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47. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 49/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt

„8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und

Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.“

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt

„insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären

wissenschaftlichen Nachwuchses.“

3. § 2 und § 3 samt Überschrift entfallen.

4. Die Überschrift zu §§ 6 bis 8 lautet

„B. Berichtswesen“

5. § 8 lautet

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden

Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation

in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des

betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung,

Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

6. § 10 erhält die Bezeichnung § 10 Abs. 1; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären

und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.“

7. § 13 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

(Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach

der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

(2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien

zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu

veröffentlichen sind.“

8. § 13 Abs. 4 entfällt.

9. § 14 samt Überschrift entfällt.

10. § 18 lautet

„§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und

Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der

Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere

1. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels

dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind

dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen

bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem

besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie

die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;

2. Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;

3. Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung

sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;

4. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.

(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des

Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und

Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen

des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die

Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches

Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse

liegen, sind bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungsgemäße

Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden.

Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung

sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a

Abs. 1 Z 2 erteilen.“

11. Nach § 18 wird folgender § 18a angefügt

„§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie

berechtigt ist, im eigenen Namen

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im

Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der

Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung

an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben sowie von

ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

5. mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft

zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren

Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen

Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur

Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihren Leiter

vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im

jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiter/

Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens

der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen

ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund

keine Haftung.

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils

erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines

ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss

vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-,

Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch

Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder mit der

Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines

ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.

(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hierbei ist § 8 UOG 1993, BGBl.

Nr. 805/1993, sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher

Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung

eines darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen

Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr

dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling

übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu

entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers, gilt

die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell

ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der

Ressourcen der Anstalt gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und

Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.

(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften

nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und

juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung

durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen

der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt

übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. § 21 Abs. 2 entfällt.

13. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt

die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur.“

14. Dem § 22 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt

„9. Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche

Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der

Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen.“

15. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank

gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder

erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des

Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß

Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich

der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet

werden.“

16. § 23 lautet

„§ 23. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten

wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung

meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung

und Präsentation der Ergebnisse.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.“

17. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Erforschung der österreichischen

Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften

unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung

von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.“

18. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22

Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit

1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.“

19. Dem § 38 wird folgender § 39 angefügt

„§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

BGBlPdf 47. Verordnung: Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,

wird verordnet

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind verpflichtet, die sich einer Fachprüfung unterziehenden

Prüfungskandidaten gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse

der Haus- und Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen

und strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann über die Themen der Haus- und Klausurarbeiten und

über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse zu wahren.

Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss

§ 2. (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.

(2) Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für

Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.

(3) Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat

einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse

des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.

Hausarbeit

§ 3. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben eine Liste der

Themen der Hausarbeiten zu erstellen. Diese Themenliste darf nur den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse

und den mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zugänglich sein.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat dem Prüfungskandidaten innerhalb

von zwei Wochen nach dessen Zuweisung ein Thema aus der Themenliste zur Ausarbeitung zuzuteilen

und dem Kammeramt davon Mitteilung zu machen.

(3) Das Kammeramt hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche zur Übernahme des ihm

zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Sobald sich der Prüfungskandidat zur Ausarbeitung der

Hausarbeit bereit erklärt hat, ist ihm das Thema seiner Hausarbeit mit bescheinigter Postsendung zur

Behandlung zu übertragen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach Übertragung des Themas beim Kammeramt

in zweifacher Ausfertigung abzuliefern.

(5) Bei Vorliegen zwingender und nicht vom Prüfungskandidaten zu vertretender Gründe hat der

Vorsitzende diese Frist auf Antrag um jenen Zeitraum zu verlängern, für den der Prüfungskandidat an der

Ausarbeitung der Hausarbeit verhindert war.

(6) Gleichzeitig mit der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung

abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen

Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Hausarbeiten innerhalb einer Frist von jeweils

vier Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung zu

informieren. Im Falle einer Beurteilung mit „nicht bestanden“ hat diese Information mittels bescheinigter

Postsendung zu erfolgen.

(8) Bei mit „nicht bestanden“ beurteilter Hausarbeit ist dem Prüfungskandidaten innerhalb von zwei

Wochen ab Entrichtung der Wiederholungsgebühr vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses

ein neues Hausarbeitsthema zuzuteilen. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas

einem Prüfungskommissär und die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas einem weiteren

Prüfungskommissär zuzuteilen. Danach ist das Klausurarbeitsthema vom Vorsitzenden dem Prüfungskandidaten

zuzuweisen. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuss

entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht

jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuteilung an den Kandidaten.

(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die

nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Fachgebiet in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die Ablegung der Klausurarbeiten mindestens

zwei Termine jährlich festzulegen. Wird Prüfungskandidaten das gleiche Klausurarbeitsthema im gesamten

Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern zugewiesen, so ist für diese Prüfungskandidaten

derselbe Termin festzusetzen. Zwischen zwei Klausurarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag

liegen. Die Klausurarbeitstermine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen

mindestens drei Monate im Vorhinein in geeigneter Weise kundzumachen.

(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitz des Prüfungsausschusses abzulegen.

(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein entsprechend qualifizierter

Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von

deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind

den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Behelfen ist insoweit zulässig,

als der das Klausurthema erstellende Prüfungskommissär sie ausdrücklich zulässt. Bei Benützung anderer

Behelfe und bei gegenseitiger Hilfeleistung der Prüfungskandidaten untereinander ist eine Klausurarbeit

mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Klausurarbeiten jeweils innerhalb einer Frist

von drei Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung

über diese zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit „nicht bestanden“ hat diese Information mittels

bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für die Ablegung der im Frühjahr

und im Herbst eines jeden Jahres abzuhaltenden mündlichen Prüfungen festzusetzen. Diese Termine sind

in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung

ihrer Ausbildung und beruflichen Praxis die Fachgebiete zu den jeweiligen Prüfungsterminen zuzuteilen,

wobei er selbst ein Fachgebiet übernehmen kann.

(3) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des

zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, welche die Prüfungen abzuhalten haben,

unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit und der Teilnehmer der Sitzung, der Tagesordnung und der

Namen der Prüfungskandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen. Ist ein

Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt oder die Landesstelle so rechtzeitig zu verständigen, dass

sein Stellvertreter noch eingeladen werden kann. Bei der Bestimmung des Prüfungsortes ist im Hinblick

auf die Öffentlichkeit der Prüfung insbesondere auf eine entsprechende Größe des Prüfungsraumes

Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ist vor der Prüfung nicht bekannt zu geben.

(5) Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Prüfungskandidat zu

dauern und ist mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines

Tages durchzuführen.

(6) Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im

Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung zu verringern.

(7) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind nur so viele Zuhörer zuzulassen, als in

Ansehung der räumlichen Verhältnisse dadurch eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes nicht zu

erwarten ist.

(8) Während der Prüfung sind keine Zuhörer in den Prüfungsraum einzulassen.

(9) Die Beratung und Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Beurteilung der mündlichen

Prüfung sind geheim.

(10) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur

Prüfung zu entsenden und in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

Sitzungsleitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten

und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt,

Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Abstimmungen festzustellen, ob für einen Beschluss

die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.

Niederschrift

§ 7. (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den

Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse

wiederzugeben.

(2) Die Niederschrift ist unmittelbar nach der Prüfung dem Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu übergeben und von diesem mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Prüfungszeugnisse und -bestätigungen

§ 8. (1) Das Prüfungszeugnis ist auf Dokumentenpapier oder einem im Hinblick auf die Fälschungssicherheit

gleichwertigen Papier auszufertigen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. Vor- und Zunamen des Prüfungskandidaten,

2. Geburtsdatum und -ort des Prüfungskandidaten,

3. Datum der Prüfung und

4. Bezeichnung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Bestätigung über die positive Ablegung einzelner

Prüfungsfächer mit der Maßgabe, dass diese zusätzlich anzuführen sind.

Höhe der Prüfungsgebühren

§ 9. (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt für die Fachprüfung

1. Selbständiger Buchhalter 270 Ø,

2. Steuerberater 390 Ø und

3. Wirtschaftsprüfer 560 Ø.

(2) Wird ein Prüfungswerber nicht zur Ablegung der von ihm angestrebten Fachprüfung zugelassen,

dann ist die Prüfungsgebühr möglichst gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides zu refundieren.

(3) Die vom Prüfungskandidaten zu entrichtende Prüfungsgebühr im Falle der Wiederholung einer

Haus- oder Klausurarbeit beträgt bei allen Fachprüfungen 70 Ø.

(4) Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungsgebühr pro Prüfungsfach bei

der Fachprüfung

1. Selbständiger Buchhalter 25 Ø,

2. Steuerberater 40 Ø und

3. Wirtschaftsprüfer 50 Ø.

(5) Im Falle von teilweisen Prüfungsbefreiungen ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Abs. 3 und

4 zu berechnen.

(6) Die Prüfungsgebühr für die Wiederholung eines Prüfungsteiles ist vom Prüfungskandidaten vor

Zuweisung eines neuen Hausarbeitsthemas oder Einladung zur Wiederholung des jeweiligen Prüfungsteiles

zu entrichten.

(7) Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

den Abs. 1, 3, 4 und 5 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere

unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist

über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprechend

den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die

Prüfungsgebühr ist mit mindestens zwei Fünftel des sich aus den Abs. 1, 3, 4 und 5 ergebenden Betrages

festzusetzen.

Verschwiegenheitspflicht der Kammermitarbeiter

§ 10. Die mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

sind vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachweislich gegenüber jedermann zu

strengstem Stillschweigen über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse sowie alle im

Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere die Themen der

Hausarbeiten, zu verpflichten.

Zustellmöglichkeiten

§ 11. Soweit diese Verordnung die Zustellung mittels bescheinigter Postsendung vorsieht, ist die

Zustellung in jeder anderen technisch möglichen Weise zulässig, wenn diese vom Prüfungskandidaten

ausdrücklich gewünscht wird. Eine persönliche Übergabe gegen Übernahmsbestätigung ist in jedem Fall

zulässig.

Schlussbestimmung

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

BGBlPdf 47. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich der Niederlande

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom

7. März 1974 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens

vom 5. November 1980 treten soll

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit

auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige

sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der

zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der im Buchstaben a genannten Personen

sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die

Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem

anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen

und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 6 und 8 der Verordnung.

In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der

Verordnung keine Anwendung.

(4) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden in bezug auf die Altersrente nach den

niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung Titel III Kapitel 3 und

Anhang VI, J. Niederlande, Ziffer 2 der Verordnung keine Anwendung.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines

Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden

beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend

Anwendung.

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Artikel 9

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen stellt der zuständige niederländische Träger die

Altersrente unmittelbar und ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den

Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt worden sind, fest.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden als Versicherungszeiten Kalenderjahre beziehungsweise

Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigt, in denen die im Artikel 3 Absatz 2 genannten

Personen, die die Voraussetzungen, unter denen sie diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt

bekommen können, nicht erfüllen, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in

den Niederlanden wohnten oder in denen sie zwar in Österreich wohnten, aber in den Niederlanden eine

entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Vertragsstaat ansässigen Dienstgebers ausübten.

(3) Zeiten nach Absatz 2 werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der

Betroffene versichert gewesen ist im Sinne des Artikels 6 der Allgemeinen Altersversicherung (AOW)

und wenn er nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder beider

Vertragsstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten

bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung von

Altersrenten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als den Niederlanden schon berücksichtigt

werden können.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 10

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 11

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist

sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen

Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen

innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt

hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann

der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

oder für den Fall, daß dieser Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsstaaten ist, den

Vizepräsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der

beiden Vertragsstaaten hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über

Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die

Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel

94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten

dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 13

Bei Anwendung des Anhanges VI, J. Niederlande, Ziffer 2 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung

tritt für die im Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen an die Stelle des 2. August 1989 der Tag des

Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Den

Haag auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 15

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

a) das Abkommen vom 7. März 1974 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der

Niederlande über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll BGBl. Nr. 754/1974 in der Fassung des Zusatzabkommens

BGBl. Nr. 408/1981 vom 5. November 1980;

b) die Vereinbarung vom 7. März 1974 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit BGBl. Nr. 755/1974 in der Fassung der

Zusatzvereinbarung BGBl. Nr. 584/1982 vom 1. Oktober 1982.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Christian Prosl

Für das Königreich der Niederlande

Johan Theodoor Herman Cornelis

Van Ebbenhorst Tengbergen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. November 1999 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit

1. Februar 2000 in Kraft getreten.

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