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47. Verordnung: Strahlenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Strahlenschutzverordnung

Auf Grund der Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende

Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten

des Dienstnehmerschutzes, vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und

in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes

für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom

Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,

der Forschungsinstitute der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen

Anstalten vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz

fallenden Schulen vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

ansonsten vom Bundesminister für soziale

Verwaltung

— hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes,

soweit es sich um der

Gewerbeordnung unterliegende Betriebe

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

— hinsichtlich Verrechnung der Kosten der

ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und, soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt, mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und,

— soweit Angehörige des Bundesheeres oder

der Heeresverwaltung oder militärische

Anlagen und Einrichtungen betroffen werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung —

verordnet

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem

Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch

Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation

radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,

die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6

für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich

höchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 2. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines

Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung

ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung

pro Jahr einer Strahlenbelastung durch

Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation

radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,

die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6

für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich

höchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 3. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil

eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei

Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei

ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbebelastung

durch Einstrahlung von außen oder

durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt

sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber

drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für

beruflich strahlenexponierte Personen jährlich

höchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 4. „Toxizitätsklasse" bringt die relative

Radiotoxizität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck;

diese Stoffe werden darnach gemäß Anlage

1 einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zugeordnet.

§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen"

sind

a) Personen, die sich in Kontrollbereichen

aufhalten, oder

b) Personen, die mit offenen radioaktiven

Stoffen umgehen, sofern

(i) die Aktivität des offenen radioaktiven I

Stoffes unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse

und Art des Umganges

den in Anlage 2 festgesetzten Grenzwert

übersteigt oder,

(ii) beim Umgang mit mehreren offenen

radioaktiven Stoffen, die Summe der

Quotienten aus der Aktivität jedes

einzelnen Stoffes und dem zugehörigen

Grenzwert gemäß Anlage 2 größer

als 1 ist,

sowie

c) Strahlenschutzbeauftragte.

2. Abschnitt

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;

Dosisleistungsgrenze für die Zulassung

von Bauarten

§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß

§§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden

ausgenommen

a) der Umgang mit in Anlage 3 angeführten

radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den

in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne

Radionuklid angeführten Grenzwert nicht

übersteigt;

b) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten

radioaktiven Stoffen mit einer

Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren

Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie

nicht übersteigt;

c) der Umgang mit in Anlage 3 nicht angeführten

radioaktiven Stoffen mit einer

Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,

deren Aktivität

(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl

von 1 bis 81 den Grenzwert

von 1 Mikrocurie oder

(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl

über 81 den Grenzwert

von 0,1 Mikrocurie

nicht übersteigt;

d) der Umgang mit mehreren radioaktiven

Stoffen, wenn die Summe der Quotienten

aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes

und dem zugehörigen Grenzwert gemäß

lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist

e) der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration

an Kernbrennstoffen, ausgenommen

mit Uran 235 angereichertes Uran, oder

an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger

als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt,

f) der Umgang mit festen Stoffen, deren

Konzentration an radioaktiven Stoffen

natürlichen Ursprungs weniger als 0,01

Mikrocurie pro Gramm beträgt;

g) der Umgang mit aus natürlichen Quellen

stammenden Wässern, deren Konzentration

an radioaktiven Stoffen natürlichen

Ursprungs nicht erhöht ist;

h) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die

Beförderung und die Verwendung von

Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten,

sofern die Radioaktivität

(i) bei Uhren, die am Körper getragen

werden, wie Armbanduhren, Tascheuhren,

150 Mikrocurie Promethium 147

oder

7,5 Millicurie Tritium (H 3),

(ii) bei Uhren, die nicht am Körper getragen

werden,

0,2 Mikrocurie Radium 226,

200 Mikrocurie Promethium 147

oder

10 Millicurie Tritium (H 3).

nicht übersteigt;

i) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die

Beförderung und die Verwendung von

Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen

Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die

Bauart dieser Geräte gemäß § 19 Abs. 1

des Strahlenschutzgesetzes zugelassen

wurde;

k) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

sofern es sich um Einrichtungen handelt,

die der Erzeugung von ionisierenden

Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß

§ 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes

zugelassen wurde;

l) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

sofern es sich um Einrichtungen handelt,

bei deren Betrieb ionisierende Strahlen

parasitär auftreten, wenn die Dosisleistung

in 5 cm Entfernung von jedem Punkt

der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als

0,5 Millirem pro Stunde beträgt;

m) der Umgang im Rahmen der Beförderung

von radioaktiven Stoffen oder Geräten,

die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-,

Schiffs- und Luftverkehr, wenn die

Beförderung unter den Bedingungen der

Z. 1 und 2 der Randnummer 451 a der

Internationalen Ordnung für die Beför-

derung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,

BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.

(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis f

gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven

Stoffen

a) zu Heilzwecken,

b) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen

von Arzneimitteln, Lebensmitteln

oder Futtermitteln oder

c) bei der Herstellung von Gegenständen, die

zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt

sind, oder von Bedarfsgegenständen

im Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes

1951.

(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis d

und f gelten nicht für die Verwendung von

radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und

beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln,

Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln,

Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden

Mitteln; die Ausnahme des Abs. 1 lit. e gilt

bei der genannten Verwendung nur für radioaktive

Stoffe natürlichen Ursprungs.

§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlenschutzgesetzes

bedürfen keiner Meldung

a) der Besitz von in Anlage 3 angeführten

radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den

in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne

Radionuklid angeführten Grenzwert nicht

übersteigt;

b) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten

radioaktiven Stoffen mit einer

Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren

Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie

nicht übersteigt;

c) der Besitz von in Anlage 3 nicht angeführten

radioaktiven Stoffen mit einer

Halbwertszeit von mehr als einer Stunde,

deren Aktivität

(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl

von 1 bis 81 den Grenzwert

von 1 Mikrocurie oder

(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl

über 81 den Grenzwert

von 0,01 Mikrocurie

nicht übersteigt;

d) der Besitz von mehreren radioaktiven

Stoffen, sofern die Summe der Quotienten

aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes

und dem zugehörigen Grenzwert gemäß

lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;

e) der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis g

genannten radioaktiven Stoffen sowie von

Uhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;

f) der Besitz von Strahleneinrichtungen.

§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive

Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen

die Dosisleistung in 10 Zentimeter

Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche

des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim

bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro

Stunde, sind deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1

des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.

3. Abschnitt

Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Konzentrationen

§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlen

auf den menschlichen Körper ist innerhalb der

nachstehend festgesetzten höchstzulässigen

Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten;

jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die

Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen

und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu

berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch

natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche

sowie durch medizinische Untersuchungen

und Behandlungen als Patient ist außer Betracht

zu lassen.

§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen angegebenen

höchstzulässigen Dosen sind Äquivalentdosen

(rem), die das Produkt aus Energiedosen

(rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Qualitätsfaktoren

sind in Anlage 4, Tabelle A, Äquivalent-

Dosisleistung und -Dosis in Anlage 4,

Tabelle B, angegeben.

§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen

dürfen, soweit nicht §§ 13 und 14 etwas

anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung

ausgesetzt werden, als den gemäß

Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.

(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, im

roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger

Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm

bis zu einem bestimmten Lebensalter

erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der

um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre

nicht überschreiten (höchstzulässige Lebensaltersdosis).

Ist diese Summe für einen bestimmten

Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige

Dosis anzurechnen.

(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, im

roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger

Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm

erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr

(13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem,

jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten;

Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig.

Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die

Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in

einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.

(4) Bei begründetem Erfordernis kann die

Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in

jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die

höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.

(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis

überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung

so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten,

bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder

erreicht ist.

(6) Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchstzulässigen

Werte nicht überschritten werden,

dürfen die nachstehend genannten Körperteile

oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden

Werten ausgesetzt werden

(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personen

ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in

der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt,

dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder

in den in Betracht kommenden kritischen Organen

aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in

Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen

Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.

Dies gilt dann als gewährleistet, wenn

a) die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft

(i) in einem Jahr die in Anlage 5, Tabelle

A, Spalte 7, Tabelle B, Spalte 1,

und Tabelle C, Spalte 2, angegebenen

Werte und

(ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, bei

Frauen in gebärfähigem Alter ein Viertel

der gemäß (i) jährlich höchstzulässigen

Werte

oder

b) die Konzentration radioaktiver Stoffe in

der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von

40 Stunden innerhalb einer Woche

(i) als Mittelwert über ein Jahr die in

Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle

B, Spalte 3, und Tabelle C,

Spalte 3, angegebenen Werte und

(ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr bei

Frauen in gebärfähigem Alter die in

Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle

B, Spalte 3, und Tabelle C,

Spalte 3, angegebenen Werte, bei sonstigen

beruflich strahlenexponierten

Personen das Doppelte dieser Werte

nicht übersteigt.

(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten

Personen im Ganzkörper oder in

den in Betracht kommenden kritischen Organen

aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven

Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in

Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angegebenen

Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.

Dies gilt dann als gewährleistet, wenn

a) die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem

Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5,

Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2,

und Tabelle D, Spalte 2, angegebenen

Werte oder

b) die Konzentration radioaktiver Stoffe im

Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr

ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A,

Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle

D, Spalte 3, angegebenen Werte

nicht übersteigt.

(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A, nicht genannten

radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere

als die in Anlage 5, Tabelle B, für solche radioaktive

Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern

die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder

Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe

ausgeschlossen werden kann.

(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten

sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.

§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von

Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen

oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang

mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich

ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen

Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die

Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum

Doppelten der gemäß Anlage 5 jährlich höchstzulässigen

Aktivitätsaufnahme betragen. Bei

solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen

erhaltene Dosen dürfen jedoch im

Leben einer beruflich strahlenexponierten Person

insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die

Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr

als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen

Aktivitätsaufnahme betragen.

(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß

Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die

höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten

wird.

(3) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß

Abs. 1 ist nicht gestattet, wenn

a) in den vorhergegangenen 12 Monaten eine

Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten

wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme

von mehr als der Hälfte der

jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme

erfolgte oder

b) bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr

als 25 rem erhalten wurde oder eine solche

Aktivitätsaufnahme von mehr als dem

Fünffachen der jährlich höchstzulässigen

Aktivitätsaufnahme erfolgte.

§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine

Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver

Stoffe bis zum Doppelten der gemäß

Anlage 5 jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme

eine Überschreitung der höchstzulässigen

Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben

einer beruflich strahlenexponierten Person der

die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende

Wert außer Betracht bleiben.

§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen

dürfen Personen pro Jahr

keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt

werden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12

Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen

entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung

durch Inkorporation radioaktiver

Stoffe aus Atemluft oder Trinkwasser dann als

gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver

Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als

Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in

Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B,

Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle

D, Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreitet.

4. Abschnitt

Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle

§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen

dürfen nur solche Personen tätig werden,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine

werdenden oder stillenden Mütter sind und

deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche

Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis

über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der

Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei

Monate sein (§ 30 des Strahlenschutzgesetzes).

Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen

a) Familien- und Eigenanamnese,

b) Berufsanamnese,

c) allgemeine klinische Untersuchung,

d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter

Blut- und Harnbefund.

(2) Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

das Ergebnis der morphologischen Untersuchung

oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern,

sind weitere Teiluntersuchungen, wie

ophtalmologische, cardiologische, dermatologische

einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische,

neurologische oder gynäkologische

Untersuchungen, durchzuführen.

(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit

offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der

Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen,

sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation

erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen,

wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen,

zu veranlassen.

§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflich

strahlenexponierter Personen ist periodisch

wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen

zu kontrollieren (§ 31 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes).

Diese Untersuchungen haben zu umfassen

a) Zwischenanamnese,

b) allgemeine klinische Untersuchung,

c) Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen

Kontrolle,

d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter

Blut- und Harnbefund.

(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer

Teiluntersuchungen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen

sind in Abständen von einem Jahr

durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse

des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann

die Behörde kürzere Abstände anordnen oder

längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind

im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen,

wenn dies auf Grund des Ergebnisses der

vorangegangenen Untersuchung oder nach einer

Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen

Eignung erforderlich ist.

§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Person

infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung

ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich

ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und

von dem Vorfall die Behörde zu verständigen

(§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes).

Eine Untersuchung ist jedenfalls dann

zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis

am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch

Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive

Stoffe im Ausmaß von mehr als dem

Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A,

Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und

Tabelle D, Spalte 2, höchstzulässigen Werte aufgenommen

hat.

(2) Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen

Untersuchungen gemäß Abs. 1 gilt § 16 Abs. 1

und 2 sinngemäß.

§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponierte

Person, deren Tätigkeit als solche Person endet

oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer

ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu

unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit

weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich

sind (§ 31 Abs. 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).

(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung

gilt § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei

auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung

sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und

Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.

§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß

§§ 16 bis 19 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 des

Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzten oder

Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen

Untersuchungen und die im Rahmen dieser

durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue

schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese

Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens

30 Jahre aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen

sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des

Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen.

Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung

sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu

übergeben.

§ 21. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen

gemäß §§ 16 bis 19 ist in einem ärztlichen

Zeugnis festzuhalten.

§ 22. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1

und 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes für die

Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen

Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde,

der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

berufenen Behörde und dem zuständigen

Träger der Unfallversicherung sowie

deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet

ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis

aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften

seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender

Vormerk auszufolgen.

(2) Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um

Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat

dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder

die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen

der physikalischen Kontrolle Kenntnis

erhalten.

(3) Kann eine beruflich strahlenexponierte

Person zu einer End- oder Nachuntersuchung

auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr

verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber

der Behörde zu melden.

§ 23. (1) Die ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten

haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen

gemäß §§ 16 bis 19, soweit sie diese

selbst durchgeführt haben, unter Verwendung

besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter nach den bei dieser

Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen;

dies gilt in gleicher Weise für andere

Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische

Laboratorien hinsichtlich der Kosten

der von ihnen über Auftrag der ermächtigten

Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten

Teiluntersuchungen.

(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter und den zuständigen

Trägern der Unfallversicherung sowie

dem Bund hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit

die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 2

des Strahlenschutzgesetzes verpflichtet sind, einen

Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen

selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie

entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung

an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

zu entrichten.

5. Abschnitt

Physikalische Kontrolle

§ 24. (1) Die von beruflich strahlenexponierten

Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen

Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesem

Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich

stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen.

Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nicht

hinreichend genau ermittelt werden, so sind

zusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies insbesondere,

wenn

a) die Strahlenarten oder Strahlenenergien so

unterschiedlich sind, daß mit einem einzigen

Dosimeter die Strahlenbelastung nicht hinreichend

genau ermittelt werden kann,

b) bestimmte Körperstellen eine sehr unterschiedliche

Dosis erhalten, sodaß die Gesamtdosis

durch ein einziges Dosimeter

nicht mit hinreichender Genauigkeit ermittelt

werden kann,

c) der Anwendungsbereich eines Dosimeters

so begrenzt ist, daß die ermittelte Dosis

nicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht,

oder

d) sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen

vorliegen.

(2) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes

erforderlich ist, sind auch an Personen, die sich

nur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oder

die überwiegend in Überwachungsbereichen tätig

sind, Personendosismessungen durchzuführen.

(3) Für die Messungen gemäß Abs. 1 und 2

sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosimeter

zu verwenden; diese sind in regelmäßigen

Zeitabständen, die nicht mehr als einen Monat

betragen dürfen, auszuwerten. Die Auswertung

hat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stelle

zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungen

sind aufzuzeichnen.

(4) In besonderen Fällen, insbesondere wenn

aus Gründen des Strahlenschutzes genauere

Kenntnisse über die Dosisanteile während einzelner

Arbeisvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungsspitzen,

erforderlich sind, müssen die Messungen

gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen

Verfahren vorgenommen werden. Die eine

Messung ist nach dem Verfahren gemäß Abs. 3

vorzunehmen. Die andere Messung muß die

jederzeitige Feststellung der empfangenen Dosis

ermöglichen; nach diesem Verfahren gemessene

Dosen sind täglich aufzuzeichnen.

(5) Soweit es die Art der Tätigkeiten erfordert,

sind Warndosimeter zu verwenden.

§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponierten

Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe

nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität

der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden,

wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung

von Körperausscheidungen, nach Erfordernis,

mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln.

Der Zeitpunkt und das Ergebnis der

Feststellungen sind aufzuzeichnen.

§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen

ist die Ortsdosisleistung, soweit es aus

Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist,

zu messen.

(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen

umgegangen, so ist in Kontrollbereichen mindestens

einmal täglich, sonst in dem aus Gründen

des Strahlenschutzes erforderlichen Umfang festzustellen,

ob eine Kontamination verursacht

wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in

den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase,

Dampfe oder Stäube verunreinigt werden kann,

ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.

(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der

Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1

und 2 sind aufzuzeichnen.

§ 27. (1) Die zur Durchführung der physikalischen

Kontrolle gemäß §§ 24 bis 26 verwendeten

Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck

geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem

Zustand sein.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3

und 4, § 25 und § 26 Abs. 3 sind 30 Jahre aufzubewahren

und auf Verlangen der Behörde,

der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

berufenen Behörde und dem zuständigen Träger

der Unfallversicherung sowie deren Organen

vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den

beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich

zu machen.

(3) Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem

Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen

Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen

gemäß § 24 Abs. 3 und 4 und § 25

oder ein dementsprechender Vormerk auszufolgen.

6. Abschnitt

Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes

betraut sind; Anforderungen und

Aufgaben

§ 28. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen

zu medizinischen Zwecken zu bestellenden

Strahlenschutzbeauftragten oder mit der

Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden

weiteren Personen haben nachzuweisen

a) den erfolgreichen Abschluß

(i) einer Hochschulausbildung medizinischer

Richtung oder

(ii) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher

oder technischer

Richtung an einer Hochschule oder an

einer berufsbildenden höheren Schule

oder

(iii) einer Ausbildung im radiologisch-technischen

Dienst gemäß dem Bundesgesetz

betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961,

in der jeweils geltenden Fassung,

sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage

6, soweit die betreffende Person nicht

bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß

lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6

angeführten Gebieten mit Erfolg besucht

hat.

(2) Für den Betrieb von zahnmedizinischen

Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte

eines Dentisten genügt der Nachweis der

Berechtigung zur selbständigen Ausübung des

Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz,

BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutzausbildung

gemäß Anlage 6.

(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß

bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine

ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht

kommende Tätigkeit erworben werden

konnte.

§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen

zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden

Strahlenschutzbeauftragten haben

nachzuweisen

a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung

einschlägiger naturwissenschaftlicher

oder technischer Richtung an einer Hochschule

oder an einer berufsbildenden höheren

Schule sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage

6, soweit die betreffende Person nicht

bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß

lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6

angeführten Gebieten mit Erfolg besucht

hat.

(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur

auf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Verwendung

von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen

radioaktiven Stoffen, so genügt der

Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung

mit Meisterprüfung oder gleichwertiger

Qualifikation sowie einer Strahlenschutzausbildung

gemäß Anlage 6.

(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur

auf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oder

Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte,

Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität

und ähnliches, so genügt der Nachweis

einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie

einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage

6.

(4) Die für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen

zu nichtmedizinischen Zwecken mit der

Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden

weiteren Personen haben die für die in Betracht

kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse

sowie eine Strahlenschutzausbildung

gemäß Anlage 6 nachzuweisen.

(5) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß

bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine

ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht

kommende Tätigkeit erworben werden

konnte.

§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagen

zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben

nachzuweisen

a) den erfolgreichen Abschluß einer Hochschulausbildung

einschlägiger naturwissenschaftlicher

oder technischer Richtung sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage

6, soweit die betreffende Person nicht

bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß

lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6

angeführten Gebieten erfolgreich besucht

hat.

(2) Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes

in Kernanlagen zu betrauenden weiteren

Personen haben nachzuweisen

a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung

einschlägiger naturwissenschaftlicher

oder technischer Richtung an einer Hochschule

oder an einer berufsbildenden höheren

Schule sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage

6, soweit die betreffende Person nicht

bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß

lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6

angeführten Gebieten mit Erfolg besucht

hat.

(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß

von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine

ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht

kommende Tätigkeit erworben werden

konnte.

§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt

insbesondere

a) die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen

Personen über die möglichen Gefahren

und die einzuhaltenden Sicherheits- und

Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln.

Die Belehrung dieser Personen

hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit

und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen

sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach

Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;

b) die nähere Festlegung von Art und Umfang

technischer und sonstiger dem Strahlenschutz

dienender Maßnahmen bei den einzelnen

Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung

im notwendigen Ausmaß;

c) die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit

der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen,

Geräte und Ausrüstungsgegenstände;

d) die Führung von Aufzeichnungen über die

Belehrung gemäß lit. a;

e) die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche

fallweise betreten müssen.

(2) Die Belehrung gemäß Abs. 1 lit. a kann,

soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im

Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse

des Betriebes handelt, auch im Rahmen

einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.

II. TEIL

STRAHLENEINRICHTUNGEN

KAPITEL 1

Röntgeneinrichtungen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 32. (1) Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste

oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die

zur Erzeugung von Röntgenstrahlen dienen; sie

bestehen aus der Röntgenröhre, dem Schutzgehäuse,

dem Hochspannungserzeuger mit den zugehörigen

Schalt-, Regel- und Meßeinrichtungen

sowie aus den zur Anwendung der Röntgen-

strahlen erforderlichen Geräten, Hilfsgeräten und

Zubehör. Teile der Röntgeneinrichtung können

zu einer Einheit vereinigt sein; die Ein- und

Ausschalteinrichtung muß jedoch von der Röntgenröhre

getrennt sein.

(2) Medizinische Röntgeneinrichtungen sind

Röntgeneinrichtungen, die diagnostischen oder

therapeutischen Zwecken bei Menschen oder Tieren

dienen.

(3) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

sind Röntgeneinrichtungen, die anderen als den

in Abs. 2 genannten Zwecken dienen.

§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die

Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses

zur Anwendung kommt, wie bei Voll-

und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische

Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse

umschlossen sein.

(2) Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lage

des Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehreren

Brennflecken genügt die Angabe der mittleren

Lage.

§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß

durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein;

ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische

Röntgeneinrichtungen, sofern deren

rasche Trennung vom Netz möglich ist.

(2) Auf Röntgeneinrichtungen oder deren

Teilen müssen deutlich sichbar der Name oder

das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers,

die Fabrikationsnummer sowie die für die bestimmungsgemäße

Verwendung erforderlichen

technischen Daten angegeben sein. Ferner müssen

bei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigen

Begleitpapiere zur Verfügung stehen.

2. Hauptstück

Medizinische Röntgeneinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten,

daß während des Betriebes der Röhre

mit Nennspannung und Dauernennstromstärke

bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung

in 1 m Entfernung vom Brennfleck

folgende Werte nicht überschreitet

a) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen

für Diagnostik;

b) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen

für Therapie mit Nennspannungen

bis 100 Kilovolt;

c) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen

für Therapie mit Nennspannungen

über 100 Kilovolt.

§ 36. Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung

durch die Röntgenröhre samt Öl und Fensterkappe

des Röhrenschutzgehäuses sowie durch das

fest angebrachte Filter ist durch den in Betracht

kommenden Gleichwert, bezogen auf Aluminium,

Beryllium oder Kupfer, auf dem Röhrenschutzgehäuse

anzugeben.

2. Abschnitt

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für

Diagnostik

Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß

§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.

(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,

bezogen auf die höchste Spannung, mindestens

2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche

Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.

(3) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,

mit einer verstellbaren Blende versehen

sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz

möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der

Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende

geöffnet oder geschlossen ist.

(4) Eine nicht verstellbare Blende oder ein

Tubus darf dann verwendet werden, wenn das

vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm

oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers

ausgeleuchtete Feld nicht mehr als

300 cm² beträgt.

(5) An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern

müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung

angebracht sein, die bei jeder möglichen

Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene

allseitig um mindestens 3 cm überragen.

(6) Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung

des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen

Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse

gemäß § 35 lit. a.

§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas

besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich

100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm

zu betragen hat; bei Nennspannungen über

100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert

von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.

(2) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen

für Durchleuchtungen müssen mit Bildverstärkern

ausgestattet sein.

§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

müssen mit einer Vorrichtung versehen

sein, durch die sichergestellt wird, daß der

Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut

des Patienten an der Eintrittsseite des Nutz-

strahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens

30 cm beträgt.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

mit Bildverstärkern zur direkten Betrachtung

darf für spezielle Zwecke, wie in der

Chirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf

20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutzstrahlenbündel

auf der Strahleneintrittsseite des

Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr

als 300 cm² beträgt.

§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre

muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.

(2) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

müssen mit einer Einrichtung ausgestattet

sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens

10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder

ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten

der Spannung gibt.

(3) Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen

am Untersuchungsplatz müssen

gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.

(4) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

müssen mit einem geeigneten Schutz für den

Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten,

wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang,

ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem

Gebiet muß ein solcher Schutz

auch für alle anderen, etwa beim Halten der

Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen

vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf

zur Erleichterung der Palpation aus mehreren

sich überlappenden Teilen bestehen.

Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen

§ 41. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß

§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.

(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,

bezogen auf die höchste Spannung, mindestens

2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche

Filter, die eine Gesamtfilterung von mindestens

3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssen

sich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nicht

für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen.

Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auch

für Weichstrahltechnik verwendet werden können,

müssen entweder Vorrichtungen haben, die

beim Verwenden unter Normalbedingungen die

erforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oder

es müssen auffallende Anzeigevorrichtungen auf

die Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwert

für Normalbedingungen nicht ausreichend ist.

(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels

müssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oder

Tubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutz

wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. a

gewähren.

(4) Zur Einstellung der Belichtungsdauer oder

der Strommenge und zur automatischen Abschaltung

muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind die

Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomaten

ausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungen

vorhanden sein, die die Hochspannung entweder

nach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreichen

einer Elektrizitätsmenge von höchstens

1000 Milliamperesekunden automatisch abschalten.

§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen

für Aufnahmen müssen mit Tubussen

oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein,

durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-

Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für

spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der

Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern

sein.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abstandsvorrichtungen

dürfen für bestimmte Aufnahmen,

zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig

nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion

so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser

Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden

kann.

§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

müssen aus mindestens 1,5 m Abstand

bedient werden können.

(2) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

müssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattet

sein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung dienen

können; diese Vorrichtungen müssen die

Annäherung des Brennfleckes an die Haut des

Patienten auf weniger als 10 cm verhindern. Dies

gilt nicht für die Anwendung von Röntgenröhren

für Übersichtsaufnahmen von der Mundhöhle

aus (Panoramaaufnahmen).

§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-

Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt

sind, müssen so beschaffen sein, daß das

Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung

ausreichend geschützt ist.

§ 45. Bei veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen

für Aufnahmen muß ein ausreichender

Schutz für die das Tier haltenden Personen

gegen Strahlung vorhanden sein.

3. Abschnitt

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für

Therapie

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen

bis 100 Kilovolt

§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß

§ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, bei

Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch

den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise

einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind,

muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung

sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36

und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine

Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen

ohne Zusatzfilter in Betrieb

genommen werden können; für gewollte Bestrahlung

ohne Zusatzfilter ist die Verwendung

eines sogenannten Leerfilters zulässig.

(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen

Spannungen betrieben werden können,

müssen so eingerichtet sein, daß durch

zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen

Spannungsstufen in einem bestimmten

Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung

gewährleistet ist.

(4) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit

Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels

ausgestattet sein, die gewährleisten,

daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels

unter Verwendung der der jeweiligen

Röhrenspannung entsprechenden stärksten

Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung

im Nutzstrahlenbündel beträgt.

(5) Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie

zur automatischen Abschaltung muß die

Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet

sein.

§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen

für Nahbestrahlungstherapie mit

Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der

Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen,

müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle

versehen sein; diese muß so abgeschirmt

sein, daß während des Betriebes der Röhre mit

Nennspannung und Dauernennstromstärke bei

geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung

der austretenden Strahlung in 2 cm Entfernung

von der Oberfläche der Griffstelle

100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Geräte müssen

auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung

Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende

Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner

muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung

vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre

eingeschaltet ist.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich

für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf

die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt

betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-

Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung

vorhanden sein.

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen

über 100 Kilovolt

§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß

§ 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.

(2) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit

wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet

sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung

sich aus der Eigenfilterung gemäß

§ 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt.

Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die

Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb

genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung

ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines

sogenannten Leerfilters zulässig.

(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit

Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels

ausgestattet sein, die gewährleisten,

daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels

unter Verwendung der der jeweiligen

Röhrenspannung entsprechenden stärksten

Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel

nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld

muß bei Blenden durch ein Lichtvisier

sichtbar gemacht werden.

§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen

die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung

entsprechende Spannung nach dem Einschalten

nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren

vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit

einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster

ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen

ist und der den gleichen Schutz gewährt

wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. c.

Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster

geöffnet oder geschlossen ist.

§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie

mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen

mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer

und zur automatischen Abschaltung

sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der

Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit

Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen Anschlußmöglichkeiten

für zusätzliche Vorrichtungen,

wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen

die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber

nicht wieder eingeschaltet werden kann.

4. Abschnitt

Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen

für Diagnostik

§ 51. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (§ 62)

betrieben werden; außerhalb des Strahlenanwendungsraumes

ist nur der Betrieb von ortsveränderlichen

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt und von

zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zulässig.

§ 52. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung

darf nur der Patient und nur in dem für die

Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß

ausgesetzt werden; dementsprechend ist der

Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie

möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen,

daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die

eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.

(2) Durch die Verwendung geeigneter Folien,

Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer

so kurz wie möglich zu halten.

(3) Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens

ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob

sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen

oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung

ausgesetzt war.

§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker

dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung

der Augen des Untersuchers vorgenommen

werden. Die Dauer der Durchleuchtung

ist auf das für die Untersuchung unumgänglich

notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Die Verwendung von Kryptoskopen und

anderen freien Leuchtschirmanordnungen ist unzulässig.

(3) Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nicht

im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen

werden.

(4) Zahnmedizinische Untersuchungen dürfen

nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen

werden.

§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen,

haben geeignete Strahlenschutzkleidung

zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche

Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe

müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen

werden, bei welchen die Hände des Untersuchers

in das Nutzstrahlenbündel gelangen können.

Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im

unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbundel

hantiert werden, wobei jedoch die gemäß

§ 12 Abs. 6 für Hände und Unterarme höchstzulässigen

Dosen nicht überschritten werden dürfen.

(2) Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen

sich ausreichend gegen Strahlung schützen.

§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial

sind soweit als möglich Haltevorrichtungen

zu verwenden. Müssen aus zwingenden

Gründen Personen zum Halten herangezogen

werden oder sich sonst in der Nähe des

Patienten aufhalten, sind diese Personen durch

geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere

hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen;

beruflich strahlenexponierte Personen dürfen

hiezu nicht, andere Personen nur fallweise

herangezogen werden.

(2) Soweit es die Art der Untersuchung erfordert

und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar

ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen

der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung

ein Gonadenschutz verwendet werden.

§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der

Film möglichst vom Patienten selbst zu halten;

im übrigen gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. Soweit

es die Art der Aufnahme erfordert, sind die

Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze

zu schützen.

(2) Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrichtung

derart betrieben, daß das Produkt aus der

Stromstärke in Milliampere und der Zeit in

Sekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sind

besondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oder

Verwendung von Strahlenschutzkleidung, erforderlich;

dies gilt nicht, wenn die Einrichtung aus

einem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.

§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen

für Diagnostik außerhalb von

Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung

der Strahlen erforderlichenfalls geeignete

Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder

Bleigummivorhänge, zu verwenden.

(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik muß der

Abstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre,

ausgenommen im veterinärmedizinischen Bereich,

mindestens 1,5 m betragen.

5. Abschnitt

Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen

für Therapie

§ 58. Röntgeneinrichtungen für Therapie dürfen

nur in Strahlenanwendungsräumen (§§ 62,

63) betrieben werden; der Schaltplatz einer Röntgeneinrichtung

für Therapie mit Nennspannungen

über 100 Kilovolt muß sich in einem Nebenraum

befinden.

§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung

darf nur der Patient und nur in dem für die

Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß

ausgesetzt werden.

(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende

Person zu befragen, ob sie beruflich oder

durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen

einer Strahleneinwirkung ausgesetzt

war.

(3) Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen

bis 100 Kilovolt aus zwingenden

Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren

Nähe aufhalten müssen, gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Soweit es die Behandlung erfordert und es

mit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sind

die Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen,

Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark,

Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens,

Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrahlung

ausreichend zu schützen.

§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie

dürfen bis zu einer Nennspannung von

50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden,

sofern sie den Anforderungen gemäß § 47 entsprechen.

Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe

zu tragen.

§ 61. (1) Während Durchführung einer Therapie

mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf

sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum

befinden.

(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende

Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen

über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre

vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur

mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und

einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben

werden; §§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1

gelten sinngemäß.

6. Abschnitt

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster

und Türen von Räumen, in denen ortsfeste

medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben

werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so

ausgestattet sein, daß

a) Personen in Nebenräumen mit Schakplatz

keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt

sein können, als der für beruflich

strahlenexponierte Personen höchstzulässigen

Ganzkörperdosis entspricht,

b) Personen in sonstigen zum Betrieb der

Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen

keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt

sein können, als

(i) einem Dreißigstel oder,

(ii) sofern sich Personen in solchen Räumen

nur verhältnismäßig kurze Zeit

aufhalten, einem Zehntel der für

beruflich strahlenexponierte Personen

höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,

und

c) Personen in benachbarten Räumen keiner

höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein

können, als einem Dreißigstel der für

beruflich strahlenexponierte Personen

höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.

(2) Die zur Schwächung der Strahlung gemäß

Abs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich

Nutzstrahlung in Anlage 7 und hinsichtlich

Störstrahlung in Anlage 8 angegeben.

(3) Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen

im Strahlenanwendungsraum, müssen

nach Erfordernis geeignete Einrichtungen,

wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden

sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung

den in Anlage 7, hinsichtlich Störstrahlung

den in Anlage 8 angegebenen Bleidicken entsprechen

muß.

(4) Der Ermittlung der zur Schwächung der

Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe

als Blei sind die Umrechnungsfaktoren

gemäß Anlage 9 zugrunde zu legen.

§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie

mit Nennspannungen über 100 Kilovolt

müssen gemäß § 62 Abs. 1 ausgestattet sein und

überdies folgenden Anforderungen entsprechen

a) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen

muß während des Betriebes

der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung

des Strahlenaustrittes zur Folge

haben; dies gilt nicht für Türen von

Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom

Strahlenanwendungsraurn aus geöffnet

werden können. Der Strahlenanwendungsraum

muß jederzeit verlassen werden können;

b) der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß

durch ein deutlich wahrnehmbares optisches

oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen

selbst und bei den Zugängen

zu diesen angezeigt werden;

c) vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß

eine Beobachtung des Patienten möglich

und eine gegenseitige Sprechverbindung

gegeben sein.

(2) Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen

der Strahlenanwendungsraum unmittelbar

zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß

§ 62 Abs. 1 lit. a gegeben sein.

3. Hauptstück

Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

1. Abschnitt

Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es

sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 65

handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,

daß während des Betriebes der Röntgenröhre

mit Nennspannung und Dauernennstromstärke

bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster

die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom

Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet

a) 250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen

mit Nennspannungen bis

200 Kilovolt;

b) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen

mit Nennspannungen über

200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen

nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen

unter 200 Kilovolt der Anforderung

gemäß lit. a entsprechen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie,

Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse

oder für ähnliche Anwendungszwecke,

sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 65

handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten,

daß während des Betriebes der Röntgenröhre

mit Nennspannung und Dauernennstromstärke

bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster

die Dosisleistung der austretenden Strahlung in

50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen

pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern

es sich nicht um solche gemäß § 65 handelt,

Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen,

wie Türkontakte, vorhanden sein, mit

denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen

die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber

nicht wieder eingeschaltet werden kann.

§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen

das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch

den zu untersuchenden oder zu behandelnden

Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung

folgende Werte nicht überschreiten

a) Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cm

Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses

2,5 Milliröntgen pro Stunde und

in Innenräumen, in die während des Betriebes

hineingegriffen werden kann,

30 Milliröntgen pro Stunde;

b) bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand

von der Außenfläche des Schutzgehäuses

0,75 Milliröntgen pro Stunde.

(2) Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungen

darf die Bedienungsperson nicht in das ungeschwächte

Nutzstrahlenbündel gelangen können.

Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlossenem

Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werden

können.

(3) Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen

müssen ein Schutzglas besitzen,

dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt

Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen

hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt

ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm

je Kilovolt erforderlich.

(4) Wird bei Hochschutzeinrichtungen das der

Strahlung auszusetzende Objekt ohne Zuführungsvorrichtung

eingebracht, so muß während

dieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannung

abgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster geschlossen

sein.

2. Abschnitt

Betriebsvorschriften für nichtmedizinische

Röntgeneinrichtungen

§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme

von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen

so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen

zu betreiben.

(2) Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen

über 150 Kilovolt müssen in Strahlenanwendungsräumen

betrieben werden, sofern durch

die Art der Anwendung bedingte Gründe dies

nicht ausschließen. In Strahlenanwendungsräumen

dürfen sich während des Betriebes der

Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten;

der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraum

befinden.

§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen

außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,

sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen

handelt, gelten folgende Bestimmungen

a) Alle Personen haben sich ausreichend weit

von der Röntgenröhre und von Streuobjekten

fernzuhalten;

b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und

durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage

10 mit dem Vermerk „VORSICHT

STRAHLUNG" zu kennzeichnen. In diesem

Bereich dürfen sich nur beruflich

strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern

dies aus zwingenden Gründen erforderlich

ist; im nicht ausreichend geschwächten

Nutzstrahlenbündel darf sich niemand

aufhalten;

c) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen

zwischen dem Objekt und den Arbeitenden

die notwendigen Schutzschichten vorhanden

sein;

d) die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb

gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten

abgeschlossen sind;

e) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen

müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung

stehen;

f) der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels

ist durch angemessene Einblendung so klein

wie möglich zu halten;

g) durch die Verwendung geeigneter Folien,

Filme und Entwicklungsverfahren ist die

Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu

halten;

h) soweit es der Schutz anderer als beruflich

strahlenexponierter Personen erfordert,

sind zur Schwächung der Strahlung die

notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

3. Abschnitt

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in

denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

betrieben werden, gilt § 62 sinngemäß.

(2) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen

muß während des Betriebes

der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des

Strahlenaustrittes zur Folge haben; der Raum

muß jederzeit verlassen werden können.

(3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß

durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder

akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen

selbst und bei den Zugängen zu diesen

angezeigt werden.

(4) Strahlenanwendungsräume müssen durch

das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit

dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG"

gekennzeichnet sein.

4. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Strahlenschutzkleidung

§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung

muß mindestens 0,25 mm und bei

erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm

betragen.

(2) Auf jedem Strahlenschutzkleidungsstück

müssen deutlich sichtbar der Name oder das

Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie

der Bleigleichwert angegeben sein.

(3) Schutzschürzen müssen die Vorderseite des

Körpers von den Schultern bis unterhalb der

Knie bedecken.

(4) Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich,

muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von

der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den

ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur

Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich

geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens

0,25 mm betragen.

(5) Patienten-Schutzschürzen gemäß § 56 Abs. 1

müssen von den Schultern bis zu den Knien

reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken;

der Bleigleichwert muß mindestens

0,50 mm betragen.

(6) Schutzhandschuhe müssen allseitig und

lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand

bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den

Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.

Aufzeichnungen

§ 70. (1) Über die Anwendung von Röntgenstrahlen

sind Aufzeichnungen zu führen, die

anzugeben haben

a) Bei medizinischer Diagnostik die untersuchten

Organe oder Körperbereiche sowie

die Art der Untersuchung;

b) bei medizinischer Therapie die ärztliche

Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen

und die Daten der Durchführung der

Bestrahlung.

(2) Werden zur Beurteilung der vom Patienten

erhaltenen Dosen Messungen durchgeführt, so

sind deren Ergebnisse in die Aufzeichnungen

einzutragen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat diese Aufzeichnungen

auf Verlangen der Behörde und

deren Organen vorzulegen. Die Aufzeichnungen

sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre

aufzubewahren.

KAPITEL 2

Elektronenbeschleuniger

1. Hauptstück

Anforderungen an Elektronenbeschleuniger

§ 71. Elektronenbeschleuniger im Sinne der

folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen,

die zur Erzeugung ultraharter Röntgenstrahlen

mit Grenzenergien über 3 bis 50 Megaelektronenvolt

oder energiereicher Elektronenstrahlen

mit Energien bis 50 Megaelektronenvolt

dienen und zu medizinischen Zwecken verwendet

werden.

§ 72. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit

einem Fabriksschild versehen sein, auf dem deutlich

sichtbar der Name oder das Kennzeichen des

Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer

sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-

oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl

des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten

Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster

angegeben sein müssen.

Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleuniger

die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung

stehen.

(2) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels

müssen verstellbare oder auswechselbare Blenden

vorhanden sein.

(3) In dem durch die Blende abgedeckten Teil

des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß die

primäre Röntgenstrahlung und die von den Elektronen

in den Blenden erzeugte Röntgenbremsstrahlung

so weit geschwächt sein, daß die Dosisleistung

2 Prozent der maximalen Dosisleistung

im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, bezogen

auf gleichen Abstand von der Antikathode

oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreitet.

(4) Außerhalb des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels

und innerhalb eines Richtungsbereiches,

der mit dem Zentralstrahl einen Winkel

von 60 Grad einschließt, darf die Dosisleistung

austretender Röntgenstrahlung 0,5 Prozent

der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl,

bezogen auf gleichen Abstand von der

Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster,

nicht überschreiten; dies gilt auch für

Richtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahl

einen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen,

sofern Körperteile des Patienten in diese Richtungsbereiche

hineingelangen können.

(5) Die primäre Elektronenstrahlung muß

außerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blenden

und Abschirmung vollständig abgebremst

sein.

(6) Bei Elektronenbeschleunigern mit auswechselbaren

Schwächungs- oder Streufiltern zum

Ausgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung im

Querschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stets

erkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist;

wenn sich die Angabe der maximalen Dosisleistung

auf ein bestimmtes Schwächungs- oder

Streufilter bezieht, so muß dieses fest eingebaut

sein.

(7) Elektronenbeschleuniger müssen mit

Visiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattet

sein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleuniger

Richtung und seitliche Begrenzung des

Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.

§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweise

die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen

ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen

versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger

auf eine Strahlenart das Umstellen auf die

andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen

aus verhindern.

§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit

Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,

a) die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern

aufstellen lassen,

b) mit denen die Bestrahlungsdauer oder

Dosis eingestellt werden kann und an denen

diese während der Bestrahlung angezeigt

bleibt,

c) an denen ferner die jeweils abgelaufene

Bestrahlungsdauer oder Dosis während der

Bestrahlung und nach Unterbrechung der

Bestrahlung erkennbar ist und

d) die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer

oder Dosis die Strahlung selbsttätig

abschalten.

(2) Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere

Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig

so verriegelt sein, daß das Einschalten

jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen

aus möglich ist.

(3) Der Strahlenaustritt muß jederzeit von

Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen,

beispielsweise beim Öffnen der Türen des

Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch

Unterbrechung eines Stromkreises verhindert

werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen

ist, muß der Beschleuniger gegen den

Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese

Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen

des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der

Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung

aus möglich sein.

§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach § 74

Abs. 1 muß erkennbar sein

a) Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet

ist und ob Strahlung austritt;

b) ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder

Elektronenstrahlung eingestellt ist;

c) die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen

oder die jeweilige Elektronenenergie;

d) die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung,

sofern der Elektronenbeschleuniger

mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern

ausgestattet ist;

e) die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl

des Nutzstrahlenbündels in einem

bestimmten Abstand von der Antikathode

oder vom Elektronenaustrittsfenster oder

der Meßwert einer anderen physikalischen

Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl

ermittelt werden kann.

(2) Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür

vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten

Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger

eingeschaltet ist und ob

Strahlung austritt.

2. Hauptstück

Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger

§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in

Strahlenanwendungsräumen betrieben werden;

Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.

(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende

Person zu befragen, ab sie beruflich oder

durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen

einer Strahleneinwirkung ausgesetzt

war.

(3) Während der Bestrahlung darf sich nur

die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum

befinden.

§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden

sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung

im Zentralstrahl ermittelt werden kann.

(2) Über die Anwendung von Röntgen- oder

Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen,

aus denen die ärztliche Vorschreibung der

Besstrahlungsbedingungen und die Daten über

die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich

sein müssen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

3. Hauptstück

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in

denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden,

gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß. Insbesondere

muß ein entsprechender Schutz gewährleistet

sein gegen

a) Röntgennutzstrahlen, von den Röntgennutzstrahlen

erzeugte Streustrahlen und aus

Abschirmungen des Beschleunigers austretende

Röntgenstrahlen,

b) direkte Elektronenstrahlen und von den

Auftreffstellen derselben ausgehende Elektronenstrahlen,

c) bei der Abbremsung von Elektronenstrahlen

erzeugte Röntgenbremsstrahlen,

d) Neutronenstrahlen, sofern solche beim Betrieb

des Elektronenbeschleunigers auftreten

können.

(2) Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleunigern

mit Aktivierungsprozessen und dadurch

mit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffe

zu rechnen, sind ferner die in Betracht kommenden

Bestimmungen dieser Verordnung über

offene radioaktive Stoffe anzuwenden.

III. Teil

RADIOAKTIVE STOFFE

Anwendungsbereich

§ 79. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf

radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als

der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht

oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach

dem Strahlenschutzgesetz unterliegt.

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Kennzeichnung

§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2

und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für

deren Behältnisse, sofern nicht §§ 81 Abs. 2

lit. a, 83 Abs. 2 lit. a, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 1

anzuwenden sind.

(2) Die Kennzeichnung muß die jederzeitige

Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen.

Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen

gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk

„RADIOAKTIV", die Angabe des Radionuklides

und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung

oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares

Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES

MATERIAL" zu enthalten.

(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2

müssen an den radioaktiven Stoffen und deren

Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten,

die radioaktive Stoffe enthalten,

deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht

oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit

oder Größe nicht möglich ist, aus einem

diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein

jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall

sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen

oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV"

und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende

Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.

(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene

radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen

Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so

ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine

Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht

erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß

eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.

2. Abschnitt

Aufbewahrung radioaktiver Stoffe

§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind während

der Zeit, in der sie nicht verwendet werden,

in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten

Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren

oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese

Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei

maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung

Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt

sein können, als einem Dreißigstel oder,

sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen

befinden, einem Zehntel der für beruflich

strahlenexponierte Personen höchstzulässigen

Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche

Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung

radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die

Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu

30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und

bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung

von der Oberfläche der Einrichtung betragen.

(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver

Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen

entsprechen

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen

gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk

„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;

b) sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen

Stoffen befugten Personen zugänglich sein;

c) sie müssen gegen Feuereinwirkung geschützt

sein;

d) bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die

auch eine andere Gefährdung als durch

Strahlung verursachen können, muß ein

diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.

(3) Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver

Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen

gemäß Abs. 2 lit. a bis c entsprechen; ferner

gilt für solche Räume § 62 Abs. 1 lit. b und c

sinngemäß.

(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer

Einrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls

derart abzuschirmen, daß durch das Einbringen

oder die Entnahme eines Stoffes die

Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt

wird. Für mehrere Gammastrahler müssen einzeln

abgeschirmte und entsprechend beschriftete

Abteile, wie Laden oder Einsätze, vorhanden

sein. Aus der Beschriftung der Abteile müssen

Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten

der verwahrten Strahler ersichtlich sein.

(5) Spaltbares Material oder Gegenstände, die

solches enthalten, sind so aufzubewahren, daß

eine kritische Anordnung nicht Zustandekommen

kann.

(6) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination

der Luft verursachen, müssen entsprechende

Entlüftungseinrichtungen vorhanden

sein.

(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver

Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.

§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige oder

gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder

in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden,

oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf

ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit

einer auftretenden Festigkeitsverminderung in

unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern

befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel

saugfähiges Material enthalten, daß von diesem

die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden

kann. Diese Behälter müssen so groß sein,

daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe

einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende

Material aufnehmen können.

(2) Kann in einem Gefäß ein Überdruck entstehen,

so müssen Vorkehrungen getroffen sein,

durch die ein unzulässiger Überdruck verhindert

wird.

3. Abschnitt

Beförderung radioaktiver Stoffe

Beförderung innerhalb von Betrieben

§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe

innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich

zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise

vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung

auf Personen so gering wie möglich

gehalten und auch jede andere Gefährdung,

wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material,

vermieden wird.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutz-,

behältern befördert werden, die folgenden Anforderungen

entsprechen

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen

gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk

„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;

b) sie müssen so beschaffen sein, daß die mit

der Beförderung beschäftigten Personen

den erforderlichen Abstand einhalten

können;

c) sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur

Gänze absorbieren, sonstige Strahlung derart

schwächen, daß die Dosisleistung weder

200 Millirem pro Stunde an ihrer Oberfläche

noch 10 Millirem pro Stunde in

1 m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;

d) sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger,

flüssiger oder gasförmiger radioaktiver

Stoffe, die in einem zerbrechlichen

Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein;

die Anforderungen an die Behälter für

flüssige Stoffe gemäß § 82 Abs. 1 gelten

sinngemäß.

Beförderung außerhalb von Betrieben

§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiver

Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des

Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten,

sofern im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der

Internationalen Ordnung für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl.

Nr. 137/1967, sinngemäß.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemeinsam

mit anderen gefährlichen Gütern, wie

feuer- oder explosionsgefährlichen Materialien,

befördert werden.

(3) Für die Durchführung der Transporte

radioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhaltensvorschriften

schriftlich zu erstellen; in diesen

muß insbesondere angegeben sein, welche besonderen

Gefahren, vor allem bei Unfällen oder

Bränden, auftreten können, welche Maßnahmen

hiebei zu treffen und welche Stellen von dem

Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind.

Die mit der Durchführung solcher Transporte

beauftragten Personen sind über diese Vorschriften

zu belehren; ferner ist ihnen eine Ausfertigung

derselben auszufolgen.

(4) Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht im

Rahmen des Luftfrachtverkehrs befördert werden;

Straßen durch Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte

oder sonstigen besonders

schutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu meiden.

4. Abschnitt

Reinigung von Räumen; Kontamination und

Dekontaminierung

Reinigung von Räumen

§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenen

radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in

denen durch Aktivierungsprozesse künstlich

radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste

Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten.

Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger,

Bürsten oder Besen, dürfen in anderen

Räumen nicht verwendet werden.

(2) Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten

Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind

besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese

Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen

von hiefür unterwiesenen Personen

vorgenommen werden.

Kontamination und Dekontaminierung

§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination

(radioaktive Verunreinigung) ist so gering

wie möglich zu halten.

(2) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen,

bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen

werden kann, sind diesbezügliche Betriebs-

und Verhaltensvorschriften festzulegen,

insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes

und des Bereiches der Kontamination,

Art und Weise der Dekontaminierung von Personen,

Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen,

Geräten und Kleidungsstücken sowie

Überprüfung dieser Maßnahmen.

(3) Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich

durch das Strahlenwarnzeichen gemäß

Anlage 10 mit dem Vermerk „KONTAMINATION"

zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu

tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt.

Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten

Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.

§ 87. (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung

oder Beseitigung einer Kontamination;

Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.

(2) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen

ist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auftretende

Kontamination auf ein Mindestmaß

herabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination von

Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien

auf, welche die in Anlage 11 angegebenen

Werte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmen

zur Dekontaminierung zu treffen; solche Maßnahmen

sind nicht erforderlich im Innern von

geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen

oder heißen Zellen.

(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen

herangezogen werden, die hierin unterwiesen

sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen

Arbeiten beschäftigten Personen ist stets

so klein wie möglich zu halten; diese Personen

haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche

Schutzkleidung zu tragen.

(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich

für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte

und sonstige Hilfsmittel zu verwenden;

diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrer

Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren.

§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes,

vor allem in Fällen, in denen anzunehmen

ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung

mit einfachen Mitteln nicht erreicht

werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte

zu verständigen; dieser hat die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine

Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage

11 angegebenen Werte nicht möglich, so muß

der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch

dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter

Weise ist dafür zu sorgen, daß solche

Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität

wieder betreten werden können.

(2) Wäsche, Arbeits- und Schuzkleidung, Werkzeuge,

Geräte und andere Gegenstände sind wie

radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie

nicht ausreichend dekontaminiert sind.

5. Abschnitt

Radioaktive Abfälle

§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive

Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu

sammeln. Diese Behälter müssen durch das

Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit dem

Vermerk „RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;

sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet

werden.

(2) Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern

nur in einem solchen Ausmaß gesammelt

werden, daß die Dosisleistung an der

Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und

in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem

pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter

Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen

vorzunehmen.

§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle in

flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus

dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration

radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im

Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A,

Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D,

Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann

die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse

des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

höhere oder niedrigere Konzentrationswerte

oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe

festsetzen.

(2) Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven

Gasen oder Aerosolen dürfen nur in

einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben

werden, daß Personen außerhalb von

Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner

höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen

Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im

Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die

Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des

Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.

§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht

gemäß § 90 Abs. 1 mit dem Betriebsabwasser

entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle

überzuführen.

(2) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90

beseitigt werden, sind an von der Behörde zu

bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern

muß die ungefähre Aktivität ihres

Inhaltes angegeben sein.

(3) Über die Lagerung radioaktiver Abfälle

sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.

§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen des

Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar

ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende

radioaktive Abfälle wie inaktive Abfälle beseitigt

werden dürfen

a) Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit

Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen

enthalten, sofern deren mittlere spezifische

Aktivität 10 Mikrocurie pro m³ nicht

überschreitet;

b) Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten

bis zu 100 Tagen enthalten,

wenn die Aktivität der in der Abfallmenge

enthaltenen radioaktiven Stoffe die in

Anlage 3, Spalte 4, angegebenen Werte nicht

überschreitet und innerhalb von drei Tagen

nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen

getrennt beseitigt werden.

6. Abschnitt

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung

von Umfang und Art des Umganges mit

radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich

radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse

nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung

außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen

die Durchführung von Radioaktivitäts-

oder Dosisleistungsmessungen im

erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich

Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist

auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen

zu erstatten sind.

(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß

Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu fuhren; diese

Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren

und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung

des Dienstnehmerschutzes berufenen

Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

oder deren Organen vorzulegen. Bei

Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen

der Behörde zu übergeben.

2. Hauptstück

Umschlossene radioaktive Stoffe

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als

umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig

dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen

sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger

Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe

mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Die radioaktiven Stoffe müssen in einer

chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so

muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten

für medizinische Zwecke der

radioaktive Stoff in schwer löslicher Form,

trocken abgefüllt, vorliegen.

(3) Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen,

die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer

oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten

bestehen oder Emanation bilden, aus einem

geeigneten Material derart gefertigt sein, daß

sie den besonderen Anforderungen entspricht.

(4) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen,

deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt,

ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter

zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe

dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet

werden; während sie nicht verwendet werden,

sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten,

verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.

(5) Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden

sollen, so muß die Hülle derart beschaffen

sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst

vermieden wird.

(6) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern

die Strahlung nur innerhalb der Hülle

verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen

sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung

absorbiert wird.

(7) Sind die Hüllen mit Fenstern versehen,

so haben diese sowie deren Verbindungen mit

den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen

wie die Hüllen.

(8) Über jeden umschlossenen radioaktiven

Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in

1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro

Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers

oder Lieferers vorliegen, aus der die

Dosisleistung in einer angeführten Entfernung

oder die Radioaktivität zu einem angegebenen

Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese

Bescheinigung Angaben über den physikalischen

und chemischen Zustand des radioaktiven

Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der

Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der

Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung

der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten

Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige

Bundesministerium kann Prüfvermerke

geeigneter anderer Stellen anerkennen.

§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind

periodisch wiederkehrend in von der Behörde

nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes

von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,

insbesondere auf eine durch Undichtheit der

Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen.

Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen

gemäß § 94 nicht mehr entspricht, ist

unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren

Hüllen den Anforderungen gemäß § 94 nicht

mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung

auszuschließen und unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu

verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen

der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen

Zustand wiederverwendet werden.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2

zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten

Stellen durchzuführen. Sofern es sich um

radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder

4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung

in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem

pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen

durch fachkundige Personen, die auch Angehörige

des Betriebes sein können, vorgenommen werden.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß

Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen

zu führen; der Bewilligungsinhaber hat

die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und

auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung

des Dienstnehmerschutzes berufenen

Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

sowie deren Organen vorzulegen.

2. Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

Brachycurietherapie

§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird die

Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler

an der Körperoberfläche selbst oder bis

zu einem Abstand von wenigen Zentimetern

von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle

Anwendung solcher Strahler verstanden.

(2) Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung

von Brachycurietherapie sind an einem nur

diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen,

der derart abgeschirmt sein muß, daß

in dem Bereich, in welchem sich während der

Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen

Strahlendosen nicht überschritten werden.

Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung

reiner Betastrahler muß ein Schirm aus

Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen,

hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption

mindestens gleichwertigen Material zum

Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht

sein.

(3) Werden umschlossene radioaktive Stoffe

regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze

gemäß Abs. 2 in einem ausschließlich diesem

Zweck dienenden Raum befinden.

(4) Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst

kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung

sind die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven

Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht

und in entsprechender Entfernung von

Personen abzustellen.

(5) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven

Stoffen einschließlich deren Reinigung

sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen

zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen

müssen derart beschaffen sein, daß

die Hüllen nicht beschädigt werden können.

Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive

Stoffe mit den Händen berührt werden.

(6) Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven

Stoffen behandelt, so ist durch geeignete

Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer

Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen

sind insbesondere Unterbringung dieser

Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen

zwischen den Betten und Beschränkung des

Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am

Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten

erforderliche Ausmaß.

(7) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.

Telecurietherapie

§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird die

Anwendung von Gammastrahlung umschlossener

radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen

befinden, aus größerer

Entfernung verstanden.

(2) Der umschlossene Gammastrahler muß sich

in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet,

daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung

die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom

Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen

pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro

Stunde nicht überschreitet.

(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels

müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden

besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung

außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als

2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel

beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen

oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung

und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen

lassen.

(4) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie

müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung

für den Strahlenaustritt ausgerüstet

sein.

(5) Nach Beendigung der Bestrahlung müssen

Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus

wieder eine solche Lage zueinander einnehmen,

daß der Schutz gemäß Abs. 2 gewährleistet

ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts

müssen Gammastrahler und Blende aufeinander

ausgerichtet sein.

(6) Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen

sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung

unabhängig von der Lage des Gerätes und

von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung

der Wirksamkeit des Antriebs muß sich

die Vorrichtung selbsttätig schließen und so lange

geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen

betätigt wird.

(7) Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung

muß durch Schließen von Hand aus unter

geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß

möglich sein, durch den die Strahlung

möglichst weitgehend verringert wird.

(8) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie

müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche

Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen,

mit denen die Strahlenaustrittsöffnung

fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet

werden kann.

§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie

müssen mit einer Bedienungseinrichtung

ausgestattet sein, die

a) sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung

aufstellen läßt,

b) gegen Bedienung durch Unbefugte zu

sichern ist und

c) mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der

die Bestrahlungsdauer eingestellt werden

kann und die nach deren Ablauf die Strahlung

selbsttätig beendet.

(2) An der Bestrahlungseinrichtung selbst und

an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar

sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung

geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung

nicht in die geschlossene Stellung

zurück, so muß dies durch ein besonderes

Warnsignal angezeigt werden.

(3) Eine Einrichtung zur Messung der Dosis

oder Dosisleistung muß vorhanden sein.

§ 99. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie

dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen

verwendet werden; die Bedienungseinrichtung

muß sich in einem Nebenraum befinden.

Für Strahlenanwendungsräume für Telecurietherapie

gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß.

(2) Während der Bestrahlung darf sich nur die

zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum

befinden.

(3) Auch außerhalb der Bestrahlungszeit ist

jeglicher Aufenthalt von Personen in Strahlenanwendungsräumen

auf das unbedingt notwendige

Ausmaß zu beschränken.

(4) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.

3. Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

nichtmedizinischen Zwecken

§ 100. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind

mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen

durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte

Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten

kann; die Strahlenaustrittsöffnung muß

einen entsprechenden Verschluß besitzen.

(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten,

daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die

Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 m

Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich

2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Millirem

pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung von

der zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieser

Werte nicht überschreitet.

(3), Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver

Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art

der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich,

dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet

werden. Umschlossene radioaktive Stoffe

dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung

den Schutzbehältern entnommen werden;

nach Abschluß der Verwendung sind sie

unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu

verwahren.

(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver

Stoffe außerhalb von Schutzbehältern

sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen

Schutzabstand gewähren, wie Greif- und

Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu

verwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes

eine sichere Handhabung mit diesen

Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen

geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden

sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive

Stoffe mit den Händen berührt werden.

(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene

radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m

Entfernung 100 Millirem pro Stunde überschreitet,

mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden

sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder

andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung

gebracht werden können.

(6) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven

Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer

bestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlenbelastung

der dabei Beschäftigten vermieden werden

kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser

Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen

entsprechend einzuüben (Blindversuche).

§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe,

deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als

100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit

es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen

zu verwenden und von

Nebenräumen aus zu bedienen.

(2) Für Strahlenanwendungsräume gilt § 62

Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen

gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk

„VORSICHT STRAHLUNG" gekennzeichnet

sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven

Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in

den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen

zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen

deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.

(3) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich

keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen

radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung

befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit

umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten

von Strahlenanwendungsräumen durch

Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich

die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung

befinden.

§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlossenen

radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen

gelten folgende Bestimmungen

a) Alle Personen haben sich ausreichend weit

von den umschlossenen radioaktiven Stoffen

und von Streuobjekten fernzuhalten;

b) der Kontrollbereich ist abzuschranken und

durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage

10 mit dem Vermerk „VORSICHT

STRAHLUNG" zu kennzeichnen;

c) im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich

strahlenexponierte Personen aufhalten,

sofern dies aus zwingenden Gründen, wie

für Arbeiten gemäß § 100 Abs. 3 zweiter

Satz, unumgänglich erforderlich ist;

d) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen

zwischen dem Objekt und den Arbeitenden

die notwendigen Schutzschichten vorhanden

sein;

e) die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen

erst in Arbeitsstellung gebracht werden,

wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen

sind;

f) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen

müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung

stehen;

g) die Dauer der Strahlenanwendung ist so

kurz wie möglich zu halten;

h) soweit es der Schutz anderer als beruflich

strahlenexponierter Personen erfordert,

sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.

(2) Sofern bei Verwendung umschlossener

radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen,

insbesondere in Meßeinrichtungen,

Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich

tätig werden, genügt eine Kennzeichnung

des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung

ist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung

von Anlage 10 vorzunehmen.

3. Hauptstück

Offene radioaktive Stoffe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß

§ 94 Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind,

gelten als offene radioaktive Stoffe.

(2) Für den Umgang mit offenen radioaktiven

Stoffen sind gemäß Anlage 12 Arbeitsplätze der

Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12

angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten

radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme

auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges

jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen

werden darf, der mindestens den Anforderungen

der betreffenden Type entspricht.

(3) Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze

gemäß Abs. 2 eingerichtet werden, gilt

§ 62 Abs. 1 lit. b und r. sinngemäß.

§ 104. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiver

Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß Aktivität und

Radiotoxizität so gering wie möglich sind.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der

Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen

ist Vorsorge zu treffen, daß die Strahlenbelastung

durch äußere Strahleneinwirkung und

Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie

möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete

Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes

Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen

oder Verschütten, Bildung radioaktiver

Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern;

vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen

Risken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit

die geplante Arbeitsweise unter Verwendung

inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).

(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit

bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem

Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit

einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet

werden muß, müssen unter einer Absaughaube

ausgeführt werden, wenn nicht die Art

der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen

verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen

Arbeitskammern oder Arbeitsräumen

abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen

des § 90 Abs. 2 ins Freie abgeleitet werden.

(4) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe

nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden

sein, als sie für den Arbeitsfortgang jeweils

erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive

Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden

Bestimmungen zu verwahren.

(5) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät,

Material und sonstige Gegenstände dürfen

nur so entfernt werden, daß dadurch keine unzulässige

Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes

verursacht wird.

(6) Radioaktive Abfälle sind getrennt nach

flüssigen und festen, brennbaren und nicht brennbaren

Stoffen zu sammeln und zu lagern.

§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven

Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen

entsprechende Schutzkleidung und

Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge,

Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen,

Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige

Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen

werden.

(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen

in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und

im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination

überwacht werden. Überschreitet die Kontamination

dieser Kleidung und Ausrüstung die in

Anlage 11 lit. c angegebenen Werte, dürfen sie

nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu

verwahren und zu dekontaminieren.

(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren

der Schutzkleidung und Schutzausrüstung

sowie der Straßenkleidung hat in. geeigneten Umkleideräumen

derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung

der Straßenkleidung nicht eintritt.

(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen

der Haut an Händen oder Unterarmen, durch

die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme

offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat

das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen

Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen,

zu unterbleiben; dies gilt nicht

bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt

wurden.

2. Abschnitt

Arbeitsplätze der Type C

§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls

Räume, in denen solche Arbeitsplätze

eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen

entsprechen

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen

gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk

„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein. Der

Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen

gestattet werden;

b) Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände

müssen glatte Oberflächen besitzen

und leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur

die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände

vorhanden sein;

c) sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet

werden können;

d) Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend

widerstandsfähig sein. Sie dürfen

Flüssigkeiten nicht absorbieren;

e) es müssen geeignete Waschgelegenheiten

und erforderlichenfalls Duschanlagen zur

Verfügung stehen;

f) es muß ein eigenes Laboratoriumsbecken

vorhanden sein, das zur Dekontaminierung

von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung

der Hände dient, worauf mit Anschlag

hinzuweisen ist;

g) erforderlichenfalls müssen zum Schutze von

Personen entsprechende Abschirmungen

gegen Strahlung vorhanden sein.

§ 107. (1) In Räume, in denen sich Arbeitsplätze

der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände

eingebracht werden, die nicht zur Durchführung

von Arbeiten unbedingt erforderlich

sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren,

Medikamente oder Kosmetika. In solchen

Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher

in geeigneter Weise zur Verfügung

zu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand-

und Taschentücher sind wie radioaktive Abfälle

zu behandeln.

(2) An Arbeitsplätzen der Type C sind die

Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils

nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

(3) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen

in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei

Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.

(4) Vor dem Verlassen von Bereichen, in denen

mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen

wird, haben die dort Tätigen im notwendigen

Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung

der Hände, anderer Körperteile oder

der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung,

erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11

lit. c und d angegebenen Werte sind die erforderlichen

Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen.

Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluß

sind die Waschgelegenheiten zu benützen.

3. Abschnitt

Arbeitsplätze der Type B

§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen

in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen

eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu

befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze

der Type B und für Räume, in denen

solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß

die Bestimmungen für Arbeitsplätze der

Type C (§§ 106 und 107) sowie zusätzlich die

Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B

eingerichtet sind, müssen mindestens aus brandhemmendem

Material bestehen. Die Oberfläche

der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;

sie muß entsprechend widerstandsfähig sein.

Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren,

widerstandsfähigen und undurchlässigen

Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe

geringer, so muß auch die Decke diesen

Anforderungen entsprechen.

(3) Arbeiten, bei denen eine Kontamination

der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen

Arbeitskammer mit Unterdruck

durchgeführt werden. Bei Verdacht einer Kontamination

der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen

durchzuführen.

(4) Geschlossene Arbeitskammern mit Unterdruck

müssen folgenden Anforderungen genügen

a) Solange sich in den Kammern offene radioaktive

Stoffe befinden, muß der Unterdruck

mindestens 10 mm Wassersäule betragen.

Der Unterdruck muß ständig durch Manometer

angezeigt werden;

b) die Luft ist über unmittelbar an den Kammern

angebrachte Filter abzusaugen, deren

Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist;

c) für das Ein- und Ausbringen der offenen

radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten

Umgang erforderlichen Gegenstände

sind die Kammern mit Schleusen

auszustatten.

§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven

Stoffen sind Geräte zu verwenden, die

den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen

gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.

(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen

deutlich so gekennzeichnet sein, daß daraus

ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B

hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der

den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen

Räume getragen werden.

4. Abschnitt

Arbeitsplätze der Type A

§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen

in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen

eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu

befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze

der Type A und für Räume, in denen

solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß

die Bestimmungen für Arbeitsplätze der

Typen C und B (§§ 106 bis 109) sowie zusätzlich

die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type A

eingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden befinden,

die zumindest aus brandhemmendem

Material bestehen. Die Oberflächen der Fußböden

und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;

sie müssen flüssigkeitsundurchlässig

und entsprechend widerstandsfähig sein. Die

Räume dürfen nur über Umkleideräume mit

Duschen zugänglich sein.

(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type A

sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden

Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich

zu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden

Räumen muß der Unterdruck von Räumen

mit geringerem zu Räumen mit größerem Kontaminationsrisiko

zunehmen. Der Unterdruck in

Arbeitskammern und Arbeitsräumen muß auch

bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt

sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter,

deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins

Freie abzuleiten.

(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A

sind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeitabständen

und überdies bei Erfordernis auf Kontamination

zu prüfen; über die Ergebnisse der

Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls

auch außerhalb der Betriebszeit zu

überwachen.

§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung

müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre

Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht;

sie dürfen keinesfalls außerhalb der den

Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume

getragen werden und sind gesondert zu verwahren.

(2) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder

Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind

Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit

Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.

(3) In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen

stets mit einer weiteren Person in Verbindung

stehen.

5. Abschnitt

Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

§ 112. (1) Die Verabreichung offener radioaktiver

Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in

eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und

Fußböden abwaschbar sind.

(2) Die Verabreichung offener radioaktiver

Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende

Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet

ist, daß andere Personen keiner höheren

als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung

ausgesetzt werden können.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2

nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive

Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende

Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten

Räumen unterzubringen;

b) der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen

an Krankenbetten ist auf das zur

Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß

zu beschränken;

c) Ausscheidungen von Patienten, denen offene

radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind

als radioaktive Abfälle zu behandeln;

d) müssen Patienten aus zwingenden medizinischen

Gründen auf andere Abteilungen

gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte

dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen

auch auf diesen Abteilungen

eingehalten werden.

(4) Bei der Verabreichung offener radioaktiver

Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der

Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung

unumgänglich notwendige Ausmaß nicht

überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer

effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht

werden.

(5) Über die Verabreichung offener radioaktiver

Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind

geeignete Aufzeichnungen zu führen; § 70

Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Im Falle des Todes von Patienten, die

gemäß Abs. 3 behandelt wurden, sind die Leichen

zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen

Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen

getroffen werden; dies gilt insbesondere

für die Vornahme von Obduktionen.

IV. TEIL

KERNANLAGEN

§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagen

gemäß § 5 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, in

denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem

Material in einer Menge und Art umgegangen

wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder

nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Zu den Kernanlagen zählen insbesondere

Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung,

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung,

Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen

und Anlagen zur Trennung von

Isotopen spaltbaren Materials.

§ 114. Mit der technischen Leitung von Kernanlagen

dürfen nur Personen betraut werden,

die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende

Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage

erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten

weitere Personen mit der Wahrnehmung

des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch

in einer Strahlenschutzabteilung unter

der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen.

Dieser Abteilung müssen in dem

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen

Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen

und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung

stehen.

(2) Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten

obliegt der Strahlenschutzabteilung neben

den in § 31 genannten Aufgaben insbesondere die

Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse

der ärztlichen und physikalischen Kontrolle

sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten

gemäß § 88 Abs. 1.

§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von der

technischen Leitung im Einvernehmen mit den

mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten

Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

schriftlich zu erstellen; diese

haben mindestens die vor, während und nach

Durchführung von Arbeiten zu treffenden Sicherheits-

und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden

Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise

bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder

Strahlenunfällen zu enthalten.

(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften

sind den in der Kernalage Tätigen

vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur

Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeigneten

Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.

(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen

mit den mit der Wahrnehmung des

Strahlenschutzes betrauten Personen besondere

Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen,

die den in Betracht kommenden Personen vor

Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.

§ 117. (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrungen

in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen

sein, durch die beim Auftreten von

Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen

so gering wie möglich gehalten werden

können.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, deren

Ausmaß sich aus Größe und Art der Kernanlage

ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits-

und Schutzeinrichtungen, Alarm- und

Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem

Einsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-

Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen

sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die

Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist in

regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder

Strahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zu

regeln, der der Genehmigung durch die Behörde

bedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestimmungen

über Alarmgebung, Meldungen, technische

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung

der Folgen von Zwischenfällen oder

Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung

und Kennzeichnung des Bereiches der

Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem

Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-

Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen

Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung,

Sammelplätze für die Beschäftigten in und

außerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraftfahrzeugen,

Unterbringung von Personen in

Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher

Hilfe zu enthalten.

(4) Den in der Kernanlage Tätigen muß der

Alarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem

für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur

Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde

festzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübungen

abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg

Aufzeichnungen zu führen sind.

§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufend

jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung

der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt

des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die

Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten,

die für die Rekonstruktion der Ursachen

und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen

erforderlich sind. Die Aufzeichnungen

sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf

Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung

des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und

den? zuständigen Träger der Unfallversicherung

sowie deren Organen vorzulegen.

(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich

zu melden. Die Meldung hat die für

die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben,

wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung,

Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung,

meteorologische Daten und betroffene

Personen, zu enthalten.

(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen

ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere

Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen

und getroffene Maßnahmen zu geben hat.

(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden

einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten

Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher

zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich

bekanntzugeben.

(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2

bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahr-

nehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde

zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind

überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu

erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb

der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

§ 119. Die dem Antrag um Erteilung der Bewilligung

zur Errichtung einer Kernanlage gemäß

§ 5 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden

Unterlagen haben mindestens zu enthalten

a) Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im

Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes

erforderlichen Nachweise;

b) eine Betriebsbeschreibung der Kernanlage

samt Plänen und die Bekanntgabe der Anzahl

der voraussichtlich dort Tätigen;

c) Angaben über die beabsichtigte Verwendung

der Kernanlage

d) den vorläufigen Sicherheitsbericht;

e) die Bekanntgabe der Eigentums- und Besitzverhältnisse

hinsichtlich der dem Standort

benachbarten Grundstücke

f) die Bekanntgabe der Planverfasser, der für

die Errichtung der Kernanlage und für die

Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender

Anlageteile vorgesehenen Unternehmungen

und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;

g) Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errichtung

der Kernanlage.

§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß

§ 119 lit. d muß mindestens enthalten

a) Angaben über den Standort, insbesondere

Unterlagen über die demographischen,

meteorologischen, geologischen, seismologischen

und hydrologischen Verhältnisse sowie

über die Verkehrsverhältnisse am

Standort und in dessen Umgebung;

b) eine genaue Beschreibung der Kernanlage

mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch

maßgebenden Anlageteile

und Systeme;

c) die der Auslegung der Anlage und ihrer

Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien

einschließlich einer Darlegung, auf welche

Weise diesen entsprochen wird;

d) Sicherheitsanalysen für normale und anormale

Betriebszustände der Anlage;

e) Angaben über die sicherheitstechnischen

Spezifikationen der Anlage;

f) ein Programm für Qualitätskontrolle für

die Fabrikation der sicherheitstechnisch

maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie

für die Errichtung der Anlage;

g) Angaben hinsichtlich der personellen Organisation

während der Errichtung.

(2) Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner

dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes

die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage

sorgfältig analysiert wurden und für den

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit

dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt

wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise

während der Errichtung die Kontrolle, ob die

Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen

Vorschreibungen entsprechend errichtet

wird, durchzuführen ist.

§ 122. (1) Die dem Antrag um Erteilung der

Betriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes

beizuschließenden Unterlagen

haben mindestens zu enthalten

a) Den endgültigen Sicherheitsbericht, in dem

die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes

auf den Stand bei Abschluß der

Errichtung der Kernanlage gebracht sind

und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften

und den Bedingungen und Auflagen

der Errichtungsbewilligung entsprochen

wurde und wie die Kernanlage betrieben

werden soll;

b) Namen des Strahlenschutzbeauftragten und

der weiteren mit der Wahrnehmung des

Strahlenschutzes zu betrauenden Personen

sowie Nachweise über deren körperliche

Eignung und deren Kenntnisse im Strahlenschutz.

(2) Im endgültigen Sicherheitsbericht müssen

insbesondere dargetan werden

a) Die Verwirklichung der Sicherheitskriterien

in der endgültigen Auslegung;

b) Sicherheitsanalysen für normale und anormale

Betriebszustände der errichteten Anlage;

c) Angaben über die sicherheitstechnischen

Spezifikationen der errichteten Anlage;

d) die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach

§ 120 Abs. 1 lit. f;

e) die personelle Organisation für den Betrieb

der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen

Personals, insbesondere in bezug

auf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;

f) das Programm für die Inbetriebsetzung der

Anlage;

g) die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.

§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit

dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch

vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach

Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften

(§ 116) sowie nach Vorliegen

des von der Behörde genehmigten Alarmplanes

(§ 117 Abs. 3) in Betrieb gesetzt werden darf.

V. Teil

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang

mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von

Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen

hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit

im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis

einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 28

bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum

Schutze des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich

ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen,

daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis

einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht

wird.

§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen einschließlich

ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch

ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die

Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung

vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen

von den Vorschriften dieser Verordnung

zulassen, wenn und soweit hiedurch dem

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft

vor Schäden durch ionisierende Strahlen in demselben

Maße Rechnung getragen wird.

§ 126. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden keine Anwendung auf den Umgang mit

radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Strahleneinrichtungen,

a) soweit es sich um der bergbehördlichen

Aufsicht unterliegende Betriebe handelt,

b) hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs sowie

des Post- und Telegraphenwesens, ausgenommen

Bestimmungen dieser Verordnung

über den Schutz der Dienstnehmer.

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