47_1976
AT
47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
1976_47_0 47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 162 Lammertal
Straße wird im Bereich der Gemeinde Scheffau
am Tennengebirge wie folgt bestimmt
Die B 162 Lammertal Straße wird im Bereich
zwischen km 9,872 und km 10,363 auf eine
bereits fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.
Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.