47. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, in der Fassung des
Bundesgesetzes.BGBl. Nr. 119/1963 wird in folgender
Weise geändert
1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Hundert(Tausend)satzgebühren bis zum
Betrag von 500 S; werden Gerichtskostenmarken
zur. Deckung höherer Hundert(Tausend)satzgebühren
beigebracht, so sind
auch diese Gerichtskostenmarken anzurechnen."
2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit einem Aufdruck. Die Gerichtskostenmarken
dürfen durch Freistempelabdrucke
ersetzt werden. Das Bundesministerium
für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer
Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes)
zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten
zu genehmigen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß hiefür nach Art
und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf
gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß
er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen
einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu
widerrufen, wenn die für die1 Genehmigung maßgebenden
Voraussetzungen wegfallen, wenn der
Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
festgesetzten Bedingungen
nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht
besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder
die Freistempelmaschine anderen Personen zur
Verwendung überlassen hat. Das Bundesministerium
für Justiz hat nach den Grundsätzen einer
einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
durch Verordnung zu regeln
1. die näheren Bestimmungen über die
Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung,
Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung
und den Umtausch, wobei für den Umtausch
unbrauchbarer Gerichtskostenmarken ein
Abzug von 20 v. H. des Wertes vorzuschreiben
ist;
2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung
und den Widerruf des Betriebes einer
Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen
und deren Abdrucke, über die
Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung
der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung
der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen."
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht
auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen,
auf die Gebühren für Grundbuchs- und
Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften)
nach Tarifpost 11 lit. c, Tarifpost 12 III und
Tarifpost 12 a lit. e sowie auf die Pauschalgebühren
nach den Tarifposten 7, 10 und 12."
4. Dem § 10 Z. 3 wird der folgende Satz angefügt
„diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
11 lit. c, Tarifpost 12 III und Tarifpost 12 a
lit. e,".
5. Dem § 12 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt
„Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf
die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost
11 lit. c, Tarifpost 12 III und Tarifpost 12 a
lit. e."
6. Im § 15 werden ersetzt: der Betrag von
„500 S" durch den Betrag von „2000 S", der Betrag
von „1000 S" durch den Betrag von
„4000 S", der Betrag von „12.000 S" durch den
Betrag von „15.000 S".
7. Im § 16 werden ersetzt: der Betrag von
„6000 S" durch den Betrag von „7500 S", der
Betrag von „12.000 S" durch den Betrag von
„30.000 S".
8. Im § 18 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag von
„12.000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.
9. Die in der Tarifpost 1 lit. a genannten
Gebührenbeträge werden erhöht
von 4 S auf 8 S,
von 6 S auf 12 S,
von 8 S auf 16 S,
von 10 S auf 20 S,
von 20 S auf 40 S,
von 50 S auf 100 S,
von 80 S auf 160 S,
von 100 S auf 200 S,
von 50 S auf 100 S.
10. In der Anmerkung 4 lit. d zu Tarifpost 1
wird der Betrag von „1000 S" durch den Betrag
von „4000 S" ersetzt.
11. In der Anmerkung 5 lit. b zu Tarifpost 2
wird der Betrag von „1000 S" durch den Betrag
von „4000 S" ersetzt.
12. In der Anmerkung 4 zu Tarifpost 4 wird
der Betrag von „1000 S" durch den Betrag von
„4000 S" ersetzt.
13. Die in der Tarifpost 5 genannten Gebührenbeträge
werden erhöht
von 10 S auf 20 S,
von 20 S auf 40 S,
von 5 S auf 10 S.
14. Der in der Tarifpost 8 lit. a genannte
Gebührenbetrag wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.
15. Die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12 a hat
zu lauten
„4. Für Entscheidungen, die die Anmeldung
sonstiger Empfehlungen (§ 36 c Kartellgesetz)
oder die Anmeldung von marktbeherrschenden
Unternehmen zum Gegenstand haben, sowie für
alle Entscheidungen höherer Instanz im Eintragungsverfahren
ist keine Gebühr zu entrichten."
16. Die in der Tarifpost 13 genannten Gebührenbeträge
werden erhöht
von 10 S auf 20 S,
von 3 S auf 10 S.
17. Die in der Tarifpost 14 lit. a und b genannten
Gebührenbeträge werden erhöht
von 50 S auf 100 S,
von 20 S auf 40 S.
18. Der in der Anmerkung 2 zu Tarifpost 14
genannte Gebührenbetrag wird von „50 S" auf
„100 S" erhöht.
19. Der in der Tarifpost 19 genannte Gebührenbetrag
wird von „5 S" auf „10 S" erhöht.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1968
in Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen
Anwendung, bezüglich deren der
Anspruch auf die Gebühr nach dem Beginn der
Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begründet
wird.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.