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47_1984 AT

47. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich

(Übersetzung)

1. Diese Vereinbarung wurde unter Berücksichtigung

des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen"

bezeichnet), das am 20. Dezember 1973 in

Genf abgeschlossen wurde, und des Verlängerungsprotokolls

des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, das am 22. Dezember

1981 abgeschlossen wurde, getroffen.

2. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, welche zwischen den Philippinen und Österreich

hinsichtlich der Ausfuhr von Blusen im Ausmaß

des im Anhang I angegebenen Kontingentes

und bezüglich der Bewilligung der Ausfuhr Von

Hosen und Hemden aus Geweben nach Österreich

vereinbart wurden.

3. Gegen Vorlage von Ausfuhrbewilligungen, die

von der zuständigen philippinischen Behörde innerhalb

des vereinbarten Ausfuhrkontingentes für die

Ausfuhr nach Österreich ausgestellt werden und

mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffende

Sendung dem vereinbarten Ausfuhrkontingent

angelastet wurde, wird die zuständige österreichische

Behörde die entsprechenden Einfuhrbewilligungen

ausstellen. Ein Muster einer solchen Ausfuhrbewilligung

ist als Anhang II angeschlossen.

4. Die Philippinen werden Österreich auf einer

monatlichen Basis Statistiken über die im Anhang I

angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,

deren Ausfuhr nach Österreich unter Anrechnung

auf die im Anhang I angeführten Kontingente

bewilligt wurde.

5. Österreich wird den Philippinen monatlich Statistiken

über Einfuhrbewilligungen, die auf Grund

philippinischer Ausfuhrbewilligungen ausgestellt

wurden, sowie Statistiken über die tatsächlichen, in

das österreichische Zollgebiet eingeführten Mengen

zur Verfügung stellen.

6. Österreich und die Philippinen stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile

über jede Angelegenheit, die sich aus der Durchführung

dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen

einzutreten.

7. Bezüglich der Ausfuhr gewebter Slacks, Shorts,

Jeans und Hosen aus Baumwolle, für Männer und

Knaben, Nr. ex 61.01 und Hemden aus Geweben

aus künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen

oder Baumwolle, Nr. ex 61.03 der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens gilt folgendes

(a) Die zuständige österreichische Behörde wird

gegen Vorlage der von der zuständigen philippinischen

Behörde ausgestellten speziellen

Ausfuhrbewilligungen, in welchen Österreich

als letztes Bestimmungsland angeführt ist,

automatisch Einfuhrbewilligungen ausstellen

und den Philippinen vierteljährlich Informationen

über diese Einfuhrbewilligungen zur

Verfügung stellen. Ein Muster einer solchen

speziellen Ausfuhrbewilligung ist als

Anhang III angeschlossen.

(b) Sollten sich die Ausfuhren der oben genannten

Kleidung aus den Philippinen nach Österreich

in einer Weise entwickeln, die tatsächliche

Gefahren einer Marktstörung verursachen,

kann Österreich zwecks Abschluß einer

Vereinbarung zu gegenseitig annehmbaren

Bedingungen um Konsultationen mit den Philippinen

ersuchen. Dem Ersuchen um solche

Konsultationen ist eine Darstellung mit den

einschlägigen Angaben über die Marktbedingungen,

welche aus österreichischer Sicht das

Konsultationsersuchen nötig machen, beizuschließen.

Beide Parteien kommen überein,

die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen

nach Empfang des Konsultationsersuchens

aufzunehmen und alles daranzusetzen, sie

innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Beginn

abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt,

werden die Philippinen die Exporte der oben

bezeichneten Kleidung im betreffenden Jahr

auf eine Menge beschränken, die nicht niedriger

als jene Menge ist, die während des

Zwölfmonatszeitraumes erzielt wurde, der

dem Monat, in welchem das Konsultationsersuchen

gestellt wurde, voranging.

8. Die Gültigkeit der im Absatz 3 erwähnten Ausfuhrbewilligungen

und der im Absatz 7 erwähnten

speziellen Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck

der Vorlage bei der zuständigen österreichischen

Behörde vier Monate nach dem Ausstellungsdatum.

9. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung beträgt ein

Jahr beginnend am 1. Jänner 1984.

Manila, am 17. November 1983

Für die Philippinen

Alfredo Pio de Roda jr. e. h.

Stellvertretender Finanzminister

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Bezugnehmend auf die Vereinbarung, die zwischen

den Vertretern Österreichs und den Philippinen

betreffend den Export philippinischer Bekleidung

nach Österreich abgeschlossen wurde, haben

diese Vertreter weiters folgendes vereinbart

1. Ungeachtet der Bestimmungen der Vereinbarung

können die Philippinen unbeschränkt Blusen

nach Österreich exportieren, vorausgesetzt, daß die

endgültige Bestimmung solcher Blusen aus Geweben

außerhalb Österreichs liegt, und dieser

Umstand der endgültigen Bestimmung in der Ausfuhrbewilligung

klar zum Ausdruck kommt.

2. Nachdem der zuständigen österreichischen

Behörde mitgeteilt wurde, daß Importe von Blusen

aus Österreich wiederausgeführt wurden, wird die

zuständige österreichische Behörde der zuständigen

philippinischen Behörde die Tatsache dieser

Wiederausfuhr und die betroffene Menge melden

und dem Kontingent in Spalte D des Anhanges I

der Vereinbarung die angegebenen Mengen hinzurechnen.

3. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß

Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung

gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,

die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,

keine Einfuhrbewilligung beantragt wurde, können

für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr

neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt werden.

4. Solange das Kontingent nicht überschritten

wird, können die Philippinen jede Lieferung nach

Österreich weiterhin auf das gemäß obigen Absätzen

2 und 3 berichtigte Kontingent anrechnen.

5. Die zuständigen österreichischen Behörden

und die Philippinen können jederzeit in gleicher

Weise über die Erfüllung der ergänzenden Vereinbarung

konsultieren, wie dies im Absatz 6 der Vereinbarung

vorgesehen ist.

Für die Philippinen

Alfredo Pio de Roda jr. e. h.

Stellvertretender Finanzminister

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Anhang I

Anhang II

Anhang III

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