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47. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Die „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-

GESELLSCHAFT M. B. H."

wird in eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut

„ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS - AKTIENGESELLSCHAFT"

(Gesellschaft) mit dem Sitz in "Wien umgewandelt.

Nach Durchführung der Umwandlung erhält

die Republik Österreich eine der derzeitigen

Stammeinlage von 1 Million Schilling entsprechende

Aktie. Ein Umwandlungsbeschluß, die

Umwandlungsbilanz und die Gründungsprüfung

entfallen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der

Jahresabschluß ist in den ersten sieben Monaten

jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr

aufzustellen. Die Bestimmungen der

§§ 104 Abs. 3, 125 Abs. 8, 126 Abs. 4 und 127

Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 sind anzuwenden.

Artikel II

(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der

Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,

unter A angeführten Gesellschaften gehen in das

Eigentum der „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS

- AKTIENGESELLSCHAFT"

über. Das Grundkapital der Gesellschaft

wird von 1 Million Schilling durch Einbringung

dieser Anteilsrechte als Sacheinlage seitens

des Bundes um 3499 Millionen Schilling auf

3500 Millionen Schilling erhöht. Der den Betrag

der Erhöhung des Grundkapitals übersteigende

Wert der Sacheinlage ist in die gesetzliche Rücklage

einzustellen.

(2) Die Anteilsrechte des Bundes an folgenden

in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/

1967, unter B angeführten Wohnungsgesellschaften

gehen in das Eigentum nachstehend angeführter

Gesellschaften über, und zwar die Anteilsrechte

an der Gemeinnützige Industrie-Wohnungsgesellschaft

m. b. H., Linz

auf die Vereinigte Österreichische Eisen- und

Stahlwerke Aktiengesellschaft, Linz;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.

b. H. „Ranshofen", Ranshofen bei Braunau

auf die Vereinigte Metallwerke Ranshofen-

Berndorf Aktiengesellschaft, Braunau am

Inn;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.

b. H. „Alpine Montan", Wien

auf die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft,

Wien;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.

b. H. „Bleiberg", Klagenfurt

auf die Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.

b. H. „Barbara", St. Stefan im Lavanttal

auf die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft,

Graz;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.

b. H. „ÖSW", Linz,

auf die Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft,

Linz;

an der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für

die verstaatlichten Betriebe Gesellschaft m. b.

H., Wien

auf die Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft, Wien.

(3) Gegenleistungen entfallen. Der Gegenwert

der übernommenen Anteilsrechte ist den Rücklagen

zuzuweisen.

Artikel III

Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 1 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3

mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(3) Die Gesellschaft hat zur Erfüllung der ihr

im Abs. 2 gestellten Koordinierungsaufgabe innerhalb

von 4 Jahren die in der Anlage angeführten

Gesellschaften branchenweise zusammenzufassen

und hiefür die zweckentsprechende Rechtsform

zu wählen."

2. Der bisherige § 1 Abs. 3 wird Abs. 4 und

hat zu lauten

„(4) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften

allgemein geltenden gesetzlichen

Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus

diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt."

3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Bund wird als Aktionär in der

Hauptversammlung vom Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen vertreten,

der auch sonst die Rechte des Aktionärs ausübt."

4. Im § 2 Abs. 2 haben anstelle der Worte

„alle 6 Monate" die Worte „alljährlich nach

Jahresabschluß" zu treten.

5. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens zwei,

höchstens vier Vorstandsmitglieder der Gesellschaft

zu bestellen, von denen eines zum Vorsitzenden

zu ernennen ist."

6. Im § 4 Abs. 2, 3 und 4 treten anstelle der

Worte „Geschäftsführern" bzw. „Geschäftsführer"

die Worte „Vorstandsmitgliedern" bzw. „Vorstandsmitglieder".

Dem Abs. 4 wird angefügt

„Die Satzung kann die Vertretung der Gesellschaft

durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam

mit einem Prokuristen vorsehen."

7. § 5 erhält folgenden Wortlaut

„§ 5. Dem Bundesminister für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen als Vertreter des

Bundes als Aktionär in der Hauptversammlung

der Gesellschaft obliegt es, Anträge an den Hauptausschuß

des Nationalrates gemäß Artikel I des

Bundesverfassungsgesetzes vom 22. Oktober

1969, BGBl. Nr. 46/1970, betreffend die

Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates

bei Angelegenheiten der in der Anlage zum

ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten

Gesellschaften und die Prüfungsbefugnisse des

Rechnungshofes zu veranlassen."

7 a. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das gleiche gilt für die Errichtung und

Auflösung von Konzernunternehmen und die

Errichtung, Auflösung und Veräußerung von

Zweigniederlassungen der in der Anlage angeführten

Gesellschaften sowie für den Erwerb und

die Abgabe von Beteiligungen im Sinne des § 131

Abs. 1 A II Z. 7 des Aktiengesetzes 1965."

7 b. § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das gleiche gilt für die Veräußerung von

Konzernunternehmen der in der Anlage angeführten

Gesellschaften oder von Anteilsrechten

an Konzernunternehmen, sofern dadurch die Beteiligung

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

unter 51% sinkt, an andere Erwerber

als die in der Anlage angeführten Gesellschaften."

8. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Beschlüsse des Vorstandes der Gesellschaft

über folgende Angelegenheiten der in der

Anlage angeführten Gesellschaften bedürfen der

Zustimmung des Aufsichtsrates mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen

a) die Grundsätze der Gewinnverteilung der

in der Anlage angeführten Gesellschaften,

b) die Erlassung und Abänderung von Satzungen

und Gesellschaftsverträgen der in der

Anlage angeführten Gesellschaften,

c) die Verschmelzung, die Umwandlung und

Vermögensübertragung der in der Anlage

angeführten Gesellschaften,

d) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

der in der Anlage angeführten

Gesellschaften m. b. H. ab 1. Juli 1970,

e) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 ab

1. Juli 1970 und

f) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 und

Abs. 3.

(2) Beschlüsse des Vorstandes der Gesellschaft

über folgende Angelegenheiten der in der Anlage

angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung

des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

a) die Veräußerung und Verpfändung von

Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten

Gesellschaften; dies gilt nicht für

derartige Rechtsgeschäfte mit den in der

Anlage angeführten Gesellschaften,

b) die Veräußerung von Konzernunternehmen

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

oder von Anteilsrechten an Konzernunternehmen,

sofern dadurch die Beteiligung

der in der Anlage angeführten Gesellschaften

unter 51% sinkt, an andere

Erwerber als die in der Anlage angeführten

Gesellschaften (§ 6 Abs. 4),

c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 149

bis 174 Aktiengesetz und §§ 52 und 53

Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch Anteilsrechte

an andere Erwerber als die Gesellschaft

oder die in der Anlage angeführten

Gesellschaften, oder deren Konzernunternehmen

ausgegeben werden oder

diesen Erwerbern ein Bezugsrecht eingeräumt

wird,

d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern

des Aufsichtsrates der in der Anlage angeführten

Gesellschaften,

e) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

der in der Anlage angeführten

Gesellschaften m. b. H. bis 30. Juni

1970, und

f) Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 1 bis

30. Juni 1970.

(3) Kommt in den Angelegenheiten gemäß

Abs. 2 lit. e und f eine Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen nicht zustande, so entscheidet

die Hauptversammlung der Gesellschaft

mit vorheriger Zustimmung der Bundesregierung

namens des Bundes als Aktionär. Diese Bestimmung

tritt: mit 30. Juni 1970 außer Kraft.

(4) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann auch

andere in den Aufgabenbereich der Gesellschaft

fallende Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung

bedürfen."

9. § 8 entfällt.

10. Im § 9 Abs. 2 haben die Worte „der Aufsichtsratsmitglieder

in jeder der in der Anlage

angeführten Gesellschaften sowie" ab 1. Juli 1970

zu entfallen.

11. Im § 9 Abs. 3 haben anstelle der Worte

„Die Geschäftsführer" in der ersten Zeile die

Worte „Die Vorstandsmitglieder" zu treten.

12. § 10 tritt mit Wirksamkeit vom 31. Dezember

1969 außer Kraft.

13. Anstelle des § 11 hat folgende Bestimmung

zu treten

„§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, Haftungen namens des Bundes

gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

für Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft sowie namens des Bundes

gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches für Haftungen zu übernehmen, die

diese Gesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland

durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme

von Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten) der in der Anlage angeführten Gesellschaften

übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung einschließlich der

Zinsen und Kosten 2000 Millionen Schilling

nicht übersteigt,

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1000 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt,

c) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung der nominelle

Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei

Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr

als fünf von Hundert über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) beträgt,

d) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung der nominelle

Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei

Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr

als fünf von Hundert über dem arithmetischen

Mittel aus den im Zeitpunkt der

Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt,

e) die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre

nicht übersteigt,

f) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 21/2 von Hundert über dem

nominellen Zinsfuß laut lit. c beträgt

g) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung

des Zinsfußes gemäß lit. d,

nicht mehr als 2V2 von Hundert über dem

nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt,

h) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Lire, Japanischen

Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen

Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar

oder in Rechnungseinheiten, die auf

mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt,

i) die gemäß Abs. 1 und 2 übernommene

Haftung im Falle einer vertraglich vorgesehenen

Prolongation der Verpflichtungen

aus den Finanzoperationen zu

erstrecken, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung bei sonst unveränderten

Bedingungen keine längere Laufzeit als

fünf Jahre aufweist, im Einzelfall den Betrag

von 1000 Millionen Schilling einschließlich

der Zinsen und Kosten und die

neue Laufzeit den Zeitraum von zehn

Jahren nicht übersteigt und dadurch keine

Änderung in der Höhe der jeweils ausstehenden

Haftungssumme eintritt.

(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu dem im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesministerium für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwert auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen."

Artikel IV

(1) Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1969

tritt § 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959,

BGBl. Nr. 173/1959, außer Kraft.

(2) Das Barvermögen des vom Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

verwalteten Investitionsfonds und dessen

Forderungen gegen die in der Anlage angeführten

Gesellschaften gehen mit diesem Tage unentgeltlich

auf die Gesellschaft über.

Artikel V

Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der

derzeit geltenden Fassung des § 10 Körperschaftssteuergesetz

1966, BGBl. Nr. 156/1966,

in der derzeit geltenden Fassung und des § 86

Einkommensteuergesetz 1967, BGBl. Nr. 268/

1967, in der derzeit geltenden Fassung, gelangen

hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses der Gesellschaft

an den in der Anlage angeführten Gesellschaften

nicht zur Anwendung.

Artikel VI

(1) Die Vorgänge gemäß Artikel I, II und IV

und die zu ihrer Durchführung erforderlichen

Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen

unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten

Abgabe.

(2) Vorgänge zwischen Bund und der Gesellschaft

sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

Artikel VII

(1) In der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, entfallen der Buchstabe A., ferner

die Worte „Wiener Starkstromwerke Gesellschaft

m. b. H., Wien" und „Trauzl-Werke Aktiengesellschaft,

Wien" sowie der Buchstabe B. und

die dort angeführten Gesellschaften.

(2) Anstelle des Firmenwortlautes „Hofherr-

Schrantz, Landwirtschaftliche Maschinenfabrik

Aktiengesellschaft, Wien" hat in der Anlage der

neue Firmenwortlaut „Trauzl & Hofherr-

Schrantz Maschinenbau Aktiengesellschaft" zu

treten.

Artikel VIII

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970

in Kraft.

Artikel IX

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Wirkungsbereiches der Bundesminister

für Finanzen und der Bundesminister für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut;

soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen

des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/

1965, berührt werden, obliegt die Vollziehung des

vorliegenden Bundesgesetzes dem Bundesminister

für Justiz.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels V und des

Artikels VI Abs. 2 ist der Bundesminister für

Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels VI

Abs. 1 sind der Bundesminister für Finanzen

und der Bundesminister für Justiz betraut.

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