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47. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/

1967, 276/1969, 224/1972 und 494/1974 wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In folgenden Fällen wird die Firma der

Bank vom Präsidenten und einem weiteren

Mitglied des Generalrates gezeichnet

1. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21

Z 1);

2. Verlautbarungen betreffend die Festsetzung

des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft

(§ 21 Z 2);

3. Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);

4. Verlautbarungen im Zusammenhang mit der

Ausgabe oder Einziehung von Banknoten

(§ 21 Z 9);

5. Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder

Entlassung der in § 21 Z 14 genannten

Funktionäre."

2. Im § 5 sind die bisherigen Abs. 2 bis 4 als

Abs. 3 bis 5 zu bezeichnen.

3. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung

von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2

DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische

Nationalbank ist diese den Organen des

Bundes gleichzustellen."

4. Im § 21 hat Z 7 zu entfallen, die bisherigen

Z 8 bis 17 sind als Z 7 bis 16 zu bezeichnen.

5. § 21 Z 14 hat zu lauten

„14. die Ernennung des Generaldirektors, des

Generaldirektorstellvertreters, der übrigen

Mitglieder des Direktoriums, des Direktors

der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter

sowie ihre Pensionierung,

Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung

kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen

werden; erfolgt sie auf eine bestimmte

längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder

ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam.

Eine wiederholte Ernennung ist zulässig;"

6. § 22 Abs. 3, 4 und 5 haben zu lauten

„(3) Mitglieder des Generalrates können nur

Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und vom Wahlrecht in den

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder

des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten

des praktischen Wirtschaftslebens, ferner

Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter

ihnen sollen sich Vertreter

1. der Kreditunternehmungen,

2. der Industrie,

3. des Handels und Gewerbes,

4. der Landwirtschaft und

5. der Angestellten- und Arbeiterschaft

befinden.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines

Landes stehende Personen sowie Mitglieder des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,

der Bundesregierung oder einer Landesregierung

können dem Generalrat nicht angehören.

Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven

Dienst des Bundes stehender Personen gilt

nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern

des Generalrates dürfen nicht mehr als

vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditunternehmungen

angehören; sie können nicht

dem Präsidium angehören.

(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,

zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu

Verhandlungen über Personal-, Sozial- und

Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu

entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung

ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten

wie die Mitglieder des Generalrates."

7. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet,

über die Verhandlungen und über alle einzelnen

Geschäfte der Bank, besonders aber über

den Umfang der von ihr gewährten Kredite

sowie über die Namen der Eigentümer der bei

der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen

und über Zahl, Beschaffenheit und Wert

der letzteren Verschwiegenheit zu beachten."

8. § 43 Abs. 1 bis 4 haben zu lauten

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann

Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben

(in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen"

genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen

des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß

den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als

Mindestreserve zu halten.

(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch

Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen

der mindestreservepflichtigen Unternehmungen

aus der Entgegennahme fremder

Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen

gegenüber anderen nach diesen Vorschriften

mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer

Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der

Entgegennahme fremder Gelder gelten auch

Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren,

soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern

und ihre Ausgabe nicht den Bestimmungen

des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl.

Nr. 65/1979, unterliegt. Sofern auf effektive

Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die

Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat

dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen

die Summe der auf effektive Fremdwährung

lautenden Forderungen der einzelnen

mindestreservepflichtigen Unternehmung im

Berichtszeitraum übersteigen.

(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand

der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden

Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen

können sie — falls eine

besondere Liquiditätsbindung geboten ist —

außer vom Bestand zusätzlich noch von deren

Zuwachs berechnet werden.

(4) Die Mindestreservesätze werden von der

Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen

Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen

25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH

für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen

nicht überschreiten; für Fremdwährungsverpflichtungen

kann bei der Berechnung der Mindestreserve

vom Bestand ein Mindestreservesatz bis

zu 25 vH und bei der Berechnung vom Zuwachs

zusätzlich bis zu 50 vH des Zuwachses festgesetzt

werden. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten

Grenzen kann die Oesterreichische

Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne

Gruppen von mindestreservepflichtigen

Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren

Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben,

ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen

unter Bedachtnahme auf deren Befristung

oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des

Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter

Bedachtnahme auf besondere dort bestehende

wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten

verschieden hoch bemessen. In Zollausschlußgebieten

hat bei der Einbeziehung von Verpflichtungen,

die auf die dort umlaufende Fremdwährung

lauten, in die Mindestreservebemessung

die in Abs. 2 vorgesehene Saldierung zu unterbleiben."

9. § 44 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist, von österreichischen

Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmen

privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen

Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften

Auskünfte und Unterlagen

einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung

der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben

und diese Daten anonymisiert statistisch

zu verarbeiten."

10. § 47 lit. d hat zu lauten

„d) Gold zu kaufen und zu verkaufen;"

11. § 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Unter den angeführten Voraussetzungen können

auch Wechsel von Unternehmungen des

Bundes, der Länder und Gemeinden in Eskont

genommen werden, sofern diese Unternehmungen

als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen

sind oder sonst abgesondert von der

öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen

geführt werden."

12. § 50 hat zu entfallen.

13. § 51 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. Gold;"

14. Die Überschrift zum Abschnitt C des

Art. X hat zu lauten

„C. Offenmarktgeschäft"

15. § 57 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bank ist berechtigt, nach den vom

Direktorium festzusetzenden Bestimmungen

Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden

zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung

zu übernehmen."

16. § 62 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. durch Gold;"

17. § 69 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die während des Jahres angesammelten

buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen

dem Buchwert und dem Geldkurs

der valutarischen Bestände), die unmittelbar

einer Reserve zuzuführen sind, die

zur Deckung von Kursrisken dient, welche

mit der Haltung valutarischer Bestände

verbunden sind;"

18. § 69 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält

der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen

Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre

gemäß Beschluß der Generalversammlung

eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles

am Grundkapital."

19. § 70 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben zu

lauten

„a) den Stand an Gold;

b) den Stand an Devisen und Valuten;"

20. § 72 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein-

oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung

der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung

von der Entrichtung der Postgebühren für

die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander

und im Verkehr mit öffentlichen Kassen

und Ämtern."

21. § 77 Abs. 4 hat au lauten

„(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht

bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve

gehaltene Guthaben gemäß § 43."

22. § 79 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte

außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen

können von der Oesterreichischen Nationalbank,

den Kreditunternehmungen und den öffentlichen

Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz

des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen

sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher

unbrauchbar zu machen."

23. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen

Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf

befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)

oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse,

die den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt

oder verbreitet, begeht, wenn die Tat

weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch

sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung

begründet, eine Verwaltungsübertretung."

24. Im § 80 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.

Artikel II

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

spätestens jedoch mit Ablauf des

35. Dienstjahres, verliert die zu diesem Zeitpunkt

in Geltung stehende unbefristete Ernennung

des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters,

der übrigen Mitglieder des Direktoriums,

des Direktors der Wertpapierdruckerei

und der Direktorenstellvertreter ihre Wirksamkeit.

Eine neuerliche Ernennung unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des § 21 Z 14

ist jedoch zulässig. Bestehende dienstrechtliche

Ansprüche bleiben durch die Regelung dieser

Übergangsbestimmung unberührt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1981

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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