47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Kappl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde
Kappl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 16,81 (alt)/km 17,045 (neu), verläuft sodann in
gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung
und mehrfacher Kreuzung der bestehenden
Trasse und bindet bei km 18,91 (alt)/
km 19,145 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Kappl aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B81-1128/5a im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.