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47_1959 AT

47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche

Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen

Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze

zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten

(Übersetzung.)

Der Präsident des Deutschen

Reiches; der Bundespräsident

der Republik Österreich; Seine

Majestät der König der Belgier;

Seine Majestät der König von

Dänemark und Island; der Präsident

der Republik Polen, für

die Freie Stadt Danzig; der Präsident

der Republik Ecuador;

Seine Majestät der König von

Spanien; der Präsident der Republik

Finnland; der Präsident

der Französischen Republik; der

Präsident der Hellenischen Republik;

seine Durchlaucht der

Reichsverweser des Königreichs

Ungarn; Seine Majestät der König

von Italien; Seine Majestät

der Kaiser von Japan; Ihre

Königliche Hoheit die Großherzogin

von Luxemburg; der Präsident

der Vereinigten Staaten

von Mexiko; Seine Durchlaucht

der Fürst von Monaco; Seine

Majestät der König von Norwegen;

Ihre Majestät die Königin

der Niederlande; der Präsident

der Republik Polen; der

Präsident der Portugiesischen

Republik; Seine Majestät der

König von Rumänien; Seine

Majestät der König von Schweden;

der Schweizerische Bundesrat;

der Präsident der Tschechoslowakischen

Republik; der Präsident

der Türkischen Republik;

Seine Majestät der König von

Jugoslawien,

Von dem Wunsch geleitet,

den Schwierigkeiten zu begegnen,

die aus der Verschiedenheit

der Gesetzgebung der einzelnen

Länder erwachsen können, in

denen Schecks umlaufen, und

um auf diese Weise die zwischenstaatlichen

Handelsbeziehungen

zu sichern und zu

fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung

ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

über folgende Bestimmungen

geeinigt

Artikel I.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichten sich, in

ihren Gebieten das Einheitliche

Scheckgesetz, das die Anlage I

dieses Abkommens bildet, in

einem der Urtexte oder in ihren

Landessprachen einzuführen.

Diese Verpflichtung kann von

jedem Hohen Vertragschließenden

Teil unter Vorbehalten eingegangen

werden, die er gegebenenfalls

im Zeitpunkt der Ratifikation

oder des Beitritts anzuzeigen

hat. Es dürfen nur

solche Vorbehalte gemacht

werden, die in Anlage II des

Abkommens vorgesehen sind.

Von den in Artikel 9, 22, 27

und 30 der Anlage II bezeichneten

Vorbehalten kann indessen

auch nach der Ratifikation

oder nach dem Beitritt Gebrauch

gemacht werden, sofern

dem Generalsekretär des Völkerbundes

hievon Anzeige gemacht

wird. Dieser wird den

Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich

den Mitgliedern des

Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, für

die das Abkommen ratifiziert

oder der Beitritt erklärt worden

ist. Diese Vorbehalte treten

nicht vor dem neunzigsten Tage

nach dem Eingang der erwähnten

Anzeige bei dem Generalsekretär

des Völkerbundes in

Kraft.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann auch

nach der Ratifikation oder nach

dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit

von den in Artikel 17

und 28. der Anlage II bezeichneten

Vorbehalten Gebrauch

machen. In diesen Fällen muß er

dies unmittelbar und unverzüglich

allen übrigen Vertragschließenden

Teilen und dem Generalsekretär

des Völkerbundes

anzeigen. Diese Anzeige äußert

ihre Wirkungen zwei Tage nach

ihrem Eingang bei den Hohen

Vertragschließenden Teilen.

Artikel II.

Das Einheitliche Scheckgeset2;

findet in den Gebieten der

Hohen Vertragschließenden

Teile keine Anwendung auf

Schecks, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Abkommens

schon ausgestellt waren.

Artikel III.

Das Abkommen, dessen französischer

und englischer Wortlaut

gleich maßgebend sind,

trägt das Datum des heutigen

Tages.

Nach diesem Tage kann es

noch bis zum 15. Juli 1931 für

jedes Mitglied des Völkerbundes

und für jeden Nichtmitgliedstaat

gezeichnet werden.

Artikel IV.

Dieses Abkommen soll ratifiziert

werden.

Die Ratifikationsurkunden

sind vor dem 1. September 1933

bei dem Generalsekretär des

Völkerbundes zu hinterlegen;

dieser wird ihren Eingang unverzüglich

allen Mitgliedern des

Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, in

deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Artikel V.

Vom 15. Juli 1931 an kann

jedes Mitglied des Völkerbundes

und jeder Nichtmitgliedstaat

dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch

eine Anzeige an den Generalsekretär

des Völkerbundes vollzogen,

die im Archiv des Sekretariats

des Völkerbundes zu hinterlegen

ist.

Der Generalsekretär des Völkerbundes

wird die Hinterlegung

unverzüglich allen Mitgliedern

des Völkerbundes und

den Nichtmitgliedstaaten mitteilen,

in deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der

Beitritt erklärt worden ist.

Artikel VI.

Dieses Abkommen tritt erst

in Kraft, wenn es für sieben

Mitglieder des Völkerbundes

oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert

oder für sie der Beitritt

erklärt worden ist; unter den

Völkerbundsmitgliedern müssen

drei ständig im Völkerbundsrat

vertreten sein.

Das Abkommen tritt am

neunzigsten Tage nach dem

Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär

des Völkerbundes

die siebente nach dem ersten

Absatz dieses Artikels maßgebende

Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung erhalten

hat.

Der Generalsekretär des Völkerbundes

wird, wenn er die in

den Artikeln IV und V vorgesehenen

Mitteilungen macht,

ausdrücklich darauf hinweisen,

daß die im ersten Absatz bezeichneten

Ratifikationsurkunden

oder Beitrittserklärungen

vorliegen.

Artikel VII.

Jede Ratifikation oder jeder

Beitritt, die nach dem Zeitpunkt

erfolgen, in dem das Abkommen

nach Artikel VI in Kraft tritt,

wird am neunzigsten Tage nach

dem Eingang der Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung

beim Generalsekretär des Völkerbundes

wirksam.

Artikel VIII.

Außer im Falle der Dringlichkeit

kann das Abkommen nicht

vor Ablauf einer Frist von zwei

Jahren seit dem Tage gekündigt

werden, an dem es für das kündigende

Mitglied des Völkerbunds

oder den kündigenden

Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten

ist; die Kündigung wird

am neunzigsten Tage nach dem

Eingang der Kündigungserklärung

bei dem Generalsekretär

des Völkerbundes wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbundes

wird jede Kündigung

unverzüglich allen anderen

Hohen Vertragschließenden

Teilen mitteilen.

Im Falle der Dringlichkeit erklärt

der Hohe Vertragschließende

Teil seine Kündigung

unmittelbar und unverzüglich

allen anderen Hohen

Vertragschließenden Teilen. Die

Kündigung wird zwei Tage nach

dem Eingang der Erklärung bei

den Hohen Vertragschließenden

Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende

Teil, der unter

diesen Umständen kündigt, hat

von seiner Entschließung auch

den Generalsekretär des Völkerbundes

zu benachrichtigen.

Jede Kündigung ist nur in

Ansehung des Hohen Vertragschließenden

Teils wirksam, für

den sie erklärt worden ist.

Artikel IX.

Jedes Mitglied des Völkerbunds

und jeder Nichtmitgliedstaat,

für die das Abkommen in

Kraft ist, kann nach Ablauf von

vier Jahren seit seinem Inkrafttreten

einen Antrag auf Nachprüfung

einzelner oder aller

Vorschriften des Abkommens

an den Generalsekretär des Völkerbunds

richten.

Wenn ein solcher Antrag nach

Mitteilung an die anderen Mitglieder

des Völkerbunds und

Nichtmitgliedstaaten, für die

das Abkommen zu dieser Zeit

in Kraft ist, innerhalb eines

Jahres die Unterstützung von

mindestens sechs Vertragsstaaten

findet, so wird der Völkerbundsrat

darüber entscheiden,

ob eine Konferenz zu

diesem Zweck einberufen werden

soll.

Artikel X.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können bei der Zeichnung,

der Ratifikation oder bei

ihrem Beitritt erklären, daß sie

durch die Annahme dieses Abkommens

keine Verpflichtung

für die Gesamtheit oder einen

Teil ihrer Kolonien, Protektorate

oder der unter ihrer Oberhoheit

oder ihrem Mandat stehenden

Gebiete zu übernehmen

gewillt sind; in diesem Falle

findet das Abkommen keine

Anwendung auf die Gebiete, für

welche diese Erklärung abgegeben

worden ist.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können in der Folge

jederzeit dem Generalsekretär

des Völkerbunds anzeigen, daß

sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit

dieses Abkommens auf

die Gesamtheit oder einen Teil

der Gebiete auszudehnen, für

welche die im vorhergehenden

Absatz vorgesehene Erklärung

abgegeben worden ist. In diesem

Falle tritt das Abkommen für

die in der Erklärung genannten

Gebiete neunzig Tage nach Eingang

der Anzeige bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds

in Kraft.

Desgleichen können die

Hohen Vertragschließenden

Teile das Abkommen gemäß

Artikel VIII für die Gesamtheit

oder einen Teil ihrer Kolonien,

Protektorate oder der ihrer

Oberhoheit oder ihrem Mandate

unterstehenden Gebiete kündigen.

Artikel XL

Dieses Abkommen wird nach

seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär

des Völkerbunds registriert

werden.

ZU URKUND DESSEN haben

die obgenannten Bevollmächtigten

dieses Abkommen

gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariates des Völkerbunds

hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird

allen Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

ANLAGE I.

EINHEITLICHES

SCHECKGESETZ.

ERSTER ABSCHNITT. —

AUSSTELLUNG UND FORM

DES SCHECKS.

Artikel 1.

Der Scheck enthält

1. die Bezeichnung als Scheck

im Text der Urkunde, und

zwar in der Sprache, in der sie

ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung,

eine bestimmte Geldsumme zu

zahlen;

3. den Namen dessen, der

zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. die Angabe des Tages und

des Ortes der Ausstellung;

6. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 2.

Eine Urkunde, in der einer

der im vorstehenden Artikel bezeichneten

Bestandteile fehlt,

gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich

der in den folgenden Absätzen

bezeichneten Fälle.

Mangels einer besonderen Angabe

gilt der bei dem Namen

des Bezogenen angegebene Ort

als Zahlungsort. Sind mehrere

Orte bei dem Namen des Be-

zogenen angegeben, so ist der

Scheck an dem an erster Stelle

angegebenen Ort zahlbar.

Fehlt eine solche und jede andere

Angabe, so ist der Scheck

an dem Ort zahlbar, an dem

der Bezogene seine Hauptniederlassung

hat.

Ein Scheck ohne Angabe des

Ausstellungsortes gilt als ausgestellt

an dem Ort, der bei dem

Namen des Ausstellers angegeben

ist.

Artikel 3.

Der Scheck darf nur auf einen

Bankier gezogen werden, bei

dem der Aussteller ein Guthaben

hat und gemäß einer ausdrücklichen

oder stillschweigenden

Vereinbarung, wonach der

Aussteller das Recht hat, über

dieses Guthaben mittels Schecks

zu verfügen. Die Gültigkeit der

Urkunde als Scheck wird jedoch

durch die Nichtbeachtung dieser

Vorschriften nicht berührt.

Artikel 4.

Der Scheck kann nicht angenommen

werden. Ein auf den

Scheck gesetzter Annahmevermerk

gilt als nicht geschrieben.

Artikel 5.

Der Scheck kann zahlbar gestellt

werden

an eine bestimmte Person,

mit oder ohne den ausdrücklichen

Vermerk „an

Order";

an eine bestimmte Person,

mit dem Vermerk „nicht

an Order" oder mit

einem gleichbedeutenden

Vermerk;

an den Inhaber.

Ist im Scheck eine bestimmte

Person mit dem Zusatz „oder

Überbringer" oder mit einem

gleichbedeutenden Vermerk als

Zahlungsempfänger bezeichnet,

so gilt der Scheck als auf den

Inhaber gestellt.

Ein Scheck ohne Angabe des

Nehmers gilt als zahlbar an den

Inhaber.

Artikel 6.

Der Scheck kann an die

eigene Order des Ausstellers

lauten.

Der Scheck kann für Rechnung

eines Dritten gezogen

werden.

Der Scheck kann nicht auf

den Aussteller selbst gezogen

werden, es sei denn, daß es sich

um einen Scheck handelt, der

von einer Niederlassung auf

eine andere Niederlassung des

Ausstellers gezogen wird.

Artikel 7.

Ein in den Scheck aufgenommener

Zinsvermerk gilt als nicht

geschrieben.

Artikel 8.

Der Scheck kann bei einem

Dritten, am Wohnort des Bezogenen

oder an einem anderen

Orte, zahlbar gestellt werden,

sofern der Dritte Bankier ist.

Artikel 9.

Ist die Schecksumme in Buchstaben

und in Ziffern angegeben,

so gilt bei Abweichungen

die in Buchstaben angegebene

Summe.

Ist die Schecksumme mehrmals

in Buchstaben oder mehrmals

in Ziffern angegeben, so

gilt bei Abweichungen die geringste

Summe.

Artikel 10.

Trägt ein Scheck Unterschriften

von Personen, die eine

Scheckverbindlichkeit nicht eingehen

können, gefälschte Unterschriften,

Unterschriften erdichteter

Personen oder Unterschriften,

die aus irgendeinem

anderen Grund für die Personen,

die unterschrieben haben

oder mit deren Namen unterschrieben

worden ist, keine Verbindlichkeit

begründen, so hat

dies auf die Gültigkeit der übrigen

Unterschriften keinen Einfluß.

Artikel 11.

Wer auf einen Scheck seine

Unterschrift als Vertreter eines

anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt

zu sein, haftet selbst

scheckmäßig und hat, wenn er

den Scheck einlöst, dieselben

Rechte, die der angeblich Vertretene

haben würde. Das

gleiche gilt von einem Vertreter,

der seine Vertretungsbefugnis

überschritten hat.

Artikel 12.

Der Aussteller haftet für die

Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk,

durch den er diese Haftung

ausschließt, gilt als nicht

geschrieben.

Artikel 13.

Wenn ein Scheck, der bei der

Begebung unvollständig war,

den getroffenen Vereinbarungen

zuwider ausgefüllt worden ist,

so kann die Nichteinhaltung

dieser Vereinbarungen dem Inhaber

nicht entgegengesetzt

werden, es sei denn, daß er den

Scheck in bösem Glauben erworben

hat oder ihm beim Erwerb

eine grobe Fahrlässigkeit zur

Last fällt.

ZWEITER ABSCHNITT. —

ÜBERTRAGUNG.

Artikel 14.

Der auf eine bestimmte Person

zahlbar gestellte Scheck mit

oder ohne den ausdrücklichen

Vermerk „an Order" kann

durch Indossament übertragen

werden.

Der auf eine bestimmte Person

zahlbar gestellte Scheck mit

dem Vermerk „nicht an Order"

oder mit einem gleichbedeutenden

Vermerk kann nur in der

Form und mit den Wirkungen

einer gewöhnlichen Abtretung

übertragen werden.

Das Indossament kann auch

auf den Aussteller oder jeden

anderen Scheckverpflichteten

lauten. Diese Personen können

den Scheck weiter indossieren.

Artikel 15.

Das Indossament muß unbedingt

sein. Bedingungen, von

denen es abhängig gemacht

wird, gelten als nicht geschrieben.

Ein Teilindossament ist nichtig.

Ebenso ist ein Indossament

des Bezogenen nichtig.

Ein Indossament an den Inhaber

gilt als Blankoindossament.

Das Indossament an den Bezogenen

gilt nur als Quittung,

es sei denn, daß der Bezogene

mehrere Niederlassungen hat

und das Indossament auf eine

andere Niederlassung lautet als

diejenige, auf die der Scheck gezogen

worden ist.

Artikel 16.

Das Indossament muß auf den

Scheck oder ein mit dem Scheck

verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt

werden. Es muß von dem

Indossanten unterschrieben werden.

Das Indossament braucht den

Indossatar nicht zu bezeichnen

und kann selbst in der bloßen

Unterschrift des Indossanten bestehen

(Blankoindossament). In

diesem letzteren Fall muß das

Indossament, um gültig zu sein,

auf die Rückseite des Schecks

oder auf den Anhang gesetzt

werden.

Artikel 17.

Das Indossament überträgt

alle Rechte aus dem Scheck.

Ist es ein Blankoindossament,

so kann der Inhaber

1. das Indossament mit

seinem Namen oder mit dem

Namen eines anderen ausfüllen;

2. den Scheck durch ein

Blankoindossament oder an eine

bestimmte Person weiter indossieren;

3. den Scheck weiterbegeben,

ohne das Blankoindossament

auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Artikel 18.

Der Indossant haftet mangels

eines entgegenstehenden Vermerks

für die Zahlung.

Er kann untersagen, daß der

Scheck weiter indossiert wird;

in diesem Falle haftet er denen

nicht, an die der Scheck weiter

indossiert wird.

Artikel 19.

Wer einen durch Indossament

übertragbaren Scheck in Händen

hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber,

sofern er sein Recht

durch eine ununterbrochene

Reihe von Indossamenten nachweist,

und zwar auch dann,

wenn das letzte ein Blankoindossament

ist. Ausgestrichene

Indossamente gelten hiebei als

nicht geschrieben. Folgt auf ein

Blankoindossament ein weiteres

Indossament, so wird angenommen,

daß der Aussteller

dieses Indossaments den Scheck

durch das Blankoindossament

erworben hat.

Artikel 20.

Ein Indossament auf einem

Inhaberscheck macht den Indossanten

nach den Vorschriften

über den Rückgriff haftbar,

ohne aber die Urkunde in einen

Orderscheck umzuwandeln.

Artikel 21.

Ist der Scheck einem früheren

Inhaber irgendwie abhanden gekommen,

so ist der Inhaber, in

dessen Hände der Scheck gelangt

ist — sei es, daß es sich um

einen Inhaberscheck handelt, sei

es, daß es sich um einen durch

Indossanten übertragbaren

Scheck handelt und der Inhaber

sein Recht gemäß Artikel 19

nachweist —, zur Herausgabe

des Schecks nur verpflichtet,

wenn er ihn in bösem Glauben

erworben hat oder ihm beim

Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

Artikel 22.

Wer aus dem Scheck in Anspruch

genommen wird, kann

dem Inhaber keine Einwendungen

entgegensetzen, die sich auf

seine unmittelbaren Beziehungen

zu dem Aussteller oder zu

einem früheren Inhaber gründen,

es sei denn, daß der Inhaber

beim Erwerb des Schecks

bewußt zum Nachteil des

Schuldners gehandelt hat.

Artikel 23.

Enthält das Indossament den

Vermerk „Wert zur Einziehung",

„zum Inkasso", „in

Prokura" oder einen anderen

nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden

Vermerk, so kann

der Inhaber alle Rechte aus dem

Scheck geltend machen; aber er

kann ihn nur durch ein weiteres

Vollmachtsindossament übertragen.

Die Scheckverpflichteten können

in diesem Fall dem Inhaber

nur solche Einwendungen entgegensetzen,

die ihnen gegen den

Indossanten zustehen.

Die in dem Vollmachtsindossament

enthaltene Vollmacht erlischt

weder mit dem Tod noch

mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit

des Vollmachtgebers.

Artikel 24.

Ein Indossament, das nach

Erhebung des Protestes oder

nach Vornahme einer gleichbedeutenden

Feststellung oder

nach Ablauf der Vorlegungsfrist

auf den Scheck gesetzt

wird, hat nur die Wirkungen

einer gewöhnlichen Abtretung.

Bis zum Beweis des Gegenteils

wird vermutet, daß ein nicht datiertes

Indossament vor Erhebung

des Protestes oder vor der

Vornahme einer gleichbedeutenden

Feststellung oder vor Ablauf

der Vorlegungsfrist auf den

Scheck gesetzt worden ist.

DRITTER ABSCHNITT. —

SCHECKBÜRGSCHAFT.

Artikel 25.

Die Zahlung der Schecksumme

kann ganz oder teilweise

durch Scheckbürgschaft

gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von

einem Dritten, mit Ausnahme

des Bezogenen, oder auch von

einer Person geleistet werden,

deren Unterschrift sich schon

auf dem Scheck befindet.

Artikel 26.

Die Bürgschaftserklärung

wird auf den Scheck oder auf

einen Anhang gesetzt.

Sie wird durch die Worte

„als Bürge" oder einen gleichbedeutenden

Vermerk ausgedrückt;

sie ist von dem Scheckbürgen

zu unterschreiben.

Die bloße Unterschrift auf

der Vorderseite des Schecks gilt

als Bürgschaftserklärung, soweit

es sich nicht um die Unterschrift

des Ausstellers handelt.

In der Erklärung ist anzugeben,

für wen die Bürgschaft

geleistet wird; mangels einer

solchen Angabe gilt sie für den

Aussteller.

Artikel 27.

Der Scheckbürge haftet in der

gleichen Weise wie derjenige,

für den er sich verbürgt hat.

Seine Verpflichtungserklärung

ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit,

für die er sich verbürgt

hat, aus einem anderen

Grund als wegen eines Formfehlers

nichtig ist.

Der Scheckbürge, der den

Scheck bezahlt, erwirbt die

Rechte aus dem Scheck gegen

denjenigen, für den er sich verbürgt

hat, und gegen alle, die

diesem scheckmäßig haften.

VIERTER ABSCHNITT. —

VORLEGUNG UND ZAHLUNG.

Artikel 28.

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar.

Jede gegenteilige Angabe

gilt als nicht geschrieben.

Ein Scheck, der vor Eintritt

des auf ihm angegebenen Ausstellungstages

zur Zahlung vorgelegt

wird, ist am Tag der

Vorlegung zahlbar.

Artikel 29.

Ein Scheck, der in dem Staat

der Ausstellung zahlbar ist, muß

binnen acht Tagen zur Zahlung

vorgelegt werden.

Ein Scheck, der in einem anderen

Staat als dem der Ausstellung

zahlbar ist, muß binnen

zwanzig Tagen vorgelegt

werden, wenn Ausstellungsort

und Zahlungsort sich in demselben

Erdteil befinden, und

binnen siebzig Tagen, wenn

Ausstellungsort und Zahlungsort

sich in verschiedenen Erdteilen

befinden.

Hiebei gelten die in einem

Staat Europas ausgestellten und

in einem an das Mittelmeer

grenzenden Staat zahlbaren

Schecks ebenso wie die in einem

an das Mittelmeer grenzenden

Staat ausgestellten und in einem

Staat Europas zahlbaren

Schecks als Schecks, die in demselben

Erdteile ausgestellt und

zahlbar sind.

Die vorstehend erwähnten

Fristen beginnen an dem Tag zu

laufen, der in dem Scheck als

Ausstellungstag angegeben ist.

Artikel 30.

Ist ein Scheck auf einen Ort

gezogen, dessen Kalender von

dem des Ausstellungsortes abweicht,

so wird der Tag der

Ausstellung in den nach dem

Kalender des Zahlungsortes entsprechenden

Tag umgerechnet.

Artikel 31.

Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle

steht der Vorlegung

zur Zahlung gleich.

Artikel 32.

Ein Widerruf des Schecks ist

erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist

wirksam.

Wenn der Scheck nicht widerrufen

ist, kann der Bezogene

auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist

Zahlung leisten.

Artikel 33.

Auf die Wirksamkeit des

Schecks ist es ohne Einfluß,

wenn der Aussteller nach der

Begebung des Schecks stirbt

oder handlungsunfähig wird.

Artikel 34.

Der Bezogene kann vom Inhaber

gegen Zahlung die Aushändigung

des quittierten

Schecks verlangen.

Der Inhaber darf eine Teilzahlung

nicht zurückweisen.

Im Falle der Teilzahlung

kann der Bezogene verlangen,

daß sie auf dem Scheck vermerkt

und ihm eine Quittung

erteilt wird.

Artikel 35.

Der Bezogene, der einen

durch Indossament übertragbaren

Scheck einlöst, ist verpflichtet,

die Ordnungsmäßigkeit

der Reihe der Indossamente,

aber nicht die Unterschriften

der Indossanten zu

prüfen.

Artikel 36.

Lautet der Scheck auf eine

Währung, die am Zahlungsort

nicht gilt, so kann die Schecksumme

in der Landeswährung

nach dem Wert gezahlt werden,

den sie am Tag der Vorlegung

besitzt. Wenn die Zahlung bei

Vorlegung nicht erfolgt ist, so

kann der Inhaber wählen, ob

die Schecksumme nach dem

Kurs des Vorlegungstages oder

nach dem Kurs des Zahlungstages

in die Landeswährung umgerechnet

werden soll.

Der Wert der fremden Währung

bestimmt sich nach den

Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.

Der Aussteller kann

jedoch im Scheck für die zu zahlende

Summe einen Umrechnungskurs

bestimmen.

Die Vorschriften der beiden

ersten Absätze finden keine Anwendung,

wenn der Aussteller

die Zahlung in einer bestimmten

Währung vorgeschrieben hat

(Effektivvermerk).

Lautet der Scheck auf eine

Geldsorte, die im Staat der Ausstellung

dieselbe Bezeichnung,

aber einen anderen Wert hat als

in dem der Zahlung, so wird

vermutet, daß die Geldsorte des

Zahlungsortes gemeint ist.

FÜNFTER ABSCHNITT. —

GEKREUZTER SCHECK

UND VERRECHNUNGSSCHECK.

Artikel 37.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber

können den Scheck mit

den im Artikel 38 vorgesehenen

Wirkungen kreuzen.

Die Kreuzung erfolgt durch

zwei gleichlaufende Striche auf

der Vorderseite des Schecks. Die

Kreuzung kann allgemein oder

besonders sein.

Die Kreuzung ist allgemein,

wenn zwischen den beiden

Strichen keine Angabe oder die

Bezeichnung „Bankier" oder ein

gleichbedeutender Vermerk steht;

sie ist eine besondere, wenn der

Name eines Bankiers zwischen

die beiden Striche gesetzt ist.

Die allgemeine Kreuzung

kann in eine besondere, nicht

aber die besondere Kreuzung in

eine allgemeine umgewandelt

werden.

Die Streichung der Kreuzung

oder des Namens des bezeichneten

Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Artikel 38.

Ein allgemein gekreuzter

Scheck darf vom Bezogenen nur

an einen Bankier oder an einen

Kunden des Bezogenen bezahlt

werden.

Ein besonders gekreuzter

Scheck darf vom Bezogenen nur

an den bezeichneten Bankier

oder, wenn dieser selbst der Bezogene

ist, an dessen Kunden

bezahlt werden. Immerhin kann

der bezeichnete Bankier einen

anderen Bankier mit der Einziehung

des Schecks betrauen.

Ein Bankier darf einen gekreuzten

Scheck nur von einem

seiner Kunden oder von einem

anderen Bankier erwerben.

Auch darf er ihn nicht für Rechnung

anderer als der vorgenannten

Personen einziehen.

Befinden sich auf einem

Scheck mehrere besondere

Kreuzungen, so darf der Scheck

vom Bezogenen nur dann bezahlt

werden, wenn nicht mehr

als zwei Kreuzungen vorliegen

und die eine zum Zwecke der

Einziehung durch Einlieferung

in eine Abrechnungsstelle erfolgt

ist.

Der Bezogene oder der Bankier,

der den vorstehenden Vorschriften

zuwiderhandelt, haftet

für den entstandenen Schaden,

jedoch nur bis zur Höhe der

Schecksumme.

Artikel 39.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber

eines Schecks kann durch

den quer über die Vorderseite

gesetzten Vermerk „nur zur

Verrechnung" oder durch einen

gleichbedeutenden Vermerk

untersagen, daß der Scheck bar

bezahlt wird.

Der Bezogene darf in diesem

Falle den Scheck nur im Weg

der Gutschrift einlösen (Verrechnung,

Überweisung, Ausgleichung).

Die Gutschrift gilt

als Zahlung.

Die Streichung des Vermerks

„nur zur Verrechnung" gilt als

nicht erfolgt.

Der Bezogene, der den vorstehenden

Vorschriften zuwiderhandelt,

haftet für den entstandenen

Schaden, jedoch nur bis

zur Höhe der Schecksumme.

SECHSTER ABSCHNITT. —

RÜCKGRIFF MANGELS

ZAHLUNG.

Artikel 40.

Der Inhaber kann gegen die

Indossanten, den Aussteller und

die anderen Scheckverpflichteten

Rückgriff nehmen, wenn der

rechtzeitig vorgelegte Scheck

nicht eingelöst und die Verweigerung

der Zahlung festgestellt

worden ist

1. durch eine öffentliche Urkunde

(Protest) oder

2. durch eine schriftliche, datierte

Erklärung des Bezogenen

auf dem Scheck, die den Tag

der Vorlegung angibt, oder

3. durch eine datierte Erklärung

einer Abrechnungsstelle,

daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert

und nicht bezahlt

worden ist.

Artikel 41.

Der Protest oder die gleichbedeutende

Feststellung muß vor

Ablauf der. Vorlegungsfrist vorgenommen

werden.

Ist die Vorlegung am letzten

Tag der Frist erfolgt, so kann

der Protest oder die gleichbedeutende

Feststellung auch noch

an dem folgenden Werktag vorgenommen

werden.

Artikel 42.

Der Inhaber muß seinen unmittelbaren

Vormann und den

Aussteller von dem Unterbleiben

der Zahlung innerhalb

der vier Werktage benachrichtigen,

die auf den Tag der

Protesterhebung oder der Vornahme

der gleichbedeutenden

Feststellung oder, im Falle des

Vermerks „ohne Kosten", auf

den Tag der Vorlegung folgen.

Jeder Indossant muß innerhalb

zweier Werktage nach Empfang

der Nachricht seinem unmittelbaren

Vormann von der Nachricht,

die er erhalten hat, Kenntnis

geben und ihm die Namen

und Adressen derjenigen mitteilen,

die vorher Nachricht gegeben

haben, und so weiter in

der Reihenfolge bis zum Aussteller.

Die Fristen laufen vom

Empfang der vorhergehenden

Nachricht.

Wird nach Maßgabe des vorhergehenden

Absatzes einer

Person, deren Unterschrift sich

auf dem Scheck befindet, Nachricht

gegeben, so muß die gleiche

Nachricht in derselben Frist

ihrem Scheckbürgen gegeben

werden.

Hat ein Indossant seine

Adresse nicht oder in unleserlicher

Form angegeben, so genügt

es, daß sein unmittelbarer

Vormann benachrichtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder

Form gegeben werden, auch

durch die bloße Rücksendung

des Schecks.

Der zur Benachrichtigung

Verpflichtete hat zu beweisen,

daß er in der vorgeschriebenen

Frist benachrichtigt hat. Die

Frist gilt als eingehalten, wenn

ein Schreiben, das die Benachrichtigung

enthält, innerhalb

der Frist zur Post gegeben

worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung

versäumt, verliert

nicht den Rückgriff; er haftet

für den etwa durch seine Nachlässigkeit

entstandenen Schaden,

jedoch nur bis zur Höhe der

Schecksumme.

Artikel 43.

Der Aussteller sowie jeder Indossant

oder Scheckbürge kann

durch den Vermerk „ohne

Kosten", „ohne Protest" oder

einen gleichbedeutenden auf den

Scheck gesetzten und unterzeichneten

Vermerk den Inhaber von

der Verpflichtung befreien, zum

Zweck der Ausübung des Rückgriffs

Protest erheben oder eine

gleichbedeutende Feststellung

vornehmen zu lassen.

Der Vermerk befreit den Inhaber

nicht von der Verpflichtung,

den Scheck rechtzeitig vor-

zulegen und die erforderlichen

Nachrichten zu geben. Der Beweis,

daß die Frist nicht eingehalten

worden ist, liegt demjenigen

ob, der sich dem Inhaber

gegenüber darauf beruft.

Ist der Vermerk vom Aussteller

beigefügt, so wirkt er

gegenüber allen Scheckverpflichteten;

ist er von einem Indossanten

oder einem Scheckbürgen

beigefügt, so wirkt er

nur diesen gegenüber. Läßt der

Inhaber ungeachtet des vom

Aussteller beigefügten Vermerks

Protest erheben oder eine gleichbedeutende

Feststellung vornehmen,

so fallen ihm die Kosten

zur Last. Ist der Vermerk von

einem Indossanten oder einem

Scheckbürgen beigefügt, so sind

alle Scheckverpflichteten zum

Ersatz der Kosten eines dennoch

erhobenen Protestes oder einer

gleichbedeutenden Feststellung

verpflichtet.

Artikel 44.

Alle Scheckverpflichteten haften

dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann jeden

einzeln oder mehrere oder alle

zusammen in Anspruch nehmen,

ohne an die Reihenfolge gebunden

zu sein, in der sie sich verpflichtet

haben.

Das gleiche Recht steht jedem

Scheckverpflichteten zu, der den

Scheck eingelöst hat.

Durch die Geltendmachung

des Anspruches gegen einen

Scheckverpflichteten verliert der

Inhaber nicht seine Rechte gegen

die anderen Scheckverpflichteten,

auch nicht gegen die Nachmänner

desjenigen, der zuerst

in Anspruch genommen worden

ist.

Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege

des Rückgriffs verlangen

1. die Schecksumme, soweit

der Scheck nicht eingelöst worden

ist;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert

seit dem Tag der Vorlegung;

3. die Kosten des Protestes

oder der gleichbedeutenden

Feststellung und der Nachrichten

sowie die anderen Auslagen.

Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat,

kann von seinen Vormännern

verlangen

1. den vollen Betrag, den er

gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrags

zu sechs vom Hundert seit dem

Tage der Einlösung;

3. seine Auslagen.

Artikel 47.

Jeder Scheckverpflichtete,

gegen den Rückgriff genommen

wird oder genommen werden

kann, ist berechtigt, zu verlangen,

daß ihm gegen Entrichtung

der Rückgriffssumme der Scheck

mit dem Protest oder der gleichbedeutenden

Feststellung und

eine quittierte Rechnung ausgehändigt

werden.

Jeder Indossant, der den

Scheck eingelöst hat, kann sein

Indossament und die Indossamente

seiner Nachmänner ausstreichen.

Artikel 48.

Steht der rechtzeitigen Vorlegung

des Schecks oder der

rechtzeitigen Erhebung des Protestes

oder der Vornahme einer

gleichbedeutenden Feststellung

ein unüberwindliches Hindernis

entgegen (gesetzliche Vorschrift

eines Staates oder ein anderer

Fall höherer Gewalt), so werden

die für diese Handlungen bestimmten

Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet,

seinen unmittelbaren Vormann

von dem Fall der höheren Gewalt

unverzüglich zu benachrichtigen

und die Benachrichtigung

unter Beifügung des Tages

und Ortes sowie seiner Unterschrift

auf dem Scheck oder

einem Anhang zu vermerken;

im übrigen sind die Vorschriften

des Artikels 42 anzuwenden.

Fällt die höhere Gewalt weg,

so muß der Inhaber den Scheck

unverzüglich zur Zahlung vorlegen

und gegebenenfalls Protest

erheben oder eine gleichbedeutende

Feststellung vornehmen

lassen.

Dauert die höhere Gewalt

länger als fünfzehn Tage seit

dem Tag, an dem der Inhaber,

selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist,

seinen Vormann von

dem Fall der höheren Gewalt

benachrichtigt hat, so kann

Rückgriff genommen werden,

ohne daß es der Vorlegung oder

der Protesterhebung oder einer

gleichbedeutenden Feststellung

bedarf.

Tatsachen, die rein persönlich

den Inhaber oder denjenigen betreffen,

den er mit der Vorlegung

des Schecks oder mit der

Erhebung des Protestes oder

mit der Herbeiführung einer

gleichbedeutenden Feststellung

beauftragt hat, gelten nicht als

Fälle höherer Gewalt.

SIEBENTER ABSCHNITT. —

AUSFERTIGUNG

MEHRERER STÜCKE EINES

SCHECKS.

Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber

gestellt sind und. in einem

anderen Staat als dem der Ausstellung

oder in einem überseeischen

Gebiete des Staates der

Ausstellung zahlbar sind, und

umgekehrt, oder in dem überseeischen

Gebiete eines Staates

ausgestellt und zahlbar sind,

oder in dem überseeischen Gebiete

eines Staates ausgestellt

und in einem anderen überseeischen

Gebiete desselben Staates

zahlbar sind, können in mehreren

gleichen Ausfertigungen

ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen

müssen im Text der

Urkunde mit fortlaufenden

Nummern versehen sein; andernfalls

gilt jede Ausfertigung

als besonderer Scheck.

Artikel 50.

Wird eine Ausfertigung bezahlt,

so erlöschen die Rechte

aus allen Ausfertigungen, auch

wenn diese nicht den Vermerk

tragen, daß durch die Zahlung

auf eine Ausfertigung die anderen

ihre Gültigkeit verlieren.

Hat ein Indossant die Ausfertigung

an verschiedene Personen

übertragen, so haften er und

seine Nachmänner aus allen

Ausfertigungen, die ihre Unterschrift

tragen und nicht

herausgegeben worden sind.

ACHTER ABSCHNITT. —

ÄNDERUNGEN.

Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks

geändert, so haften diejenigen,

die ihre Unterschrift nach der

Änderung auf den Scheck gesetzt

haben, entsprechend dem geänderten

Text; wer früher unterschrieben

hat, haftet nach dem

ursprünglichen Text.

NEUNTER ABSCHNITT. —

VERJÄHRUNG.

Artikel 52.

Die Rückgriffsansprüche des

Inhabers gegen die Indossanten,

den Aussteller und die anderen

Scheckverpflichteten verjähren

in sechs Monaten vom Ablauf

der Vorlegungsfrist.

Die Rückgriffsansprüche eines

Verpflichteten gegen einen anderen

Scheckverpflichteten verjähren

in sechs Monaten von

dem Tag, an dem der Scheck

von dem Verpflichteten eingelöst

oder ihm gegenüber gerichtlich

geltend gemacht worden ist.

Artikel 53.

Die Unterbrechung der Verjährung

wirkt nur gegen den

Scheckverpflichteten, in Ansehung

dessen die Tatsache eingetreten

ist, welche die Unterbrechung

bewirkt.

ZEHNTER ABSCHNITT. —

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.

Artikel 54.

In diesem Gesetz sind unter

der Bezeichnung „Bankier" auch

diejenigen Personen und Einrichtungen

zu verstehen, die

kraft Gesetzes den Bankiersgleichgestellt

sind.

Artikel 55.

Die Vorlegung und der Protest

eines Schecks können nur an

einem Werktage stattfinden.

Fällt der letzte Tag einer

Frist, innerhalb derer eine auf

den Scheck bezügliche Handlung,

insbesondere die Vorlegung,

der Protest oder eine

gleichbedeutende Feststellung,

vorgenommen werden muß, auf

einen gesetzlichen Feiertag, so

wird die Frist bis zum nächsten

Werktag verlängert. Feiertage,

die in den Lauf einer Frist

fallen, werden bei der Berechnung

der Frist mitgezählt.

Artikel 56.

Bei der Berechnung der in

diesem Gesetz vorgesehenen

Fristen wird der Tag, an dem sie

zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Artikel 57.

Weder gesetzliche noch richterliche

Respekttage werden anerkannt.

ANLAGE II.

Artikel 1.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann anordnen,

daß die Vorschrift des Artikels

1, Ziffer 1, des Einheitlichen

Scheckgesetzes, wonach ein

in seinem Gebiet ausgestellter

Scheck die Bezeichnung als

„Scheck" enthalten muß, ferner

die Vorschrift der Ziffer 5 des

erwähnten Artikels, wonach im

Scheck der Zahlungsort anzugeben

ist, in seinem Gebiet erst

sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Abkommens Anwendung

finden.

Artikel 2.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann für die

in seinem Gebiet eingegangenen

Scheckverpflichtungen bestimmen,

in welcher Weise die Unterschrift

selbst ersetzt werden

kann, vorausgesetzt, daß der

Wille dessen, der die Unterschrift

leisten sollte, durch eine

auf den Scheck gesetzte Erklärung

gehörig beglaubigt wird.

Artikel 3.

Abweichend vom Artikel 2,

Absatz 3, des Einheitlichen

Scheckgesetzes kann jeder der

Hohen Vertragschließenden

Teile vorschreiben, daß ein

Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes

als am Ausstellungsorte

zahlbar gilt.

Artikel 4.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann anordnen,

daß die in seinem Gebiet

ausgestellten und zahlbaren

Schecks als Schecks ungültig

sind, wenn sie nicht auf

Bankiers oder auf Personen

oder Einrichtungen gezogen

sind, die kraft Gesetzes den

Bankiers gleichgestellt sind.

Desgleichen behält sich jeder

der Hohen Vertragschließenden

Teile vor, den Bestimmungen

des Artikels 3 des Einheitlichen

Scheckgesetzes bei deren Einführung

in sein Landesrecht die

Fassung zu geben, die ihm nach

dem Umfang, in dem er von der

Bestimmung des vorstehenden

Absatzes Gebrauch machen will,

am besten geeignet erscheint.

Artikel 5.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, den Zeitpunkt zu bestimmen,

in dem der Aussteller ein

verfügbares Guthaben beim Bezogenen

haben muß.

Artikel 6.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann zulas-

sen, daß der Bezogene den

Scheck zertifiziert, bestätigt oder

mit einem Visum oder mit einer

anderen gleichbedeutenden Erklärung

versieht, vorausgesetzt,

daß dieser Erklärung nicht die

Bedeutung einer Annahme zukommt,

und die Rechtswirkungen

solcher Vermerke regeln.

Artikel 7.

Jeder - der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, abweichend von den Artikeln

5 und 14 des Einheitlichen

Scheckgesetzes vorzuschreiben,

daß die in seinem Gebiete

ausgestellten und zahlbaren

Schecks, die mit dem Vermerk

„nicht übertragbar" versehen

sind, nur an den Inhaber

bezahlt werden dürfen, der sie

mit diesem Vermerk erhalten

hat.

Artikel 8.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, zu bestimmen, ob außer

dem in Artikel 6 des Einheitlichen

Scheckgesetzes bezeichneten

Fall ein Scheck auf den Aussteller

selbst gezogen werden darf.

Artikel 9.

Abweichend vom Artikel 6

des Einheitlichen Scheckgesetzes

behält sich jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile vor,

die Ausstellung eines auf den

Aussteller selbst gezogenen

Schecks — mag er solche

Schecks allgemein (Artikel 8

dieser Anlage) oder auch nur

dann zulassen, wenn sie von

einer Niederlassung auf eine andere

Niederlassung des Ausstellers

gezogen werden (Artikel 6

des Einheitlichen Scheckgesetzes)

— zu untersagen, falls derartige

Schecks auf den Inhaber lauten.

Artikel 10.

Abweichend vom Artikel 8

des Einheitlichen Scheckgesetzes

behält sich jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile vor,

zuzulassen, daß ein Scheck bei

einem Dritten zahlbar gestellt

wird, der nicht Bankier ist.

Artikel 11.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, Artikel 13 des Einheitlichen

Scheckgesetzes nicht in sein

Landesrecht einzuführen.

Artikel 12.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, Artikel 21 des Einheitlichen

Scheckgesetzes nicht anzuwenden,

soweit er sich auf den Inhaberscheck

bezieht.

Artikel 13.

Abweichend vom Artikel 26

des Einheitlichen Scheckgesetzes

kann jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile zulassen, daß

in seinem Gebiet eine Scheckbürgschaft

durch eine besondere

Urkunde geleistet werden kann,

in welcher der Ort der Errichtung

bezeichnet ist.

Artikel 14.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, die im Artikel 29, Absatz

Nr. 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes

vorgesehene Frist zu

verlängern und die Vorlegungsfristen

für die unter seiner

Souveränität oder Hoheit

stehenden Gebiete festzulegen.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, abweichend vom Artikel 29,

Absatz 2, des Einheitlichen

Scheckgesetzes, die darin vorgesehenen

Fristen für Schecks zu

verlängern, die nicht im gleichen

Erdteil zahlbar sind, in dem sie

ausgestellt wurden; dasselbe gilt

für Schecks, die in verschiedenen

Ländern eines anderen Erdteils

als Europa ausgestellt und zahlbar

sind.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann sich mit

einem oder mehreren der anderen

Hohen Vertragschließenden

Teile dahin verständigen,

daß für die von dem Gebiete

des einen auf das Gebiet des

oder der anderen Hohen Vertragschließenden

Teile gezogenen

Schecks die im Artikel 29,

Absatz 2, des Einheitlichen

Scheckgesetzes vorgesehenen

Fristen abgeändert werden.

Artikel 15.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann die

Einrichtungen bestimmen, die

im Sinne des Artikels 31 des

Einheitlichen Scheckgesetzes

nach Landesrecht als Abrechnungsstellen

anzusehen sind.

Artikel 1&.

Abweichend vom Artikel 32

des Einheitlichen Scheckgesetzes

behält sich jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile für

die auf seinem Gebiete zahlbaren

Schecks vor

a) zuzulassen, daß der Scheck

schon vor Ablauf der

Vorlegungsfrist widerrufen

wird;

b) zu verbieten, daß der

Scheck selbst nach Ablauf

der Vorlegungsfrist widerrufen

wird.

Außerdem kann jeder der

Hohen Vertragschließenden

Teile die Maßnahmen bestimmen,

die im Falle des Verlustes

oder des Diebstahls eines

Schecks zu treffen sind, und

ihre Rechtswirkungen regeln.

Artikel 17.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann über

die Wirkungen des im Artikel

Nr. 36 des Einheitlichen Scheckgesetzes

vorgesehenen Effektivvermerkes

für die auf seinem

Gebiet zahlbaren Schecks etwas

anderes bestimmen, falls er dies

bei Vorliegen außergewöhnlicher,

den Kurs seiner Währung

berührender Umstände für erforderlich

hält. Gleiches gilt für

die in seinem Gebiet in fremder

Währung ausgestellten Schecks.

Artikel 18.

Abweichend von den Artikeln

Nr. 37,. 38 und 39 des Einheitlichen

Scheckgesetzes behält sich

jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile vor, in

seinem Landesrecht nur den gekreuzten

Scheck oder nur den

Verrechnungsscheck zuzulassen.

Die im Ausland ausgestellten

gekreuzten Schecks beziehungsweise

Verrechnungsschecks müssen

jedoch in dem Gebiet des

Hohen Vertragschließenden

Teiles, der von diesem Vorbehalt

Gebrauch macht, als Verrechnungsscheck

beziehungsweise

als gekreuzte Schecks behandelt

werden.

Desgleichen kann jeder der

Hohen Vertragschließenden

Teile den Wortlaut des Vermerkes

festsetzen, der nach

seinem Landesrecht den Scheck

als Verrechnungsscheck kennzeichnet.

Artikel 19.

Die Frage, ob der Inhaber des

Schecks besondere Rechte auf die

Deckung hat und welches die

Folgen dieser Rechte sind, wird

durch das Einheitliche Scheckgesetz

nicht berührt.

Gleiches gilt für jede andere

Frage, welche die Rechtsbeziehungen

betrifft, die der Ausstellung

des Schecks zugrunde

liegen.

Artikel 20.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts

gegen den Aussteller

nicht davon abhängig zu

machen, daß der Scheck rechtzeitig

vorgelegt, protestiert oder

eine gleichbedeutende Feststellung

vorgenommen wird, und

die Wirkungen eines solchen

Rückgriffes zu regeln.

Artikel 21.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, für die auf seinem Gebiet

zahlbaren Schecks vorzuschreiben,

daß die in den Artikeln 40.

und 41 des Einheitlichen

Scheckgesetzes für die Erhaltung

des Rückgriffsrechts vorgesehene

Feststellung der Zahlungsverweigerung

in jedem Falle durch

einen Protest, unter Ausschluß

gleichbedeutender Feststellungen,

erfolgen muß.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann auch

vorschreiben, daß die im Artikel

40, Ziffer 2 und 3, des Einheitlichen

Scheckgesetzes vorgesehenen

Erklärungen innerhalb

der Protestfrist in ein öffentliches

Register einzutragen sind.

Artikel 22.

Abweichend vom Artikel 42

des Einheitlichen Scheckgesetzes

kann jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile das System

der Benachrichtigung durch den

Protestbeamten beibehalten oder

einführen, wonach der Notar

oder der nach Landesrecht für

die Protesterhebung zuständige

Beamte verpflichtet ist, von der

Erhebung des Protestes schriftlich

die Scheckverpflichteten zu

benachrichtigen, deren Adressen

im Scheck angegeben oder dem

Protestbeamten bekannt oder

von seinen Auftraggebern mitgeteilt

worden sind. Die Kosten

der Benachrichtigung sind den

Protestkosten zuzuschlagen.

Artikel 23.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann für

Schecks, die in seinem Gebiete

sowohl ausgestellt als auch zahlbar

sind, vorschreiben, daß an

Stelle des im Artikel 48, Ziffer

2, und Artikel 49, Ziffer 2,

des Einheitlichen Scheckgesetzes

bestimmten Zinsfußes der im

Gebiet des Hohen Vertragschließenden

Teils geltende Zinsfuß

tritt.

Artikel 24.

Abweichend vom Artikel 45

des Einheitlichen Scheckgesetzes

behält sich jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile vor,

eine Bestimmung in sein Landesrecht

einzuführen, wonach der

Inhaber im Falle des Rückgriffs

eine Provision verlangen darf,

deren Höhe die Landesgesetzgebung

bestimmt.

Ein gleicher Anspruch kann,

abweichend vom Artikel 46 des

Einheitlichen Scheckgesetzes, für

denjenigen vorgesehen werden,

der den Scheck eingelöst hat und

gegen seine Vormänner Rückgriff

nimmt.

Artikel 25.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann bestimmen,

daß in seinem Gebiet in

den Fällen des Rückgriffsverlustes

oder der Verjährung ein

Anspruch gegen den Aussteller,

der keine Deckung geleistet hat,

oder gegen den Aussteiler oder

Indossanten, der sich ungerechtfertigt

bereichern würde, bestehen

bleibt.

Artikel 26.

Der Gesetzgebung jedes der

Hohen Vertragschließenden

Teile bleibt es überlassen, die

Gründe für die Unterbrechung

und die Hemmung der Verjährung

der von seinen Gerichten

zu beurteilenden scheckmäßigen

Ansprüche zu bestimmen.

Die anderen Hohen Vertragschließenden

Teile können die

Bedingungen festsetzen, unter

denen sie solche Gründe anerkennen.

Gleiches gilt von der

Wirkung, die der gerichtlichen

Geltendmachung des Schecks für

den Beginn der im Artikel 52,

Absatz 2, des Einheitlichen

Scheckgesetzes vorgesehenen

Verjährungsfrist zukommt.

Artikel 27.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann vorschreiben,

daß für die Vorlegungsfrist

und für alle anderen

auf den Scheck bezüglichen

Handlungen bestimme Werktage

den gesetzlichen Feiertagen

gleichgestellt werden.

Artikel 28.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann Ausnahmevorschriften

allgemeiner.

Art über einen Zahlungsaufschub

für Schecks und über

die Fristen erlassen, innerhalb

derer die zur Erhaltung der

Rückgriffsrechte erforderlichen

Handlungen vorzunehmen sind.

Artikel 29.

Der Gesetzgebung jedes der

Hohen Vertragschließenden

Teile bleibt es überlassen, für

die Anwendung des Einheitlichen

Scheckgesetzes zu bestimmen,

wer Bankier ist und welche

Personen oder Einrichtungen

im Hinblick auf die Art ihrer

Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen

sind.

Artikel 30.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen

Scheckgesetzes ganz

oder teilweise für Postschecks

sowie für die besonderen Schecks

der Notenbanken, öffentlichen

Kassen und öffentlichen Kreditinstitute

auszuschließen, soweit

diese Urkunden besonderen Vorschriften

unterliegen.

Artikel 31.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichtet

sich, die von anderen Hohen

Vertragschließenden Teilen auf

Grund der Artikel 1 bis 13, 14,

Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16,

18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser

Anlage getroffenen Vorschriften

anzuerkennen.

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.

Bei der Unterzeichnung des

Abkommens vom heutigen Tage

über das Einheitliche Scheckgesetz

haben die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten folgende

Bestimmungen vereinbart

A.

Die Mitglieder des Völkerbunds

und die Nichtmitgliedstaaten,

denen die Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden

über das bezeichnete Abkommen

vor dem 1. September 1933

nicht möglich sein sollte, verpflichten

sich, innerhalb der auf

diesen Tag folgenden fünfzehn

Tage dem Generalsekretär des

Völkerbunds eine Mitteilung

darüber zu machen, in welcher

Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation

befinden.

B.

Wenn am 1. November 1933

die Voraussetzungen nicht erfüllt

sind, unter denen auf

Grund des Artikels VI, Absatz

1, das Abkommen in Kraft

tritt, so wird der Generalsekretär

des Völkerbunds die Mitglieder

des Völkerbunds und die

Nichtmitgliedstaaten, in deren

Namen das Abkommen gezeichnet

oder der Beitritt erklärt

worden ist, zu einer Zusammenkunft

einberufen.

In dieser Zusammenkunft

wird zu prüfen sein, wie die

Lage ist und welche Maßnahmen

gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen

werden können.

C.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile werden einander die

gesetzlichen Vorschriften, die sie

für ihre Gebiete zur Durchführung

des Abkommens erlassen

haben, nach deren Inkrafttreten

mitteilen.

ZU URKUND dessen haben

die Bevollmächtigten dieses Protokoll

gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariats des Völkerbunds

hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird

allen Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

(Übersetzung.)

ABKOMMEN ÜBER BESTIMMUNGEN

AUF DEM

GEBIETE DES INTERNATIONALEN

SCHECKPRIVATRECHTS.

Der Präsident des Deutschen

Reiches; der Bundespräsident

der Republik Österreich; Seine

Majestät der König der Belgier;

Seine Majestät der König von

Dänemark und Island; der Präsident

der Republik Polen, für

die Freie Stadt Danzig; der Präsident

der Republik Ecuador;

Seine Majestät der König von

Spanien; der Präsident der Republik

Finnland; der Präsident

der Französischen Republik; der

Präsident der Hellenischen Republik;

Seine Durchlaucht der

Reichsverweser des Königreichs

Ungarn; Seine Majestät der

König von Italien; Seine Majestät

der Kaiser von Japan; Ihre

Königliche Hoheit die Großherzogin

von Luxemburg; der

Präsident der Vereinigten

Staaten von Mexiko; Seine

Durchlaucht der Fürst von Monaco;

Seine Majestät der König

von Norwegen; Ihre Majestät

die Königin der Niederlande;

der Präsident der Republik

Polen; der Präsident der Portugiesischen

Republik; Seine Majestät

der König von Rumänien;

Seine Majestät der König von

Schweden; der Schweizerische

Bundesrat; der Präsident der

Tschechoslowakischen Republik;

der Präsident der Türkischen

Republik; Seine Majestät der

König von Jugoslawien,

Von dem Wunsche geleitet,

einige grundsätzliche Bestimmungen

auf dem Gebiete des

Internationalen Scheckprivatrechts

zu vereinbaren,

haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung

ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

über folgende Artikel

geeinigt

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichten sich

gegenseitig, zur Lösung der in

den folgenden Artikeln bezeichneten

Fragen des internationalen

Scheckprivatrechts die in diesen

Artikeln enthaltenen Bestimmungen

anzuwenden.

Artikel 2.

Die Fähigkeit einer Person,

eine Scheckverbindlichkeit einzugehen,

bestimmt sich nach

dem Recht des Landes, dem sie

angehört. Erklärt dieses Recht

das Recht eines anderen Landes

für maßgebend, so ist das letztere

Recht anzuwenden.

Wer nach dem im vorstehenden

Absatz bezeichneten Recht

eine Scheckverbindlichkeit nicht

eingehen kann, wird gleichwohl

gültig verpflichtet, wenn die

Unterschrift in dem Gebiet

eines Landes abgegeben worden

ist, nach dessen Recht er scheckfähig

wäre.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann die von

einem seiner Angehörigen eingegangene

Scheckverpflichtung

als nichtig behandeln, wenn sie

in dem Gebiet des anderen Hohen

Vertragschließenden Teiles nur

in Anwendung des vorstehenden

Absatzes als gültig angesehen

wird.

Artikel 3.

Das Recht des Landes, in dem

der Scheck zahlbar ist, bestimmt

die Personen, auf die ein Scheck

gezogen werden kann.

Ist nach diesem Recht der

Scheck im Hinblick auf die Person

des Bezogenen nichtig, so

sind gleichwohl die Verpflichtungen

aus Unterschriften gültig,

die in Ländern auf den

Scheck gesetzt worden sind,

deren Recht die Nichtigkeit aus

einem solchen Grunde nicht

vorsieht.

Artikel 4.

Die Form einer Scheckerklärung

bestimmt sich nach dem

Recht des Landes, in dessen Gebiete

die Erklärung unterschrieben

worden ist. Es genügt jedoch

die Beobachtung der Form,

die das Recht des Zahlungsortes

vorschreibt.

Wenn eine Scheckerklärung,

die nach den Vorschriften des

vorstehenden Absatzes ungültig

ist, dem Recht des Landes entspricht,

in dessen Gebiet eine

spätere Scheckerklärung unterschrieben

worden ist, so wird

durch Mängel in der Form der

ersten Scheckerklärung die Gültigkeit

der späteren Scheckerklärung

nicht berührt.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann vorschreiben,

daß eine Scheckerklärung,

die einer seiner Staatsangehörigen

im Ausland abgegeben

hat, auf seinem Gebiet gegenüber

anderen seiner Staatsangehörigen

gültig ist, wenn

die Erklärung den Formerfordernissen

seines Rechtes genügt.

Artikel 5.

Die Wirkungen der Scheckerklärungen

bestimmen sich nach

dem Recht des Landes, in dessen

Gebiete die Erklärungen unterschrieben

worden sind.

Artikel 6.

Die Fristen für die Ausübung

der Rückgriffsrechte werden für

alle Scheckverpflichteten durch

das Recht des Ortes bestimmt,

an dem der Scheck ausgestellt

worden ist.

Artikel 7.

Das Recht des Landes, in

dessen Gebiete der Scheck zahlbar

ist, bestimmt

1. ob der Scheck notwendigerweise

bei Sicht zahlbar ist oder

ob er auf eine bestimmte Zeit

nach Sicht gezogen werden kann

und welches die Wirkungen

sind, wenn auf dem Scheck ein

späterer als der wirkliche Ausstellungstag

angegeben ist;

2. die Vorlegungsfrist;

3. ob ein Scheck angenommen,

zertifiziert, bestätigt oder mit

einem Visum versehen werden

kann, und welches die Wirkungen

dieser Vermerke sind;

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung

verlangen kann, und ob

er eine solche annehmen muß;

5. ob ein Scheck gekreuzt

oder mit dem Vermerk „nur

zur Verrechnung" oder mit

einem gleichbedeutenden Vermerk

versehen werden kann,

und welches die Wirkungen der

Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks

oder eines

gleichbedeutenden Vermerks

sind;

6. ob der Inhaber besondere

Rechte auf die Deckung hat, und

welches der Inhalt dieser Rechte

ist;

7. ob der Aussteller den

Scheck widerrufen oder gegen

die Einlösung des Schecks

Widerspruch erheben kann;

8. die Maßnahmen, die im

Falle des Verlustes oder des

Diebstahls des Schecks zu ergreifen

sind;

9. ob ein Protest oder eine

gleichbedeutende Feststellung

zur Erhaltung des Rückgriffs

gegen die Indossanten, den Aussteller

und die anderen Scheckverpflichteten

notwendig ist.

Artikel 8.

Die Form des Protestes und

die Fristen für die Protesterhebung

sowie die Form der

übrigen Handlungen, die zur

Ausübung oder Erhaltung der

Scheckrechte erforderlich sind,

bestimmen sich nach dem Recht

des Landes, in dessen Gebiete

der Protest zu erheben oder die

Handlung vorzunehmen ist.

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile behält sich

vor, die nach diesem Abkommen

maßgebenden Bestimmungen

des internationalen Privatrechts

nicht zur Anwendung zu

bringen, soweit es sich handelt

1. um eine außerhalb des Gebiets

der Hohen Vertragschließenden

Teile eingegangene

Scheckverpflichtung;

2. um ein nach diesen Bestimmungen

anzuwendendes Recht,

das nicht das Recht eines der

Hohen Vertragschließenden

Teile ist.

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

finden in den Gebieten

der Hohen Vertragschließenden

Teile keine Anwendung

auf Schecks, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens schon ausgestellt

waren.

Artikel 11.

Das Abkommen, dessen französischer

und englischer Wortlaut

gleich maßgebend sind,

trägt das Datum des heutigen

Tages.

Nach diesem Tage kann es

noch bis zum 15. Juli 1931 für

jedes Mitglied des Völkerbunds

und für jeden Nichtmitgliedstaat

gezeichnet werden.

Artikel 12.

Dieses Abkommen soll ratifiziert

werden.

Die Ratifikationsurkunden

sind vor dem 1. September 1933

bei dem Generalsekretär des

Völkerbunds zu hinterlegen;

dieser wird ihren Eingang unverzüglich

allen Mitgliedern des

Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, in deren

Namen das Abkommen gezeichnet

oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Artikel 13.

Vom 15. Juli 1931 an kann

jedes Mitglied des Völkerbunds

und jeder Nichtmitgliedstaat

dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch

eine Anzeige an den Generalsekretär

des Völkerbunds voll-

zogen, die im Archiv des Sekretariats

des Völkerbunds zu hinterlegen

ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird die Hinterlegung

unverzüglich allen Mitgliedern

des Völkerbunds und den

Nichtmitgliedstaaten mitteilen,

in deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt erst

in Kraft, wenn es für sieben

Mitglieder des Völkerbunds

oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert

oder für sie der Beitritt

erklärt worden ist; unter den

Völkerbundsmitgliedern müssen

drei ständig im Völkerbundsrat

vertreten sein.

Das Abkommen tritt am

neunzigsten Tage nach dem

Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär

des Völkerbunds

die siebente nach dem ersten

Absatz dieses Artikels maßgebende

Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung erhalten

hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird, wenn er die in

Artikel 12 und 13 vorgesehenen

Mitteilungen macht, ausdrücklich

darauf hinweisen, daß die

im ersten Absatz bezeichneten

Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen

vorliegen.

Artikel 15.

Jede Ratifikation oder jeder

Beitritt, die nach dem Zeitpunkt

erfolgen, in dem das Abkommen

nach Artikel 14 in Kraft tritt,

wird am neunzigsten Tage nach

dem Eingang der Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung

beim Generalsekretär des Völkerbunds

wirksam.

Artikel 16.

Das Abkommen kann nicht

vor Ablauf einer Frist von zwei

Jahren seit dem Tage gekündigt

werden, an dem es für das kündigende

Mitglied des Völkerbunds

oder den kündigenden

Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten

ist; die Kündigung wird

am neunzigsten Tage nach dem

Eingang der Kündigungserklärung

bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird jede Kündigung

unverzüglich allen Mitgliedern

des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, in

deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Jede Kündigung ist nur in

Ansehung des Mitgliedes des

Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats

wirksam, in dessen

Namen sie erklärt worden ist.

Artikel 17.

Jedes Mitglied des Völkerbunds

und jeder Nichtmitgliedstaat,

für den das Abkommen

in Kraft ist, kann nach Ablauf

von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten

einen Antrag auf

Nachprüfung einzelner oder

aller Vorschriften des Abkommens

an den Generalsekretär

des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach

Mitteilung an die anderen Mitglieder

des Völkerbunds und

Nichtmitgliedstaaten, für die das

Abkommen zu dieser Zeit in

Kraft ist, innerhalb eines Jahres

die Unterstützung von mindestens

sechs Vertragsstaaten findet,

so wird der Völkerbundsrat

darüber entscheiden, ob eine

Konferenz zu diesem Zweck einberufen

werden soll.

Artikel 18.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können bei der Zeichnung,

der Ratifikation oder bei

ihrem Beitritt erklären, daß sie

durch die Annahme dieses Abkommens

keine Verpflichtung

für die Gesamtheit oder einen

Teil ihrer Kolonien, Protektorate

oder der unter ihrer

Oberhoheit oder ihrem Mandat

stehenden Gebiete zu übernehmen

gewillt sind; in diesem

Falle findet das Abkommen

keine Anwendung auf die Gebiete,

für welche diese Erklärung

abgegeben worden ist.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können in der Folge

dem Generalsekretär des Völkerbunds

anzeigen, daß sie beabsichtigen,

die Anwendbarkeit

dieses Abkommens auf die Gesamtheit

oder einen Teil der

Gebiete auszudehnen, für

welche die im vorhergehenden

Absatz vorgesehene Erklärung

abgegeben worden ist. In diesem

Falle tritt das Abkommen für

die in der Erklärung genannten

Gebiete neunzig Tage nach Eingang

der Anzeige bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds

in Kraft.

Desgleichen können die

Hohen Vertragschließenden

Teile jederzeit erklären, daß sie

beabsichtigen, die Anwendbarkeit

dieses Abkommens für die

Gesamtheit oder einen Teil ihrer

Kolonien, Protektorate oder der

ihrer Oberhoheit oder ihrem

Mandate unterstehenden Gebiete

auszuschließen; in diesem

Falle tritt das Abkommen für

die Gebiete, für welche die Erklärung

abgegeben worden ist,

ein Jahr nach Eingang der Erklärung

bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds außer Kraft.

Artikel 19.

Dieses Abkommen wird nach

seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär

des Völkerbunds

registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben

die obengenannten Bevollmächtigten

dieses Abkommen

gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariats des Völ-

kerbunds hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird

allen Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.

Bei der Unterzeichnung des

Abkommens vom heutigen Tag

über Bestimmungen auf dem

Gebiete des internationalen

Scheckprivatrechts haben die gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

folgende Bestimmungen

vereinbart

A.

Die Mitglieder des Völkerbunds

und die Nichtmitgliedstaaten,

denen die Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden

über das bezeichnete Abkommen

vor dem 1. September 1933

nicht möglich sein sollte, verpflichten

sich, innerhalb der auf

diesen Tag folgenden fünfzehn

Tage dem Generalsekretär des

Völkerbunds eine Mitteilung

darüber zu machen, in welcher

Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation

befinden.

B.

Wenn am 1. November 1933

die Voraussetzungen nicht erfüllt

sind, unter denen auf

Grund des Artikels 15, Absatz

1, das Abkommen in Kraft

tritt, so wird der Generalsekretär

des Völkerbunds die Mitglieder

des Völkerbunds und die

Nichtmitgliedstaaten, in deren

Namen das Abkommen gezeichnet

oder der Beitritt erklärt

worden ist, zu einer Zusammenkunft

einberufen.

In dieser Zusammenkunft

wird zu prüfen sein, wie die

Lage ist und welche Maßnahmen

gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen

werden können.

C.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile werden einander die

gesetzlichen Vorschriften, die sie

für ihre Gebiete zur Durchfüh-

rung des Abkommens erlassen

haben, nach deren Inkrafttreten

mitteilen.

ZU URKUND DESSEN haben

die Bevollmächtigten dieses

Protokoll gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariats des Völkerbunds

hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird allen

Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

(Übersetzung.)

ABKOMMEN ÜBER DAS

VERHÄLTNIS DER STEMPELGESETZE

ZUM

SCHECKRECHT.

Der Präsident des Deutschen

Reiches; der Bundespräsident

der Republik Österreich; Seine

Majestät der König der Belgier;

Seine Majestät der König von

Großbritannien, Irland und den

Britischen Dominien in Übersee,

Kaiser von Indien; Seine

Majestät der König von Dänemark

und Island; der Präsident

der Republik Polen, für die

Freie Stadt Danzig; der Präsident

der Republik Ecuador;

Seine Majestät der König von

Spanien; der Präsident der Republik

Finnland; der Präsident

der Französischen Republik; der

Präsident der Hellenischen Republik;

seine Durchlaucht der

Reichsverweser des Königreichs

Ungarn; Seine Majestät der

König von Italien; Seine Majestät

der Kaiser von Japan; Ihre

Königliche Hoheit die Großherzogin

von Luxemburg; der Präsident

der Vereinigten Staaten

von Mexiko; Seine Durchlaucht

der Fürst von Monaco; Seine

Majestät der König von Norwegen;

Ihre Majestät die Königin

der Niederlande; der Präsident

der Republik Polen; der

Präsident der Portugiesischen

Republik; Seine Majestät der

König von Rumänien; Seine

Majestät der König von Schwe-

den; der Schweizerische Bundesrat;

der Präsident der Tschechoslowakischen

Republik; der

Präsident der Türkischen Republik;

Seine Majestät der König

von Jugoslawien,

Von dem Wunsche geleitet,

einige Fragen zu regeln, die sich

auf das Verhältnis der Stempelgesetze

zum Scheckrecht beziehen,

haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung

ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

über folgende Artikel

geeinigt

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile verpflichten sich, ihre

Gesetze, falls diese nicht bereits

eine solche Bestimmung enthalten,

dahin abzuändern, daß die

Gültigkeit von Scheckverpflichtungen

oder die Geltendmachung

der sich aus Schecks ergebenden

Ansprüche nicht von

der Beobachtung einer Stempelvorschrift

abhängig gemacht

werden.

Doch können sie das Recht

zur Geltendmachung dieser Ansprüche

bis zur Zahlung der

vorgeschriebenen Stempelbeträge

oder verwirkter Geldstrafen

aufschieben. Ebenso können

sie vorschreiben, daß die

Eigenschaften und die Wirkungen

einer unmittelbar vollstreckbaren

Urkunde, die nach

ihrer Gesetzgebung dem Scheck

etwa zukommen, davon abhängig

sind, daß der Stempelbetrag

gemäß den Vorschriften ihrer

Gesetze schon bei der Ausstellung

der Urkunde gehörig entrichtet

worden ist.

Artikel 2.

Das Abkommen, dessen französischer

und englischer Wort-

laut gleich maßgebend sind,

trägt das Datum des heutigen

Tages.

Nach diesem Tage kann es

noch bis zum 15. Juli 1931 für

jedes Mitglied des Völkerbunds

und für jeden Nichtmitgliedstaat

gezeichnet werden.

Artikel 3.

Dieses Abkommen soll ratifiziert

werden.

Die Ratifikationsurkunden

sind vor dem 1. September 1933

bei dem Generalsekretär des

Völkerbunds zu hinterlegen;

dieser wird ihren Eingang unverzüglich

allen Mitgliedern des

Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, in deren

Namen das Abkommen gezeichnet

oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Artikel 4.

Vom 15. Juli 1931 an kann

jedes Mitglied des Völkerbunds

und jeder Nichtmitgliedstaat

dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch

eine Anzeige an den Generalsekretär

des Völkerbunds vollzogen,

die im Archiv des Sekretariats

des Völkerbunds zu hinterlegen

ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird die Hinterlegung

unverzüglich allen Mitgliedern

des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten

mitteilen, in

deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der Beitritt erklärt

worden ist.

Artikel 5.

Dieses Abkommen tritt erst

in Kraft, wenn es für sieben

Mitglieder des Völkerbunds

oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert

oder für sie der Beitritt

erklärt worden ist; unter den

Völkerbundsmitgliedern müssen

drei ständig im Völkerbundsrat

vertreten sein.

Das Abkommen tritt am

neunzigsten Tage nach dem

Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär

des Völkerbunds

die siebente nach dem ersten

Absatz dieses Artikels maßgebende

Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung erhalten

hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird, wenn er die in

Artikel 3 und 4 vorgesehenen

Mitteilungen macht, ausdrücklich

darauf hinweisen, daß die

im ersten Absatz bezeichneten

Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen

vorliegen.

Artikel 6.

Jede Ratifikation oder jeder

Beitritt, die nach dem Zeitpunkt

erfolgen, in dem das Abkommen

nach Artikel 5 in Kraft

tritt, wird am neunzigsten Tage

nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde

oder Beitrittserklärung

beim Generalsekretär

des Völkerbunds wirksam.

Artikel 7.

Das Abkommen kann nicht

vor Ablauf einer Frist von zwei

Jahren seit dem Tage gekündigt

werden, an dem es für das kündigende

Mitglied des Völkerbunds

oder den kündigenden

Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten

ist; die Kündigung wird

am neunzigsten Tage nach dem

Eingang der Kündigungserklärung

bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbunds

wird jede Kündigung

unverzüglich allen Mitgliedern

des Völkerbunds und den

Nichtmitgliedstaaten mitteilen,

in deren Namen das Abkommen

gezeichnet oder der Beitritt

erklärt worden ist.

Jede Kündigung ist nur in

Ansehung des Mitglieds des

Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats

wirksam, in dessen

Namen sie erklärt worden ist.

Artikel 8.

Jedes Mitglied des Völkerbunds

und jeder Nichtmitgliedstaat,

für die das Abkommen

in Kraft ist, kann nach Ablauf

von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten

einen Antrag auf

Nachprüfung einzelner oder

aller Vorschriften des Abkommens

an den Generalsekretär

des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach

Mitteilung an die anderen Mitglieder

des Völkerbunds und

Nichtmitgliedstaaten, für die das

Abkommen zu dieser Zeit in

Kraft ist, innerhalb eines Jahres

die Unterstützung von mindestens

sechs Vertragsstaaten

findet, so wird der Völkerbundsrat

darüber entscheiden,

ob eine Konferenz zu diesem

Zweck einberufen werden soll.

Artikel 9.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können bei der Zeichnung,

der Ratifikation oder bei

ihrem Beitritt erklären, daß sie

durch die Annahme dieses Abkommens

keine Verpflichtung

für die Gesamtheit oder einen

Teil ihrer Kolonien, Protektorate

oder der unter ihrer

Oberhoheit oder ihrem Mandat

stehenden Gebiete zu übernehmen

gewillt sind; in diesem

Falle findet das Abkommen

keine Anwendung auf die Gebiete,

für welche diese Erklärung

abgegeben worden ist.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile können in der Folge

dem Generalsekretär des Völkerbunds

anzeigen, daß sie beabsichtigen,

die Anwendbarkeit

dieses Abkommens auf die Gesamtheit

oder einen Teil der Gebiete

auszudehnen, für welche

die im vorhergehenden Absatz

vorgesehene Erklärung abgegeben

worden ist. In diesem Falle

tritt das Abkommen für die in

der Erklärung genannten Gebiete

neunzig Tage nach Eingang

der Anzeige bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds

in Kraft.

Desgleichen können die Hohen

Vertragschließenden Teile

jederzeit erklären, daß sie beab-

sichtigen, die Anwendbarkeit

dieses Abkommens für die Gesamtheit

oder einen Teil ihrer

Kolonien, Protektorate oder der

ihrer Oberhoheit oder ihrem

Mandat unterstehenden Gebiete

auszuschließen; in diesem

Falle tritt das Abkommen für

die Gebiete, für welche die Erklärung

abgegeben worden ist,

ein Jahr nach Eingang der Erklärung

bei dem Generalsekretär

des Völkerbunds in Kraft.

Artikel 10.

Dieses Abkommen wird nach

seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär

des Völkerbunds registriert

werden.

ZU URKUND DESSEN haben

die obengenannten Bevollmächtigten

dieses Abkommen

gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariats des Völkerbunds

hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird

allen Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.

Bei der Unterzeichnung des

Abkommens vom heutigen Tage

über das Verhältnis der Stempelgesetze

zum Scheckrecht

haben die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten folgende

Bestimmungen vereinbart

A.

Die Mitglieder des Völkerbunds

und die Nichtmitgliedstaaten,

denen die Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden

über das bezeichnete Abkommen

vor dem 1. September 1933

nicht möglich sein sollte, verpflichten

sich, innerhalb der auf

diesen Tag folgenden fünfzehn

Tage dem Generalsekretär des

Völkerbunds eine Mitteilung

darüber zu machen, in welcher

Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation

befinden.

B.

Wenn am 1. November 1933

die Voraussetzungen nicht erfüllt

sind, unter denen auf

Grund des Artikels 5, Absatz 1,

das Abkommen in Kraft tritt,

so wird der Generalsekretär des

Völkerbunds die Mitglieder des

Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten,

in deren Namen

das Abkommen gezeichnet oder

der Beitritt erklärt worden ist,

zu einer Zusammenkunft einberufen.

In dieser Zusammenkunft

wird zu prüfen sein, wie die

Lage ist und welche Maßnahmen

gegebenenfalls zur Abhilfe

getroffen werden können.

C.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile werden einander die

gesetzlichen Vorschriften, die sie

für ihre Gebiete zur Durchführung

des Abkommens erlassen

haben, nach deren Inkrafttreten

mitteilen.

ZU URKUND DESSEN haben

die obengenannten Bevollmächtigten

dieses Protokoll gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,

in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Sekretariats des Völkerbunds

hinterlegt wird; eine

gleichlautende Abschrift wird

allen Mitgliedern des Völkerbunds

und allen auf der Konferenz

vertretenen Nichtmitgliedstaaten

übersandt werden.

unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30

des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und

verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen

samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.

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