47. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte
mit
a) 3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in
Ausrüstungen,
b) 3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in
einer Zelle in Ausrüstungen
nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet
werden
1. Transportüberwachungsgeräte
1.1 Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1a) und b) dürfen während der Beförderung
betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.
1.2 Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und
folgende Maßnahmen sicherstellen
a) den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,
b) den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination,
c) den Schutz gegen Tiefentladung der Batterien,
d) die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.
1.3 Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.
1.4 Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das
externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfüllen
können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.
2. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.
(2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie
gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien;
im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Oslo, am 12. September 1995
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens
I. Tenold
Warschau, am 21. November 1995
Die für das ADR zuständige Behörde Polens
Jerzy Folga
Wien, am 5. Jänner 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.