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47_1976 AT

47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 162 Lammertal

Straße wird im Bereich der Gemeinde Scheffau

am Tennengebirge wie folgt bestimmt

Die B 162 Lammertal Straße wird im Bereich

zwischen km 9,872 und km 10,363 auf eine

bereits fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.

Der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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