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde
der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe
Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer
nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen
ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für
den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen
Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht
in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und
§ 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für
eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein
zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung
vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn
dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in
Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“
9. Die Überschrift zu § 44 lautet „Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung“. Der
Begriff „Lehrverpflichtung“ wird jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der
Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“
ersetzt.
10. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht
mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer
herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden
zu betragen hat.“
11. Die bisherigen §§ 45 bis 49 werden aufgehoben. Die bisherigen §§ 44a bis 44e werden als §§ 45 bis
49 bezeichnet. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird in den Überschriften und im Text jeweils durch den
Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den
Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.
12. § 45 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des
für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im
verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
13. § 46 (neu) Abs. 1 lautet
„(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen
Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte
überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und
4 ist anzuwenden.“
14. In § 47 (neu) lauten Abs. 3 und ein neuer Abs. 3a
„(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46
herabgesetzt worden ist, gelten
1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist.
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis
46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem
Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für
die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder
für die Klassenführung festgelegt sind.“
15. Im § 48 (neu) wird jeweils die Zitierung „44a“ durch die Zitierung „45“ und die Zitierung „44b“ durch
die Zitierung „46“ ersetzt. Im § 49 (neu) wird die Zitierung „44a bis 44d“ durch die Zitierung „45 bis 48“
ersetzt.
16. § 50 samt Überschrift lautet
„Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres
erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das
höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten
wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen
oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine
Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch
kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen
gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung
seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese
Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht
gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz
für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene
Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen,
die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer
einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben
genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese
Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.
(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz
verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43
Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.
(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung
der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung
eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung
das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird,
gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten
Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese
Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde
Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.
(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung
eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß
gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18
des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die
Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende
Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den
Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in
§ 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des
Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen,
Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a,
§ 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die
Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung
der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten,
so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden
abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des
Gehaltes des Landeslehrers. Falls das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden
überschritten wird, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem
Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.
(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten
Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43
Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens
zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene
Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2),
die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen
Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt
sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für
einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.
(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung
gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange
nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43
Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle
teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur
in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend
notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung
erfolgen.
(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im
Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die
auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in
dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu
sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall
um ein Sechstel.
(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.
(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind anzuwenden
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und
4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen
nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.“
17. § 51 samt Überschrift lautet
„Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist
§ 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus
1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende
gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2
sinngemäß anzuwenden ist;
3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule
um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei
angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse
um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer
Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die
Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere
18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die
gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem
Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert
sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und
um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)
vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei
im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe
der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden.
Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden
(§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung
des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die
Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur
im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um
18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule
um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr
als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung
nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum
Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche
ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten
Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen
würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des
Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule,
die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem
Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung
von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen
mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.“
18. Dem § 52 werden folgende Abs. 12 bis 17 angefügt
„(12) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und
für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung
der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27
Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer.
Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(13) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die
nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des
Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren)
soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche
Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem
Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über
Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(14) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für
Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem
landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer
durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(15) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und
Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für
den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(16) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen,
für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung
erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl
der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der
geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere
Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
(17) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“
19. § 53 samt Überschrift lautet
„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen
§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen
richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt,
gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer
allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung
steht.
(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.“
19a. Im § 57 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten
gewährt werden.“
20. § 59a Abs. 3 lautet
„(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an
allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen
nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die
eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion
betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung
gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.“
21. In § 106 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften,
soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:“
22. In § 115 Abs. 1, 3 und 4 wird der Begriff „Wochenstunde“ jeweils durch die Wortfolge „Wochenstunde
der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung“
ersetzt.
23. § 115 Abs. 7 lautet
„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a
EKUG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.“
24. § 115a Abs. 1 erster Satz lautet
„Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001
geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen.“
25. § 115a Abs. 6 lautet
„(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997
geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm
nach § 45 nicht anzurechnen.“
25a. Nach § 115e wird folgender § 115f angefügt
„§ 115f. (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem
gemäß § 13a ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt
des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 5.
(2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit
nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des
Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres
mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres
anzutreten.
(3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist
jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der
Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.
(4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen
Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des
Sonderurlaubs Anspruch hatte.“
26. In § 121 wird in Abs. 1 Z 4 die Zitierung „§ 43 Abs. 5“ durch „43 Abs. 6“ ersetzt. Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der
Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.“
27. § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erhält die Bezeichnung
„(37)“.
28. Dem § 123 wird folgender Abs. 38 angefügt
„(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1,
§§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3,
115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des
31. August 2005 außer Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. Dezember 2003
außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom
1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. k
angefügt
„k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen
die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten
die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem
Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen
sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste
Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde
gleichzuhalten.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für
jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde
gebührenden Jahresentlohnung.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit
1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005
treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten
Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6
Abs. 7 zweiter Satz,“.
2. § 6 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356096887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April
385420376 € und bis zum 1. November weitere 385420376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21801850 € an den
Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im
Jahr 2002 18168209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 vorletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2000“ jeweils durch
den Ausdruck „31. Dezember 2001“ und im Abs. 7 lit. b der Ausdruck „31. Dezember 2003“ durch den
Ausdruck „31. Dezember 2004“ ersetzt.
2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.“
3. Im § 36a Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.
4. Dem § 79 Abs. 62 wird folgender Satz angefügt
„§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines
Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum
von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.“
5. Dem § 79 wird folgender Abs. 64 angefügt
„(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
6. Dem § 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen
mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe
geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und
für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.“
Artikel 12
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 39 Abs. 6a lautet
„(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens
31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen,
die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum
a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder
b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a
stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.“
2. In Art. IV wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt
„(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
Auf Grund des § 46 Z 4 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im
Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den
Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise
auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.
§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich
damit diesen Beförderungsbedingungen.
§ 3. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession
festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um
den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten
Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste
über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.
§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen
Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen
wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen
auf Verlangen vorzulegen.
§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei
Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne
Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren
fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.
Abschnitt II
Verhalten der Fahrgäste
§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die
Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen
bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.
§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu
benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden
dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht
zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
§ 9. In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste
verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.
§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den
Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise
ausgestiegen werden.
(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung – nur bei den festgesetzten
Haltestellen zu erfolgen.
§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch
Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.
§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder
Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr
einzuheben.
(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder
Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten
einzuheben.
§ 13. Anlagen und Fahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere
zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens
benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren
und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu
aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.
Abschnitt III
Ausschluss von der Beförderung
§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind
1. Personen ohne gültige Fahrkarte,
2. Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit,
unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen
würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das
Linienfahrzeug verunreinigen könnten,
3. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten
sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten
nicht belastet,
4. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der
öffentlichen Sicherheit,
5. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung
getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge
leisten.
§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein,
so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das
Linienfahrzeug zu verlassen.
Abschnitt IV
Beförderungspreise
§ 16. Die Regelbeförderungspreise werden im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise
im Verbundkursbuch veröffentlicht.
§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine
Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
§ 18. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je
Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern
ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs
Jahren unentgeltlich eingenommen werden.
§ 19. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum
halben Regelbeförderungspreis befördert.
§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme
sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst.
Abschnitt V
Fahrkarten
§ 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen.
Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels
Fahrscheinentwerter zu markieren.
(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten
Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise
deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis
zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen
sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.
§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte
ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen
sind nicht zu berücksichtigen.
§ 24. Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein
angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz
vorausbestellt hat, nicht antritt.
§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug
vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung
eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen,
nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen,
die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.
(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.
§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie
Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit
entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.
§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in
einem bestimmten Fahrzeug verbunden.
§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder
gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.
Abschnitt VI
Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 29. Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen
Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten
kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes
befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht
werden.
§ 30. Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung
des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.
§ 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße
Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist.
§ 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände
1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in
der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935,
BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.
(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu
überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.
§ 33. Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere
Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
§ 34. Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck
gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen
werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft
gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen
Sicherstellung abhängig gemacht werden.
§ 35. Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert
werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten
Beförderungspreis zurückzuverlangen.
§ 36. (1) Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern Gegenstände des täglichen
Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem
Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu
übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen
vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des
Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend
geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen
beschädigen können.
(2) Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine Aufgabebescheinigung
ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort
nach Ankunft des Fahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet
die Übernahmeberechtigung zu prüfen.
§ 37. Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim
Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung
oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr
in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben
werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen.
§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung
oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an
kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf
Sitzplätzen befördert werden.
§ 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte
Strecke zu entrichten, jedoch werden
1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und
2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.
§ 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn
sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich,
soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten
die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der
Fahrgast verantwortlich.
Abschnitt VII
Rückerstattung der Beförderungspreise
§ 41. Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet
werden
1. Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen
wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt
bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete
Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag
rückerstattet.
2. Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer
Stornogebühr rückerstattet werden.
3. Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits
zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.
4. Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der
Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (§ 35).
§ 42. Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
unter Rückgabe der Fahrkarte zu stellen.
Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43. In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens
gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle
des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände
nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener
Sachen.
Abschnitt IX
Haftung
§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen
des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden
Fassung.
§ 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen
dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur
bis zum Höchstbetrag von 200 € (2752 S) je Ereignis.
§ 46. Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig
verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht
bis zum Höchstbetrag von 200 € (2752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust,
Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene
Schaden.
§ 47. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt.
Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall
von Fahrten entstehen.
(Übersetzung)
Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats
Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 124/1999 vorsieht, dass Änderungen der Artikel 23 bis
35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung
mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der
Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten,
beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt
1. Das Ministerkomitee hat durch die am 7. November 2000 erfolgte Annahme der Entschließungen
(2000) 13 und (2000) 14, die die Zahl der Vertreter von Armenien und von Aserbaidschan in der
Beratenden Versammlung festsetzen, die Änderungen zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen
Text nachstehend wiedergegeben wird.
2. Die Beratende Versammlung hat dieselben Änderungen am 28. Juni 2000 genehmigt [Stellungnahmen
Nr. 221, 222 (2000)].
3. Nachdem diese Änderungen durch beide Organe des Europarats genehmigt worden sind, treten
sie mit 25. Jänner 2001, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den
Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.
Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt
„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen
Albanien .................................................... 4
Andorra .................................................... 2
Armenien .................................................. 4
Österreich ................................................. 6
Aserbaidschan .......................................... 6
Belgien ..................................................... 7
Bulgarien .................................................. 6
Kroatien .................................................... 5
Zypern ...................................................... 3
Tschechische Republik ............................. 7
Dänemark ................................................. 5
Estland ...................................................... 3
Finnland .................................................... 5
Frankreich ................................................ 18
Georgien ................................................... 5
Deutschland .............................................. 18
Griechenland ............................................ 7
Ungarn ...................................................... 7
Island ........................................................ 3
Irland ........................................................ 4
Italien ........................................................ 18
Lettland .................................................... 3
Liechtenstein ............................................ 2
Litauen ...................................................... 4
Luxemburg ............................................... 3
Malta ........................................................ 3
Moldova ................................................... 5
Niederlande .............................................. 7
Norwegen ................................................. 5
Polen ......................................................... 12
Portugal .................................................... 7
Rumänien ................................................. 10
Russische Föderation ................................ 18
San Marino ............................................... 2
Slowakei ................................................... 5
Slowenien ................................................. 3
Spanien ..................................................... 12
Schweden ................................................. 6
Schweiz .................................................... 6
„die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien“ ............................. 3
Türkei ....................................................... 12
Ukraine ..................................................... 12
Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland ..................................... 18“
GESCHEHEN zu Straßburg, am 25. Jänner 2001.