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47_1971 AT

47. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Im § 5 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1961 und 168/

1962 ist als Ziffer 6 anzufügen

„6. von den Verwertungsgesellschaften im

Sinne des § 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes,

BGBl. Nr. 112/1936, die an die Bezugsberechtigten

für die Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten ausgeschütteten

Beträge."

(2) Im § 5 Abs. 8 Z. 5 ist der Schlußpunkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Artikel II

Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8

des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 148/1966, 44/1968, 57/1969, 241/1969 und

405/1969 wird wie folgt geändert

1. Die beiden Positionen „aus 84.63 C" haben

zu lauten

2. Die beiden Positionen „aus 87.06" haben

zu lauten

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Art. I sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem

31. Jänner 1971 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Art. II sind, soweit

im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird,

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen

der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6

des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Jänner 1971

liegt.

(3) Die Bestimmungen des Art. II sind auf

vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Jänner 1971 bewirkt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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