47. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 16 Abs. 5 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, wird verordnet
Die Studienberechtigungsverordnung — Stud-BerVO, BGBl. Nr. 439/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 607/1990, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig."
2. Die §§ 6 und 7 lauten
„§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 47/1992 treten Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 434/1989 und Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 607/1990 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.
(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich
1. das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung", sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
2. den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.
(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich
1. den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
2. den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde."
3. Im Anhang 1 Z 3.2 wird am Ende des Textes in der Spalte „Studienrichtung" ein Beistrich gesetzt und angefügt „Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft".
4. Im Anhang 1 Z 5.15 wird am Ende des Textes in der Spalte „Studienrichtung" ein Beistrich gesetzt und angefügt „Vergleichende Literaturwissenschaft".
5. Anhang 1 Z 5.23 entfällt; Z 5.24 wird zu Z 5.23.
6. Im Anhang 1 Z 7.4 entfällt das Wort „Studienversuch" vor „Telematik".
7. Anhang 1 Z 8 lautet
„8. Montanistik
8.1 Montanistische Mathematik 3 Studienrichtungen Physik 1
Darstellende Geometrie
8.2 Studienversuch Mathematik 3 Angewandte Physik 1 Geowissenschaften Chemie 1"
8. Im Anhang 1 Z 9 entfallen der Beistrich und die Wortfolge „Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung".
9. Im Anhang 1 Z 10.1 wird am Ende des Textes in der Spalte „Studienrichtung" ein Beistrich gesetzt und angefügt „Kurzstudium ,Musik- und Bewegungserziehung' ".
10. Im Anhang 3 werden die Formulare „Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung" (SBP1) und „Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung" (SBP4) durch die gleichnamigen Formulare in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.