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47_1979 AT

47. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes und des Arbeiterkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes und des Arbeiterkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und § 64 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

am 31. Jänner 1979 verkündeten Erkenntnis in

den Verfahren G 109/78, G 111/78, G 112/78

als verfassungswidrig aufgehoben

1. § 36 Abs. 2 Z. 2 und § 53 Abs. 3 Z. 1 und 2

des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1974,

2. § 111 Abs. 2 Z. 2 und § 128 Abs. 3 des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,

3. § 5 Abs. 2 lit. h des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954,

alle in der Fassung des Bundesgesetzes vom

11. Oktober 1978, BGBl. Nr. 519, mit dem das

Arbeitsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz

und das Arbeiterkammergesetz geändert werden.

(2) § 53 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, in der

Stammfassung sowie § 128 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung

der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974,

BGBl. Nr. 782, treten mit dem Tag des Inkrafttretens

der Aufhebung wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen

sind auch auf die vor dem Inkrafttreten der Aufhebung,

jedoch nach dem 31. Jänner 1979 verwirklichten

Tatbestände nicht anzuwenden.

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