47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 22 lautet
„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der
Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“
2. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich
des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien)
zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf
auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges,
der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu
einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.“
3. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines
anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich
und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“
4. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche
Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der
Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965.
Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die
Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.“
5. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Lehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen
ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“
6. § 80 Abs. 2 lautet
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung
zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer
Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden
von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen,
Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der
landesgesetzlich zuständigen Behörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des
Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“
7. § 82 Z 1 lautet
„1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1
und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80
sowie“
8. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt
„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“
9. Nach § 86 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf
von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in
diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“
10. § 90 Abs. 3 lautet
„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder,
wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“
11. § 101 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
12. Im § 102 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.
13. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt
„§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung
erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
2.der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines
rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen
Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand
genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist
oder
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung
zu nehmen.“
14. § 103 Abs. 1 lautet
„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf
das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des
Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“
15. § 103 Abs. 3 lautet
„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb
von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.“
16. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren
Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen
Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“
17. Der bisherige Text des § 105 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 105 wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren
rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“
18. Dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt
„(21) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1a, § 22 Abs. 4, § 80 Abs. 1a, § 80 Abs. 2, § 82
Z 1, § 83 letzter Satz, § 86 Abs. 2a, § 90 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 102, § 102a, § 103 Abs. 1, § 103 Abs. 3,
§ 103 Abs. 4 und § 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1998 treten mit dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet
Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch
hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer
Schuldtitel) verbürgt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Armenien am 29. Dezember 1997
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 21/1998)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Armenien erklärt, daß es das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht der Republik Armenien als Handelssache
angesehen werden, anwenden werde.