47. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Im § 5 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1961 und 168/
1962 ist als Ziffer 6 anzufügen
„6. von den Verwertungsgesellschaften im
Sinne des § 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes,
BGBl. Nr. 112/1936, die an die Bezugsberechtigten
für die Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten ausgeschütteten
Beträge."
(2) Im § 5 Abs. 8 Z. 5 ist der Schlußpunkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Artikel II
Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8
des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 148/1966, 44/1968, 57/1969, 241/1969 und
405/1969 wird wie folgt geändert
1. Die beiden Positionen „aus 84.63 C" haben
zu lauten
2. Die beiden Positionen „aus 87.06" haben
zu lauten
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Art. I sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. Jänner 1971 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Art. II sind, soweit
im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird,
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen
der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6
des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Jänner 1971
liegt.
(3) Die Bestimmungen des Art. II sind auf
vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Jänner 1971 bewirkt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.