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47_1991 AT

47. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik und Verlängerung des Studienversuches

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik und Verlängerung des Studienversuches

Auf Grund des § 13 Abs. 5 bis 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 369/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

den Studienversuch Angewandte Informatik, BGBl.

Nr. 340/1985, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Das an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt beginnend mit dem Studienjahr

1986/87 für die Dauer von neun Semestern

eingerichtete Studium der Angewandten Informatik

wird in der Fassung dieser Verordnung bis zum

Ablauf des Sommersemesters 1994/95 verlängert."

2. § 6 Abs. 2 lit. a, b und e lauten

Wochenstunden

„a) Interdisziplinäre Einführung, in

der auch die Grundkenntnisse

des wissenschaftlichen Arbeitens

und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information

in dem für die Angewandte

Informatik notwendigen Umfang

vermittelt werden 2

b) Grundzüge der Praktischen Informatik

14—21

e) Angewandte Mathematik und

Betriebliche Statistik 10—17"

3. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem

Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei

Teilen in der Dauer von je acht Wochen in

insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären

Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende

Praxis vermitteln können, abzulegen.

Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang

jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die

näheren Regelungen hat der Studienplan zu

treffen."

4. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der „." durch „;"

ersetzt. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende lit. d und e

angefügt

„d) Arbeits- und Betriebspsychologie (§ 9 Abs. 3

lit. d);

e) Arbeits- und Betriebssoziologie (§ 9 Abs. 3

lit. d)."

5. § 15 Abs. 1 lit. d entfällt. In § 15 Abs. 1 lit. c

wird der „;" durch „." ersetzt.

6. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor

Einzelprüfern aus allen in Abs. 1 genannten

Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer

mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus

dem in Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach. Der

dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den

im Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern.

Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem

mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach

hat jeweils höchstens drei Monate zu

betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen

Teilprüfung des im Abs. 1 lit. c genannten

Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen

Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung.

Das Antreten zum dritten Teil setzt

den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile

voraus."

7. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung

zu erlassenden neuen Studienplanes begonnen

haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor

diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.

(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben

jedoch das Recht, sich durch schriftliche Erklärung

bis zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen

Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen

Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden

die zurückgelegten Studien dieser Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum dritten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen."

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