47. Bundesgesetz: Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bundesbediensteten, die sich am
31. März 1966 im Dienststand befinden, ist, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, am 15. April 1966 ein Vorschuß in der
Höhe von 550 S auszuzahlen. Dieser Betrag
erhöht sich für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist,
um 50 S.
(2) Steht der Bedienstete am 31. März 1966
nicht in Vollbeschäftigung, so gebührt nur der
dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil
des Vorschusses.
(3) Der Vorschuß gebührt nicht, wenn der Bedienstete
am 31. März 1966 wegen Beurlaubung
oder ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst
keinen Anspruch auf Bezüge hat.
§ 2. (1) Personen, die am 31. März 1966 Anspruch
auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß
gegen den Bund haben, ist am 15. April 1966
ein Vorschuß in folgender Höhe auszuzahlen
a) für Personen, die Anspruch auf
Ruhegenuß haben 440 S,
b) für Personen, die Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
haben 220 S,
c) für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgenuß
als frühere Ehefrau
haben 110 S,
d) für Personen, die Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
als Vollwaise
haben 160 S,
e) für Personen, die Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
als Halbwaise
haben 100 S.
(2) Der gemäß Abs. 1 lit. a bis c auszuzahlende
Vorschuß erhöht sich für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 50 S.
(3) An Witwen nach Bundesbediensteten,
denen am 31. März 1966 zum Versorgungsgenuß
Erziehungsbeiträge gebühren, ist ein Vorschuß
von 220 S zuzüglich eines Betrages von 100 S für
jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag gebührt,
auszuzahlen.
(4) Für Personen, die Anspruch auf Versorgungsgeld
haben, richtet sich die Höhe des Vorschusses
nach dem in Betracht kommenden Versorgungsgenuß.
(5) Für Personen, die Anspruch auf Unterhaltsbeitrag
haben, richtet sich die Höhe des Vorschusses
nach dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages
zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß.
§ 3. Auf Bedienstete des Dienststandes, deren
Entlohnung sich nach einem Kollektivvertrag,
einer Satzung oder nach einer Arbeits(Betriebs)ordnung
richtet, sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten
sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmungen
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962,
des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 189/
1949, oder des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/
1958 anzuwenden sind.
§ 5. An Personen, auf die die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 57/1956, BGBl. Nr. 16/1962 oder
BGBl. Nr. 85/1953 anzuwenden sind, ist kein Vorschuß
auf die in diesen Bundesgesetzen geregelten
Bezüge auszuzahlen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes
Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste
Dienstbehörde ist.