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47_1975 AT

47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter, Söll, Scheffau am Wilden Kaiser und Ellmau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter, Söll, Scheffau am Wilden Kaiser und Ellmau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12

Loferer Schnellstraße, welche bis zu ihrer Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse

gemäß dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B gilt,

wird im Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter,

Söll, Scheffau am Wilden Kaiser und Ellmau wie

folgt bestimmt

Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Straßentrasse beginnt bei alt-km 373,53

(der ehemaligen Wiener Bundesstraße B 1) im

Bereich der Gemeinde Kirchbichl und führt von

dort in gestreckterer Linienführung unter Ausschaltung

eines großen Teiles der alten Ortsdurchfahrten

bis alt-km 358,76 (der ehemaligen Wiener

Bundesstraße B 1) im Bereich der Gemeinde

Ellmau.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung

auf diese neue Trasse für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen alten Straßenteile als

Bundesstraße aufgelassen.

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