47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200
Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde
Andelsbuch wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 18,40, verläuft sodann unter teilweiser
Benützung der bestehenden Straßentrasse in gestreckterer
Linienführung und bindet bei
km 19,80 wieder in die bestehende Bundesstraßentrasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Andelsbuch
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.