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47_1988 AT

47. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/

1978 von der Zollfreiheit ausgenommen sind, sind

von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in

Kraft.

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