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47. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung des

Bundesgesetzes.BGBl. Nr. 119/1963 wird in folgender

Weise geändert

1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Hundert(Tausend)satzgebühren bis zum

Betrag von 500 S; werden Gerichtskostenmarken

zur. Deckung höherer Hundert(Tausend)satzgebühren

beigebracht, so sind

auch diese Gerichtskostenmarken anzurechnen."

2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit einem Aufdruck. Die Gerichtskostenmarken

dürfen durch Freistempelabdrucke

ersetzt werden. Das Bundesministerium

für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer

Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes)

zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

zu genehmigen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß hiefür nach Art

und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf

gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß

er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen

einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu

widerrufen, wenn die für die1 Genehmigung maßgebenden

Voraussetzungen wegfallen, wenn der

Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

festgesetzten Bedingungen

nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht

besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder

die Freistempelmaschine anderen Personen zur

Verwendung überlassen hat. Das Bundesministerium

für Justiz hat nach den Grundsätzen einer

einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung

der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

durch Verordnung zu regeln

1. die näheren Bestimmungen über die

Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung,

Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung

und den Umtausch, wobei für den Umtausch

unbrauchbarer Gerichtskostenmarken ein

Abzug von 20 v. H. des Wertes vorzuschreiben

ist;

2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung

und den Widerruf des Betriebes einer

Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen

und deren Abdrucke, über die

Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung

der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung

der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen."

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht

auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen,

auf die Gebühren für Grundbuchs- und

Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften)

nach Tarifpost 11 lit. c, Tarifpost 12 III und

Tarifpost 12 a lit. e sowie auf die Pauschalgebühren

nach den Tarifposten 7, 10 und 12."

4. Dem § 10 Z. 3 wird der folgende Satz angefügt

„diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

11 lit. c, Tarifpost 12 III und Tarifpost 12 a

lit. e,".

5. Dem § 12 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt

„Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf

die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge

(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost

11 lit. c, Tarifpost 12 III und Tarifpost 12 a

lit. e."

6. Im § 15 werden ersetzt: der Betrag von

„500 S" durch den Betrag von „2000 S", der Betrag

von „1000 S" durch den Betrag von

„4000 S", der Betrag von „12.000 S" durch den

Betrag von „15.000 S".

7. Im § 16 werden ersetzt: der Betrag von

„6000 S" durch den Betrag von „7500 S", der

Betrag von „12.000 S" durch den Betrag von

„30.000 S".

8. Im § 18 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag von

„12.000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

9. Die in der Tarifpost 1 lit. a genannten

Gebührenbeträge werden erhöht

von 4 S auf 8 S,

von 6 S auf 12 S,

von 8 S auf 16 S,

von 10 S auf 20 S,

von 20 S auf 40 S,

von 50 S auf 100 S,

von 80 S auf 160 S,

von 100 S auf 200 S,

von 50 S auf 100 S.

10. In der Anmerkung 4 lit. d zu Tarifpost 1

wird der Betrag von „1000 S" durch den Betrag

von „4000 S" ersetzt.

11. In der Anmerkung 5 lit. b zu Tarifpost 2

wird der Betrag von „1000 S" durch den Betrag

von „4000 S" ersetzt.

12. In der Anmerkung 4 zu Tarifpost 4 wird

der Betrag von „1000 S" durch den Betrag von

„4000 S" ersetzt.

13. Die in der Tarifpost 5 genannten Gebührenbeträge

werden erhöht

von 10 S auf 20 S,

von 20 S auf 40 S,

von 5 S auf 10 S.

14. Der in der Tarifpost 8 lit. a genannte

Gebührenbetrag wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.

15. Die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12 a hat

zu lauten

„4. Für Entscheidungen, die die Anmeldung

sonstiger Empfehlungen (§ 36 c Kartellgesetz)

oder die Anmeldung von marktbeherrschenden

Unternehmen zum Gegenstand haben, sowie für

alle Entscheidungen höherer Instanz im Eintragungsverfahren

ist keine Gebühr zu entrichten."

16. Die in der Tarifpost 13 genannten Gebührenbeträge

werden erhöht

von 10 S auf 20 S,

von 3 S auf 10 S.

17. Die in der Tarifpost 14 lit. a und b genannten

Gebührenbeträge werden erhöht

von 50 S auf 100 S,

von 20 S auf 40 S.

18. Der in der Anmerkung 2 zu Tarifpost 14

genannte Gebührenbetrag wird von „50 S" auf

„100 S" erhöht.

19. Der in der Tarifpost 19 genannte Gebührenbetrag

wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1968

in Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen

Anwendung, bezüglich deren der

Anspruch auf die Gebühr nach dem Beginn der

Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begründet

wird.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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