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47_1990 AT

47. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik sind von dem Wunsch geleitet, die

freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden

Staaten zu vertiefen, den Reiseverkehr

zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern

und dadurch die persönlichen Beziehungen ihrer

Staatsbürger zu fördern, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 2

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis

zu sechs Monaten aufhalten.

(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis

zu drei Monaten aufhalten.

(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise

tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder

Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung eines

Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation sind, die

ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation

als Beamte angehören, dürfen sich ohne

Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der in

Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren

mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende

Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn

sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise

tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder

Dienstpässe sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

oder tschechoslowakischen Staatsbürger, die sich im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaes aufhalten,

nicht von der Verpflichtung, die dort geltenden

Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise

oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntzugeben.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden

der Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Inhaber

von Diplomatenpässen vom 14. Dezember 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 25/1968

und das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber

von Dienstpässen vom 5. Dezember 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1976

aufgehoben.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 1990 in

Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei

Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung beim

anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 18. Jänner 1990 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Mock

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Dienstbier

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