47. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Finno-Ugristik ist
eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese
Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Finno-
Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät, an der die
Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission aus
dem Kreise der Universitätslehrer, welche die
entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise
Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Finno-Ugristik
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Albs. 5 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. h vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Finno-Ugristik haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Ungarisch, einschließlich Sprachbeherrschung,
b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde,
c) Finnisch-ugrische Sprachwissenschaft,
d) Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4
Abs. 2 lit. d gewählt wurde,
e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Finno-Ugristik sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 42 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Finno-Ugristik sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus
den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Finno-Ugristik haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 26 Wochenstunden zu
inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Finno-
Ugristik als erste Studienrichtung gewählt, so
hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der
Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ungarisch, einschließlich Sprachbeherrschung,
b) Struktur des Finnischen,
c) Ungarische und finnische Literatur- und
Quellenkunde,
d) Finno-ugrische Sprachwissenschaft,
e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker,
f) sofern die Studienrichtung Finno-Ugristik
als erste Studienrichtung gewählt wurde,
das gemäß § 6 Abs. 5 lit. f gewählte Fach,
g) sofern die Studienrichtung Finno-Ugristik
als erste Studienrichtung gewählt wurde,
die Grundlagen der gemäß § 6 Abs. 5 lit. g
gewählten Sprachen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.