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47_1964 AT

47. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.

Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und

des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.

Nr. 85/1952, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember

1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche

Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung

von Personen zu Lande getroffen werden

(Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr), wird abgeändert wie folgt

1. Im § 17 ist der Klammerausdruck „(§ 6 der

Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 49/1947, in

der jeweils geltenden Fassung)" durch den Ausdruck

„(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden

Fassung)" zu ersetzen.

2. Im § 19 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 6 der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 49/

1947, in der jeweils geltenden Fassung)" durch

den Ausdruck „(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils

geltenden Fassung)" zu ersetzen.

3. § 22 Abs. 1 entfällt. Die Absätze 2 und 3

erhalten die Bezeichnung „(1)" und „(2)".

4. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)

müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares

Schild (zirka 18 cm X 10 cm) mit der zumindest

von vorne wahrnehmbaren Aufschrift

„TAXI" gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf

der vorderen Hälfte des Daches auf der Längsachse

anzubringen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem

oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein;

die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften

oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt

werden."

5. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Fahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger

gemäß § 27 vorgeschrieben ist, sind mit

einem Freizeichen auszustatten, das mit weißem

oder gelbem Licht beleuchtbar sein muß."

6. § 44 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift

„TAXI" (§ 26) müssen bei Dunkelheit

und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtung

ist bei besetztem Wagen abzuschalten."

7. Dem § 44 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Auf Verlangen des Fahrgastes kann das

Schild mit der Aufschrift „TAXI" bei Fahrten

zu einem Fahrtziel außerhalb des Gebietes der

Standortgemeinde abgenommen werden."

8. Im § 46 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 21 Abs. 8 der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl.

Nr. 59/1947, in der jeweils geltenden Fassung)"

durch den Ausdruck „(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der

jeweils geltenden Fassung)" zu ersetzen.

9. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen

(das sogenannte ,Stapeln') und das Anlocken

von Fahrgästen bei öffentlichen Lokalen,

bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen

u. dgl. ist nicht gestattet."

10. § 49 hat zu lauten

„§ 49. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten

Fahrzeugen (§ 26) bezogen werden.

Sie dürfen nach dem Grundsatz der freien

Standplatzwahl bezogen werden, wenn nicht zur

Regelung des Angebotes von Beförderungsleistungen

eine bestimmte Reihenfolge im Befahren

der Standplätze angeordnet oder die Konzession

auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt

ist.

(2) Die Standplätze sind nach Möglichkeit ohne

Umkehren und Rückwärtsfahren anzufahren.

(3) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge

nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen

Wagen anzureihen und so aufzustellen, daß ein

Herausfahren aus der Reihe ohne Rückwärtsfahren

und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs

möglich ist.

(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung

des Taxischildes abgeschaltet werden. Dies gilt

jedoch nicht für das erste Fahrzeug."

11. Im § 59 ist die Anführung des „§ 22 Abs. 1"

zu streichen.

Artikel II.

(1) Unternehmer des Taxi-Gewerbes, die ihre

Fahrzeuge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung noch durch einen in der Höhe der

Unterkante der Fenster angebrachten 40 mm

breiten, elfenbeinfarbenen Streifen um den ganzen

Umfang des Fahrzeuges herum gekennzeichnet

haben, dürfen diesen Streifen als Kennzeichnung

ihrer Taxi-Fahrzeuge an Stelle des nach

§ 26 vorgeschriebenen Schildes noch bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1966 führen.

(2) Unternehmer des Taxi-Gewerbes, die ihre

Fahrzeuge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung noch durch ein den Bestimmungen

des § 26 nicht entsprechendes Schild gekennzeichnet

haben, dürfen das bisher verwendete

Schild als Kennzeichnung ihrer Taxi-Fahrzeuge

an Stelle des nunmehr vorgeschriebenen Schildes

noch bis zum Ablauf des 30. April 1965 führen.

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