47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter, Söll, Scheffau am Wilden Kaiser und Ellmau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12
Loferer Schnellstraße, welche bis zu ihrer Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse
gemäß dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B gilt,
wird im Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter,
Söll, Scheffau am Wilden Kaiser und Ellmau wie
folgt bestimmt
Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene
Straßentrasse beginnt bei alt-km 373,53
(der ehemaligen Wiener Bundesstraße B 1) im
Bereich der Gemeinde Kirchbichl und führt von
dort in gestreckterer Linienführung unter Ausschaltung
eines großen Teiles der alten Ortsdurchfahrten
bis alt-km 358,76 (der ehemaligen Wiener
Bundesstraße B 1) im Bereich der Gemeinde
Ellmau.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung
auf diese neue Trasse für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen alten Straßenteile als
Bundesstraße aufgelassen.