47. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik und Verlängerung des Studienversuches
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 bis 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 369/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
den Studienversuch Angewandte Informatik, BGBl.
Nr. 340/1985, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Das an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt beginnend mit dem Studienjahr
1986/87 für die Dauer von neun Semestern
eingerichtete Studium der Angewandten Informatik
wird in der Fassung dieser Verordnung bis zum
Ablauf des Sommersemesters 1994/95 verlängert."
2. § 6 Abs. 2 lit. a, b und e lauten
Wochenstunden
„a) Interdisziplinäre Einführung, in
der auch die Grundkenntnisse
des wissenschaftlichen Arbeitens
und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information
in dem für die Angewandte
Informatik notwendigen Umfang
vermittelt werden 2
b) Grundzüge der Praktischen Informatik
14—21
e) Angewandte Mathematik und
Betriebliche Statistik 10—17"
3. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem
Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei
Teilen in der Dauer von je acht Wochen in
insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären
Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende
Praxis vermitteln können, abzulegen.
Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang
jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die
näheren Regelungen hat der Studienplan zu
treffen."
4. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der „." durch „;"
ersetzt. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende lit. d und e
angefügt
„d) Arbeits- und Betriebspsychologie (§ 9 Abs. 3
lit. d);
e) Arbeits- und Betriebssoziologie (§ 9 Abs. 3
lit. d)."
5. § 15 Abs. 1 lit. d entfällt. In § 15 Abs. 1 lit. c
wird der „;" durch „." ersetzt.
6. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor
Einzelprüfern aus allen in Abs. 1 genannten
Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer
mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus
dem in Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach. Der
dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle
Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den
im Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern.
Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem
mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach
hat jeweils höchstens drei Monate zu
betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen
Teilprüfung des im Abs. 1 lit. c genannten
Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen
Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung.
Das Antreten zum dritten Teil setzt
den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile
voraus."
7. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung
zu erlassenden neuen Studienplanes begonnen
haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor
diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben
jedoch das Recht, sich durch schriftliche Erklärung
bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen
Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen
Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden
die zurückgelegten Studien dieser Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum dritten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen."