47. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Die „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-
GESELLSCHAFT M. B. H."
wird in eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut
„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS - AKTIENGESELLSCHAFT"
(Gesellschaft) mit dem Sitz in "Wien umgewandelt.
Nach Durchführung der Umwandlung erhält
die Republik Österreich eine der derzeitigen
Stammeinlage von 1 Million Schilling entsprechende
Aktie. Ein Umwandlungsbeschluß, die
Umwandlungsbilanz und die Gründungsprüfung
entfallen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der
Jahresabschluß ist in den ersten sieben Monaten
jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr
aufzustellen. Die Bestimmungen der
§§ 104 Abs. 3, 125 Abs. 8, 126 Abs. 4 und 127
Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 sind anzuwenden.
Artikel II
(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der
Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,
unter A angeführten Gesellschaften gehen in das
Eigentum der „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS
- AKTIENGESELLSCHAFT"
über. Das Grundkapital der Gesellschaft
wird von 1 Million Schilling durch Einbringung
dieser Anteilsrechte als Sacheinlage seitens
des Bundes um 3499 Millionen Schilling auf
3500 Millionen Schilling erhöht. Der den Betrag
der Erhöhung des Grundkapitals übersteigende
Wert der Sacheinlage ist in die gesetzliche Rücklage
einzustellen.
(2) Die Anteilsrechte des Bundes an folgenden
in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/
1967, unter B angeführten Wohnungsgesellschaften
gehen in das Eigentum nachstehend angeführter
Gesellschaften über, und zwar die Anteilsrechte
an der Gemeinnützige Industrie-Wohnungsgesellschaft
m. b. H., Linz
auf die Vereinigte Österreichische Eisen- und
Stahlwerke Aktiengesellschaft, Linz;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.
b. H. „Ranshofen", Ranshofen bei Braunau
auf die Vereinigte Metallwerke Ranshofen-
Berndorf Aktiengesellschaft, Braunau am
Inn;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.
b. H. „Alpine Montan", Wien
auf die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft,
Wien;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.
b. H. „Bleiberg", Klagenfurt
auf die Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.
b. H. „Barbara", St. Stefan im Lavanttal
auf die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft,
Graz;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.
b. H. „ÖSW", Linz,
auf die Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft,
Linz;
an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für
die verstaatlichten Betriebe Gesellschaft m. b.
H., Wien
auf die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft, Wien.
(3) Gegenleistungen entfallen. Der Gegenwert
der übernommenen Anteilsrechte ist den Rücklagen
zuzuweisen.
Artikel III
Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 1 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3
mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(3) Die Gesellschaft hat zur Erfüllung der ihr
im Abs. 2 gestellten Koordinierungsaufgabe innerhalb
von 4 Jahren die in der Anlage angeführten
Gesellschaften branchenweise zusammenzufassen
und hiefür die zweckentsprechende Rechtsform
zu wählen."
2. Der bisherige § 1 Abs. 3 wird Abs. 4 und
hat zu lauten
„(4) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften
allgemein geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt."
3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Bund wird als Aktionär in der
Hauptversammlung vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen vertreten,
der auch sonst die Rechte des Aktionärs ausübt."
4. Im § 2 Abs. 2 haben anstelle der Worte
„alle 6 Monate" die Worte „alljährlich nach
Jahresabschluß" zu treten.
5. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens zwei,
höchstens vier Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
zu bestellen, von denen eines zum Vorsitzenden
zu ernennen ist."
6. Im § 4 Abs. 2, 3 und 4 treten anstelle der
Worte „Geschäftsführern" bzw. „Geschäftsführer"
die Worte „Vorstandsmitgliedern" bzw. „Vorstandsmitglieder".
Dem Abs. 4 wird angefügt
„Die Satzung kann die Vertretung der Gesellschaft
durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam
mit einem Prokuristen vorsehen."
7. § 5 erhält folgenden Wortlaut
„§ 5. Dem Bundesminister für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen als Vertreter des
Bundes als Aktionär in der Hauptversammlung
der Gesellschaft obliegt es, Anträge an den Hauptausschuß
des Nationalrates gemäß Artikel I des
Bundesverfassungsgesetzes vom 22. Oktober
1969, BGBl. Nr. 46/1970, betreffend die
Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates
bei Angelegenheiten der in der Anlage zum
ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten
Gesellschaften und die Prüfungsbefugnisse des
Rechnungshofes zu veranlassen."
7 a. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das gleiche gilt für die Errichtung und
Auflösung von Konzernunternehmen und die
Errichtung, Auflösung und Veräußerung von
Zweigniederlassungen der in der Anlage angeführten
Gesellschaften sowie für den Erwerb und
die Abgabe von Beteiligungen im Sinne des § 131
Abs. 1 A II Z. 7 des Aktiengesetzes 1965."
7 b. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das gleiche gilt für die Veräußerung von
Konzernunternehmen der in der Anlage angeführten
Gesellschaften oder von Anteilsrechten
an Konzernunternehmen, sofern dadurch die Beteiligung
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
unter 51% sinkt, an andere Erwerber
als die in der Anlage angeführten Gesellschaften."
8. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Beschlüsse des Vorstandes der Gesellschaft
über folgende Angelegenheiten der in der
Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen der
Zustimmung des Aufsichtsrates mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
a) die Grundsätze der Gewinnverteilung der
in der Anlage angeführten Gesellschaften,
b) die Erlassung und Abänderung von Satzungen
und Gesellschaftsverträgen der in der
Anlage angeführten Gesellschaften,
c) die Verschmelzung, die Umwandlung und
Vermögensübertragung der in der Anlage
angeführten Gesellschaften,
d) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
der in der Anlage angeführten
Gesellschaften m. b. H. ab 1. Juli 1970,
e) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 ab
1. Juli 1970 und
f) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 und
Abs. 3.
(2) Beschlüsse des Vorstandes der Gesellschaft
über folgende Angelegenheiten der in der Anlage
angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung
des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
a) die Veräußerung und Verpfändung von
Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten
Gesellschaften; dies gilt nicht für
derartige Rechtsgeschäfte mit den in der
Anlage angeführten Gesellschaften,
b) die Veräußerung von Konzernunternehmen
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
oder von Anteilsrechten an Konzernunternehmen,
sofern dadurch die Beteiligung
der in der Anlage angeführten Gesellschaften
unter 51% sinkt, an andere
Erwerber als die in der Anlage angeführten
Gesellschaften (§ 6 Abs. 4),
c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 149
bis 174 Aktiengesetz und §§ 52 und 53
Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch Anteilsrechte
an andere Erwerber als die Gesellschaft
oder die in der Anlage angeführten
Gesellschaften, oder deren Konzernunternehmen
ausgegeben werden oder
diesen Erwerbern ein Bezugsrecht eingeräumt
wird,
d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern
des Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten
Gesellschaften,
e) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
der in der Anlage angeführten
Gesellschaften m. b. H. bis 30. Juni
1970, und
f) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 bis
30. Juni 1970.
(3) Kommt in den Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 lit. e und f eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen nicht zustande, so entscheidet
die Hauptversammlung der Gesellschaft
mit vorheriger Zustimmung der Bundesregierung
namens des Bundes als Aktionär. Diese Bestimmung
tritt: mit 30. Juni 1970 außer Kraft.
(4) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann auch
andere in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallende Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung
bedürfen."
9. § 8 entfällt.
10. Im § 9 Abs. 2 haben die Worte „der Aufsichtsratsmitglieder
in jeder der in der Anlage
angeführten Gesellschaften sowie" ab 1. Juli 1970
zu entfallen.
11. Im § 9 Abs. 3 haben anstelle der Worte
„Die Geschäftsführer" in der ersten Zeile die
Worte „Die Vorstandsmitglieder" zu treten.
12. § 10 tritt mit Wirksamkeit vom 31. Dezember
1969 außer Kraft.
13. Anstelle des § 11 hat folgende Bestimmung
zu treten
„§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, Haftungen namens des Bundes
gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft sowie namens des Bundes
gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches für Haftungen zu übernehmen, die
diese Gesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland
durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme
von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten) der in der Anlage angeführten Gesellschaften
übernimmt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung einschließlich der
Zinsen und Kosten 2000 Millionen Schilling
nicht übersteigt,
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1000 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt,
c) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung der nominelle
Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei
Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr
als fünf von Hundert über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) beträgt,
d) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung der nominelle
Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei
Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr
als fünf von Hundert über dem arithmetischen
Mittel aus den im Zeitpunkt der
Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt,
e) die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre
nicht übersteigt,
f) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 21/2 von Hundert über dem
nominellen Zinsfuß laut lit. c beträgt
g) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung
des Zinsfußes gemäß lit. d,
nicht mehr als 2V2 von Hundert über dem
nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt,
h) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Lire, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar
oder in Rechnungseinheiten, die auf
mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt,
i) die gemäß Abs. 1 und 2 übernommene
Haftung im Falle einer vertraglich vorgesehenen
Prolongation der Verpflichtungen
aus den Finanzoperationen zu
erstrecken, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung bei sonst unveränderten
Bedingungen keine längere Laufzeit als
fünf Jahre aufweist, im Einzelfall den Betrag
von 1000 Millionen Schilling einschließlich
der Zinsen und Kosten und die
neue Laufzeit den Zeitraum von zehn
Jahren nicht übersteigt und dadurch keine
Änderung in der Höhe der jeweils ausstehenden
Haftungssumme eintritt.
(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu dem im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesministerium für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwert auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen."
Artikel IV
(1) Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1969
tritt § 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959,
BGBl. Nr. 173/1959, außer Kraft.
(2) Das Barvermögen des vom Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
verwalteten Investitionsfonds und dessen
Forderungen gegen die in der Anlage angeführten
Gesellschaften gehen mit diesem Tage unentgeltlich
auf die Gesellschaft über.
Artikel V
Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der
derzeit geltenden Fassung des § 10 Körperschaftssteuergesetz
1966, BGBl. Nr. 156/1966,
in der derzeit geltenden Fassung und des § 86
Einkommensteuergesetz 1967, BGBl. Nr. 268/
1967, in der derzeit geltenden Fassung, gelangen
hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses der Gesellschaft
an den in der Anlage angeführten Gesellschaften
nicht zur Anwendung.
Artikel VI
(1) Die Vorgänge gemäß Artikel I, II und IV
und die zu ihrer Durchführung erforderlichen
Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen
unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten
Abgabe.
(2) Vorgänge zwischen Bund und der Gesellschaft
sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
Artikel VII
(1) In der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, entfallen der Buchstabe A., ferner
die Worte „Wiener Starkstromwerke Gesellschaft
m. b. H., Wien" und „Trauzl-Werke Aktiengesellschaft,
Wien" sowie der Buchstabe B. und
die dort angeführten Gesellschaften.
(2) Anstelle des Firmenwortlautes „Hofherr-
Schrantz, Landwirtschaftliche Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft, Wien" hat in der Anlage der
neue Firmenwortlaut „Trauzl & Hofherr-
Schrantz Maschinenbau Aktiengesellschaft" zu
treten.
Artikel VIII
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft.
Artikel IX
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Wirkungsbereiches der Bundesminister
für Finanzen und der Bundesminister für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut;
soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen
des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/
1965, berührt werden, obliegt die Vollziehung des
vorliegenden Bundesgesetzes dem Bundesminister
für Justiz.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels V und des
Artikels VI Abs. 2 ist der Bundesminister für
Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels VI
Abs. 1 sind der Bundesminister für Finanzen
und der Bundesminister für Justiz betraut.