47. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik sind von dem Wunsch geleitet, die
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
Staaten zu vertiefen, den Reiseverkehr
zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern
und dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer
Staatsbürger zu fördern, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 2
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis
zu sechs Monaten aufhalten.
(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis
zu drei Monaten aufhalten.
(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise
tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder
Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung eines
Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation sind, die
ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation
als Beamte angehören, dürfen sich ohne
Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der in
Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren
mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende
Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn
sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise
tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder
Dienstpässe sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes aufhalten,
nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden
Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise
oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden
der Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Inhaber
von Diplomatenpässen vom 14. Dezember 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 25/1968
und das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber
von Dienstpässen vom 5. Dezember 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1976
aufgehoben.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 1990 in
Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei
Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung beim
anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 18. Jänner 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Mock
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Dienstbier