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47_1966 AT

47. Bundesgesetz: Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bundesbediensteten, die sich am

31. März 1966 im Dienststand befinden, ist, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, am 15. April 1966 ein Vorschuß in der

Höhe von 550 S auszuzahlen. Dieser Betrag

erhöht sich für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist,

um 50 S.

(2) Steht der Bedienstete am 31. März 1966

nicht in Vollbeschäftigung, so gebührt nur der

dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil

des Vorschusses.

(3) Der Vorschuß gebührt nicht, wenn der Bedienstete

am 31. März 1966 wegen Beurlaubung

oder ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst

keinen Anspruch auf Bezüge hat.

§ 2. (1) Personen, die am 31. März 1966 Anspruch

auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß

gegen den Bund haben, ist am 15. April 1966

ein Vorschuß in folgender Höhe auszuzahlen

a) für Personen, die Anspruch auf

Ruhegenuß haben 440 S,

b) für Personen, die Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

haben 220 S,

c) für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgenuß

als frühere Ehefrau

haben 110 S,

d) für Personen, die Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

als Vollwaise

haben 160 S,

e) für Personen, die Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

als Halbwaise

haben 100 S.

(2) Der gemäß Abs. 1 lit. a bis c auszuzahlende

Vorschuß erhöht sich für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 50 S.

(3) An Witwen nach Bundesbediensteten,

denen am 31. März 1966 zum Versorgungsgenuß

Erziehungsbeiträge gebühren, ist ein Vorschuß

von 220 S zuzüglich eines Betrages von 100 S für

jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag gebührt,

auszuzahlen.

(4) Für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgeld

haben, richtet sich die Höhe des Vorschusses

nach dem in Betracht kommenden Versorgungsgenuß.

(5) Für Personen, die Anspruch auf Unterhaltsbeitrag

haben, richtet sich die Höhe des Vorschusses

nach dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages

zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß.

§ 3. Auf Bedienstete des Dienststandes, deren

Entlohnung sich nach einem Kollektivvertrag,

einer Satzung oder nach einer Arbeits(Betriebs)ordnung

richtet, sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten

sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmungen

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962,

des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 189/

1949, oder des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/

1958 anzuwenden sind.

§ 5. An Personen, auf die die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 57/1956, BGBl. Nr. 16/1962 oder

BGBl. Nr. 85/1953 anzuwenden sind, ist kein Vorschuß

auf die in diesen Bundesgesetzen geregelten

Bezüge auszuzahlen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes

Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste

Dienstbehörde ist.

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