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47_1997 AT

47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über das Karenzgeld

(Karenzgeldgesetz - KGG)

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1. Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt

1. das Karenzgeld;

2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter;

3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;

4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Abschnitt 2

Karenzgeld

Anspruch der Mutter

§ 2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen

von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr

überwiegend selbst betreut wird, wenn sie

1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub

befindet;

2. die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der

bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf

beendet wurde und

a)infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein

Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder

b) während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG),

BGBl. Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen

Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;

3.Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezieht;

4. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld einen Anspruch auf

Wochengeld erwirbt;

5. ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem

Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer

1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen

gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im

Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung

und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

2. selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn

a) der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54000 S übersteigt oder

b) das Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten

geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder

c) 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes

gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;

3. Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf

gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;

4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig

ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die

Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;

5. als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn

a) das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen,

die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder

b) 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der

Gesellschaft gemäß § 41

die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;

6. einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und

a) aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines

Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder

b) aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat

ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als

Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß

§ 41 einen Betrag ergeben,

der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, für diesen

Kalendermonat.

Anwartschaft

§ 3. (1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß § 5)

innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt

52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate

vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.

(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der

letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im

Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft

sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß

Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer

Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen

1. Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung

in der Arbeitslosenversicherung;

2. Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund

eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie

eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;

3. bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an

einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende

Sonntag;

4. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;

5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum

Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes,

BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen

Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach

dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

6. Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen

sonstige Anwartschaftszeiten liegen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen,

soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel

auf die Anwartschaft anzurechnen.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft

angerechnet werden.

Verlängerung der Rahmenfrist

§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in

denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder

Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die

sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld

bezogen hat;

7.ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und

Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. selbständig erwerbstätig gewesen ist.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin

(der Antragsteller) im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen

wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung

bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen

Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)

im Inland

1. Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;

2. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem

Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller)

im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,

Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen

Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit

hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der

Rahmenfrist bewirken.

(6) Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung

nicht mehr herangezogen werden.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen

von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm

überwiegend selbst betreut wird, wenn er

1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

a)sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl.

Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder

b) das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder

2. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch

auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz

(BHG), BGBl. Nr. 359/1982, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten

Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

Wechsel in der Anspruchsberechtigung

§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil

mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit

verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der

Mutter auf Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter, daß der Anspruch

des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden

Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraft.

Höhe des Karenzgeldes

§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.

(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des

jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn

Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen,

ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser

Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten

gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie

kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze

gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen,

das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder,

Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine

Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes

1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich

liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld

bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der

Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie

überwiegend betreut.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen

sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen

von mehr als 14000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als

168000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von

mehr als 14000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf

die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der

Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes

verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige,

aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen

jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen.

Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine

Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge

neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen,

wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu

Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im

Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des

Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß

§ 143 Abs. 6 ASVG;

2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung

beruhenden Anhaltung;

4.des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl.

Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des

Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des

Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes

1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl.

Nr. 287;

5. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6. eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1. auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG

arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland

aufhalten;

2. soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen

Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen

Gründen, nachsieht.

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

1. ab dem Beginn des Karenzurlaubes;

2. bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden

Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;

3. bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen

wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf

das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch

1. im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;

2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach

der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß

verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das

Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld-

oder Betriebshilfebezuges der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß

von einem Monat.

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung

des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten

Lebensjahres des Kindes, wenn

1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder

genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod

verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder

Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil,

wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung

aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei

Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach

dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung

gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften

sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei

Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag

festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der

Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c

ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz

seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen

oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil

gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung

§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine

Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung

auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Abs. 1 längstens bis zur Vollendung des vierten und

gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite

Elternteil

1. mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die

Dauer dieses Bezuges;

2. durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3. auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande

ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren

Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Abs. 1) oder des zweiten Lebensjahres (Abs. 2) des Kindes

eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Abs. 1 bis 3 um die

Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Abs. 1) bzw. im zweiten Lebensjahr (Abs. 2)

gemäß § 7 bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß § 9 geruht hat.

(5) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden

Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung

des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(6) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die

Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzgeld

gemäß § 7 bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,

50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzgeldes

entspricht.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft

keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines

Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2

Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die

Teilzeitbeihilfe tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das

Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe

dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 16),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen

haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für

unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a

BHG zuerkannt worden ist.

Alleinstehende

§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet

sind und nicht unter § 18 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner

erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe,

wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In

Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ehegatten

§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur

ein Einkommen bis 5621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für

deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich

beiträgt, um 2832 S zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den

Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

Nicht Alleinstehende

§ 18. Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw.

Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der

Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind

oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

Dauer

§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden.

Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der

Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder

Wochengeldbezug ruht.

Höhe

§ 20. Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Teilzeitbeschäftigung

§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den

Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt 41,10 S täglich.

Teilzeitbeihilfe gemäß BHG

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß BHG beträgt 41,10 S täglich.

Erklärung

§ 24. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide

Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27

verpflichten.

Anpassung

§ 25. Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres

mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu

vernachlässigen sind.

Datenübermittlung

§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe

gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die

Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Abschnitt 5

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Abgabepflichtige

§ 27. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

zu leisten

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1

ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 2,

3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs

(§ 30) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als

dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse

der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.

Nr. 194/1961.

Höhe der Abgabe

§ 28. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 140000 S .... 3%

mehr als 175000 S .... 5%

mehr als 225000 S .... 7%

mehr als 275000 S .... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 350000 S .... 5%

mehr als 400000 S .... 7%

mehr als 450000 S .... 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld

oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 40 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988

zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den

§§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden

Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen

(§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 29. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen

Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 30. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze

gemäß § 28 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit

Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.

Zuständigkeit zur Erhebung

§ 31. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der

Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2

dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters

dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Erklärungspflicht

§ 32. Jeder Abgabepflichtige (§ 27) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr

erzieltes Einkommen im Sinne des § 28 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres

einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 6

Wiedereinstellungsbeihilfe

§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis

zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch

genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

1. bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

2. elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes

für die ersten drei Monate.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung

durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem

Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze

zurückzuzahlen.

(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der

erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden,

die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder

Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 7

Verfahren

Zuständigkeit

§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige

Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG)

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem

gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist

die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem

dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser

Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG

zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

§ 35. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular

zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter

das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch

und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des

Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 10 Abs. 4 gilt auch für die Wiedermeldung.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

(4) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige

Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden

verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.

Entscheidung

§ 36. (1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem

Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des

Leistungsanspruches hervorgehen.

(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem

Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 37. (1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer

Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher

jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung,

insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug,

spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem

Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur

Verfügung zu stellen.

Berichtigung

§ 38. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem

Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des

Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz

nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen

oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Rückforderung

§ 39. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der

Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch

unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er

erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend

eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen gemäß § 2 Abs. 2 kein Anspruch besteht. Der

Leistungsbezieher ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn einer

Einkommensfeststellung eine Erklärung nach §§ 40 Abs. 6 bzw. 41 Abs. 2 zugrunde gelegt wurde und

sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die

Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen

oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum

Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden

Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch

entsprechend.

(5) Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen;

2. die Rückforderung stunden;

3. auf die Rückforderung verzichten.

(6) Anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf

Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem

Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(7) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen

werden.

(8) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung

des Anspruches auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume

unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes

durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung

von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer

Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

Einkommen

§ 40. (1) Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden

Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des

§ 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j

des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, bleibt außer Betracht.

(3) Dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a,

c und d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24 und § 112 Z 1 EStG 1988;

2. die Beträge gemäß den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3,

31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung

des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz

1983, BGBl. Nr. 455.

(4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern

nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, so sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung

beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig

Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;

2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (§ 109a

EStG 1988) durch Vorlage der nach § 109a Abs. 5 Z 1 EStG 1988 vom zum Steuerabzug

Verpflichteten ausgestellten Mitteilung;

3.bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen

Lohnbestätigung;

4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine

Erklärung abzugeben.

(7) Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß

BHG ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140

Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.

Umsatz

§ 41. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides

für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird,

festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene

Bescheid heranzuziehen. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit

ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit

der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu

besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem

Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten

drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Mitwirkungspflicht

§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach

diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind

verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach

diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen

des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.

(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2

und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier

Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.

(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden

nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen

werden.

(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung

des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den

Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde,

binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.

(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach

§ 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 40 Abs. 6 und § 41 Abs. 2 abgibt, so ist

für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des

Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.

Abschnitt 9

Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

§ 43. Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der

Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die

Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nicht anderes ergibt.

Leistungen der Krankenversicherung

§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt

bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.

(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach

Abs. 1.

(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher

seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach

diesem Bundesgesetz als Entgelt.

(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe

in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden

Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.

Höhe des Krankenversicherungsbeitrages

§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b

Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen

Teilzeitbeihilfe.

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

§ 46. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten

Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug

von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

Abschnitt 10

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

§ 47. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im

nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen

Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden

Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen,

sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht

vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu

umgehen.

(3) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3

ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Besondere Umstände

§ 48. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des

Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht

gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Krankenversicherungsträger

anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der

Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.

(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter

oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

(3) Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen

Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt

werden.

Gemeinden Jungholz und Mittelberg

§ 49. Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge,

die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der

Anwendung der gemäß § 506c ASVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales ergeben.

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes

§ 50. (1) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der

Gebarung Arbeitsmarktpolitik [§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.

Nr. 315/1994] die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen

Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die

Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen

sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen

können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge

ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach

Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die

anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als

5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der

Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen

sind.

(2) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung

Arbeitsmarktpolitik den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung

dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu

ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage der vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung

festzusetzen.

Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge

§ 51. (1) Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des

jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen

sind.

1. Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz

ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.

2. Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Z 1 folgenden Anzahlung zum 20. eines

Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten

Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten

Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen

Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.

(2) Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

vorzunehmen.

Aufwendungen für Zuschüsse

§ 52. (1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem

Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung

(Grundleistung).

(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der

Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 AMPFG zu.

Abschnitt 12

Schlußbestimmungen

Rechtshilfe

§ 53. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den

in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger und

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und

örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von

Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

(3) Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt

geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch

zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die

Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.

Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang

mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des

Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über

Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer

Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des

§ 48a BAO ist zu beachten.

Gebührenfreiheit

§ 54. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und

Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76

bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Verweisungen

§ 55. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG

verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des

Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge

auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die

Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Inkrafttreten

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit 1. Juli 1997 in

Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf

Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht

1. Arbeitslosengeld;

2. Notstandshilfe;

3. Sondernotstandshilfe;

4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen

nach diesem Bundesgesetz aus.“

2. § 12 Abs. 7 lautet

„(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die

Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des

Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung

des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes

nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes

kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.“

3. Im § 14 Abs. 7, 8 und 9, § 15 Abs. 1 lit. f, § 16 Abs. 1 lit. i, § 18 Abs. 8 lit. a, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 1

und 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ bzw. „Karenzurlaubsgeldes“

durch den Ausdruck „Karenzgeld“ bzw. „Karenzgeldes“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Ist ein Betrieb während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Elternschaft endgültig geschlossen worden

oder hat ein Arbeitsloser auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen

Austritt erklärt, so ist dies einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den

Arbeitgeber (lit. a und b) gleichzuhalten.“

5. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder

und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt

dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und

1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen,

ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5

Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, oder

2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen

erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.

Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann,

den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu

bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des

Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994)

in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes

bestimmen.“

6. § 23 lautet

„§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit,

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder

Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder

Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen

Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem

Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich,

daß

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3

Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung

zu rechnen ist und

3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß

voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag

für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus

einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld

erschöpft ist.

(4) Der Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden

Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bzw.

der Leistungen nach Abs. 1 Z 2 nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die

zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der

Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern

der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3

gestellt hat.

(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw.

Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder

Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der

Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der

Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der

Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des

Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu

befriedigen.

(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42

Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu

erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die

von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.

(7) Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e,

so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland aufhalten

und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in

der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser

Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu

Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Enkel. Abs. 5 und § 89

Abs. 6 ASVG sind auf diese Leistung anzuwenden.

(8) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer

und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung

erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes

(KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu

erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.“

8. Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) wird aufgehoben.

9. § 36a Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit

(§ 12 Abs. 3 lit. g und Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und

für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.“

10. § 36c Abs. 6 lautet

„(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach

§ 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt,

so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des

Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.”

11. § 39 lautet

„§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52

Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

1. der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, erschöpft ist;

2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes

war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit

besteht, und

3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die

übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist oder infolge

Verzichtes kein Karenzgeld mehr bezogen werden kann und der andere Elternteil des Kindes nicht im

Bezug des vollen Karenzgeldes steht.

(3) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sondernotstandshilfe beziehen, für die die Mutter nicht

ihren Anspruch geltend macht. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen,

nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Sondernotstandshilfe bezogen hat, es sei denn, daß

der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht

bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, anzuwenden. § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf Sondernotstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland

ruht, soweit der Auslandsaufenthalt drei Monate während eines Sondernotstandshilfeanspruches überschreitet.

Die regionale Geschäftsstelle kann auf Antrag das Ruhen der Sondernotstandshilfe wegen

Auslandsaufenthaltes nach Anhörung des zuständigen Regionalbeirates aus berücksichtigungswürdigen

Gründen nachsehen.

(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen.

(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde

über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit

für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2

des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung

auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der

jeweils geltenden Fassung gebunden.“

12. § 41 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.

13. § 44 lautet

„§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den

übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des

Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,

a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des

Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl.

Nr. 505/1994) und

b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen

gewöhnlichem Aufenthaltsort.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld

oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren

Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches

(§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das

gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des

Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige

Gebietskrankenkasse zuständig.“

14. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher

eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches

hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid

auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt

wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

15. § 51 lautet

„§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem

Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die

Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle

Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der

Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten

Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung

veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung

auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein

Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen

werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die

Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen

mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen

Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme

auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des

Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung

ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte

monatliche Auszahlung zu umgehen.“

16. § 54 lautet

„§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz

werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“

17. § 58 lautet samt Überschrift

„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

18. § 59 samt Überschrift wird aufgehoben.

19. § 79 Abs. 11 bis 13 werden aufgehoben.

20. Dem § 79 wird folgender Abs. 39 angefügt

„(39) Die §§ 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23,

25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6, 36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54

und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für

Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am

30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

21. § 80 lautet

„§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen

längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer

Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht

berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden

und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind

jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck „gemäß § 79 Abs. 11 AlVG“ durch den Ausdruck „gemäß dem

Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; es ist jedoch für Ansprüche

und deren Rückzahlung auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Art. XXI wird aufgehoben.

2. Art. XXIV Abs. 12 bis 14 lauten

„(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996

in Kraft.

(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf

Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem

Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen

sind.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6

Abs. 5,“

2. § 1 Abs. 2 Z 10 lautet

„10. für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.“

3. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung

die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem

Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt

dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.“

Artikel 6

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. § 65 Abs. 1 Z 8 lautet

„8.Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl.

Nr. 473/1992, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur

Teilzeitbeihilfe und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I

Nr. 47/1997, und auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl.

Nr. 359/1982.“

2. Im § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in

Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“

ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 und 26a des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609“ durch den Ausdruck „auf Karenzgeld nach dem

Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt.

3. Im § 122 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „gemäß § 26 Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf

Karenzurlaubsgeld haben“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG keinen Anspruch auf

Karenzgeld haben“ ersetzt.

4. Im § 122 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG“ durch den

Ausdruck „Karenzgeld gemäß § 11 Abs. 1 KGG“ ersetzt.

5. Im § 122 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ durch den Ausdruck „Karenzgeldes nach dem KGG“ ersetzt.

5a. Im § 166 Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2

gelten nicht als weitergeleistete Bezüge.“

6. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 609,“ der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz,

BGBl. I Nr. 47/1997,“ eingefügt.

7. Im § 227a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“

ersetzt.

8. Im § 227a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“

und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

9. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

10. Im § 331 Abs. 1 wird der Ausdruck „das Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.

11. § 331 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG)“ durch

den Ausdruck „Karenzgeld (§ 1 Z 1 KGG)“ ersetzt.

13. Im § 554 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“

14. § 554 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. Nach § 567 wird folgender § 568 angefügt

„§ 568. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 166 Abs. 1 Z 2, 176

Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2, 331 Abs. 1, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und 554

Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 331 Abs. 2 und 554 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die §§ 2 Abs. 2 Z 11, 5

Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 238 Abs. 2 Z 2

und 447g Abs. 3 Z 1 lit. b weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969,“ durch den Ausdruck „oder die gemäß § 43 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I

Nr. 47/1997, oder die gemäß § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994,“ ersetzt.

2. Im § 116a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“

ersetzt.

3. Im § 116a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“

und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

4. Im § 122 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck

„Karenzgeld“ ersetzt.

4a. Dem § 131c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder

Urlaubsabfindung.“

5. Nach § 269 wird folgender § 270 angefügt

„§ 270. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 7, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 122 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von

Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997

geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 131c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit

1. November 1996 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2a Abs. 2 Z 3 lautet

„3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem

Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem

Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder

Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder“

2. Im § 107a Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“

ersetzt.

3. Im § 107a Abs. 6 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeldbezug“ durch den Ausdruck „Karenzgeldbezug“

und jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

4. Im § 113 Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck

„Karenzgeld“ ersetzt.

4a. Dem § 122c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder

Urlaubsabfindung.“

5. Nach § 258 wird folgender § 259 angefügt

„§ 259. (1) Die §§ 2a Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 113 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von

Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997

geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 122c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit

1. November 1996 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betriebshilfegesetzes

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ ersetzt.

2. § 4b Z 2 lautet

„2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I

Nr. 47/1997,“

2a. Im § 4b entfallen die Z 8 und 10.

3. Dem Art. VI wird folgender Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Die §§ 1 Abs. 4 Z 3 und 4b Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten

mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die

genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) § 4b Z 8 und 10 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1964 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 300/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem Titel des Gesetzes werden der Kurztitel und die Abkürzung „(Überbrückungshilfengesetz –

ÜHG)“ beigefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199,“ durch

den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck „Karenzgeld“ und der

Ausdruck „Karenzurlaubshilfe“ durch den Ausdruck „Karenzhilfe“ ersetzt.

4. § 2 lautet

„§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses

Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74,

75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte

Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.

(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, anzuwenden, wobei

die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.

(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist

bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei

der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und

Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen

nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52

Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe

dem Bund zufließt.“

5. Im § 3 wird der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958“

durch den Ausdruck „nach dem AlVG oder dem KGG“ ersetzt.

6. § 4 lautet

„§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder

Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des

ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der

Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG

Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach

landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.“

7. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte

Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach

landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt

werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.“

8. § 6 lautet

„§ 6. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b

AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die

von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die

hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“

9. § 9 lautet

„§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

10. Die Überschrift „Artikel IV“ vor § 10 entfällt.

11. § 10 lautet

„§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine

Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.“

12. Dem § 10 wird folgender § 11 angefügt

„§ 11. Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von

Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 300/1993.“

Artikel 12

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerbereinigung BGBl.

Nr. 457/1995, des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 110 Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 9/1997 wird die Absatzbezeichnung „(3)“

durch die Absatzbezeichnung „(1b)“ und die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und

1a“ ersetzt.

2. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „§ 39 Abs. 1 und 2“ ersetzt durch „§ 39 Abs. 1 und 2 sowie

§ 72 Abs. 1 Z 5“.

BGBlPdf 47. Verordnung: Sechste Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 335/1996, wird wie folgt geändert

Nach § 4 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h eingefügt

„(3h) Im Wirtschaftsjahr 1996/97 ist abweichend von Abs. 3f die Umwandlung von nicht

beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. März 1997 bei der Agrarmarkt Austria zu

beantragen.“

BGBlPdf 47. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. Nr. 538/1974,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 385/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 18. Mai 1994

Aserbaidschan 16. August 1996

Bosnien und Herzegowina 13. Dezember 1996

Lettland 14. April 1992

Libysch-Arabische Dschamahirija 16. Mai 1989

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