47. Vereinbarung zwischen den Philippinen und Österreich betreffend den Export bestimmter Kleidung von den Philippinen nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Diese Vereinbarung wurde unter Berücksichtigung
des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen"
bezeichnet), das am 20. Dezember 1973 in
Genf abgeschlossen wurde, und des Verlängerungsprotokolls
des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, das am 22. Dezember
1981 abgeschlossen wurde, getroffen.
2. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, welche zwischen den Philippinen und Österreich
hinsichtlich der Ausfuhr von Blusen im Ausmaß
des im Anhang I angegebenen Kontingentes
und bezüglich der Bewilligung der Ausfuhr Von
Hosen und Hemden aus Geweben nach Österreich
vereinbart wurden.
3. Gegen Vorlage von Ausfuhrbewilligungen, die
von der zuständigen philippinischen Behörde innerhalb
des vereinbarten Ausfuhrkontingentes für die
Ausfuhr nach Österreich ausgestellt werden und
mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffende
Sendung dem vereinbarten Ausfuhrkontingent
angelastet wurde, wird die zuständige österreichische
Behörde die entsprechenden Einfuhrbewilligungen
ausstellen. Ein Muster einer solchen Ausfuhrbewilligung
ist als Anhang II angeschlossen.
4. Die Philippinen werden Österreich auf einer
monatlichen Basis Statistiken über die im Anhang I
angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen,
deren Ausfuhr nach Österreich unter Anrechnung
auf die im Anhang I angeführten Kontingente
bewilligt wurde.
5. Österreich wird den Philippinen monatlich Statistiken
über Einfuhrbewilligungen, die auf Grund
philippinischer Ausfuhrbewilligungen ausgestellt
wurden, sowie Statistiken über die tatsächlichen, in
das österreichische Zollgebiet eingeführten Mengen
zur Verfügung stellen.
6. Österreich und die Philippinen stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile
über jede Angelegenheit, die sich aus der Durchführung
dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen
einzutreten.
7. Bezüglich der Ausfuhr gewebter Slacks, Shorts,
Jeans und Hosen aus Baumwolle, für Männer und
Knaben, Nr. ex 61.01 und Hemden aus Geweben
aus künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen
oder Baumwolle, Nr. ex 61.03 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens gilt folgendes
(a) Die zuständige österreichische Behörde wird
gegen Vorlage der von der zuständigen philippinischen
Behörde ausgestellten speziellen
Ausfuhrbewilligungen, in welchen Österreich
als letztes Bestimmungsland angeführt ist,
automatisch Einfuhrbewilligungen ausstellen
und den Philippinen vierteljährlich Informationen
über diese Einfuhrbewilligungen zur
Verfügung stellen. Ein Muster einer solchen
speziellen Ausfuhrbewilligung ist als
Anhang III angeschlossen.
(b) Sollten sich die Ausfuhren der oben genannten
Kleidung aus den Philippinen nach Österreich
in einer Weise entwickeln, die tatsächliche
Gefahren einer Marktstörung verursachen,
kann Österreich zwecks Abschluß einer
Vereinbarung zu gegenseitig annehmbaren
Bedingungen um Konsultationen mit den Philippinen
ersuchen. Dem Ersuchen um solche
Konsultationen ist eine Darstellung mit den
einschlägigen Angaben über die Marktbedingungen,
welche aus österreichischer Sicht das
Konsultationsersuchen nötig machen, beizuschließen.
Beide Parteien kommen überein,
die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen
nach Empfang des Konsultationsersuchens
aufzunehmen und alles daranzusetzen, sie
innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Beginn
abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt,
werden die Philippinen die Exporte der oben
bezeichneten Kleidung im betreffenden Jahr
auf eine Menge beschränken, die nicht niedriger
als jene Menge ist, die während des
Zwölfmonatszeitraumes erzielt wurde, der
dem Monat, in welchem das Konsultationsersuchen
gestellt wurde, voranging.
8. Die Gültigkeit der im Absatz 3 erwähnten Ausfuhrbewilligungen
und der im Absatz 7 erwähnten
speziellen Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck
der Vorlage bei der zuständigen österreichischen
Behörde vier Monate nach dem Ausstellungsdatum.
9. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung beträgt ein
Jahr beginnend am 1. Jänner 1984.
Manila, am 17. November 1983
Für die Philippinen
Alfredo Pio de Roda jr. e. h.
Stellvertretender Finanzminister
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Bezugnehmend auf die Vereinbarung, die zwischen
den Vertretern Österreichs und den Philippinen
betreffend den Export philippinischer Bekleidung
nach Österreich abgeschlossen wurde, haben
diese Vertreter weiters folgendes vereinbart
1. Ungeachtet der Bestimmungen der Vereinbarung
können die Philippinen unbeschränkt Blusen
nach Österreich exportieren, vorausgesetzt, daß die
endgültige Bestimmung solcher Blusen aus Geweben
außerhalb Österreichs liegt, und dieser
Umstand der endgültigen Bestimmung in der Ausfuhrbewilligung
klar zum Ausdruck kommt.
2. Nachdem der zuständigen österreichischen
Behörde mitgeteilt wurde, daß Importe von Blusen
aus Österreich wiederausgeführt wurden, wird die
zuständige österreichische Behörde der zuständigen
philippinischen Behörde die Tatsache dieser
Wiederausfuhr und die betroffene Menge melden
und dem Kontingent in Spalte D des Anhanges I
der Vereinbarung die angegebenen Mengen hinzurechnen.
3. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß
Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung
gestellten Statistiken ermittelt wurde, daß für Mengen,
die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt sind,
keine Einfuhrbewilligung beantragt wurde, können
für diese Mengen im laufenden Beschränkungsjahr
neue Ausfuhrbewilligungen ausgestellt werden.
4. Solange das Kontingent nicht überschritten
wird, können die Philippinen jede Lieferung nach
Österreich weiterhin auf das gemäß obigen Absätzen
2 und 3 berichtigte Kontingent anrechnen.
5. Die zuständigen österreichischen Behörden
und die Philippinen können jederzeit in gleicher
Weise über die Erfüllung der ergänzenden Vereinbarung
konsultieren, wie dies im Absatz 6 der Vereinbarung
vorgesehen ist.
Für die Philippinen
Alfredo Pio de Roda jr. e. h.
Stellvertretender Finanzminister
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Anhang I
Anhang II
Anhang III