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47_1960 AT

47. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 — dem

Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt

— zusammengefaßt hat

„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und

des Lebens von Menschen gegen Schäden durch

ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in

der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. (Gesundheitswesen)

die Gesetzgebung und die Vollziehung

dem Bund zusteht.

2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubes

von Arbeitern und Angestellten der

Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter-

und Angestelltenschutzes, in der

a) soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche

Arbeiter und Angestellte

handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung

dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1

Z. 11 B.-VG.,

b) soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche

Arbeiter und Angestellte handelt, die

Gesetzgebung über die Grundsätze dem

Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen

und die Vollziehung den Ländern

gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B.-VG. zusteht."

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