47. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. September 1985,
BGBl. Nr. 399, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lit. c entfallen die Worte „Japan oder".
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert
Die Tarifnummern ex 87.02 und ex 87.09 B lauten
„ex 87.02 Kraftwagen mit Motoren aller Art (einschließlich Sportwagen und Oberleitungs-Omnibusse),
für die Beförderung von Personen oder von Waren, nicht fahrbereit
ex 87.09 B Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen"
3. Die Anlage 3 lautet
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1986 in Kraft.