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47. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Finno-Ugristik ist

eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese

Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Finno-

Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät, an der die

Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

dem Kreise der Universitätslehrer, welche die

entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise

Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Finno-Ugristik

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Albs. 5 lit. a

bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. h vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Finno-Ugristik haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Ungarisch, einschließlich Sprachbeherrschung,

b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde,

c) Finnisch-ugrische Sprachwissenschaft,

d) Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4

Abs. 2 lit. d gewählt wurde,

e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

finno-ugrischen Völker.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Finno-Ugristik sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 42 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Finno-Ugristik sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus

den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern

zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Finno-Ugristik haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 26 Wochenstunden zu

inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Finno-

Ugristik als erste Studienrichtung gewählt, so

hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der

Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ungarisch, einschließlich Sprachbeherrschung,

b) Struktur des Finnischen,

c) Ungarische und finnische Literatur- und

Quellenkunde,

d) Finno-ugrische Sprachwissenschaft,

e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

finno-ugrischen Völker,

f) sofern die Studienrichtung Finno-Ugristik

als erste Studienrichtung gewählt wurde,

das gemäß § 6 Abs. 5 lit. f gewählte Fach,

g) sofern die Studienrichtung Finno-Ugristik

als erste Studienrichtung gewählt wurde,

die Grundlagen der gemäß § 6 Abs. 5 lit. g

gewählten Sprachen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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