47. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik bei der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben beschlossen,
zur Durchführung des „Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen,
industriellen Mustern und Modellen sowie
von Warenzeichen" vom 11. November 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1985,
nachfolgend Vertrag genannt,
zur Förderung der Zusammenarbeit der Partner
aus der Republik Österreich und aus der Deutschen
Demokratischen Republik sowie des Österreichischen
Patentamtes und des Amtes für Erfindungs- und
Patentwesen der Deutschen Demokratischen
Republik
folgendes Abkommen abzuschließen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
(1) Das Abkommen hat das Ziel, Partnern aus
der Republik Österreich und aus der Deutschen
Demokratischen Republik Empfehlungen für eine
Regelung der schutzrechtlichen Maßnahmen zur
Sicherung und der Nutzung von gemeinsamen
Erfindungen, gemeinsamen industriellen Mustern
und Modellen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Vertrages)
sowie von Warenzeichen im Rahmen der
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit zu geben. Diese
Empfehlungen haben den Charakter von unverbindlichen
Richtlinien.
(2) Die unterzeichneten Regierungen werden in
Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen
Gesetzgebung den Partnern auf dem Hoheitsgebiet
ihres Landes die Beachtung der Bestimmungen dieses
Abkommens empfehlen.
(3) Partner im Sinne dieses Abkommens sind
Unternehmen, Institutionen und Forschungseinrichtungen
in der Republik Österreich und Außenhandelsbetriebe,
Kombinate, Betriebe, Institutionen
und Forschungseinrichtungen in der Deutschen
Demokratischen Republik.
Artikel 2
Schutzrechtliche Sicherung
gemeinsamer Erfindungen und
gemeinsamer industrieller Muster und Modelle
(1) Jeder Partner soll dafür sorgen, daß seine
Urheber ihm das Vorliegen gemeinsamer Erfindun-
gen und gemeinsamer industrieller Muster und
Modelle unverzüglich mitteilen.
(2) Die Partner bestätigen einander in Übereinstimmung
mit ihrer nationalen Gesetzgebung
unverzüglich, daß gemeinsame Erfindungen oder
gemeinsame industrielle Muster und Modelle vorliegen.
(3) Die Partner sollen gemeinsame Erfindungen
und gemeinsame industrielle Muster und Modelle
so lange geheimhalten, bis die von ihnen übereinstimmend
vorgesehenen Schutzrechtsanmeldungen
vorgenommen worden sind. Die Partner sollen das
technische und ökonomische Wissen, das im
Zusammenhang mit einer gemeinsamen Erfindung
entstanden ist, so lange geheimhalten, wie sie es
übereinstimmend für erforderlich halten.
(4) Wenn gemeinsame Erfindungen und gemeinsame
industrielle Muster und Modelle zum Schutz
angemeldet werden sollen, so soll bei der Anmeldung
in der Republik Österreich der österreichische
Partner und bei der Anmeldung in der Deutschen
Demokratischen Republik der Partner aus
der Deutschen Demokratischen Republik die notwendigen
Maßnahmen ergreifen.
(5) Das Recht, gemeinsame Erfindungen und
gemeinsame industrielle Muster und Modelle
schutzrechtlich zu sichern, üben beide Partner
gemeinsam aus. Die Partner treffen dazu gemeinsam
die erforderlichen Entscheidungen. Bei der
schutzrechtlichen Sicherung in dritten Ländern sollen
die Partner gemeinsam als Anmelder und
Schutzrechtsinhaber auftreten, sofern die Gesetzgebung
der betreffenden Länder dies zuläßt und
sofern in den Vereinbarungen der Partner über die
Zusammenarbeit nichts anders vorgesehen ist.
(6) Kein Partner soll ohne Zustimmung des
anderen Partners zugunsten der Urheber auf seine
Rechte an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen
industriellen Mustern und Modellen verzichten,
die ihm durch Gesetz oder durch Vertrag
zustehen.
(7) Ist einer der Partner an der schutzrechtlichen
Sicherung einer gemeinsamen Erfindung oder eines
gemeinsamen industriellen Musters und Modells
oder an der Aufrechterhaltung von Schutzrechten
nicht interessiert, dann soll er dies dem anderen
Partner mitteilen und die notwendigen Dokumente
und Erklärungen beifügen. Diese Mitteilung soll so
rechtzeitig erfolgen, daß dem anderen Partner
keine Nachteile entstehen.
Artikel 3
Benutzungsrecht in der Republik Österreich und
in
der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Partner aus der Republik Österreich und
aus der Deutschen Demokratischen Republik sollen
sich von dem Grundsatz leiten lassen, daß sie
ohne Zustimmung des anderen Partners alle Veranlassungen
zur Benutzung gemeinsamer Erfindungen
und gemeinsamer industrieller Muster und
Modelle auf dem Hoheitsgebiet ihres Landes treffen
können, auch wenn sie in ihren Ländern keine
Schutzrechte auf ihren Namen erworben haben.
Gleiches gilt sinngemäß für die Benutzung gemeinsamer
Erfindungen und gemeinsamer industrieller
Muster und Modelle auf der Grundlage von Lizenzen,
die ein Partner für das Hoheitsgebiet seines
Landes vergeben hat.
(2) Aus Handlungen gemäß Absatz 1 entstehen
keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
anderen Partner.
Artikel 4
Benutzungsrecht in Drittländern
und Veräußerung von Schutzrechten
(1) Über die Ausübung des Rechts zum Export
von Erzeugnissen, die unter Benutzung gemeinsamer
Erfindungen und gemeinsamer industrieller
Muster und Modelle hergestellt werden, sollen die
Partner möglichst frühzeitig Vereinbarungen treffen,
insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen,
die gemäß Artikel 2 zu veranlassen sind.
(2) Über die Wahrnehmung des Rechts auf
Lizenzvergabe in Drittländern an gemeinsamen
Erfindungen sowie gemeinsamen industriellen
Mustern und Modellen sollen die Partner ausschließlich
in gegenseitiger Übereinstimmung entscheiden.
Das gleiche gilt für die Veräußerung von
Schutzrechten in den Ländern der Partner und in
Drittländern.
Artikel 5
Zusammenarbeit der Partner
Die Partner arbeiten bei der Durchführung von
Rechtshandlungen redlich zusammen.
Hierzu gehören
— die gegenseitige Information über Schutzrechtsverletzungen
und sich anbahnende
Rechtsstreitigkeiten,
— das Zusammenwirken auf dem Gebiet der
Patentinformation,
— das Zusammenwirken im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten bei Verfahren vor
Gerichten und anderen Behörden.
Artikel 6
Vergütung an die Urheber
Jeder Partner soll die Vergütungsansprüche seiner
Urheber befriedigen. Daraus entstehen keine
Ansprüche gegenüber dem anderen Partner.
Artikel 7
Warenzeichen
Die Partner sollen die erforderlichen Maßnahmen
zum Rechtsschutz und zur Benutzung von
Warenzeichen, die mit der vereinbarten Zusammenarbeit
verbunden sind, treffen.
Artikel 8
Regelung von Streitigkeiten
außerhalb des ordentlichen Rechtsweges
(1) Die Partner sollen bei Meinungsverschiedenheiten
Verhandlungen zur gütlichen Einigung aufnehmen.
(2) Können die Partner eine gütliche Einigung
nicht erreichen, so soll der klagende Partner ein
Schiedsgericht im Lande des anderen Partners
anrufen. Die Partner sollen in die von ihnen abzuschließenden
Verträge über die Zusammenarbeit
entsprechende Schiedsklauseln aufnehmen.
(3) Für die Republik Österreich soll das Schiedsgericht
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
in Wien, für die Deutsche Demokratische
Republik soll das Schiedsgericht bei der Kammer
für Außenhandel in Berlin als zuständig bezeichnet
werden.
Artikel 9
Zusammenarbeit der Ämter
Das Österreichische Patentamt und das Amt für
Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen
Demokratischen Republik werden die Verwirklichung
dieses Abkommens im Rahmen ihrer Möglichkeiten
aktiv unterstützen. Ihre Zusammenarbeit
erstreckt sich insbesondere auf
— Konsultationen über die Verwirklichung dieses
Abkommens in der Republik Österreich
und in der Deutschen Demokratischen Republik,
— die gegenseitige Unterstützung bei der Prüfung
von Anmeldungen zu gemeinsamen
Erfindungen auf Schutzfähigkeit, sofern ein
Ersuchen des einen Amtes vorliegt und die
Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen
und sonstigen Möglichkeiten des anderen
Amtes liegt,
— die Behandlung von Fragen des Rechtsschutzes
von gemeinsamen Erfindungen, gemeinsamen
industriellen Mustern und Modellen
sowie von Warenzeichen im Rahmen der
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO).
Artikel 10
Änderungen und Ergänzungen des Abkommens
Änderungen und Ergänzungen des Abkommens
werden zwischen den unterzeichneten Regierungen
schriftlich auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Das Abkommen tritt 90 Tage nach seiner
Unterzeichnung, frühestens mit dem Inkrafttreten
des Vertrages, in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer des Abkommens endet
unabhängig von der Vorschrift des Absatzes 3 mit
Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Seite
schriftlich, auf diplomatischem Wege, nicht später
als sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres,
gekündigt werden.
(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
finden seine Bestimmungen auf die Erfindungen,
industriellen Muster und Modelle sowie
Warenzeichen weiterhin Anwendung, die während
der Geltungsdauer dieses Abkommens entstanden
sind und vom Gegenstand des Abkommens erfaßt
werden.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1981, in
zwei Urschriften.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Otto Leberl e. h.
Für die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Hemmerling e. h.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 1. März 1985 in Kraft.