47. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und
des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember
1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche
Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung
von Personen zu Lande getroffen werden
(Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr), wird abgeändert wie folgt
1. Im § 17 ist der Klammerausdruck „(§ 6 der
Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 49/1947, in
der jeweils geltenden Fassung)" durch den Ausdruck
„(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden
Fassung)" zu ersetzen.
2. Im § 19 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 6 der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 49/
1947, in der jeweils geltenden Fassung)" durch
den Ausdruck „(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils
geltenden Fassung)" zu ersetzen.
3. § 22 Abs. 1 entfällt. Die Absätze 2 und 3
erhalten die Bezeichnung „(1)" und „(2)".
4. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge)
müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares
Schild (zirka 18 cm X 10 cm) mit der zumindest
von vorne wahrnehmbaren Aufschrift
„TAXI" gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf
der vorderen Hälfte des Daches auf der Längsachse
anzubringen.
(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem
oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein;
die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.
(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften
oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt
werden."
5. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Fahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger
gemäß § 27 vorgeschrieben ist, sind mit
einem Freizeichen auszustatten, das mit weißem
oder gelbem Licht beleuchtbar sein muß."
6. § 44 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift
„TAXI" (§ 26) müssen bei Dunkelheit
und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtung
ist bei besetztem Wagen abzuschalten."
7. Dem § 44 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Auf Verlangen des Fahrgastes kann das
Schild mit der Aufschrift „TAXI" bei Fahrten
zu einem Fahrtziel außerhalb des Gebietes der
Standortgemeinde abgenommen werden."
8. Im § 46 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 21 Abs. 8 der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl.
Nr. 59/1947, in der jeweils geltenden Fassung)"
durch den Ausdruck „(§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der
jeweils geltenden Fassung)" zu ersetzen.
9. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen
(das sogenannte ,Stapeln') und das Anlocken
von Fahrgästen bei öffentlichen Lokalen,
bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen
u. dgl. ist nicht gestattet."
10. § 49 hat zu lauten
„§ 49. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten
Fahrzeugen (§ 26) bezogen werden.
Sie dürfen nach dem Grundsatz der freien
Standplatzwahl bezogen werden, wenn nicht zur
Regelung des Angebotes von Beförderungsleistungen
eine bestimmte Reihenfolge im Befahren
der Standplätze angeordnet oder die Konzession
auf das Beziehen bestimmter Standplätze beschränkt
ist.
(2) Die Standplätze sind nach Möglichkeit ohne
Umkehren und Rückwärtsfahren anzufahren.
(3) Auf den Standplätzen sind die Fahrzeuge
nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen
Wagen anzureihen und so aufzustellen, daß ein
Herausfahren aus der Reihe ohne Rückwärtsfahren
und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs
möglich ist.
(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung
des Taxischildes abgeschaltet werden. Dies gilt
jedoch nicht für das erste Fahrzeug."
11. Im § 59 ist die Anführung des „§ 22 Abs. 1"
zu streichen.
Artikel II.
(1) Unternehmer des Taxi-Gewerbes, die ihre
Fahrzeuge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch durch einen in der Höhe der
Unterkante der Fenster angebrachten 40 mm
breiten, elfenbeinfarbenen Streifen um den ganzen
Umfang des Fahrzeuges herum gekennzeichnet
haben, dürfen diesen Streifen als Kennzeichnung
ihrer Taxi-Fahrzeuge an Stelle des nach
§ 26 vorgeschriebenen Schildes noch bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1966 führen.
(2) Unternehmer des Taxi-Gewerbes, die ihre
Fahrzeuge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch durch ein den Bestimmungen
des § 26 nicht entsprechendes Schild gekennzeichnet
haben, dürfen das bisher verwendete
Schild als Kennzeichnung ihrer Taxi-Fahrzeuge
an Stelle des nunmehr vorgeschriebenen Schildes
noch bis zum Ablauf des 30. April 1965 führen.