47. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/
1967, 276/1969, 224/1972 und 494/1974 wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In folgenden Fällen wird die Firma der
Bank vom Präsidenten und einem weiteren
Mitglied des Generalrates gezeichnet
1. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21
Z 1);
2. Verlautbarungen betreffend die Festsetzung
des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft
(§ 21 Z 2);
3. Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
4. Verlautbarungen im Zusammenhang mit der
Ausgabe oder Einziehung von Banknoten
(§ 21 Z 9);
5. Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder
Entlassung der in § 21 Z 14 genannten
Funktionäre."
2. Im § 5 sind die bisherigen Abs. 2 bis 4 als
Abs. 3 bis 5 zu bezeichnen.
3. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung
von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2
DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische
Nationalbank ist diese den Organen des
Bundes gleichzustellen."
4. Im § 21 hat Z 7 zu entfallen, die bisherigen
Z 8 bis 17 sind als Z 7 bis 16 zu bezeichnen.
5. § 21 Z 14 hat zu lauten
„14. die Ernennung des Generaldirektors, des
Generaldirektorstellvertreters, der übrigen
Mitglieder des Direktoriums, des Direktors
der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter
sowie ihre Pensionierung,
Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung
kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen
werden; erfolgt sie auf eine bestimmte
längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder
ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam.
Eine wiederholte Ernennung ist zulässig;"
6. § 22 Abs. 3, 4 und 5 haben zu lauten
„(3) Mitglieder des Generalrates können nur
Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und vom Wahlrecht in den
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder
des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten
des praktischen Wirtschaftslebens, ferner
Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter
ihnen sollen sich Vertreter
1. der Kreditunternehmungen,
2. der Industrie,
3. des Handels und Gewerbes,
4. der Landwirtschaft und
5. der Angestellten- und Arbeiterschaft
befinden.
(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines
Landes stehende Personen sowie Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung
können dem Generalrat nicht angehören.
Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven
Dienst des Bundes stehender Personen gilt
nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern
des Generalrates dürfen nicht mehr als
vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditunternehmungen
angehören; sie können nicht
dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,
zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu
Verhandlungen über Personal-, Sozial- und
Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu
entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung
ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten
wie die Mitglieder des Generalrates."
7. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet,
über die Verhandlungen und über alle einzelnen
Geschäfte der Bank, besonders aber über
den Umfang der von ihr gewährten Kredite
sowie über die Namen der Eigentümer der bei
der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen
und über Zahl, Beschaffenheit und Wert
der letzteren Verschwiegenheit zu beachten."
8. § 43 Abs. 1 bis 4 haben zu lauten
„(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann
Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben
(in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen"
genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen
des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß
den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als
Mindestreserve zu halten.
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch
Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen
der mindestreservepflichtigen Unternehmungen
aus der Entgegennahme fremder
Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen
gegenüber anderen nach diesen Vorschriften
mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer
Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der
Entgegennahme fremder Gelder gelten auch
Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren,
soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern
und ihre Ausgabe nicht den Bestimmungen
des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl.
Nr. 65/1979, unterliegt. Sofern auf effektive
Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die
Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat
dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen
die Summe der auf effektive Fremdwährung
lautenden Forderungen der einzelnen
mindestreservepflichtigen Unternehmung im
Berichtszeitraum übersteigen.
(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand
der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden
Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen
können sie — falls eine
besondere Liquiditätsbindung geboten ist —
außer vom Bestand zusätzlich noch von deren
Zuwachs berechnet werden.
(4) Die Mindestreservesätze werden von der
Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen
Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen
25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH
für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen
nicht überschreiten; für Fremdwährungsverpflichtungen
kann bei der Berechnung der Mindestreserve
vom Bestand ein Mindestreservesatz bis
zu 25 vH und bei der Berechnung vom Zuwachs
zusätzlich bis zu 50 vH des Zuwachses festgesetzt
werden. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten
Grenzen kann die Oesterreichische
Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne
Gruppen von mindestreservepflichtigen
Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren
Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben,
ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen
unter Bedachtnahme auf deren Befristung
oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des
Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter
Bedachtnahme auf besondere dort bestehende
wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten
verschieden hoch bemessen. In Zollausschlußgebieten
hat bei der Einbeziehung von Verpflichtungen,
die auf die dort umlaufende Fremdwährung
lauten, in die Mindestreservebemessung
die in Abs. 2 vorgesehene Saldierung zu unterbleiben."
9. § 44 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, von österreichischen
Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmen
privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen
Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften
Auskünfte und Unterlagen
einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung
der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben
und diese Daten anonymisiert statistisch
zu verarbeiten."
10. § 47 lit. d hat zu lauten
„d) Gold zu kaufen und zu verkaufen;"
11. § 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Unter den angeführten Voraussetzungen können
auch Wechsel von Unternehmungen des
Bundes, der Länder und Gemeinden in Eskont
genommen werden, sofern diese Unternehmungen
als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen
sind oder sonst abgesondert von der
öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen
geführt werden."
12. § 50 hat zu entfallen.
13. § 51 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. Gold;"
14. Die Überschrift zum Abschnitt C des
Art. X hat zu lauten
„C. Offenmarktgeschäft"
15. § 57 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bank ist berechtigt, nach den vom
Direktorium festzusetzenden Bestimmungen
Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden
zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung
zu übernehmen."
16. § 62 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. durch Gold;"
17. § 69 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die während des Jahres angesammelten
buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen
dem Buchwert und dem Geldkurs
der valutarischen Bestände), die unmittelbar
einer Reserve zuzuführen sind, die
zur Deckung von Kursrisken dient, welche
mit der Haltung valutarischer Bestände
verbunden sind;"
18. § 69 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält
der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen
Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre
gemäß Beschluß der Generalversammlung
eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles
am Grundkapital."
19. § 70 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben zu
lauten
„a) den Stand an Gold;
b) den Stand an Devisen und Valuten;"
20. § 72 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein-
oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung
der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung
von der Entrichtung der Postgebühren für
die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander
und im Verkehr mit öffentlichen Kassen
und Ämtern."
21. § 77 Abs. 4 hat au lauten
„(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht
bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve
gehaltene Guthaben gemäß § 43."
22. § 79 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte
außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen
können von der Oesterreichischen Nationalbank,
den Kreditunternehmungen und den öffentlichen
Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz
des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen
sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher
unbrauchbar zu machen."
23. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen
Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf
befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)
oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse,
die den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt
oder verbreitet, begeht, wenn die Tat
weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch
sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung
begründet, eine Verwaltungsübertretung."
24. Im § 80 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.
Artikel II
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
spätestens jedoch mit Ablauf des
35. Dienstjahres, verliert die zu diesem Zeitpunkt
in Geltung stehende unbefristete Ernennung
des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters,
der übrigen Mitglieder des Direktoriums,
des Direktors der Wertpapierdruckerei
und der Direktorenstellvertreter ihre Wirksamkeit.
Eine neuerliche Ernennung unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 21 Z 14
ist jedoch zulässig. Bestehende dienstrechtliche
Ansprüche bleiben durch die Regelung dieser
Übergangsbestimmung unberührt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1981
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.