47. Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Abänderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 16. Juni 1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961, betreffend die Abänderung des
Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, welche also lauten
(Übersetzung)
RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,
IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI
und XVI der Konvention vom 15. Dezember
1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife,
IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll
vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,
welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas
beigefügt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,
gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas
durchzuführen,
EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das
Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß
dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,
das Zolltarifschema wie folgt abzuändern
Übersicht
Abschnitt VII. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 57. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 59. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 67. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 1
Anmerkung
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 3
Anmerkung 1 b
l. Die Ziffer 1 bei der derzeitigen Anmerkung 1
ist zu streichen.
2. Die derzeitige Anmerkung 1 b hat zu lauten
„b — Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen
und Fischmilch), Schaltiere und
Weichtiere (einschließlich Muscheltiere),
tot, auf Grund ihrer Art oder ihres Zustandes
zum menschlichen Genuß nicht
geeignet (Kap. 5);"
Anmerkung 2
hat zu entfallen.
Nr. 03.03
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 4
Anmerkung 2
hat zu lauten
„Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen
Metalldosen gelten als haltbar gemacht im Sinne
der Nummer 04.02. Dagegen gelten Milch und
Rahm, die bloß sterilisiert, pasteurisiert oder
peptonisiert wurden, nicht als haltbar gemacht
im Sinne dieser Nummer, wenn sie sich nicht in
luftdicht verschlossenen Metalldosen befinden."
Kapitel 5
Nr. 05.03
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 05.07
hat zu lauten
„Vogelbälge und andere Vogelteile mit Federn
oder Daunen, Federn und Teile von Federn
(auch beschnitten), Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt;
Pulver und Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn."
Nr. 05.08
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 8
Nr. 08.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 08.11
hat zu lauten
„Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B.
durch Schwefeldioxyd, in Salzwasser, in Wasser
mit einem Zusatz von schwefliger Säure oder
anderen Stoffen, die zur vorübergehenden Haltbarmachung
dienen), jedoch in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet."
Kapitel 10
Anmerkung
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 12
Nr. 12.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 15
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 15.12
hat zu lauten
„Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, durch
Hydrierung oder in anderer Weise gehärtet, auch
raffiniert, jedoch nicht zubereitet."
Kapitel 16
Anmerkung
An Stelle von „Schaltiere und Weichtiere," hat
es zu lauten: „Schaltiere und Weichtiere (einschließlich
Muscheltiere),".
Nr. 16.05
hat zu lauten
„Schaltiere und Weichtiere (einschließlich
Muscheltiere), zubereitet oder haltbar gemacht."
Kapitel 19
Nr. 19.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 19.08
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 25
Anmerkung 2 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 2 h
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.10
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.13
hat zu lauten
„Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,
natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel,
auch thermisch behandelt."
Nr. 25.15
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.17
hat zu lauten
„Feldsteine und zerkleinerte Steine (auch thermisch
behandelt), Kies, Makadam, und Teermakadam,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen verwendet
werden; Feuerstein (Flint) und Kiesel,
auch thermisch behandelt; Körner und Splitt
(auch thermisch behandelt) sowie Mehl, von
Steinen der Nummern 25.15 und 25.16."
Nr. 25.23
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 25.32
hat zu lauten
„Strontianit (natürliches Strontiumcarbonat),
auch kalziniert, ausgenommen reines Strontiumoxyd;
mineralische Stoffe, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Scherben und Bruch
von keramisch hergestellten Erzeugnissen."
Kapitel 26
Anmerkung 1 b
An Stelle von „(Nr. 31.03)" ist zu setzen „des
Kapitels 31".
Kapitel 27
Anmerkung 1 a
hat zu lauten
„a — isolierte organische Verbindungen von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;
jedoch verbleibt Methan auch in
chemisch reinem Zustand in der Nummer
27.11;"
Anmerkung 3
An Stelle der Worte „Erdölen und Schieferölen"
beziehungsweise der Worte „Erdöle und
Schieferöle" hat es zu lauten: „Erdölen und
Ölen aus bituminösen Mineralien" beziehungsweise
„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien".
Nr. 27.05
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 27.06
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 27.09
hat zu lauten
„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh."
Nr. 27.10
hat zu lauten
„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
andere als Rohöle; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen mit 70 oder
mehr Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien, in denen diese Öle den
wesentlichen Bestandteil bilden."
Nr. 27.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 27.14
3. Zeile
An Stelle von „Schieferöl" hat es zu lauten
„Ölen aus bituminösen Mineralien".
ABSCHNITT VI
1. Anmerkung 1 a
Der Strichpunkt am Ende der Anmerkung ist
durch einen Punkt zu ersetzen.
2. Anmerkung 1 b
Das Wort „abgesehen" hat mit einem Großbuchstaben
zu beginnen.
Kapitel 28
Anmerkung 1 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 d
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 2
hat zu lauten
„2 — Dieses Kapitel umfaßt außer den durch
organische Stoffe stabilisierten Hypodisulfiten
und den Sulfoxylaten (Nr. 28.36),
den Carbonaten und Percarbonaten anorganischer
Basen (Nr. 28.42), den einfachen
und komplexen Cyaniden anorganischer
Basen (Nr. 28.43), den Fulminaten,
Cyanaten und Thiocyanaten
(Rhodaniden) anorganischer Basen
(Nr. 28.44), den in den Nummern 28.49
bis 28.52 enthaltenen organischen Stoffen
und den Carbiden der Metalle oder der
Nichtmetalle (Nr. 28.56), nur noch die
folgenden Kohlenstoffverbindungen
a — Oxyde des Kohlenstoffs, Cyanwasserstoffsäure,
Knallsäure, Isocyansäure,
Thiocyansäure (Rhodanwasserstoffsäure)
und die anderen einfachen oder
komplexen Cyansäuren (Nr. 28.13);
b — Kohlenstoffoxyhalogenide (Nr. 28.14);
c — Schwefelkohlenstoff (Nr. 28.15);
d — Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate,
Selenocyanate, Tellurocyanate,
Tetrathiocyanatodiamminochromate
(Reinecke-Salze) und andere
komplexe Cyanate anorganischer Basen
(Nr. 28.48);
e — Wasserstoffperoxyd in fester Form
(Nr. 28.54), Kohlenstoffoxysulfid,
Thiocarbonylhalogenide, Cyan und
seine Halogenverbindungen sowie
Cyanamid und seine Metallderivate
(Nr. 28.58) mit Ausnahme von Calciumcyanamid
(Kalkstickstoff) mit
einem Stickstoffgehalt von 25 Gewichtsprozent
oder weniger in der
Trockensubstanz, des Kapitels 31."
Anmerkung 3 e
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 3 h
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 5
Dem gegenwärtigen Text ist folgender neuer
Absatz anzufügen
„Vorbehaltlich der aus dem Wortlaut anderer
Nummern sich ergebenden Ausnahmen gehören
Doppel- und Komplexsalze in die Nr. 28.48."
Anmerkung 6 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.05
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Unterkapitel II. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Unterkapitel III. Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.14
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.15
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.16
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.23
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.26
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.27
hat zu lauten
„Bleioxyde, einschließlich Minium (rote Mennige)
und Orange-Mennige."
Nr. 28.28
hat zu lauten
„Hydrazin und Hydroxylamin sowie ihre anorganischen
Salze; andere anorganische Basen,
Metalloxyde, Metallhydroxyde und Metallperoxyde."
Nr. 28.35
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.42
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.44
hat zu lauten
„Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)."
Nr. 28.45
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.51
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.52
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 28.53
hat zu lauten
„Flüssige Luft (einschließlich flüssiger Luft, der
die Edelgase entzogen wurden); komprimierte
Luft."
Nr. 28.54.
hat zu lauten
„Wasserstoffperoxyd, auch in fester Form."
Nr. 28.58
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 29
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — Isomerengemische gleicher organischer
Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten. Jedoch gehören
Isomerengemische (mit Ausnahme der
Stereoisomeren) von gesättigten oder ungesättigten
acyclischen Kohlenwasserstoffen
in das Kapitel 27;"
Anmerkung 1 f
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 2 c
hat zu lauten
„c —Methan (Nr. 27.11);"
Anmerkung 7
l. Nach den Worten „innere Äther," sind die
Worte „innere Halbacetale," einzufügen.
2. Nach den Worten „Anhydride mehrbasischer
Säuren," sind die Worte „cyclische Ester von
mehrwertigen Alkoholen mit mehrbasischen
Säuren," einzufügen.
Nr. 29.24
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 29.35
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 29.38
hat zu lauten
„Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetische (einschließlich ihrer Konzentrate
natürlicher Herkunft), sowie ihre hauptsächlich
als Vitamine verwendeten Derivate, alle diese
auch untereinander gemischt, auch in Form von
Lösungen aller Art."
Nr. 29.39
hat zu lauten
„Hormone, natürliche oder synthetische, sowie
ihre hauptsächlich als Hormone verwendeten
Derivate."
Kapitel 30
Anmerkung 1 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 A 2
Der Klammerausdruck „(ausgenommen Edelmetalle
in kolloidalem Zustand)" ist zu streichen.
Anmerkung 3 d
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 32
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — Tannate und andere Tanninderivate von
Erzeugnissen der Nummern 29.38 bis
29.42, 29.44 und 35.01 bis 35.04."
Anmerkung 6 b
Die Worte „Metallstaub (auch Edelmetallstaub)"
sind durch die Worte „Metallen (auch Edelmetallen)"
zu ersetzen.
Nr. 32.09
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 33
Nr. 33.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 34
Anmerkung 3
An Stelle von „Erdöl oder Schieferöl" soll es
lauten: „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien".
Anmerkung 4 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 34.03
hat zu lauten
„Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen,
wie sie zum Ölen und Fetten von Textilien,
Leder oder anderen Stoffen verwendet werden,
ausgenommen Zubereitungen mit 70 oder mehr
Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien."
Kapitel 35
Nr. 35.05
hat zu lauten
„Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete
Stärke; Klebstoffe (Leime) aus Stärke."
Kapitel 36
Anmerkung 2 a
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 37
Nr. 37.01
hat zu lauten
„Lichtempfindliche photographische Platten und
Planfilme, aus anderen Stoffen als Papier, Karton
oder Gewebe, nicht belichtet."
Kapitel 38
Anmerkung 2 a
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 38.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 38.16
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT VII
Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 39
Anmerkung 1 g
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 r
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 2 c
hat zu lauten
„c — Resole, flüssiges Polyisobutylen und ähnliche
künstliche Polykondensations- oder
Polymerisationserzeugnisse."
Nr. 39.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 40
Anmerkung 2 a
hat zu lauten
„a — gummielastische oder kautschutierte Gewirke
und Waren daraus (ausgenommen
Transportbänder und Treibriemen aus
kautschutierten Gewirken der Nummer
40.10), sowie andere gummielastische
Spinnstofferzeugnisse und Waren daraus;"
Anmerkung 2 b
hat zu lauten
„b — Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche
aus Spinnstoffen, innen mit Kautschuk
überzogen oder ausgekleidet (Nr. 59.15);"
Anmerkung 2 e
hat zu lauten
„e — Vliesfolien, mit Kautschuk imprägniert
oder überzogen oder mit Kautschuk als
Bindemittel, ohne Rücksicht auf ihr
Quadratmetergewicht, sowie Waren daraus;"
Anmerkung 2, letzter Absatz
hat zu lauten
„Platten, Blätter und Streifen aus Schaum-,
Schwamm- oder Zellgummi, in Verbindung mit
Spinnstofferzeugnissen, sowie Waren daraus, sind
jedoch in das Kapitel 40 einzureihen, sofern die
Spinnstofferzeugnisse nur zur Verstärkung
dienen."
Anmerkung 3 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 3 f
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 40.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 41
Anmerkung 1 c
Die Worte „aus China," nach den Worten
„Zickeln aus dem Yemen," haben zu entfallen.
Kapitel 42
Anmerkung 2
hat zu lauten
„2 — Unvollständige oder unfertige Waren
dieses Kapitels werden wie die entsprechenden
vollständigen oder fertigen
Waren tarifiert, wenn sie deren charakteristische
Merkmale aufweisen."
Nr. 42.02
hat zu lauten
„Taschnerwaren und Reiseartikel, wie Koffer,
Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke, Einkaufstaschen,
Handtaschen, Schultaschen, Aktentaschen,
Brieftaschen, Geldbörsen, Necessaires,
Werkzeugtaschen, Tabaksbeutel, Futterale,
Etuis, Schachteln (z. B. für Waffen, Musikinstrumente,
Ferngläser, Schmuck, Flakons,
Krägen, Schuhe, Bürsten) und dergleichen Behältnisse,
aus Leder oder Kunstleder, aus
Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben."
Nr. 42.06
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 43
Anmerkung 5
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 43.02
An Stelle von „Abfälle, nicht genäht" hat es zu
lauten „Abfälle und Überreste davon, nicht genäht".
Kapitel 44
Anmerkung 3
Nach den Worten „Vergütetes Holz" sind die
Worte „im Sinne dieses Kapitels" einzufügen.
Nr. 44.14
hat zu lauten
„Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit
einer Stärke von 5 mm oder weniger; Furniere
mit einer Stärke von 5 mm oder weniger."
Nr. 44.15
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung).
Nr. 44.16
hat zu lauten
„Hohlplatten aus Holz (Zellenholzplatten), auch
mit Blättern aus unedlem Metall belegt."
Nr. 44.17
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 44.22
Nach dem Wort „Binderwaren" ist ein Beistrich
zu setzen.
Nr. 44.26
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 48
Anmerkung 1 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 7
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 48.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 48.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 48.08
hat zu lauten
„Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse."
Nr. 48.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 48.18
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT XI
Anmerkung 2 A a
hat zu lauten
„a — Waren, die insgesamt gewichtsmäßig mehr
als l0% Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
enthalten, fallen in das Kapitel
50, und zwar in jene Nummer, die
dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff
dieses Kapitels entspricht;".
Anmerkung 3 A a und b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 4 A c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 5 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 6 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut . der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 6 e
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 50
Nr. 50.10
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 51
Anmerkung 3
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 51.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 52
Nr. 52.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 53
Nr. 53.06
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 54
Nr. 54.01
Die 4. und 5. Zeile hat zu lauten: „Flachswerg
und Flachsabfälle (einschließlich Reißspinnstoff)."
Nr. 54.02
3. und 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu
lauten: „Ramiewerg und Ramieabfälle (einschließlich
Reißspinnstoff)."
Kapitel 56
Anmerkung
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 56.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 57
Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 57.01
4. und 5. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu
lauten: „Hanfwerg und Hanfabfälle (einschließlich
Reißspinnstoff)."
Nr. 57.02
3. und 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu
lauten: „Manilahanfwerg und Manilahanfabfälle
(einschließlich Reißspinnstoff)."
Nr. 57.03
2. bis 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu
lauten: „Jutewerg- und Juteabfälle (einschließlich
Reißspinnstoff)."
Nr. 57.04
Die 3. Zeile hat zu lauten: „Abfälle davon (einschließlich
Reißspinnstoff)."
Nr. 57.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 58
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 58.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 59
Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 3
hat zu lauten
„3 — Als kautschutierte Gewebe im Sinne der
Nummer 59.11 gelten
a — mit Kautschuk imprägnierte, bestrichene,
überzogene oder geschichtete
Gewebe
1 — mit einem Quadratmetergewicht
von 1500 g oder weniger oder
2 — mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 1500 g und einem
Spinnstoffgehalt von mehr als
50% des Gewichtes;
b — Erzeugnisse aus parallel gelegten und
miteinander durch Kautschuk verbundenen
Garnen aus Spinnstoffen,
ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht;
c — Platten, Blätter und Streifen, aus
Schaum-, Schwamm- oder Zellgummi,
in Verbindung mit Geweben,
andere als jene, die im Sinne des
letzten Absatzes der Tarif-Anmerkung
2 zu Kapitel 40 in letzteres
Kapitel einzureihen sind."
Nr. 59.14
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 60
Anmerkung 1 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 60.06
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 61
Nr. 61.03
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 61.06
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 61.09
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 63
Nr. 63.01
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 64
Anmerkung 1 a
An Stelle des Klammerausdruckes „(ausgenommen
Filz)" hat es zu lauten: „(ausgenommen
Filze und Vliesfolien)".
Nr. 64.01
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 65
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 67
Anmerkung 1 e
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 68
Nr. 68.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 68.10
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 68.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 68.14
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 70
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 3
An Stelle der Worte „des vorliegenden Kapitels"
hat es zu lauten: „des Tarifes".
Kapitel 71
Anmerkung 2 a
Der Strichpunkt am Ende der Anmerkung ist
durch einen Punkt zu ersetzen.
Anmerkung 2 b
Das Wort „in" hat mit einem Großbuchstaben
zu beginnen.
Anmerkung 3 g
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 4 a
An Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu
setzen.
Anmerkung 4 b
1. Das Wort „als" hat mit einem Großbuchstaben
zu beginnen.
2. An Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu
setzen.
Anmerkung 4 c
Das Wort „als" hat mit einem Großbuchstaben
zu beginnen.
Anmerkung 5
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 5 a
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 5 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 8 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 71.01
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT XV
Anmerkung 1 a
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 i
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 n
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 73
Anmerkung 1 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 e
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 g
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 n
An Stelle der Worte „Erzeugnisse, die höchstens
125 mm stark und," hat es zu lauten: „Erzeugnisse
in jeder Stärke, die".
Anmerkung 1 p
Der folgende neue Absatz ist anzufügen
„Als Stabeisen und Stabstahl ist auch Betonarmierungsstahl
(Torstahl) anzusehen, der, über
die im vorstehenden Absatz gegebene Beschreibung
hinaus, vom Walzen herrührende Einbuchtungen,
Wülste, Vertiefungen oder Erhöhungen
geringen Umfanges aufweist."
Nr. 73.16
hat zu lauten
„Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen,
Zahnstangen, Bahnschwellen,
Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie andere, nur für
das Verbinden oder Befestigen von Schienen
geeignete Teile."
Nr. 73.30
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 73.31
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 73.32
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 74
Anmerkung 1
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 74.10
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 76
Anmerkung 1 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 c
„0'15 mm" ist zweimal zu ersetzen durch
„0'20 mm".
Nr. 76.03
„0'15 mm" ist zu ersetzen durch „0'20 mm".
Nr. 76.04
„0'15 mm" ist zu ersetzen durch „0'20 mm"
Nr. 76.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 77
Nr. 77.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 79
Nr. 79.01
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 82
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — aus Hartmetallen;".
Kapitel 83
Nr. 83.03
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT XVI
Anmerkung 1 a
hat zu lauten
„a — Transportbänder und Treibriemen aus
Stoffen des Kapitels 39, Transportbänder
und Treibriemen aus vulkanisiertem
Weichkautschuk (Nr. 40.10), sowie Waren
für technische Zwecke aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, wie Scheiben, Ringe,
Dichtungen, Ventile und dergleichen
(Nr. 40.14);"
Anmerkung 1 g
hat zu lauten
„g — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung
2 zu Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschnitt XV), und derartige
Teile aus Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Anmerkung 1 n
hat zu lauten
„n — Maschinenbürsten der Nummer 96.02,
auswechselbare Werkzeuge der Nummer
82.05 sowie ähnliche auswechselbare Werkzeuge,
die nach der stofflichen Beschaffenheit
ihres arbeitenden Teiles einzureihen
sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59, Nrn.
68.04, 68.09);"
Kapitel 84
Anmerkung 2
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 4
1. Der letzte Teil des Satzes „mit Ausnahme der
Spul- und Windemaschinen (Nr. 84.36) und
der Fadenpoliermaschinen (Nr. 84.40)." hat
zu entfallen
2. Nach dem Worte „Verdrehen)," ist der Beistrich
durch einen Punkt zu ersetzen.
Nr. 84.07
Die Worte „einschließlich der Regler hiefür"
sind samt dem vorhergehenden Beistrich zu
streichen.
Nr. 84.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.14
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.18
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.19
hat zu lauten
„Maschinen und Apparate zum Reinigen oder
Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern;
Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen,
Etikettieren oder Verkapseln von
Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältern;
Maschinen und Apparate zum Verpacken
von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken
mit Kohlensäure; Apparate zum Spülen
von Geschirr."
Nr. 84.23
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.36
1. Nach den Worten „Drehen oder Zwirnen" ist
einzufügen: „von Spinnstoffen".
2. Nach den Worten „Winden und Haspeln"
sind die Worte „von Spinnstoffen" einzufügen.
Nr. 84.40
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.53
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 84.63
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 85
Anmerkung 3 a
Nach dem Worte „Zimmerventilatoren" ist ein
Beistrich zu setzen.
Nr. 85.01
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 85.11
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 85.15
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 85.21
hat zu lauten
„Elektronenlampen und -röhren (Glühkathoden-,
Kaltkathoden- oder Photokathodenlampen und
-röhren, andere als die der Nummer 85.20), auch
derartige Vakuumlampen und -röhren oder solche
mit Dampf- oder Gasfüllung (einschließlich der
Quecksilberdampfgleichrichterröhren), Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren und
dergleichen; photoelektrische Zellen; gefaßte
Transistoren und ähnliche gefaßte Elemente mit
elektrischen Halbleitern; gefaßte piezoelektrische
Kristalle."
ABSCHNITT XVII
Anmerkung 2 b
hat zu lauten
„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung
2 zu Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschnitt XV), und derartige
Teile aus Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Kapitel 86
Nr. 86.02
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 87
Anmerkung
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT XVIII
Überschrift
hat zu lauten
„Optische, photographische und kinematographische
Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-,
Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und
-geräte; medizinische und chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren;
Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte;
Bild- und Tonaufnahmegeräte
und Bild- und Tonwiedergabegeräte auf magnetischer
Grundlage für das Fernsehen"
Kapitel 90
Anmerkung 1 d
Nach „70.07," ist einzufügen „70.11,".
Anmerkung 1 e
hat zu lauten
„e — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Anmerkung 1 f
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 90.03
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 90.18
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 90.20
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 90.23
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 91
Anmerkung 3
hat zu lauten
„3 — Ausgenommen von diesem Kapitel sind
Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07), weiters Uhrgewichte, Uhrgläser,
Uhrketten und Uhrarmbänder,
Teile der elektrischen Ausrüstung, Kugellager
und Kugeln für Kugellager. Uhrfedern
(einschließlich Spiralfedern) bleiben
jedoch in der Nummer 91.11."
Kapitel 92
Überschrift
hat zu lauten
„Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte;
Bild- und Tonaufnahmegeräte
und Bild- und Tonwiedergabegeräte auf magnetischer
Grundlage für das Fernsehen; Teile und
Zubehör zu diesen Instrumenten und Geräten."
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Nr. 92.08
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Nr. 92.11
hat zu lauten
„Sprechmaschinen, Diktiermaschinen und andere
Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, einschließlich
Plattenspieler, Tonband- und Tondrahtgeräte,
auch mit Tonabnehmer; Bild- und
Tonaufnahmegeräte und Bild- und Tonwiedergabegeräte
auf magnetischer Grundlage für das
Fernsehen."
Nr. 92.12
hat zu lauten
„Tonträger und Träger für andere Aufzeichnungen
für Geräte der Nummer 92.11, wie Platten,
Walzen, Wachsformen, Bänder, Filme,
Drähte und dergleichen, für die Aufnahme vorgerichtet
oder mit Aufzeichnungen versehen;
Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenerzeugung."
Kapitel 93
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Kapitel 94
Anmerkung 1 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1 e
hat zu lauten
„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2 zu Abschnitt
XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV),
und derartige Teile aus Stoffen des Kapitels 39
(im allgemeinen Nr. 39.07), sowie Panzerschränke
der Nummer 83.03;"
Nr. 94.04
hat zu lauten
„Betteinsätze; Bettwaren und dergleichen Waren,
mit Federung oder mit Füllung aus Stoffen aller
Art, wie Matratzen, Steppdecken, Tuchenten,
Polster und dergleichen, einschließlich solcher
Waren aus Schaum- oder Schwammgummi sowie
aus Schaumkunststoff, auch überzogen."
Kapitel 97
Anmerkung 1 k
hat zu lauten
„k — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Kapitel 98
Anmerkung 1 c
hat zu lauten
„c — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
im Sinne der Tarif-Anmerkung 2
zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV), und derartige Teile aus
Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen
Nr. 39.07);"
Nr. 98.08
hat zu lauten
„Farbbänder für Schreibmaschinen und dergleichen
Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen,
auch getränkt, auch in Schachteln."
Nr. 98.13
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
(Übersetzung)
RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE
DES ZOLLWESENS VOM 8. DEZEMBER
1960, BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG
DES ZOLLTARIFSCHEMAS FÜR DIE
EINREIHUNG DER WAREN IN DIE
ZOLLTARIFE
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,
IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI
und XVI der Konvention vom 15. Dezember
1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife,
IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll
vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,
welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas
beigefügt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,
gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas
durchzuführen,
EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das
Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß
dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,
das Zolltarifschema wie folgt abzuändern
Kapitel 13
Nr. 13.03
hat zu lauten
„Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen."
Kapitel 17
Anmerkung 1 b
hat zu lauten
„b — andere chemisch reine Zuckerarten als
Saccharose, Dextrose und Lactose
(Nr. 29.43);"
Kapitel 26
Anmerkung 2
1. 4. Zeile
Nach den Worten „Gewinnung von" sind die
Worte „Quecksilber, von Metallen der Nummer
28.50 oder" einzufügen.
2. 5./6. Zeile
Die Worte „oder von Quecksilber" haben zu
entfallen.
Kapitel 28
Anmerkung 6
hat zu lauten
„6 — Die Nummer 28.50 umfaßt nur
a — die folgenden spaltbaren chemischen
Elemente und Isotopen: natürliches
Uran, die Uranisotopen 233 und 235,
Plutonium und seine Isotopen;
b — die folgenden radioaktiven chemischen
Elemente: Technetium, Promethium,
Polonium, Asiatin, Radon, Francium,
Radium, Aktinium, Protaktinium,
Neptunium, Americium und andere
Elemente mit höherer Ordnungszahl;
c — alle anderen natürlichen oder künstlichen
radioaktiven Isotopen (einschließlich
jener der Edelmetalle oder
der unedlen Metalle der Abschnitte XIV
oder XV);
d — die anorganischen oder organischen
Verbindungen dieser Elemente oder
Isotopen, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution, alle
diese auch untereinander gemischt;
e — Legierungen (mit Ausnahme von
Ferrouran), Dispersionen und Metallkeramiken
(Cermets), die diese Elemente
oder Isotopen oder deren anorganische
oder organische Verbindungen
enthalten,
f — verbrauchte (bestrahlte) Kernreaktorpatronen.
Der vorstehend und im Wortlaut der
Nummern 28.50 und 28.51 verwendete
Ausdruck „Isotopen" bezieht sich auf
„angereicherte Isotopen", aber nicht auf
chemische Elemente, die in der Natur als
reine Isotopen vorkommen, und auch
nicht auf das an U 235 arme (abgereicherte)
Uran."
Nr. 28.50
hat zu lauten
„Spaltbare chemische Elemente und Isotopen;
andere radioaktive chemische Elemente und
radioaktive Isotopen; anorganische oder organische
Verbindungen der vorgenannten Elemente
und Isotopen, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution; Legierungen, Dispersionen
und Metallkeramiken (Cermets), die diese
Elemente, Isotopen oder deren anorganische oder
organische Verbindungen enthalten."
Nr. 28.52
hat zu lauten
„Anorganische oder organische Verbindungen des
Thoriums, des an U 235 armen (abgereicherten)
Urans, der Metalle der seltenen Erden, des
Yttriums und des Scandiums, auch untereinander
gemischt."
Kapitel 29
Anmerkung 1 c
hat zu lauten
„c — Erzeugnisse der Nummern 29.38 bis
29.42, Zuckeräther und Zuckerester sowie
deren Salze der Nummer 29.43, und Erzeugnisse
der Nummer 29.44, auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution;"
Anmerkung 5 b, 1. und 2. Zeile
hat zu lauten
„b — Ester des Äthylalkohols oder des Glycerins
mit orga-"
Nr. 29.37
hat zu. lauten
„Sultone und Sultame."
Nr. 29.43
hat zu lauten
„Zucker, chemisch rein, mit Ausnahme von
Saccharose, Dextrose und Lactose; Zuckeräther
und Zuckerester sowie deren Salze, mit Ausnahme
von Erzeugnissen der Nummer 29.39,
29.41 und 29.42."
Kapitel 32
Nr. 32.12
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 37
Nr. 37.01
hat zu lauten
„Lichtempfindliche photographische Platten und
Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als
Papier, Karton oder Gewebe."
Kapitel 38
Anmerkung 2
1. Am Ende der Anmerkung 2 f ist der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
2. Eine neue Anmerkung 2 g ist anzufügen
„g — Alkylengemische mit einem sehr niedrigen
Polymerisationsgrad."
Kapitel 39
Anmerkung 1 c
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 40
Überschrift
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 1
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 4
hat zu lauten
„4 — Als synthetischer Kautschuk im Sinne der
vorstehenden Anmerkung 1 sowie der
Nummern 40.02, 40.05 und 40.06 sind
anzusehen
a — ungesättigte synthetische Stoffe, die
nach der Vulkanisation mit Schwefel,
Selen oder Tellur nicht wieder in den
thermoplastischen Zustand zurückgeführt
werden können, und die, bis
zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz
anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher
Stoffe, wie Weichmacher,
inaktive oder aktive Füllstoffe), bei
einer Temperatur zwischen 15 und
20° C eine Dehnung bis zum Dreifachen
ihrer ursprünglichen Länge aushalten,
ohne zu reißen; nach einer
Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen
Länge müssen sie sich
ferner innerhalb von zwei Stunden
mindestens auf das Eineinhalbfache
ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.
Zu diesen Stoffen gehören Cis-Polyisopren,
Polybutadien, Polychlorbutadien
(GRM), Polybutadien-Styrol (GRS),
Polychlorbutadien-Acrylnitril (GRN),
Polybutadien-Acrylnitril (GRA) und
Butylkautschuk (GRI);
b — Thioplaste (GRP);
c — Naturkautschuk, durch Pfropfung oder
Mischen mit Kunststoffen modifiziert,
vorausgesetzt, daß dieses Erzeugnis den
vorstehend unter a) genannten Erfordernissen
bezüglich Vulkanisation,
Elastizität und Reversibilität entspricht."
Anmerkung 8
hat zu lauten
„8 — Im Sinne der Nummer 40.06 ist vorvulkanisierter
Latex als nichtvulkanisierter
Latex anzusehen.
Im Sinne der Nummer 40.07 bis 40.14
gelten Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche
Kautschukarten, Faktis und deren
Regenerate als vulkanisierter Kautschuk,
auch wenn sie nicht vulkanisiert worden
sind."
Nr. 40.04
hat zu lauten
„Abfälle und Abschnitzel, von Weichkautschuk;
Altwaren aus Weichkautschuk, ausschließlich für
die Wiedergewinnung von Kautschuk verwendbar;
Mehl, aus Abfällen von Weichkautschuk oder
Altwaren aus Weichkautschuk gewonnen."
Nr. 40.05
hat zu lauten
„Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem
Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk, mit Ausnahme von geräucherten und
Krepp-Kautschukfellen der Nummern 40.01 und
40.02; vulkanisationsfertige, granulierte Mischungen
von Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk."
Nr. 40.06
hat zu lauten
„Nichtvulkanisierter Naturkautschuk oder synthetischer
Kautschuk, einschließlich Latex, in
anderer Form oder in anderem Zustand (z. B.
Stäbe, Rohre und Profile, Lösungen und Dispersionen);
Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk
oder synthetischem Kautschuk (wie
z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus
Spinnstoffen; Klebemittel auf Unterlagen aller
Art, auch auf Unterlagen aus vulkanisiertem
Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk;
Scheiben, Ringe und dergleichen)."
Nr. 40.11
1. Zeile
Nach dem Worte „Reifen," sind die Worte „auswechselbare
Reifenprofile," einzufügen.
Kapitel 69
Anmerkung 2
1. Folgende Anmerkung 2 b) ist neu aufzunehmen
„b — Metallkeramiken (Cermets) (Nr. 81.04);"
2. Die derzeitigen Anmerkungen 2 b bis 2 g erhalten
die Bezeichnung 2 c bis 2 h.
Kapitel 81
Anmerkung. 8. Zeile
Das Wort „Uran" ist zu ersetzen durch „an
U 235 armes (abgereichertes) Uran".
Nr. 81.04
hat zu lauten
„Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;
Metallkeramiken (Cermets)."
Kapitel 82
Anmerkung 2. 5. Zeile
Das Wort „mechanisches" ist zu streichen.
Kapitel 84
Nr. 84.13.
5. und 6. Zeile
Die Worte „gesondert zur Abfertigung gestellten"
haben zu entfallen.
Nr. 84.48.
9. bis 11. Zeile
An Stelle von „Werkzeughalter für mechanische
Handwerkzeuge der Nummern 82.04, 84.49 und
85.05" ist zu setzen: „Werkzeughalter für Handwerkzeuge
und Handwerkzeugmaschinen aller
Art."
(Übersetzung)
RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE
DES ZOLLWESENS VOM 9. JUNI 1961,
BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES
ZOLLTARIFSCHEMAS FÜR DIE EINREIHUNG
DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,
IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI
und XVI der Konvention vom 15. Dezember
1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung
der Waren in die Zolltarife,
IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll
vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,
welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas
beigefügt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,
gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas
durchzuführen,
EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das
Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß
dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,
das Zolltarifschema wie folgt abzuändern
Kapitel 15
Nr. 15.12
hat zu lauten
„Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, teilweise
oder vollständig gehärtet, auch raffiniert,
jedoch nicht zubereitet."
Kapitel 27
Nr. 27.13
In der 4. und 5. Zeile hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(Paraffingatsch, slack wax und dergleichen)".
Kapitel 31
Anmerkung 1 a 1.
3. Zeile
An Stelle von „16%" soll es lauten: „16'3%".
Kapitel 40
Anmerkung 2 c.
4. Zeile
An Stelle von „der Nummern 40.06 und 40.10"
hat es zu lauten: „der Nummer 40.10".
Anmerkung 5
hat zu lauten
„5—Ausgenommen von den Nummern 40.01
und 40.02 sind
a — Latex von Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk (auch vorvulkanisiert)
mit einem Zusatz von Vulkanisationsmitteln,
Vulkanisationsbeschleunigern,
inaktiven oder aktiven
Füllstoffen, Weichmachern, Farbstoffen
(soweit sie nicht bloß zur leichteren
Erkennung zugesetzt sind) oder von
anderen Stoffen; jedoch bleiben bloß
stabilisierter oder konzentrierter Latex
sowie wärmesensibilisierter und elektropositiver
Latex je nach Beschaffenheit
in der Nummer 40.01 oder 40.02;
b — Kautschuk, dem Ruß (auch mit Mineralöl)
oder Siliciumdioxyd (auch mit
Mineralöl) vor der Koagulation oder
dem Stoffe jeder Art nach der Koagulation
zugesetzt wurden;
c — Mischungen von zwei oder mehr in der
vorstehenden Anmerkung 1 zum
Kapitel 40 genannten Erzeugnissen,
auch ohne Zusatz von anderen Stoffen."
Nr. 40.01
hat zu lauten
„Latex von Naturkautschuk, auch mit einem Zusatz
von Latex von synthetischem Kautschuk;
vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk;
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche
natürliche Kautschukarten."
Nr. 40.02
hat zu lauten
„Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter
Latex von synthetischem Kautschuk;
synthetischer Kautschuk; Faktis (Ölkautschuk)."
Nr. 40.05
hat zu lauten
„Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem
Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk, mit Ausnahme von geräucherten und
Krepp-Kautschukfellen der Nummern 40.01 und
40.02; vulkanisationsfertige, granulierte Mischungen
von Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk; Mischungen, sogenannte Masterbatches,
in jeder Form, bestehend aus nichtvulkanisiertem
Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk, denen vor oder nach der Koagulation
Ruß (auch mit Mineralöl) oder Siliciumdioxyd
(auch mit Mineralöl) zugesetzt wurde."
Nr. 40.06
hat zu lauten
„Nichtvulkanisierter Naturkautschuk oder synthetischer
Kautschuk, einschließlich Latex, in
anderer Form oder in anderem Zustand (z. B.
Stäbe, Rohre und Profile, Lösungen und Dispersionen);
Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk
oder synthetischem Kautschuk (wie
z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus
Spinnstoffen; Scheiben, Ringe und dergleichen)."
Kapitel 41
Nr. 41.08
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
ABSCHNITT XI
Anmerkung 3 A c.
2. Zeile
hat zu lauten
„1 — poliert oder glaciert, bei denen die auf ein
Kilogramm entfallende Meterzahl mit der
Anzahl der einfachen Garne multipliziert,
kleiner als 7000 ist;"
Kapitel 73
Nr. 73.37
hat zu lauten
„Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der
Nummer 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizungen,
nicht elektrisch, sowie deren Teile,
aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und Verteilervorrichtungen
für Warmluft (einschließlich
solcher, die auch frische oder konditionierte Luft
verteilen können), ohne elektrische Heizquelle,
mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,
sowie deren Teile, aus Eisen oder Stahl."
Kapitel 81
Anmerkung. Letzte Zeile
Der Schlußpunkt ist zu streichen; die Anmerkung
ist zu ergänzen durch: „, sowie Metallkeramiken
(Cermets)."
Nr. 81.04
hat zu lauten
„Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;
Metallkeramiken (Cermets), roh oder verarbeitet."
Kapitel 85
Nr. 85.19
8. bis 11. Zeile
Die Worte: „selbsttätige Spannungsregler mittels
elektromotorisch oder elektromagnetisch gesteuerten
Ohmschen oder induktiven Widerstandes;"
haben zu entfallen.
Kapitel 87
Nr. 87.07
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Kapitel 90
Anmerkung 6 b
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
Anmerkung 6 c
Der Punkt am Ende dieser Anmerkung ist durch
einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als neue Anmerkung 6 d ist aufzunehmen
„d — selbsttätige Regler für elektrische Größen;
selbsttätige Regler für andere Größen,
deren Arbeitsweise auf einer elektrischen
Erscheinung beruht, die sich mit der zu
regelnden Größe ändert."
Kapitel 94
Nr. 94.04
(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der
deutschen Übersetzung)
mit Ausnahme der in der Empfehlung vom 9. Juni 1961 enthaltenen Abänderung des englischsprachigen
Wortlautes der Position 87.07 die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates
erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Empfehlungen mit Ausnahme der vorerwähnten
Abänderung des englischsprachigen Wortlautes der Position 87.07 für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Empfehlungen enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde zu den vorliegenden Empfehlungen ist am 21. November 1962 beim
Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Empfehlungen gemäß Artikel XVI c der Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife wird gesondert kundgemacht werden.