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47_1961 AT

47. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283 und

des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1.

Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes

(Gewerbeertrages) sind auf Fleischer und Pferdefleischer,

die keine Wurstwaren erzeugen, sowie

auf Wildbret- und Geflügelausschroter anzuwenden,

wenn sie weder ordnungsmäßige Bücher

noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung

nach § 4 Einkommensteuergesetz

1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

Die Erzeugung von Weichwürsten (Blutwurst,

Leberwurst, Bratwurst, Preßwurst und Preßkopf)

schließt die Anwendung der Durchschnittssätze

nicht aus. Auf Wildbret- und Geflügelausschroter,

die außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern noch

mit anderen Waren handeln, sind die Durchschnittssätze

nicht anzuwenden.

§ 2.

Die nachstehenden Bestimmungen sind nicht

anzuwenden, wenn sich

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, auf

Grund der Durchschnittssätze ein Umsatz

von mehr als 500.000 S oder ein Gewinn

(Gewerbeertrag) von mehr als 40.000 S

ergibt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein

Umsatz von mehr als 600.000 S oder ein

Gewinn (Gewerbeertrag) von mehr als

42.000 S ergibt.

§ 3.

Umsatzermittlung.

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die nach

den Bestimmungen der Verordnung über die

Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni

1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch

aufzuzeichnen sind (Schlachtvieh,

Fleisch, Wurstwaren, Gewürze, Därme und sonstige

Zutaten, Gebäck, Wildbret, Geflügel, Eier

und alle sonstigen zum Verkauf oder zur Verarbeitung

bestimmten Waren), ein Rohaufschlag,

der unter Anwendung des nachstehenden Kennzahlenrahmens

ermittelt wurde, hinzugerechnet

wird.

(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen

a) für Fleischer und Pferdefleischer 20%

bis 32%,

b) für Wildbret- und Geflügelausschroter 20%

bis 26%.

Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens

sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse

und die sonstigen, die Höhe des

Umsatzes beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt in Wien und in den

Landeshauptstädten für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe

bei 24%, für Wildbret- und

Geflügelausschroter bei 23%, im übrigen Bundesgebiet

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe

bei 27%, für Wildbret- und Geflügelausschroter

bei 25%.

§ 4.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen

nach Zustellung des Steuerbescheides

von einem Zwölftel der sich nach den

Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu entrichten.

§ 5.

Gewinn- und

Gewerbeertragsermittlung.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn (Gewerbeertrag)

ist bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 5% bis 8%, bei Betrieben,

die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,

mit 5% bis 10% des sich nach § 3 ergebenden

Jahresumsatzes anzusetzen.

(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens

sind sämtliche, den Gewinn

beeinflussende Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,

die Ausstattung des

Betriebes und das Alter des Betriebsinhabers zu

berücksichtigen.

§ 6.

Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden

Rohaufschlag und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.

§ 7.

Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß sein

Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um mehr

als 20% geringer ist, oder sind dem Finanzamt

Umstände bekannt, aus denen hervorgeht, daß

der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um

mehr als 20% höher ist, als sich auf Grund der

vorstehenden Durchschnittssätze ergibt, so sind

die tatsächlichen und rechtlichen, für die Steuerpflicht

und für die Bemessung der Steuer wesentlichen

Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung

zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,

wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht

oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung

oder im Wareneingangsbuch gemacht

worden sind.

§ 8.

Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung des

Umsatzes und Gewinnes (Gewerbeertrages) gemäß

§ 1 nach Durchschnittssätzen vorzunehmen

ist, haben in den Steuererklärungen die Summe

der Beträge der Wareneingänge des betreffenden

Kalenderjahres anzugeben und ein Gutachten der

örtlich zuständigen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft über den in ihrem Fall anzuwendenden

Rohaufschlag und Reingewinnsatz

vorzulegen.

§ 9.

Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953

und zur Aufbewahrung der Eingangsfakturen

wird durch die Anwendung dieser Verordnung

nicht berührt.

§ 10.

Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1960 und 1961 anzuwenden.

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