47. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, BGBl. Nr. 283 und
des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1.
Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes
(Gewerbeertrages) sind auf Fleischer und Pferdefleischer,
die keine Wurstwaren erzeugen, sowie
auf Wildbret- und Geflügelausschroter anzuwenden,
wenn sie weder ordnungsmäßige Bücher
noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung
nach § 4 Einkommensteuergesetz
1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.
Die Erzeugung von Weichwürsten (Blutwurst,
Leberwurst, Bratwurst, Preßwurst und Preßkopf)
schließt die Anwendung der Durchschnittssätze
nicht aus. Auf Wildbret- und Geflügelausschroter,
die außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern noch
mit anderen Waren handeln, sind die Durchschnittssätze
nicht anzuwenden.
§ 2.
Die nachstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn sich
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, auf
Grund der Durchschnittssätze ein Umsatz
von mehr als 500.000 S oder ein Gewinn
(Gewerbeertrag) von mehr als 40.000 S
ergibt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein
Umsatz von mehr als 600.000 S oder ein
Gewinn (Gewerbeertrag) von mehr als
42.000 S ergibt.
§ 3.
Umsatzermittlung.
(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,
daß zu der Summe der Wareneingänge, die nach
den Bestimmungen der Verordnung über die
Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni
1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen sind (Schlachtvieh,
Fleisch, Wurstwaren, Gewürze, Därme und sonstige
Zutaten, Gebäck, Wildbret, Geflügel, Eier
und alle sonstigen zum Verkauf oder zur Verarbeitung
bestimmten Waren), ein Rohaufschlag,
der unter Anwendung des nachstehenden Kennzahlenrahmens
ermittelt wurde, hinzugerechnet
wird.
(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen
a) für Fleischer und Pferdefleischer 20%
bis 32%,
b) für Wildbret- und Geflügelausschroter 20%
bis 26%.
Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens
sind die örtliche Lage, die Ausstattung,
die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse
und die sonstigen, die Höhe des
Umsatzes beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.
Der Regelwert liegt in Wien und in den
Landeshauptstädten für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe
bei 24%, für Wildbret- und
Geflügelausschroter bei 23%, im übrigen Bundesgebiet
für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe
bei 27%, für Wildbret- und Geflügelausschroter
bei 25%.
§ 4.
Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen
nach Zustellung des Steuerbescheides
von einem Zwölftel der sich nach den
Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
zu errechnen und zu entrichten.
§ 5.
Gewinn- und
Gewerbeertragsermittlung.
(1) Der steuerpflichtige Gewinn (Gewerbeertrag)
ist bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 5% bis 8%, bei Betrieben,
die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,
mit 5% bis 10% des sich nach § 3 ergebenden
Jahresumsatzes anzusetzen.
(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens
sind sämtliche, den Gewinn
beeinflussende Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,
die Ausstattung des
Betriebes und das Alter des Betriebsinhabers zu
berücksichtigen.
§ 6.
Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden
Rohaufschlag und den in Betracht
kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.
§ 7.
Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß sein
Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um mehr
als 20% geringer ist, oder sind dem Finanzamt
Umstände bekannt, aus denen hervorgeht, daß
der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um
mehr als 20% höher ist, als sich auf Grund der
vorstehenden Durchschnittssätze ergibt, so sind
die tatsächlichen und rechtlichen, für die Steuerpflicht
und für die Bemessung der Steuer wesentlichen
Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung
zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,
wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders
augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht
oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung
oder im Wareneingangsbuch gemacht
worden sind.
§ 8.
Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung des
Umsatzes und Gewinnes (Gewerbeertrages) gemäß
§ 1 nach Durchschnittssätzen vorzunehmen
ist, haben in den Steuererklärungen die Summe
der Beträge der Wareneingänge des betreffenden
Kalenderjahres anzugeben und ein Gutachten der
örtlich zuständigen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft über den in ihrem Fall anzuwendenden
Rohaufschlag und Reingewinnsatz
vorzulegen.
§ 9.
Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953
und zur Aufbewahrung der Eingangsfakturen
wird durch die Anwendung dieser Verordnung
nicht berührt.
§ 10.
Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für
die Kalenderjahre 1960 und 1961 anzuwenden.