47. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 — dem
Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt
— zusammengefaßt hat
„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Menschen gegen Schäden durch
ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in
der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. (Gesundheitswesen)
die Gesetzgebung und die Vollziehung
dem Bund zusteht.
2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubes
von Arbeitern und Angestellten der
Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter-
und Angestelltenschutzes, in der
a) soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte
handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung
dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1
Z. 11 B.-VG.,
b) soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte handelt, die
Gesetzgebung über die Grundsätze dem
Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung den Ländern
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B.-VG. zusteht."