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47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 22 lautet

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der

Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“

2. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen

Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und

forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich

des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien)

zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf

auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges,

der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu

einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung

(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.“

3. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines

anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich

und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“

4. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule

einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche

Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der

Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965.

Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die

Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.“

5. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Lehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen

ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

6. § 80 Abs. 2 lautet

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung

zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer

Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden

von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen,

Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der

landesgesetzlich zuständigen Behörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des

Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“

7. § 82 Z 1 lautet

„1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1

und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80

sowie“

8. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

9. Nach § 86 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf

von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in

diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

10. § 90 Abs. 3 lautet

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder,

wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“

11. § 101 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

12. Im § 102 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

13. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt

„§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des

Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung

erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

2.der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines

rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen

Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand

genommen werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist

oder

4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem

Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung

zu nehmen.“

14. § 103 Abs. 1 lautet

„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf

das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des

Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

15. § 103 Abs. 3 lautet

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb

von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.“

16. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren

Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen

Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“

17. Der bisherige Text des § 105 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 105 wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren

rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

18. Dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1a, § 22 Abs. 4, § 80 Abs. 1a, § 80 Abs. 2, § 82

Z 1, § 83 letzter Satz, § 86 Abs. 2a, § 90 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 102, § 102a, § 103 Abs. 1, § 103 Abs. 3,

§ 103 Abs. 4 und § 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1998 treten mit dem auf die

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

BGBlPdf 47. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet

Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch

hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer

Schuldtitel) verbürgt.

BGBlPdf 47. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Armenien am 29. Dezember 1997

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 21/1998)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Armenien erklärt, daß es das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,

sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht der Republik Armenien als Handelssache

angesehen werden, anwenden werde.

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