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47_1985 AT

47. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben beschlossen,

zur Durchführung des „Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen,

industriellen Mustern und Modellen sowie

von Warenzeichen" vom 11. November 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1985,

nachfolgend Vertrag genannt,

zur Förderung der Zusammenarbeit der Partner

aus der Republik Österreich und aus der Deutschen

Demokratischen Republik sowie des Österreichischen

Patentamtes und des Amtes für Erfindungs- und

Patentwesen der Deutschen Demokratischen

Republik

folgendes Abkommen abzuschließen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

(1) Das Abkommen hat das Ziel, Partnern aus

der Republik Österreich und aus der Deutschen

Demokratischen Republik Empfehlungen für eine

Regelung der schutzrechtlichen Maßnahmen zur

Sicherung und der Nutzung von gemeinsamen

Erfindungen, gemeinsamen industriellen Mustern

und Modellen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Vertrages)

sowie von Warenzeichen im Rahmen der

wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit zu geben. Diese

Empfehlungen haben den Charakter von unverbindlichen

Richtlinien.

(2) Die unterzeichneten Regierungen werden in

Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen

Gesetzgebung den Partnern auf dem Hoheitsgebiet

ihres Landes die Beachtung der Bestimmungen dieses

Abkommens empfehlen.

(3) Partner im Sinne dieses Abkommens sind

Unternehmen, Institutionen und Forschungseinrichtungen

in der Republik Österreich und Außenhandelsbetriebe,

Kombinate, Betriebe, Institutionen

und Forschungseinrichtungen in der Deutschen

Demokratischen Republik.

Artikel 2

Schutzrechtliche Sicherung

gemeinsamer Erfindungen und

gemeinsamer industrieller Muster und Modelle

(1) Jeder Partner soll dafür sorgen, daß seine

Urheber ihm das Vorliegen gemeinsamer Erfindun-

gen und gemeinsamer industrieller Muster und

Modelle unverzüglich mitteilen.

(2) Die Partner bestätigen einander in Übereinstimmung

mit ihrer nationalen Gesetzgebung

unverzüglich, daß gemeinsame Erfindungen oder

gemeinsame industrielle Muster und Modelle vorliegen.

(3) Die Partner sollen gemeinsame Erfindungen

und gemeinsame industrielle Muster und Modelle

so lange geheimhalten, bis die von ihnen übereinstimmend

vorgesehenen Schutzrechtsanmeldungen

vorgenommen worden sind. Die Partner sollen das

technische und ökonomische Wissen, das im

Zusammenhang mit einer gemeinsamen Erfindung

entstanden ist, so lange geheimhalten, wie sie es

übereinstimmend für erforderlich halten.

(4) Wenn gemeinsame Erfindungen und gemeinsame

industrielle Muster und Modelle zum Schutz

angemeldet werden sollen, so soll bei der Anmeldung

in der Republik Österreich der österreichische

Partner und bei der Anmeldung in der Deutschen

Demokratischen Republik der Partner aus

der Deutschen Demokratischen Republik die notwendigen

Maßnahmen ergreifen.

(5) Das Recht, gemeinsame Erfindungen und

gemeinsame industrielle Muster und Modelle

schutzrechtlich zu sichern, üben beide Partner

gemeinsam aus. Die Partner treffen dazu gemeinsam

die erforderlichen Entscheidungen. Bei der

schutzrechtlichen Sicherung in dritten Ländern sollen

die Partner gemeinsam als Anmelder und

Schutzrechtsinhaber auftreten, sofern die Gesetzgebung

der betreffenden Länder dies zuläßt und

sofern in den Vereinbarungen der Partner über die

Zusammenarbeit nichts anders vorgesehen ist.

(6) Kein Partner soll ohne Zustimmung des

anderen Partners zugunsten der Urheber auf seine

Rechte an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen

industriellen Mustern und Modellen verzichten,

die ihm durch Gesetz oder durch Vertrag

zustehen.

(7) Ist einer der Partner an der schutzrechtlichen

Sicherung einer gemeinsamen Erfindung oder eines

gemeinsamen industriellen Musters und Modells

oder an der Aufrechterhaltung von Schutzrechten

nicht interessiert, dann soll er dies dem anderen

Partner mitteilen und die notwendigen Dokumente

und Erklärungen beifügen. Diese Mitteilung soll so

rechtzeitig erfolgen, daß dem anderen Partner

keine Nachteile entstehen.

Artikel 3

Benutzungsrecht in der Republik Österreich und

in

der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die Partner aus der Republik Österreich und

aus der Deutschen Demokratischen Republik sollen

sich von dem Grundsatz leiten lassen, daß sie

ohne Zustimmung des anderen Partners alle Veranlassungen

zur Benutzung gemeinsamer Erfindungen

und gemeinsamer industrieller Muster und

Modelle auf dem Hoheitsgebiet ihres Landes treffen

können, auch wenn sie in ihren Ländern keine

Schutzrechte auf ihren Namen erworben haben.

Gleiches gilt sinngemäß für die Benutzung gemeinsamer

Erfindungen und gemeinsamer industrieller

Muster und Modelle auf der Grundlage von Lizenzen,

die ein Partner für das Hoheitsgebiet seines

Landes vergeben hat.

(2) Aus Handlungen gemäß Absatz 1 entstehen

keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem

anderen Partner.

Artikel 4

Benutzungsrecht in Drittländern

und Veräußerung von Schutzrechten

(1) Über die Ausübung des Rechts zum Export

von Erzeugnissen, die unter Benutzung gemeinsamer

Erfindungen und gemeinsamer industrieller

Muster und Modelle hergestellt werden, sollen die

Partner möglichst frühzeitig Vereinbarungen treffen,

insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen,

die gemäß Artikel 2 zu veranlassen sind.

(2) Über die Wahrnehmung des Rechts auf

Lizenzvergabe in Drittländern an gemeinsamen

Erfindungen sowie gemeinsamen industriellen

Mustern und Modellen sollen die Partner ausschließlich

in gegenseitiger Übereinstimmung entscheiden.

Das gleiche gilt für die Veräußerung von

Schutzrechten in den Ländern der Partner und in

Drittländern.

Artikel 5

Zusammenarbeit der Partner

Die Partner arbeiten bei der Durchführung von

Rechtshandlungen redlich zusammen.

Hierzu gehören

— die gegenseitige Information über Schutzrechtsverletzungen

und sich anbahnende

Rechtsstreitigkeiten,

— das Zusammenwirken auf dem Gebiet der

Patentinformation,

— das Zusammenwirken im Rahmen der gesetzlichen

Möglichkeiten bei Verfahren vor

Gerichten und anderen Behörden.

Artikel 6

Vergütung an die Urheber

Jeder Partner soll die Vergütungsansprüche seiner

Urheber befriedigen. Daraus entstehen keine

Ansprüche gegenüber dem anderen Partner.

Artikel 7

Warenzeichen

Die Partner sollen die erforderlichen Maßnahmen

zum Rechtsschutz und zur Benutzung von

Warenzeichen, die mit der vereinbarten Zusammenarbeit

verbunden sind, treffen.

Artikel 8

Regelung von Streitigkeiten

außerhalb des ordentlichen Rechtsweges

(1) Die Partner sollen bei Meinungsverschiedenheiten

Verhandlungen zur gütlichen Einigung aufnehmen.

(2) Können die Partner eine gütliche Einigung

nicht erreichen, so soll der klagende Partner ein

Schiedsgericht im Lande des anderen Partners

anrufen. Die Partner sollen in die von ihnen abzuschließenden

Verträge über die Zusammenarbeit

entsprechende Schiedsklauseln aufnehmen.

(3) Für die Republik Österreich soll das Schiedsgericht

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

in Wien, für die Deutsche Demokratische

Republik soll das Schiedsgericht bei der Kammer

für Außenhandel in Berlin als zuständig bezeichnet

werden.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Ämter

Das Österreichische Patentamt und das Amt für

Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen

Demokratischen Republik werden die Verwirklichung

dieses Abkommens im Rahmen ihrer Möglichkeiten

aktiv unterstützen. Ihre Zusammenarbeit

erstreckt sich insbesondere auf

— Konsultationen über die Verwirklichung dieses

Abkommens in der Republik Österreich

und in der Deutschen Demokratischen Republik,

— die gegenseitige Unterstützung bei der Prüfung

von Anmeldungen zu gemeinsamen

Erfindungen auf Schutzfähigkeit, sofern ein

Ersuchen des einen Amtes vorliegt und die

Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen

und sonstigen Möglichkeiten des anderen

Amtes liegt,

— die Behandlung von Fragen des Rechtsschutzes

von gemeinsamen Erfindungen, gemeinsamen

industriellen Mustern und Modellen

sowie von Warenzeichen im Rahmen der

Weltorganisation für geistiges Eigentum

(WIPO).

Artikel 10

Änderungen und Ergänzungen des Abkommens

Änderungen und Ergänzungen des Abkommens

werden zwischen den unterzeichneten Regierungen

schriftlich auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Das Abkommen tritt 90 Tage nach seiner

Unterzeichnung, frühestens mit dem Inkrafttreten

des Vertrages, in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer des Abkommens endet

unabhängig von der Vorschrift des Absatzes 3 mit

Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Seite

schriftlich, auf diplomatischem Wege, nicht später

als sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres,

gekündigt werden.

(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

finden seine Bestimmungen auf die Erfindungen,

industriellen Muster und Modelle sowie

Warenzeichen weiterhin Anwendung, die während

der Geltungsdauer dieses Abkommens entstanden

sind und vom Gegenstand des Abkommens erfaßt

werden.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1981, in

zwei Urschriften.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Otto Leberl e. h.

Für die Regierung

der Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Hemmerling e. h.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 1. März 1985 in Kraft.

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