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47_1982 AT

47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Kappl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Kappl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188

Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde

Kappl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 16,81 (alt)/km 17,045 (neu), verläuft sodann in

gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung

und mehrfacher Kreuzung der bestehenden

Trasse und bindet bei km 18,91 (alt)/

km 19,145 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Kappl aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B81-1128/5a im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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