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47_1963 AT

47. Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Abänderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Abänderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

Nachdem die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

vom 16. Juni 1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961, betreffend die Abänderung des

Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, welche also lauten

(Übersetzung)

RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,

IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI

und XVI der Konvention vom 15. Dezember

1950 über das Zolltarifschema für die

Einreihung der Waren in die Zolltarife,

IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll

vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,

welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas

beigefügt ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,

gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas

durchzuführen,

EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das

Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß

dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,

das Zolltarifschema wie folgt abzuändern

Übersicht

Abschnitt VII. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 57. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 59. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 67. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 1

Anmerkung

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 3

Anmerkung 1 b

l. Die Ziffer 1 bei der derzeitigen Anmerkung 1

ist zu streichen.

2. Die derzeitige Anmerkung 1 b hat zu lauten

„b — Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen

und Fischmilch), Schaltiere und

Weichtiere (einschließlich Muscheltiere),

tot, auf Grund ihrer Art oder ihres Zustandes

zum menschlichen Genuß nicht

geeignet (Kap. 5);"

Anmerkung 2

hat zu entfallen.

Nr. 03.03

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 4

Anmerkung 2

hat zu lauten

„Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen

Metalldosen gelten als haltbar gemacht im Sinne

der Nummer 04.02. Dagegen gelten Milch und

Rahm, die bloß sterilisiert, pasteurisiert oder

peptonisiert wurden, nicht als haltbar gemacht

im Sinne dieser Nummer, wenn sie sich nicht in

luftdicht verschlossenen Metalldosen befinden."

Kapitel 5

Nr. 05.03

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 05.07

hat zu lauten

„Vogelbälge und andere Vogelteile mit Federn

oder Daunen, Federn und Teile von Federn

(auch beschnitten), Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt;

Pulver und Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn."

Nr. 05.08

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 8

Nr. 08.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 08.11

hat zu lauten

„Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B.

durch Schwefeldioxyd, in Salzwasser, in Wasser

mit einem Zusatz von schwefliger Säure oder

anderen Stoffen, die zur vorübergehenden Haltbarmachung

dienen), jedoch in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet."

Kapitel 10

Anmerkung

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 12

Nr. 12.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 15

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 15.12

hat zu lauten

„Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, durch

Hydrierung oder in anderer Weise gehärtet, auch

raffiniert, jedoch nicht zubereitet."

Kapitel 16

Anmerkung

An Stelle von „Schaltiere und Weichtiere," hat

es zu lauten: „Schaltiere und Weichtiere (einschließlich

Muscheltiere),".

Nr. 16.05

hat zu lauten

„Schaltiere und Weichtiere (einschließlich

Muscheltiere), zubereitet oder haltbar gemacht."

Kapitel 19

Nr. 19.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 19.08

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 25

Anmerkung 2 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 2 h

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.10

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.13

hat zu lauten

„Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel,

auch thermisch behandelt."

Nr. 25.15

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.17

hat zu lauten

„Feldsteine und zerkleinerte Steine (auch thermisch

behandelt), Kies, Makadam, und Teermakadam,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen verwendet

werden; Feuerstein (Flint) und Kiesel,

auch thermisch behandelt; Körner und Splitt

(auch thermisch behandelt) sowie Mehl, von

Steinen der Nummern 25.15 und 25.16."

Nr. 25.23

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 25.32

hat zu lauten

„Strontianit (natürliches Strontiumcarbonat),

auch kalziniert, ausgenommen reines Strontiumoxyd;

mineralische Stoffe, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Scherben und Bruch

von keramisch hergestellten Erzeugnissen."

Kapitel 26

Anmerkung 1 b

An Stelle von „(Nr. 31.03)" ist zu setzen „des

Kapitels 31".

Kapitel 27

Anmerkung 1 a

hat zu lauten

„a — isolierte organische Verbindungen von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;

jedoch verbleibt Methan auch in

chemisch reinem Zustand in der Nummer

27.11;"

Anmerkung 3

An Stelle der Worte „Erdölen und Schieferölen"

beziehungsweise der Worte „Erdöle und

Schieferöle" hat es zu lauten: „Erdölen und

Ölen aus bituminösen Mineralien" beziehungsweise

„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien".

Nr. 27.05

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 27.06

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 27.09

hat zu lauten

„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

roh."

Nr. 27.10

hat zu lauten

„Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

andere als Rohöle; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen mit 70 oder

mehr Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen

Mineralien, in denen diese Öle den

wesentlichen Bestandteil bilden."

Nr. 27.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 27.14

3. Zeile

An Stelle von „Schieferöl" hat es zu lauten

„Ölen aus bituminösen Mineralien".

ABSCHNITT VI

1. Anmerkung 1 a

Der Strichpunkt am Ende der Anmerkung ist

durch einen Punkt zu ersetzen.

2. Anmerkung 1 b

Das Wort „abgesehen" hat mit einem Großbuchstaben

zu beginnen.

Kapitel 28

Anmerkung 1 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 d

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 2

hat zu lauten

„2 — Dieses Kapitel umfaßt außer den durch

organische Stoffe stabilisierten Hypodisulfiten

und den Sulfoxylaten (Nr. 28.36),

den Carbonaten und Percarbonaten anorganischer

Basen (Nr. 28.42), den einfachen

und komplexen Cyaniden anorganischer

Basen (Nr. 28.43), den Fulminaten,

Cyanaten und Thiocyanaten

(Rhodaniden) anorganischer Basen

(Nr. 28.44), den in den Nummern 28.49

bis 28.52 enthaltenen organischen Stoffen

und den Carbiden der Metalle oder der

Nichtmetalle (Nr. 28.56), nur noch die

folgenden Kohlenstoffverbindungen

a — Oxyde des Kohlenstoffs, Cyanwasserstoffsäure,

Knallsäure, Isocyansäure,

Thiocyansäure (Rhodanwasserstoffsäure)

und die anderen einfachen oder

komplexen Cyansäuren (Nr. 28.13);

b — Kohlenstoffoxyhalogenide (Nr. 28.14);

c — Schwefelkohlenstoff (Nr. 28.15);

d — Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate,

Selenocyanate, Tellurocyanate,

Tetrathiocyanatodiamminochromate

(Reinecke-Salze) und andere

komplexe Cyanate anorganischer Basen

(Nr. 28.48);

e — Wasserstoffperoxyd in fester Form

(Nr. 28.54), Kohlenstoffoxysulfid,

Thiocarbonylhalogenide, Cyan und

seine Halogenverbindungen sowie

Cyanamid und seine Metallderivate

(Nr. 28.58) mit Ausnahme von Calciumcyanamid

(Kalkstickstoff) mit

einem Stickstoffgehalt von 25 Gewichtsprozent

oder weniger in der

Trockensubstanz, des Kapitels 31."

Anmerkung 3 e

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 3 h

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 5

Dem gegenwärtigen Text ist folgender neuer

Absatz anzufügen

„Vorbehaltlich der aus dem Wortlaut anderer

Nummern sich ergebenden Ausnahmen gehören

Doppel- und Komplexsalze in die Nr. 28.48."

Anmerkung 6 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.05

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Unterkapitel II. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Unterkapitel III. Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.14

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.15

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.16

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.23

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.26

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.27

hat zu lauten

„Bleioxyde, einschließlich Minium (rote Mennige)

und Orange-Mennige."

Nr. 28.28

hat zu lauten

„Hydrazin und Hydroxylamin sowie ihre anorganischen

Salze; andere anorganische Basen,

Metalloxyde, Metallhydroxyde und Metallperoxyde."

Nr. 28.35

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.42

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.44

hat zu lauten

„Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)."

Nr. 28.45

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.51

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.52

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 28.53

hat zu lauten

„Flüssige Luft (einschließlich flüssiger Luft, der

die Edelgase entzogen wurden); komprimierte

Luft."

Nr. 28.54.

hat zu lauten

„Wasserstoffperoxyd, auch in fester Form."

Nr. 28.58

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 29

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — Isomerengemische gleicher organischer

Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten. Jedoch gehören

Isomerengemische (mit Ausnahme der

Stereoisomeren) von gesättigten oder ungesättigten

acyclischen Kohlenwasserstoffen

in das Kapitel 27;"

Anmerkung 1 f

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 2 c

hat zu lauten

„c —Methan (Nr. 27.11);"

Anmerkung 7

l. Nach den Worten „innere Äther," sind die

Worte „innere Halbacetale," einzufügen.

2. Nach den Worten „Anhydride mehrbasischer

Säuren," sind die Worte „cyclische Ester von

mehrwertigen Alkoholen mit mehrbasischen

Säuren," einzufügen.

Nr. 29.24

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 29.35

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 29.38

hat zu lauten

„Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetische (einschließlich ihrer Konzentrate

natürlicher Herkunft), sowie ihre hauptsächlich

als Vitamine verwendeten Derivate, alle diese

auch untereinander gemischt, auch in Form von

Lösungen aller Art."

Nr. 29.39

hat zu lauten

„Hormone, natürliche oder synthetische, sowie

ihre hauptsächlich als Hormone verwendeten

Derivate."

Kapitel 30

Anmerkung 1 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 A 2

Der Klammerausdruck „(ausgenommen Edelmetalle

in kolloidalem Zustand)" ist zu streichen.

Anmerkung 3 d

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 32

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — Tannate und andere Tanninderivate von

Erzeugnissen der Nummern 29.38 bis

29.42, 29.44 und 35.01 bis 35.04."

Anmerkung 6 b

Die Worte „Metallstaub (auch Edelmetallstaub)"

sind durch die Worte „Metallen (auch Edelmetallen)"

zu ersetzen.

Nr. 32.09

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 33

Nr. 33.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 34

Anmerkung 3

An Stelle von „Erdöl oder Schieferöl" soll es

lauten: „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien".

Anmerkung 4 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 34.03

hat zu lauten

„Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen,

wie sie zum Ölen und Fetten von Textilien,

Leder oder anderen Stoffen verwendet werden,

ausgenommen Zubereitungen mit 70 oder mehr

Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen

Mineralien."

Kapitel 35

Nr. 35.05

hat zu lauten

„Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete

Stärke; Klebstoffe (Leime) aus Stärke."

Kapitel 36

Anmerkung 2 a

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 37

Nr. 37.01

hat zu lauten

„Lichtempfindliche photographische Platten und

Planfilme, aus anderen Stoffen als Papier, Karton

oder Gewebe, nicht belichtet."

Kapitel 38

Anmerkung 2 a

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 38.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 38.16

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT VII

Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 39

Anmerkung 1 g

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 r

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 2 c

hat zu lauten

„c — Resole, flüssiges Polyisobutylen und ähnliche

künstliche Polykondensations- oder

Polymerisationserzeugnisse."

Nr. 39.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 40

Anmerkung 2 a

hat zu lauten

„a — gummielastische oder kautschutierte Gewirke

und Waren daraus (ausgenommen

Transportbänder und Treibriemen aus

kautschutierten Gewirken der Nummer

40.10), sowie andere gummielastische

Spinnstofferzeugnisse und Waren daraus;"

Anmerkung 2 b

hat zu lauten

„b — Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche

aus Spinnstoffen, innen mit Kautschuk

überzogen oder ausgekleidet (Nr. 59.15);"

Anmerkung 2 e

hat zu lauten

„e — Vliesfolien, mit Kautschuk imprägniert

oder überzogen oder mit Kautschuk als

Bindemittel, ohne Rücksicht auf ihr

Quadratmetergewicht, sowie Waren daraus;"

Anmerkung 2, letzter Absatz

hat zu lauten

„Platten, Blätter und Streifen aus Schaum-,

Schwamm- oder Zellgummi, in Verbindung mit

Spinnstofferzeugnissen, sowie Waren daraus, sind

jedoch in das Kapitel 40 einzureihen, sofern die

Spinnstofferzeugnisse nur zur Verstärkung

dienen."

Anmerkung 3 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 3 f

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 40.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 41

Anmerkung 1 c

Die Worte „aus China," nach den Worten

„Zickeln aus dem Yemen," haben zu entfallen.

Kapitel 42

Anmerkung 2

hat zu lauten

„2 — Unvollständige oder unfertige Waren

dieses Kapitels werden wie die entsprechenden

vollständigen oder fertigen

Waren tarifiert, wenn sie deren charakteristische

Merkmale aufweisen."

Nr. 42.02

hat zu lauten

„Taschnerwaren und Reiseartikel, wie Koffer,

Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke, Einkaufstaschen,

Handtaschen, Schultaschen, Aktentaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen, Necessaires,

Werkzeugtaschen, Tabaksbeutel, Futterale,

Etuis, Schachteln (z. B. für Waffen, Musikinstrumente,

Ferngläser, Schmuck, Flakons,

Krägen, Schuhe, Bürsten) und dergleichen Behältnisse,

aus Leder oder Kunstleder, aus

Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben."

Nr. 42.06

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 43

Anmerkung 5

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 43.02

An Stelle von „Abfälle, nicht genäht" hat es zu

lauten „Abfälle und Überreste davon, nicht genäht".

Kapitel 44

Anmerkung 3

Nach den Worten „Vergütetes Holz" sind die

Worte „im Sinne dieses Kapitels" einzufügen.

Nr. 44.14

hat zu lauten

„Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert

oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit

einer Stärke von 5 mm oder weniger; Furniere

mit einer Stärke von 5 mm oder weniger."

Nr. 44.15

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung).

Nr. 44.16

hat zu lauten

„Hohlplatten aus Holz (Zellenholzplatten), auch

mit Blättern aus unedlem Metall belegt."

Nr. 44.17

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 44.22

Nach dem Wort „Binderwaren" ist ein Beistrich

zu setzen.

Nr. 44.26

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 48

Anmerkung 1 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 7

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 48.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 48.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 48.08

hat zu lauten

„Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse."

Nr. 48.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 48.18

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT XI

Anmerkung 2 A a

hat zu lauten

„a — Waren, die insgesamt gewichtsmäßig mehr

als l0% Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

enthalten, fallen in das Kapitel

50, und zwar in jene Nummer, die

dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff

dieses Kapitels entspricht;".

Anmerkung 3 A a und b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 4 A c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 5 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 6 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut . der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 6 e

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 50

Nr. 50.10

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 51

Anmerkung 3

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 51.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 52

Nr. 52.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 53

Nr. 53.06

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 54

Nr. 54.01

Die 4. und 5. Zeile hat zu lauten: „Flachswerg

und Flachsabfälle (einschließlich Reißspinnstoff)."

Nr. 54.02

3. und 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu

lauten: „Ramiewerg und Ramieabfälle (einschließlich

Reißspinnstoff)."

Kapitel 56

Anmerkung

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 56.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 57

Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 57.01

4. und 5. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu

lauten: „Hanfwerg und Hanfabfälle (einschließlich

Reißspinnstoff)."

Nr. 57.02

3. und 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu

lauten: „Manilahanfwerg und Manilahanfabfälle

(einschließlich Reißspinnstoff)."

Nr. 57.03

2. bis 4. Zeile, nach dem Strichpunkt hat es zu

lauten: „Jutewerg- und Juteabfälle (einschließlich

Reißspinnstoff)."

Nr. 57.04

Die 3. Zeile hat zu lauten: „Abfälle davon (einschließlich

Reißspinnstoff)."

Nr. 57.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 58

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 58.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 59

Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 3

hat zu lauten

„3 — Als kautschutierte Gewebe im Sinne der

Nummer 59.11 gelten

a — mit Kautschuk imprägnierte, bestrichene,

überzogene oder geschichtete

Gewebe

1 — mit einem Quadratmetergewicht

von 1500 g oder weniger oder

2 — mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 1500 g und einem

Spinnstoffgehalt von mehr als

50% des Gewichtes;

b — Erzeugnisse aus parallel gelegten und

miteinander durch Kautschuk verbundenen

Garnen aus Spinnstoffen,

ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht;

c — Platten, Blätter und Streifen, aus

Schaum-, Schwamm- oder Zellgummi,

in Verbindung mit Geweben,

andere als jene, die im Sinne des

letzten Absatzes der Tarif-Anmerkung

2 zu Kapitel 40 in letzteres

Kapitel einzureihen sind."

Nr. 59.14

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 60

Anmerkung 1 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 60.06

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 61

Nr. 61.03

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 61.06

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 61.09

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 63

Nr. 63.01

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 64

Anmerkung 1 a

An Stelle des Klammerausdruckes „(ausgenommen

Filz)" hat es zu lauten: „(ausgenommen

Filze und Vliesfolien)".

Nr. 64.01

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 65

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 67

Anmerkung 1 e

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 68

Nr. 68.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 68.10

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 68.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 68.14

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 70

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 3

An Stelle der Worte „des vorliegenden Kapitels"

hat es zu lauten: „des Tarifes".

Kapitel 71

Anmerkung 2 a

Der Strichpunkt am Ende der Anmerkung ist

durch einen Punkt zu ersetzen.

Anmerkung 2 b

Das Wort „in" hat mit einem Großbuchstaben

zu beginnen.

Anmerkung 3 g

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 4 a

An Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu

setzen.

Anmerkung 4 b

1. Das Wort „als" hat mit einem Großbuchstaben

zu beginnen.

2. An Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu

setzen.

Anmerkung 4 c

Das Wort „als" hat mit einem Großbuchstaben

zu beginnen.

Anmerkung 5

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 5 a

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 5 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 8 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 71.01

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT XV

Anmerkung 1 a

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 i

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 n

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 73

Anmerkung 1 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 e

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 g

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 n

An Stelle der Worte „Erzeugnisse, die höchstens

125 mm stark und," hat es zu lauten: „Erzeugnisse

in jeder Stärke, die".

Anmerkung 1 p

Der folgende neue Absatz ist anzufügen

„Als Stabeisen und Stabstahl ist auch Betonarmierungsstahl

(Torstahl) anzusehen, der, über

die im vorstehenden Absatz gegebene Beschreibung

hinaus, vom Walzen herrührende Einbuchtungen,

Wülste, Vertiefungen oder Erhöhungen

geringen Umfanges aufweist."

Nr. 73.16

hat zu lauten

„Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,

Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen,

Zahnstangen, Bahnschwellen,

Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für

das Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignete Teile."

Nr. 73.30

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 73.31

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 73.32

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 74

Anmerkung 1

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 74.10

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 76

Anmerkung 1 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 c

„0'15 mm" ist zweimal zu ersetzen durch

„0'20 mm".

Nr. 76.03

„0'15 mm" ist zu ersetzen durch „0'20 mm".

Nr. 76.04

„0'15 mm" ist zu ersetzen durch „0'20 mm"

Nr. 76.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 77

Nr. 77.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 79

Nr. 79.01

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 82

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — aus Hartmetallen;".

Kapitel 83

Nr. 83.03

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT XVI

Anmerkung 1 a

hat zu lauten

„a — Transportbänder und Treibriemen aus

Stoffen des Kapitels 39, Transportbänder

und Treibriemen aus vulkanisiertem

Weichkautschuk (Nr. 40.10), sowie Waren

für technische Zwecke aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, wie Scheiben, Ringe,

Dichtungen, Ventile und dergleichen

(Nr. 40.14);"

Anmerkung 1 g

hat zu lauten

„g — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung

2 zu Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschnitt XV), und derartige

Teile aus Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Anmerkung 1 n

hat zu lauten

„n — Maschinenbürsten der Nummer 96.02,

auswechselbare Werkzeuge der Nummer

82.05 sowie ähnliche auswechselbare Werkzeuge,

die nach der stofflichen Beschaffenheit

ihres arbeitenden Teiles einzureihen

sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59, Nrn.

68.04, 68.09);"

Kapitel 84

Anmerkung 2

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 4

1. Der letzte Teil des Satzes „mit Ausnahme der

Spul- und Windemaschinen (Nr. 84.36) und

der Fadenpoliermaschinen (Nr. 84.40)." hat

zu entfallen

2. Nach dem Worte „Verdrehen)," ist der Beistrich

durch einen Punkt zu ersetzen.

Nr. 84.07

Die Worte „einschließlich der Regler hiefür"

sind samt dem vorhergehenden Beistrich zu

streichen.

Nr. 84.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.14

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.18

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.19

hat zu lauten

„Maschinen und Apparate zum Reinigen oder

Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern;

Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen,

Etikettieren oder Verkapseln von

Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältern;

Maschinen und Apparate zum Verpacken

von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken

mit Kohlensäure; Apparate zum Spülen

von Geschirr."

Nr. 84.23

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.36

1. Nach den Worten „Drehen oder Zwirnen" ist

einzufügen: „von Spinnstoffen".

2. Nach den Worten „Winden und Haspeln"

sind die Worte „von Spinnstoffen" einzufügen.

Nr. 84.40

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.53

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 84.63

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 85

Anmerkung 3 a

Nach dem Worte „Zimmerventilatoren" ist ein

Beistrich zu setzen.

Nr. 85.01

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 85.11

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 85.15

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 85.21

hat zu lauten

„Elektronenlampen und -röhren (Glühkathoden-,

Kaltkathoden- oder Photokathodenlampen und

-röhren, andere als die der Nummer 85.20), auch

derartige Vakuumlampen und -röhren oder solche

mit Dampf- oder Gasfüllung (einschließlich der

Quecksilberdampfgleichrichterröhren), Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren und

dergleichen; photoelektrische Zellen; gefaßte

Transistoren und ähnliche gefaßte Elemente mit

elektrischen Halbleitern; gefaßte piezoelektrische

Kristalle."

ABSCHNITT XVII

Anmerkung 2 b

hat zu lauten

„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung

2 zu Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschnitt XV), und derartige

Teile aus Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Kapitel 86

Nr. 86.02

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 87

Anmerkung

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT XVIII

Überschrift

hat zu lauten

„Optische, photographische und kinematographische

Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-,

Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und

-geräte; medizinische und chirurgische Instrumente,

Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren;

Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte;

Bild- und Tonaufnahmegeräte

und Bild- und Tonwiedergabegeräte auf magnetischer

Grundlage für das Fernsehen"

Kapitel 90

Anmerkung 1 d

Nach „70.07," ist einzufügen „70.11,".

Anmerkung 1 e

hat zu lauten

„e — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Anmerkung 1 f

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 90.03

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 90.18

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 90.20

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 90.23

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 91

Anmerkung 3

hat zu lauten

„3 — Ausgenommen von diesem Kapitel sind

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07), weiters Uhrgewichte, Uhrgläser,

Uhrketten und Uhrarmbänder,

Teile der elektrischen Ausrüstung, Kugellager

und Kugeln für Kugellager. Uhrfedern

(einschließlich Spiralfedern) bleiben

jedoch in der Nummer 91.11."

Kapitel 92

Überschrift

hat zu lauten

„Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte;

Bild- und Tonaufnahmegeräte

und Bild- und Tonwiedergabegeräte auf magnetischer

Grundlage für das Fernsehen; Teile und

Zubehör zu diesen Instrumenten und Geräten."

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Nr. 92.08

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Nr. 92.11

hat zu lauten

„Sprechmaschinen, Diktiermaschinen und andere

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, einschließlich

Plattenspieler, Tonband- und Tondrahtgeräte,

auch mit Tonabnehmer; Bild- und

Tonaufnahmegeräte und Bild- und Tonwiedergabegeräte

auf magnetischer Grundlage für das

Fernsehen."

Nr. 92.12

hat zu lauten

„Tonträger und Träger für andere Aufzeichnungen

für Geräte der Nummer 92.11, wie Platten,

Walzen, Wachsformen, Bänder, Filme,

Drähte und dergleichen, für die Aufnahme vorgerichtet

oder mit Aufzeichnungen versehen;

Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenerzeugung."

Kapitel 93

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Kapitel 94

Anmerkung 1 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1 e

hat zu lauten

„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2 zu Abschnitt

XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV),

und derartige Teile aus Stoffen des Kapitels 39

(im allgemeinen Nr. 39.07), sowie Panzerschränke

der Nummer 83.03;"

Nr. 94.04

hat zu lauten

„Betteinsätze; Bettwaren und dergleichen Waren,

mit Federung oder mit Füllung aus Stoffen aller

Art, wie Matratzen, Steppdecken, Tuchenten,

Polster und dergleichen, einschließlich solcher

Waren aus Schaum- oder Schwammgummi sowie

aus Schaumkunststoff, auch überzogen."

Kapitel 97

Anmerkung 1 k

hat zu lauten

„k — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Kapitel 98

Anmerkung 1 c

hat zu lauten

„c — Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit

im Sinne der Tarif-Anmerkung 2

zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen

(Abschnitt XV), und derartige Teile aus

Stoffen des Kapitels 39 (im allgemeinen

Nr. 39.07);"

Nr. 98.08

hat zu lauten

„Farbbänder für Schreibmaschinen und dergleichen

Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen,

auch getränkt, auch in Schachteln."

Nr. 98.13

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

(Übersetzung)

RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE

DES ZOLLWESENS VOM 8. DEZEMBER

1960, BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG

DES ZOLLTARIFSCHEMAS FÜR DIE

EINREIHUNG DER WAREN IN DIE

ZOLLTARIFE

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,

IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI

und XVI der Konvention vom 15. Dezember

1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife,

IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll

vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,

welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas

beigefügt ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,

gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas

durchzuführen,

EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das

Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß

dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,

das Zolltarifschema wie folgt abzuändern

Kapitel 13

Nr. 13.03

hat zu lauten

„Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen."

Kapitel 17

Anmerkung 1 b

hat zu lauten

„b — andere chemisch reine Zuckerarten als

Saccharose, Dextrose und Lactose

(Nr. 29.43);"

Kapitel 26

Anmerkung 2

1. 4. Zeile

Nach den Worten „Gewinnung von" sind die

Worte „Quecksilber, von Metallen der Nummer

28.50 oder" einzufügen.

2. 5./6. Zeile

Die Worte „oder von Quecksilber" haben zu

entfallen.

Kapitel 28

Anmerkung 6

hat zu lauten

„6 — Die Nummer 28.50 umfaßt nur

a — die folgenden spaltbaren chemischen

Elemente und Isotopen: natürliches

Uran, die Uranisotopen 233 und 235,

Plutonium und seine Isotopen;

b — die folgenden radioaktiven chemischen

Elemente: Technetium, Promethium,

Polonium, Asiatin, Radon, Francium,

Radium, Aktinium, Protaktinium,

Neptunium, Americium und andere

Elemente mit höherer Ordnungszahl;

c — alle anderen natürlichen oder künstlichen

radioaktiven Isotopen (einschließlich

jener der Edelmetalle oder

der unedlen Metalle der Abschnitte XIV

oder XV);

d — die anorganischen oder organischen

Verbindungen dieser Elemente oder

Isotopen, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution, alle

diese auch untereinander gemischt;

e — Legierungen (mit Ausnahme von

Ferrouran), Dispersionen und Metallkeramiken

(Cermets), die diese Elemente

oder Isotopen oder deren anorganische

oder organische Verbindungen

enthalten,

f — verbrauchte (bestrahlte) Kernreaktorpatronen.

Der vorstehend und im Wortlaut der

Nummern 28.50 und 28.51 verwendete

Ausdruck „Isotopen" bezieht sich auf

„angereicherte Isotopen", aber nicht auf

chemische Elemente, die in der Natur als

reine Isotopen vorkommen, und auch

nicht auf das an U 235 arme (abgereicherte)

Uran."

Nr. 28.50

hat zu lauten

„Spaltbare chemische Elemente und Isotopen;

andere radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotopen; anorganische oder organische

Verbindungen der vorgenannten Elemente

und Isotopen, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution; Legierungen, Dispersionen

und Metallkeramiken (Cermets), die diese

Elemente, Isotopen oder deren anorganische oder

organische Verbindungen enthalten."

Nr. 28.52

hat zu lauten

„Anorganische oder organische Verbindungen des

Thoriums, des an U 235 armen (abgereicherten)

Urans, der Metalle der seltenen Erden, des

Yttriums und des Scandiums, auch untereinander

gemischt."

Kapitel 29

Anmerkung 1 c

hat zu lauten

„c — Erzeugnisse der Nummern 29.38 bis

29.42, Zuckeräther und Zuckerester sowie

deren Salze der Nummer 29.43, und Erzeugnisse

der Nummer 29.44, auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution;"

Anmerkung 5 b, 1. und 2. Zeile

hat zu lauten

„b — Ester des Äthylalkohols oder des Glycerins

mit orga-"

Nr. 29.37

hat zu. lauten

„Sultone und Sultame."

Nr. 29.43

hat zu lauten

„Zucker, chemisch rein, mit Ausnahme von

Saccharose, Dextrose und Lactose; Zuckeräther

und Zuckerester sowie deren Salze, mit Ausnahme

von Erzeugnissen der Nummer 29.39,

29.41 und 29.42."

Kapitel 32

Nr. 32.12

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 37

Nr. 37.01

hat zu lauten

„Lichtempfindliche photographische Platten und

Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als

Papier, Karton oder Gewebe."

Kapitel 38

Anmerkung 2

1. Am Ende der Anmerkung 2 f ist der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

2. Eine neue Anmerkung 2 g ist anzufügen

„g — Alkylengemische mit einem sehr niedrigen

Polymerisationsgrad."

Kapitel 39

Anmerkung 1 c

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 40

Überschrift

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 1

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 4

hat zu lauten

„4 — Als synthetischer Kautschuk im Sinne der

vorstehenden Anmerkung 1 sowie der

Nummern 40.02, 40.05 und 40.06 sind

anzusehen

a — ungesättigte synthetische Stoffe, die

nach der Vulkanisation mit Schwefel,

Selen oder Tellur nicht wieder in den

thermoplastischen Zustand zurückgeführt

werden können, und die, bis

zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz

anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher

Stoffe, wie Weichmacher,

inaktive oder aktive Füllstoffe), bei

einer Temperatur zwischen 15 und

20° C eine Dehnung bis zum Dreifachen

ihrer ursprünglichen Länge aushalten,

ohne zu reißen; nach einer

Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen

Länge müssen sie sich

ferner innerhalb von zwei Stunden

mindestens auf das Eineinhalbfache

ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.

Zu diesen Stoffen gehören Cis-Polyisopren,

Polybutadien, Polychlorbutadien

(GRM), Polybutadien-Styrol (GRS),

Polychlorbutadien-Acrylnitril (GRN),

Polybutadien-Acrylnitril (GRA) und

Butylkautschuk (GRI);

b — Thioplaste (GRP);

c — Naturkautschuk, durch Pfropfung oder

Mischen mit Kunststoffen modifiziert,

vorausgesetzt, daß dieses Erzeugnis den

vorstehend unter a) genannten Erfordernissen

bezüglich Vulkanisation,

Elastizität und Reversibilität entspricht."

Anmerkung 8

hat zu lauten

„8 — Im Sinne der Nummer 40.06 ist vorvulkanisierter

Latex als nichtvulkanisierter

Latex anzusehen.

Im Sinne der Nummer 40.07 bis 40.14

gelten Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche

Kautschukarten, Faktis und deren

Regenerate als vulkanisierter Kautschuk,

auch wenn sie nicht vulkanisiert worden

sind."

Nr. 40.04

hat zu lauten

„Abfälle und Abschnitzel, von Weichkautschuk;

Altwaren aus Weichkautschuk, ausschließlich für

die Wiedergewinnung von Kautschuk verwendbar;

Mehl, aus Abfällen von Weichkautschuk oder

Altwaren aus Weichkautschuk gewonnen."

Nr. 40.05

hat zu lauten

„Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem

Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk, mit Ausnahme von geräucherten und

Krepp-Kautschukfellen der Nummern 40.01 und

40.02; vulkanisationsfertige, granulierte Mischungen

von Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk."

Nr. 40.06

hat zu lauten

„Nichtvulkanisierter Naturkautschuk oder synthetischer

Kautschuk, einschließlich Latex, in

anderer Form oder in anderem Zustand (z. B.

Stäbe, Rohre und Profile, Lösungen und Dispersionen);

Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk

oder synthetischem Kautschuk (wie

z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus

Spinnstoffen; Klebemittel auf Unterlagen aller

Art, auch auf Unterlagen aus vulkanisiertem

Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk;

Scheiben, Ringe und dergleichen)."

Nr. 40.11

1. Zeile

Nach dem Worte „Reifen," sind die Worte „auswechselbare

Reifenprofile," einzufügen.

Kapitel 69

Anmerkung 2

1. Folgende Anmerkung 2 b) ist neu aufzunehmen

„b — Metallkeramiken (Cermets) (Nr. 81.04);"

2. Die derzeitigen Anmerkungen 2 b bis 2 g erhalten

die Bezeichnung 2 c bis 2 h.

Kapitel 81

Anmerkung. 8. Zeile

Das Wort „Uran" ist zu ersetzen durch „an

U 235 armes (abgereichertes) Uran".

Nr. 81.04

hat zu lauten

„Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;

Metallkeramiken (Cermets)."

Kapitel 82

Anmerkung 2. 5. Zeile

Das Wort „mechanisches" ist zu streichen.

Kapitel 84

Nr. 84.13.

5. und 6. Zeile

Die Worte „gesondert zur Abfertigung gestellten"

haben zu entfallen.

Nr. 84.48.

9. bis 11. Zeile

An Stelle von „Werkzeughalter für mechanische

Handwerkzeuge der Nummern 82.04, 84.49 und

85.05" ist zu setzen: „Werkzeughalter für Handwerkzeuge

und Handwerkzeugmaschinen aller

Art."

(Übersetzung)

RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE

DES ZOLLWESENS VOM 9. JUNI 1961,

BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES

ZOLLTARIFSCHEMAS FÜR DIE EINREIHUNG

DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS,

IM HINBLICK auf die Artikel III b, IV e, VI

und XVI der Konvention vom 15. Dezember

1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung

der Waren in die Zolltarife,

IM HINBLICK auf das Berichtigungsprotokoll

vom 1. Juli 1955 zu der vorgenannten Konvention,

welchem der Wortlaut des Zolltarifschemas

beigefügt ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist,

gewisse Abänderungen dieses Zolltarifschemas

durchzuführen,

EMPFIEHLT auf Vorschlag des Komitees für das

Zolltarifschema den Vertragsparteien, gemäß

dem oben erwähnten Artikel XVI der Konvention,

das Zolltarifschema wie folgt abzuändern

Kapitel 15

Nr. 15.12

hat zu lauten

„Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, teilweise

oder vollständig gehärtet, auch raffiniert,

jedoch nicht zubereitet."

Kapitel 27

Nr. 27.13

In der 4. und 5. Zeile hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(Paraffingatsch, slack wax und dergleichen)".

Kapitel 31

Anmerkung 1 a 1.

3. Zeile

An Stelle von „16%" soll es lauten: „16'3%".

Kapitel 40

Anmerkung 2 c.

4. Zeile

An Stelle von „der Nummern 40.06 und 40.10"

hat es zu lauten: „der Nummer 40.10".

Anmerkung 5

hat zu lauten

„5—Ausgenommen von den Nummern 40.01

und 40.02 sind

a — Latex von Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk (auch vorvulkanisiert)

mit einem Zusatz von Vulkanisationsmitteln,

Vulkanisationsbeschleunigern,

inaktiven oder aktiven

Füllstoffen, Weichmachern, Farbstoffen

(soweit sie nicht bloß zur leichteren

Erkennung zugesetzt sind) oder von

anderen Stoffen; jedoch bleiben bloß

stabilisierter oder konzentrierter Latex

sowie wärmesensibilisierter und elektropositiver

Latex je nach Beschaffenheit

in der Nummer 40.01 oder 40.02;

b — Kautschuk, dem Ruß (auch mit Mineralöl)

oder Siliciumdioxyd (auch mit

Mineralöl) vor der Koagulation oder

dem Stoffe jeder Art nach der Koagulation

zugesetzt wurden;

c — Mischungen von zwei oder mehr in der

vorstehenden Anmerkung 1 zum

Kapitel 40 genannten Erzeugnissen,

auch ohne Zusatz von anderen Stoffen."

Nr. 40.01

hat zu lauten

„Latex von Naturkautschuk, auch mit einem Zusatz

von Latex von synthetischem Kautschuk;

vorvulkanisierter Latex von Naturkautschuk;

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche

natürliche Kautschukarten."

Nr. 40.02

hat zu lauten

„Latex von synthetischem Kautschuk; vorvulkanisierter

Latex von synthetischem Kautschuk;

synthetischer Kautschuk; Faktis (Ölkautschuk)."

Nr. 40.05

hat zu lauten

„Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem

Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk, mit Ausnahme von geräucherten und

Krepp-Kautschukfellen der Nummern 40.01 und

40.02; vulkanisationsfertige, granulierte Mischungen

von Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk; Mischungen, sogenannte Masterbatches,

in jeder Form, bestehend aus nichtvulkanisiertem

Naturkautschuk oder synthetischem

Kautschuk, denen vor oder nach der Koagulation

Ruß (auch mit Mineralöl) oder Siliciumdioxyd

(auch mit Mineralöl) zugesetzt wurde."

Nr. 40.06

hat zu lauten

„Nichtvulkanisierter Naturkautschuk oder synthetischer

Kautschuk, einschließlich Latex, in

anderer Form oder in anderem Zustand (z. B.

Stäbe, Rohre und Profile, Lösungen und Dispersionen);

Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk

oder synthetischem Kautschuk (wie

z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus

Spinnstoffen; Scheiben, Ringe und dergleichen)."

Kapitel 41

Nr. 41.08

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

ABSCHNITT XI

Anmerkung 3 A c.

2. Zeile

hat zu lauten

„1 — poliert oder glaciert, bei denen die auf ein

Kilogramm entfallende Meterzahl mit der

Anzahl der einfachen Garne multipliziert,

kleiner als 7000 ist;"

Kapitel 73

Nr. 73.37

hat zu lauten

„Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der

Nummer 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizungen,

nicht elektrisch, sowie deren Teile,

aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und Verteilervorrichtungen

für Warmluft (einschließlich

solcher, die auch frische oder konditionierte Luft

verteilen können), ohne elektrische Heizquelle,

mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

sowie deren Teile, aus Eisen oder Stahl."

Kapitel 81

Anmerkung. Letzte Zeile

Der Schlußpunkt ist zu streichen; die Anmerkung

ist zu ergänzen durch: „, sowie Metallkeramiken

(Cermets)."

Nr. 81.04

hat zu lauten

„Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;

Metallkeramiken (Cermets), roh oder verarbeitet."

Kapitel 85

Nr. 85.19

8. bis 11. Zeile

Die Worte: „selbsttätige Spannungsregler mittels

elektromotorisch oder elektromagnetisch gesteuerten

Ohmschen oder induktiven Widerstandes;"

haben zu entfallen.

Kapitel 87

Nr. 87.07

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Kapitel 90

Anmerkung 6 b

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

Anmerkung 6 c

Der Punkt am Ende dieser Anmerkung ist durch

einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als neue Anmerkung 6 d ist aufzunehmen

„d — selbsttätige Regler für elektrische Größen;

selbsttätige Regler für andere Größen,

deren Arbeitsweise auf einer elektrischen

Erscheinung beruht, die sich mit der zu

regelnden Größe ändert."

Kapitel 94

Nr. 94.04

(bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der

deutschen Übersetzung)

mit Ausnahme der in der Empfehlung vom 9. Juni 1961 enthaltenen Abänderung des englischsprachigen

Wortlautes der Position 87.07 die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates

erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Empfehlungen mit Ausnahme der vorerwähnten

Abänderung des englischsprachigen Wortlautes der Position 87.07 für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Empfehlungen enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde zu den vorliegenden Empfehlungen ist am 21. November 1962 beim

Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Der Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Empfehlungen gemäß Artikel XVI c der Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der Waren in die Zolltarife wird gesondert kundgemacht werden.

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