47. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 274/1961, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 1 lit. a hat zu lauten
„a) ,Übereinkommen' das am 4. Jänner 1960
unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100, in seiner jeweils
geltenden Fassung, sowie Assoziierungsübereinkommen,
die auf Grund des Artikels
41 Abs. 2 dieses Übereinkommens abgeschlossen
wurden;"
2. In der Überschrift vor § 2 und in § 2 Abs. 1
ist das Wort „Ursprungsnachweis" durch das
Wort „Nachweis" zu ersetzen.
3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ist das Wort
„Ursprungszeugnissen" durch das Wort „Zeugnissen"
und in § 3 Abs. 2 ist das Wort „Ursprungszeugnisse"
durch das Wort „Zeugnisse"
zu ersetzen.
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann jedoch aus Gründen
der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder wenn es
sonst im Interesse der österreichischen Wirtschaft
gelegen ist, durch Verordnung festlegen, daß für
bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus Österreich
der Nachweis ausschließlich durch Zeugnisse gemäß
Regel 8 des Anhanges B zum Übereinkommen
zu erbringen ist. Aus den vorgenannten
Gründen kann das Bundesministerium für Finanzen
durch Verordnung bestimmen, daß für alle
oder für bestimmte Waren bei der Ausfuhr aus
Österreich die Erklärung über Zollrückvergütung
in den Nachweisen zollamtlich bestätigt sein
muß."
5. § 5 hat zu lauten
„(1) Die von anderen Mitgliedstaaten gemäß
der Regel 9 Abs. 5 des Anhanges B zum Übereinkommen
übermittelten Ersuchen um Überprüfung
der Richtigkeit von erhaltenen Nachweisen
sind bezüglich der Erklärungen über Ursprung
und Versand vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich
der Erklärung über Zollrückvergütung vom Bundesministerium
für Finanzen, das sich zur Durchführung
von Erhebungen der nachgeordneten
Dienststellen bedienen kann, zu überprüfen. Zur
Überprüfung der Nachweise bezüglich der Erklärungen
über Ursprung und Versand können
die Kammerämter der Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft herangezogen werden.
(2) Für Waren, für die ein urkundlicher Nachweis
ausgestellt oder die Ausstellung eines solchen
Nachweises verlangt wurde, ist bei der handelsstatistischen
Anmeldung in jedem Fall das in
§ 17 Abs. 3 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, genannte Formblatt (Tarifierungsnachweis)
als Unterlage für eine nachfolgende
Überprüfung der Erklärung über Zollrückvergütung
zur zollamtlichen Bestätigung vorzulegen.
Dieses Formblatt ist, sofern es nicht in
einem Abgabenverfahren einer Abgabenbehörde
übermittelt wird, durch drei Jahre ab Ausgangsabfertigung
aufzubewahren. Die Finanzlandesdirektion
kann den zur handelsstatistischen Anmeldung
Verpflichteten auf Antrag von der Vorlage
des Formblattes befreien, wenn andere
Unterlagen für das Überprüfungsverfahren ausreichend
erscheinen."
6. Nach § 5 ist einzufügen
„§ 6. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich
unrichtigen urkundlichen Nachweises in einem
Zollverfahren bewirkt, daß eine auf das Übereinkommen
gegründete Begünstigung zu Unrecht
gewährt wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten
mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld
kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben
gebliebenen Abgabenbetrages; im übrigen
gelten jene Bestimmungen des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in seiner jeweils geltenden Fassung,
die auf eine nach § 174 Abs. 3 lit. c des
genannten Gesetzes entstandene Zollschuld anzuwenden
sind.
(2) Die in Abs. 1 getroffene Regelung gilt nur,
soweit nicht in Beschlüssen des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation oder eines Rates,
der in einem Assoziierungsübereinkommen nach
Artikel 41 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen
ist, etwas anderes bestimmt ist.
Zollrückvergütungen
§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Ausfuhr
von Waren, die in Österreich dem letzten Produktionsvorgang
(Anhang B Regel 1 Abs. 6 zum
Übereinkommen) unterzogen worden sind und
für die in einem anderen Mitgliedstaat die Zollbehandlung
der Zone beansprucht wurde oder
beansprucht werden wird, darf eine Zollrückvergütung
(Artikel 7 Abs. 5 des Übereinkommens)
für in das Zollgebiet eingeführte Materialien und
Umschließungen nicht in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß eine solche Inanspruchnahme
nach Bestimmungen des Anhanges B zum
Übereinkommen oder nach Beschlüssen der in § 6
Abs. 2 genannten Räte die Zollbehandlung der
Zone nicht ausschließt. Waren, für die ein urkundlicher
Nachweis ausgestellt oder die Ausstellung
eines solchen Nachweises verlangt wurde,
gelten, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5,
als Waren, für welche die Zollbehandlung der
Zone beansprucht werden wird.
(2) Soweit nach Abs. 1 die Inanspruchnahme
einer Zollrückvergütung unzulässig ist,
a) findet eine Vergütung von Zöllen (§ 45
des Zollgesetzes 1955) nicht statt;
b) gelten rückgebrachte Waren, die zur Ausbesserung
oder zur Veredlung, und mit
Waren rückgebrachte Umschließungen, die
zur vorübergehenden Benutzung im Eingang
vorgemerkt worden sind, bezüglich
des den Gegenstand einer Zollrückvergütung
bildenden Zollbetrages als im Zollgebiet
verblieben;
c) hat der Versender für Waren, die aus einer
Zollfreizone oder einem Zollager ausgeführt
werden, bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung
zu beantragen, ihm den Zollbetrag,
dessen Nichterhebung sich als eine
Zollrückvergütung darstellen würde, zur
Entrichtung vorzuschreiben. Der Versender
hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung
erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Zollvergütung
sowie zur Zollabrechnung in den in Abs. 2 lit. b
genannten Vormerkfällen ist vom Vergütungswerber
beziehungsweise Vormerknehmer hinsichtlich
der Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat
ausgeführt wurden oder ausgeführt
werden, zu erklären, ob hiefür ein urkundlicher
Nachweis ausgestellt oder die Ausstellung
eines solchen Nachweises verlangt wurde.
Wird eine Aufforderung zur Beibringung
einer solchen Erklärung binnen einer vom
Zollamt zu bestimmenden angemessenen Frist
nicht entsprochen, so ist dem weiteren Verfahren
die Annahme zugrunde zu legen, daß ein urkundlicher
Nachweis ausgestellt worden ist.
(4) Wenn für Waren nach Abgabe der in Abs. 3
vorgesehenen Erklärung oder für aus einer Zollfreizone
oder einem Zollager ausgeführte Waren
nach der zollamtlichen Ausgangsabfertigung die
Ausstellung eines urkundlichen Nachweises verlangt
wird, so hat der durch eine Zollrückvergütung
Begünstigte, falls er dem Verlangen entspricht,
vor der Ausstellung des Nachweises zu
beantragen, die Zollrückvergütung durch Erhebung
eines Zollbetrages in Höhe des durch sie
erlangten Zollvorteils unwirksam zu machen. Der
Begünstigte hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung
erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht,
wenn die Zollbehandlung der Zone im einführenden
Mitgliedstaat nicht beansprucht oder verweigert
worden ist oder wenn Rückwaren (zurückgehende
Waren) im Sinne des Zollgesetzes
1955 vorliegen. Eine bereits erfolgte Zollvergütung
oder Zollabrechnung oder eine gemäß
Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 erfolgte Zollvorschreibung
ist auf Antrag entsprechend abzuändern,
sofern kein Zweifel bezüglich der Nämlichkeit
der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann
innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt der
Waren aus Österreich gestellt werden.
§ 8. Ist eine nach § 7 Abs. 1 unzulässige Zollrückvergütung
weder vorsätzlich noch durch
einen grob fahrlässig begangenen Irrtum in Anspruch
genommen worden, so ist diese auf Antrag
des durch die Zollrückvergütung Begünstigten
durch Erhebung eines Zollbetrages in Höhe des
durch die Zollrückvergütung erlangten Zollvorteils
unwirksam zu machen."
7. Die bisherigen §§ 6 bis 10 erhalten die Bezeichnung
§§ 9 bis 13.
8. In § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 8" durch
den Ausdruck „§ 11" zu ersetzen.
9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die betroffenen Personen sind verpflichtet,
die Unterlagen für den urkundlichen Nachweis,
soweit nicht § 5 Abs. 2 anderes bestimmt,
bis zum Ablauf des fünften auf seine Ausstellung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren."
10. § 13 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 Abs. 1 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie,
b) hinsichtlich § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 5
Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Überprüfung
der Erklärung über Zollrückvergütung
betrifft, und Abs. 2 sowie §§ 6 bis 9
das Bundesministerium für Finanzen,
c) hinsichtlich § 10 das Bundesministerium für
Finanzen und das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie, je nach
ihren Wirkungsbereichen,
d) hinsichtlich § 12 das Bundesministerium für
Finanzen und das Bundesministerium für
Justiz, je nach ihren Wirkungsbereichen,
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1966 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die in § 13 des EFTA-Durchführungsgesetzes,
in der Fassung des Artikels I Z. 10, genannten
Bundesministerien betraut.