Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
47_1967 AT

47. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 274/1961, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 1 lit. a hat zu lauten

„a) ,Übereinkommen' das am 4. Jänner 1960

unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100, in seiner jeweils

geltenden Fassung, sowie Assoziierungsübereinkommen,

die auf Grund des Artikels

41 Abs. 2 dieses Übereinkommens abgeschlossen

wurden;"

2. In der Überschrift vor § 2 und in § 2 Abs. 1

ist das Wort „Ursprungsnachweis" durch das

Wort „Nachweis" zu ersetzen.

3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ist das Wort

„Ursprungszeugnissen" durch das Wort „Zeugnissen"

und in § 3 Abs. 2 ist das Wort „Ursprungszeugnisse"

durch das Wort „Zeugnisse"

zu ersetzen.

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann jedoch aus Gründen

der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder wenn es

sonst im Interesse der österreichischen Wirtschaft

gelegen ist, durch Verordnung festlegen, daß für

bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus Österreich

der Nachweis ausschließlich durch Zeugnisse gemäß

Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen

zu erbringen ist. Aus den vorgenannten

Gründen kann das Bundesministerium für Finanzen

durch Verordnung bestimmen, daß für alle

oder für bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus

Österreich die Erklärung über Zollrückvergütung

in den Nachweisen zollamtlich bestätigt sein

muß."

5. § 5 hat zu lauten

„(1) Die von anderen Mitgliedstaaten gemäß

der Regel 9 Abs. 5 des Anhanges B zum Übereinkommen

übermittelten Ersuchen um Überprüfung

der Richtigkeit von erhaltenen Nachweisen

sind bezüglich der Erklärungen über Ursprung

und Versand vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich

der Erklärung über Zollrückvergütung vom Bundesministerium

für Finanzen, das sich zur Durchführung

von Erhebungen der nachgeordneten

Dienststellen bedienen kann, zu überprüfen. Zur

Überprüfung der Nachweise bezüglich der Erklärungen

über Ursprung und Versand können

die Kammerämter der Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft herangezogen werden.

(2) Für Waren, für die ein urkundlicher Nachweis

ausgestellt oder die Ausstellung eines solchen

Nachweises verlangt wurde, ist bei der handelsstatistischen

Anmeldung in jedem Fall das in

§ 17 Abs. 3 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, genannte Formblatt (Tarifierungsnachweis)

als Unterlage für eine nachfolgende

Überprüfung der Erklärung über Zollrückvergütung

zur zollamtlichen Bestätigung vorzulegen.

Dieses Formblatt ist, sofern es nicht in

einem Abgabenverfahren einer Abgabenbehörde

übermittelt wird, durch drei Jahre ab Ausgangsabfertigung

aufzubewahren. Die Finanzlandesdirektion

kann den zur handelsstatistischen Anmeldung

Verpflichteten auf Antrag von der Vorlage

des Formblattes befreien, wenn andere

Unterlagen für das Überprüfungsverfahren ausreichend

erscheinen."

6. Nach § 5 ist einzufügen

„§ 6. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich

unrichtigen urkundlichen Nachweises in einem

Zollverfahren bewirkt, daß eine auf das Übereinkommen

gegründete Begünstigung zu Unrecht

gewährt wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten

mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld

kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben

gebliebenen Abgabenbetrages; im übrigen

gelten jene Bestimmungen des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in seiner jeweils geltenden Fassung,

die auf eine nach § 174 Abs. 3 lit. c des

genannten Gesetzes entstandene Zollschuld anzuwenden

sind.

(2) Die in Abs. 1 getroffene Regelung gilt nur,

soweit nicht in Beschlüssen des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation oder eines Rates,

der in einem Assoziierungsübereinkommen nach

Artikel 41 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen

ist, etwas anderes bestimmt ist.

Zollrückvergütungen

§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Ausfuhr

von Waren, die in Österreich dem letzten Produktionsvorgang

(Anhang B Regel 1 Abs. 6 zum

Übereinkommen) unterzogen worden sind und

für die in einem anderen Mitgliedstaat die Zollbehandlung

der Zone beansprucht wurde oder

beansprucht werden wird, darf eine Zollrückvergütung

(Artikel 7 Abs. 5 des Übereinkommens)

für in das Zollgebiet eingeführte Materialien und

Umschließungen nicht in Anspruch genommen

werden, es sei denn, daß eine solche Inanspruchnahme

nach Bestimmungen des Anhanges B zum

Übereinkommen oder nach Beschlüssen der in § 6

Abs. 2 genannten Räte die Zollbehandlung der

Zone nicht ausschließt. Waren, für die ein urkundlicher

Nachweis ausgestellt oder die Ausstellung

eines solchen Nachweises verlangt wurde,

gelten, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5,

als Waren, für welche die Zollbehandlung der

Zone beansprucht werden wird.

(2) Soweit nach Abs. 1 die Inanspruchnahme

einer Zollrückvergütung unzulässig ist,

a) findet eine Vergütung von Zöllen (§ 45

des Zollgesetzes 1955) nicht statt;

b) gelten rückgebrachte Waren, die zur Ausbesserung

oder zur Veredlung, und mit

Waren rückgebrachte Umschließungen, die

zur vorübergehenden Benutzung im Eingang

vorgemerkt worden sind, bezüglich

des den Gegenstand einer Zollrückvergütung

bildenden Zollbetrages als im Zollgebiet

verblieben;

c) hat der Versender für Waren, die aus einer

Zollfreizone oder einem Zollager ausgeführt

werden, bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung

zu beantragen, ihm den Zollbetrag,

dessen Nichterhebung sich als eine

Zollrückvergütung darstellen würde, zur

Entrichtung vorzuschreiben. Der Versender

hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung

erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Bei Inanspruchnahme einer Zollvergütung

sowie zur Zollabrechnung in den in Abs. 2 lit. b

genannten Vormerkfällen ist vom Vergütungswerber

beziehungsweise Vormerknehmer hinsichtlich

der Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat

ausgeführt wurden oder ausgeführt

werden, zu erklären, ob hiefür ein urkundlicher

Nachweis ausgestellt oder die Ausstellung

eines solchen Nachweises verlangt wurde.

Wird eine Aufforderung zur Beibringung

einer solchen Erklärung binnen einer vom

Zollamt zu bestimmenden angemessenen Frist

nicht entsprochen, so ist dem weiteren Verfahren

die Annahme zugrunde zu legen, daß ein urkundlicher

Nachweis ausgestellt worden ist.

(4) Wenn für Waren nach Abgabe der in Abs. 3

vorgesehenen Erklärung oder für aus einer Zollfreizone

oder einem Zollager ausgeführte Waren

nach der zollamtlichen Ausgangsabfertigung die

Ausstellung eines urkundlichen Nachweises verlangt

wird, so hat der durch eine Zollrückvergütung

Begünstigte, falls er dem Verlangen entspricht,

vor der Ausstellung des Nachweises zu

beantragen, die Zollrückvergütung durch Erhebung

eines Zollbetrages in Höhe des durch sie

erlangten Zollvorteils unwirksam zu machen. Der

Begünstigte hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung

erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht,

wenn die Zollbehandlung der Zone im einführenden

Mitgliedstaat nicht beansprucht oder verweigert

worden ist oder wenn Rückwaren (zurückgehende

Waren) im Sinne des Zollgesetzes

1955 vorliegen. Eine bereits erfolgte Zollvergütung

oder Zollabrechnung oder eine gemäß

Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 erfolgte Zollvorschreibung

ist auf Antrag entsprechend abzuändern,

sofern kein Zweifel bezüglich der Nämlichkeit

der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann

innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt der

Waren aus Österreich gestellt werden.

§ 8. Ist eine nach § 7 Abs. 1 unzulässige Zollrückvergütung

weder vorsätzlich noch durch

einen grob fahrlässig begangenen Irrtum in Anspruch

genommen worden, so ist diese auf Antrag

des durch die Zollrückvergütung Begünstigten

durch Erhebung eines Zollbetrages in Höhe des

durch die Zollrückvergütung erlangten Zollvorteils

unwirksam zu machen."

7. Die bisherigen §§ 6 bis 10 erhalten die Bezeichnung

§§ 9 bis 13.

8. In § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 8" durch

den Ausdruck „§ 11" zu ersetzen.

9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,

die Unterlagen für den urkundlichen Nachweis,

soweit nicht § 5 Abs. 2 anderes bestimmt,

bis zum Ablauf des fünften auf seine Ausstellung

folgenden Kalenderjahres aufzubewahren."

10. § 13 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie,

b) hinsichtlich § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 5

Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Überprüfung

der Erklärung über Zollrückvergütung

betrifft, und Abs. 2 sowie §§ 6 bis 9

das Bundesministerium für Finanzen,

c) hinsichtlich § 10 das Bundesministerium für

Finanzen und das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie, je nach

ihren Wirkungsbereichen,

d) hinsichtlich § 12 das Bundesministerium für

Finanzen und das Bundesministerium für

Justiz, je nach ihren Wirkungsbereichen,

e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1966 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die in § 13 des EFTA-Durchführungsgesetzes,

in der Fassung des Artikels I Z. 10, genannten

Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →