47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche
Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen
Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten
(Übersetzung.)
Der Präsident des Deutschen
Reiches; der Bundespräsident
der Republik Österreich; Seine
Majestät der König der Belgier;
Seine Majestät der König von
Dänemark und Island; der Präsident
der Republik Polen, für
die Freie Stadt Danzig; der Präsident
der Republik Ecuador;
Seine Majestät der König von
Spanien; der Präsident der Republik
Finnland; der Präsident
der Französischen Republik; der
Präsident der Hellenischen Republik;
seine Durchlaucht der
Reichsverweser des Königreichs
Ungarn; Seine Majestät der König
von Italien; Seine Majestät
der Kaiser von Japan; Ihre
Königliche Hoheit die Großherzogin
von Luxemburg; der Präsident
der Vereinigten Staaten
von Mexiko; Seine Durchlaucht
der Fürst von Monaco; Seine
Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin
der Niederlande; der Präsident
der Republik Polen; der
Präsident der Portugiesischen
Republik; Seine Majestät der
König von Rumänien; Seine
Majestät der König von Schweden;
der Schweizerische Bundesrat;
der Präsident der Tschechoslowakischen
Republik; der Präsident
der Türkischen Republik;
Seine Majestät der König von
Jugoslawien,
Von dem Wunsch geleitet,
den Schwierigkeiten zu begegnen,
die aus der Verschiedenheit
der Gesetzgebung der einzelnen
Länder erwachsen können, in
denen Schecks umlaufen, und
um auf diese Weise die zwischenstaatlichen
Handelsbeziehungen
zu sichern und zu
fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung
ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen
geeinigt
Artikel I.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich, in
ihren Gebieten das Einheitliche
Scheckgesetz, das die Anlage I
dieses Abkommens bildet, in
einem der Urtexte oder in ihren
Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von
jedem Hohen Vertragschließenden
Teil unter Vorbehalten eingegangen
werden, die er gegebenenfalls
im Zeitpunkt der Ratifikation
oder des Beitritts anzuzeigen
hat. Es dürfen nur
solche Vorbehalte gemacht
werden, die in Anlage II des
Abkommens vorgesehen sind.
Von den in Artikel 9, 22, 27
und 30 der Anlage II bezeichneten
Vorbehalten kann indessen
auch nach der Ratifikation
oder nach dem Beitritt Gebrauch
gemacht werden, sofern
dem Generalsekretär des Völkerbundes
hievon Anzeige gemacht
wird. Dieser wird den
Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich
den Mitgliedern des
Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, für
die das Abkommen ratifiziert
oder der Beitritt erklärt worden
ist. Diese Vorbehalte treten
nicht vor dem neunzigsten Tage
nach dem Eingang der erwähnten
Anzeige bei dem Generalsekretär
des Völkerbundes in
Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann auch
nach der Ratifikation oder nach
dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit
von den in Artikel 17
und 28. der Anlage II bezeichneten
Vorbehalten Gebrauch
machen. In diesen Fällen muß er
dies unmittelbar und unverzüglich
allen übrigen Vertragschließenden
Teilen und dem Generalsekretär
des Völkerbundes
anzeigen. Diese Anzeige äußert
ihre Wirkungen zwei Tage nach
ihrem Eingang bei den Hohen
Vertragschließenden Teilen.
Artikel II.
Das Einheitliche Scheckgeset2;
findet in den Gebieten der
Hohen Vertragschließenden
Teile keine Anwendung auf
Schecks, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Abkommens
schon ausgestellt waren.
Artikel III.
Das Abkommen, dessen französischer
und englischer Wortlaut
gleich maßgebend sind,
trägt das Datum des heutigen
Tages.
Nach diesem Tage kann es
noch bis zum 15. Juli 1931 für
jedes Mitglied des Völkerbundes
und für jeden Nichtmitgliedstaat
gezeichnet werden.
Artikel IV.
Dieses Abkommen soll ratifiziert
werden.
Die Ratifikationsurkunden
sind vor dem 1. September 1933
bei dem Generalsekretär des
Völkerbundes zu hinterlegen;
dieser wird ihren Eingang unverzüglich
allen Mitgliedern des
Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, in
deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel V.
Vom 15. Juli 1931 an kann
jedes Mitglied des Völkerbundes
und jeder Nichtmitgliedstaat
dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch
eine Anzeige an den Generalsekretär
des Völkerbundes vollzogen,
die im Archiv des Sekretariats
des Völkerbundes zu hinterlegen
ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes
wird die Hinterlegung
unverzüglich allen Mitgliedern
des Völkerbundes und
den Nichtmitgliedstaaten mitteilen,
in deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der
Beitritt erklärt worden ist.
Artikel VI.
Dieses Abkommen tritt erst
in Kraft, wenn es für sieben
Mitglieder des Völkerbundes
oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert
oder für sie der Beitritt
erklärt worden ist; unter den
Völkerbundsmitgliedern müssen
drei ständig im Völkerbundsrat
vertreten sein.
Das Abkommen tritt am
neunzigsten Tage nach dem
Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär
des Völkerbundes
die siebente nach dem ersten
Absatz dieses Artikels maßgebende
Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung erhalten
hat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes
wird, wenn er die in
den Artikeln IV und V vorgesehenen
Mitteilungen macht,
ausdrücklich darauf hinweisen,
daß die im ersten Absatz bezeichneten
Ratifikationsurkunden
oder Beitrittserklärungen
vorliegen.
Artikel VII.
Jede Ratifikation oder jeder
Beitritt, die nach dem Zeitpunkt
erfolgen, in dem das Abkommen
nach Artikel VI in Kraft tritt,
wird am neunzigsten Tage nach
dem Eingang der Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung
beim Generalsekretär des Völkerbundes
wirksam.
Artikel VIII.
Außer im Falle der Dringlichkeit
kann das Abkommen nicht
vor Ablauf einer Frist von zwei
Jahren seit dem Tage gekündigt
werden, an dem es für das kündigende
Mitglied des Völkerbunds
oder den kündigenden
Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten
ist; die Kündigung wird
am neunzigsten Tage nach dem
Eingang der Kündigungserklärung
bei dem Generalsekretär
des Völkerbundes wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbundes
wird jede Kündigung
unverzüglich allen anderen
Hohen Vertragschließenden
Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt
der Hohe Vertragschließende
Teil seine Kündigung
unmittelbar und unverzüglich
allen anderen Hohen
Vertragschließenden Teilen. Die
Kündigung wird zwei Tage nach
dem Eingang der Erklärung bei
den Hohen Vertragschließenden
Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende
Teil, der unter
diesen Umständen kündigt, hat
von seiner Entschließung auch
den Generalsekretär des Völkerbundes
zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in
Ansehung des Hohen Vertragschließenden
Teils wirksam, für
den sie erklärt worden ist.
Artikel IX.
Jedes Mitglied des Völkerbunds
und jeder Nichtmitgliedstaat,
für die das Abkommen in
Kraft ist, kann nach Ablauf von
vier Jahren seit seinem Inkrafttreten
einen Antrag auf Nachprüfung
einzelner oder aller
Vorschriften des Abkommens
an den Generalsekretär des Völkerbunds
richten.
Wenn ein solcher Antrag nach
Mitteilung an die anderen Mitglieder
des Völkerbunds und
Nichtmitgliedstaaten, für die
das Abkommen zu dieser Zeit
in Kraft ist, innerhalb eines
Jahres die Unterstützung von
mindestens sechs Vertragsstaaten
findet, so wird der Völkerbundsrat
darüber entscheiden,
ob eine Konferenz zu
diesem Zweck einberufen werden
soll.
Artikel X.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können bei der Zeichnung,
der Ratifikation oder bei
ihrem Beitritt erklären, daß sie
durch die Annahme dieses Abkommens
keine Verpflichtung
für die Gesamtheit oder einen
Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder der unter ihrer Oberhoheit
oder ihrem Mandat stehenden
Gebiete zu übernehmen
gewillt sind; in diesem Falle
findet das Abkommen keine
Anwendung auf die Gebiete, für
welche diese Erklärung abgegeben
worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können in der Folge
jederzeit dem Generalsekretär
des Völkerbunds anzeigen, daß
sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit
dieses Abkommens auf
die Gesamtheit oder einen Teil
der Gebiete auszudehnen, für
welche die im vorhergehenden
Absatz vorgesehene Erklärung
abgegeben worden ist. In diesem
Falle tritt das Abkommen für
die in der Erklärung genannten
Gebiete neunzig Tage nach Eingang
der Anzeige bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds
in Kraft.
Desgleichen können die
Hohen Vertragschließenden
Teile das Abkommen gemäß
Artikel VIII für die Gesamtheit
oder einen Teil ihrer Kolonien,
Protektorate oder der ihrer
Oberhoheit oder ihrem Mandate
unterstehenden Gebiete kündigen.
Artikel XL
Dieses Abkommen wird nach
seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär
des Völkerbunds registriert
werden.
ZU URKUND DESSEN haben
die obgenannten Bevollmächtigten
dieses Abkommen
gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariates des Völkerbunds
hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird
allen Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
ANLAGE I.
EINHEITLICHES
SCHECKGESETZ.
ERSTER ABSCHNITT. —
AUSSTELLUNG UND FORM
DES SCHECKS.
Artikel 1.
Der Scheck enthält
1. die Bezeichnung als Scheck
im Text der Urkunde, und
zwar in der Sprache, in der sie
ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung,
eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen;
3. den Namen dessen, der
zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und
des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 2.
Eine Urkunde, in der einer
der im vorstehenden Artikel bezeichneten
Bestandteile fehlt,
gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich
der in den folgenden Absätzen
bezeichneten Fälle.
Mangels einer besonderen Angabe
gilt der bei dem Namen
des Bezogenen angegebene Ort
als Zahlungsort. Sind mehrere
Orte bei dem Namen des Be-
zogenen angegeben, so ist der
Scheck an dem an erster Stelle
angegebenen Ort zahlbar.
Fehlt eine solche und jede andere
Angabe, so ist der Scheck
an dem Ort zahlbar, an dem
der Bezogene seine Hauptniederlassung
hat.
Ein Scheck ohne Angabe des
Ausstellungsortes gilt als ausgestellt
an dem Ort, der bei dem
Namen des Ausstellers angegeben
ist.
Artikel 3.
Der Scheck darf nur auf einen
Bankier gezogen werden, bei
dem der Aussteller ein Guthaben
hat und gemäß einer ausdrücklichen
oder stillschweigenden
Vereinbarung, wonach der
Aussteller das Recht hat, über
dieses Guthaben mittels Schecks
zu verfügen. Die Gültigkeit der
Urkunde als Scheck wird jedoch
durch die Nichtbeachtung dieser
Vorschriften nicht berührt.
Artikel 4.
Der Scheck kann nicht angenommen
werden. Ein auf den
Scheck gesetzter Annahmevermerk
gilt als nicht geschrieben.
Artikel 5.
Der Scheck kann zahlbar gestellt
werden
an eine bestimmte Person,
mit oder ohne den ausdrücklichen
Vermerk „an
Order";
an eine bestimmte Person,
mit dem Vermerk „nicht
an Order" oder mit
einem gleichbedeutenden
Vermerk;
an den Inhaber.
Ist im Scheck eine bestimmte
Person mit dem Zusatz „oder
Überbringer" oder mit einem
gleichbedeutenden Vermerk als
Zahlungsempfänger bezeichnet,
so gilt der Scheck als auf den
Inhaber gestellt.
Ein Scheck ohne Angabe des
Nehmers gilt als zahlbar an den
Inhaber.
Artikel 6.
Der Scheck kann an die
eigene Order des Ausstellers
lauten.
Der Scheck kann für Rechnung
eines Dritten gezogen
werden.
Der Scheck kann nicht auf
den Aussteller selbst gezogen
werden, es sei denn, daß es sich
um einen Scheck handelt, der
von einer Niederlassung auf
eine andere Niederlassung des
Ausstellers gezogen wird.
Artikel 7.
Ein in den Scheck aufgenommener
Zinsvermerk gilt als nicht
geschrieben.
Artikel 8.
Der Scheck kann bei einem
Dritten, am Wohnort des Bezogenen
oder an einem anderen
Orte, zahlbar gestellt werden,
sofern der Dritte Bankier ist.
Artikel 9.
Ist die Schecksumme in Buchstaben
und in Ziffern angegeben,
so gilt bei Abweichungen
die in Buchstaben angegebene
Summe.
Ist die Schecksumme mehrmals
in Buchstaben oder mehrmals
in Ziffern angegeben, so
gilt bei Abweichungen die geringste
Summe.
Artikel 10.
Trägt ein Scheck Unterschriften
von Personen, die eine
Scheckverbindlichkeit nicht eingehen
können, gefälschte Unterschriften,
Unterschriften erdichteter
Personen oder Unterschriften,
die aus irgendeinem
anderen Grund für die Personen,
die unterschrieben haben
oder mit deren Namen unterschrieben
worden ist, keine Verbindlichkeit
begründen, so hat
dies auf die Gültigkeit der übrigen
Unterschriften keinen Einfluß.
Artikel 11.
Wer auf einen Scheck seine
Unterschrift als Vertreter eines
anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt
zu sein, haftet selbst
scheckmäßig und hat, wenn er
den Scheck einlöst, dieselben
Rechte, die der angeblich Vertretene
haben würde. Das
gleiche gilt von einem Vertreter,
der seine Vertretungsbefugnis
überschritten hat.
Artikel 12.
Der Aussteller haftet für die
Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk,
durch den er diese Haftung
ausschließt, gilt als nicht
geschrieben.
Artikel 13.
Wenn ein Scheck, der bei der
Begebung unvollständig war,
den getroffenen Vereinbarungen
zuwider ausgefüllt worden ist,
so kann die Nichteinhaltung
dieser Vereinbarungen dem Inhaber
nicht entgegengesetzt
werden, es sei denn, daß er den
Scheck in bösem Glauben erworben
hat oder ihm beim Erwerb
eine grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
ZWEITER ABSCHNITT. —
ÜBERTRAGUNG.
Artikel 14.
Der auf eine bestimmte Person
zahlbar gestellte Scheck mit
oder ohne den ausdrücklichen
Vermerk „an Order" kann
durch Indossament übertragen
werden.
Der auf eine bestimmte Person
zahlbar gestellte Scheck mit
dem Vermerk „nicht an Order"
oder mit einem gleichbedeutenden
Vermerk kann nur in der
Form und mit den Wirkungen
einer gewöhnlichen Abtretung
übertragen werden.
Das Indossament kann auch
auf den Aussteller oder jeden
anderen Scheckverpflichteten
lauten. Diese Personen können
den Scheck weiter indossieren.
Artikel 15.
Das Indossament muß unbedingt
sein. Bedingungen, von
denen es abhängig gemacht
wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ebenso ist ein Indossament
des Bezogenen nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber
gilt als Blankoindossament.
Das Indossament an den Bezogenen
gilt nur als Quittung,
es sei denn, daß der Bezogene
mehrere Niederlassungen hat
und das Indossament auf eine
andere Niederlassung lautet als
diejenige, auf die der Scheck gezogen
worden ist.
Artikel 16.
Das Indossament muß auf den
Scheck oder ein mit dem Scheck
verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt
werden. Es muß von dem
Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den
Indossatar nicht zu bezeichnen
und kann selbst in der bloßen
Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In
diesem letzteren Fall muß das
Indossament, um gültig zu sein,
auf die Rückseite des Schecks
oder auf den Anhang gesetzt
werden.
Artikel 17.
Das Indossament überträgt
alle Rechte aus dem Scheck.
Ist es ein Blankoindossament,
so kann der Inhaber
1. das Indossament mit
seinem Namen oder mit dem
Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Scheck durch ein
Blankoindossament oder an eine
bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Scheck weiterbegeben,
ohne das Blankoindossament
auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Artikel 18.
Der Indossant haftet mangels
eines entgegenstehenden Vermerks
für die Zahlung.
Er kann untersagen, daß der
Scheck weiter indossiert wird;
in diesem Falle haftet er denen
nicht, an die der Scheck weiter
indossiert wird.
Artikel 19.
Wer einen durch Indossament
übertragbaren Scheck in Händen
hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber,
sofern er sein Recht
durch eine ununterbrochene
Reihe von Indossamenten nachweist,
und zwar auch dann,
wenn das letzte ein Blankoindossament
ist. Ausgestrichene
Indossamente gelten hiebei als
nicht geschrieben. Folgt auf ein
Blankoindossament ein weiteres
Indossament, so wird angenommen,
daß der Aussteller
dieses Indossaments den Scheck
durch das Blankoindossament
erworben hat.
Artikel 20.
Ein Indossament auf einem
Inhaberscheck macht den Indossanten
nach den Vorschriften
über den Rückgriff haftbar,
ohne aber die Urkunde in einen
Orderscheck umzuwandeln.
Artikel 21.
Ist der Scheck einem früheren
Inhaber irgendwie abhanden gekommen,
so ist der Inhaber, in
dessen Hände der Scheck gelangt
ist — sei es, daß es sich um
einen Inhaberscheck handelt, sei
es, daß es sich um einen durch
Indossanten übertragbaren
Scheck handelt und der Inhaber
sein Recht gemäß Artikel 19
nachweist —, zur Herausgabe
des Schecks nur verpflichtet,
wenn er ihn in bösem Glauben
erworben hat oder ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Artikel 22.
Wer aus dem Scheck in Anspruch
genommen wird, kann
dem Inhaber keine Einwendungen
entgegensetzen, die sich auf
seine unmittelbaren Beziehungen
zu dem Aussteller oder zu
einem früheren Inhaber gründen,
es sei denn, daß der Inhaber
beim Erwerb des Schecks
bewußt zum Nachteil des
Schuldners gehandelt hat.
Artikel 23.
Enthält das Indossament den
Vermerk „Wert zur Einziehung",
„zum Inkasso", „in
Prokura" oder einen anderen
nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden
Vermerk, so kann
der Inhaber alle Rechte aus dem
Scheck geltend machen; aber er
kann ihn nur durch ein weiteres
Vollmachtsindossament übertragen.
Die Scheckverpflichteten können
in diesem Fall dem Inhaber
nur solche Einwendungen entgegensetzen,
die ihnen gegen den
Indossanten zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament
enthaltene Vollmacht erlischt
weder mit dem Tod noch
mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit
des Vollmachtgebers.
Artikel 24.
Ein Indossament, das nach
Erhebung des Protestes oder
nach Vornahme einer gleichbedeutenden
Feststellung oder
nach Ablauf der Vorlegungsfrist
auf den Scheck gesetzt
wird, hat nur die Wirkungen
einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils
wird vermutet, daß ein nicht datiertes
Indossament vor Erhebung
des Protestes oder vor der
Vornahme einer gleichbedeutenden
Feststellung oder vor Ablauf
der Vorlegungsfrist auf den
Scheck gesetzt worden ist.
DRITTER ABSCHNITT. —
SCHECKBÜRGSCHAFT.
Artikel 25.
Die Zahlung der Schecksumme
kann ganz oder teilweise
durch Scheckbürgschaft
gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von
einem Dritten, mit Ausnahme
des Bezogenen, oder auch von
einer Person geleistet werden,
deren Unterschrift sich schon
auf dem Scheck befindet.
Artikel 26.
Die Bürgschaftserklärung
wird auf den Scheck oder auf
einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte
„als Bürge" oder einen gleichbedeutenden
Vermerk ausgedrückt;
sie ist von dem Scheckbürgen
zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift auf
der Vorderseite des Schecks gilt
als Bürgschaftserklärung, soweit
es sich nicht um die Unterschrift
des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben,
für wen die Bürgschaft
geleistet wird; mangels einer
solchen Angabe gilt sie für den
Aussteller.
Artikel 27.
Der Scheckbürge haftet in der
gleichen Weise wie derjenige,
für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung
ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit,
für die er sich verbürgt
hat, aus einem anderen
Grund als wegen eines Formfehlers
nichtig ist.
Der Scheckbürge, der den
Scheck bezahlt, erwirbt die
Rechte aus dem Scheck gegen
denjenigen, für den er sich verbürgt
hat, und gegen alle, die
diesem scheckmäßig haften.
VIERTER ABSCHNITT. —
VORLEGUNG UND ZAHLUNG.
Artikel 28.
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar.
Jede gegenteilige Angabe
gilt als nicht geschrieben.
Ein Scheck, der vor Eintritt
des auf ihm angegebenen Ausstellungstages
zur Zahlung vorgelegt
wird, ist am Tag der
Vorlegung zahlbar.
Artikel 29.
Ein Scheck, der in dem Staat
der Ausstellung zahlbar ist, muß
binnen acht Tagen zur Zahlung
vorgelegt werden.
Ein Scheck, der in einem anderen
Staat als dem der Ausstellung
zahlbar ist, muß binnen
zwanzig Tagen vorgelegt
werden, wenn Ausstellungsort
und Zahlungsort sich in demselben
Erdteil befinden, und
binnen siebzig Tagen, wenn
Ausstellungsort und Zahlungsort
sich in verschiedenen Erdteilen
befinden.
Hiebei gelten die in einem
Staat Europas ausgestellten und
in einem an das Mittelmeer
grenzenden Staat zahlbaren
Schecks ebenso wie die in einem
an das Mittelmeer grenzenden
Staat ausgestellten und in einem
Staat Europas zahlbaren
Schecks als Schecks, die in demselben
Erdteile ausgestellt und
zahlbar sind.
Die vorstehend erwähnten
Fristen beginnen an dem Tag zu
laufen, der in dem Scheck als
Ausstellungstag angegeben ist.
Artikel 30.
Ist ein Scheck auf einen Ort
gezogen, dessen Kalender von
dem des Ausstellungsortes abweicht,
so wird der Tag der
Ausstellung in den nach dem
Kalender des Zahlungsortes entsprechenden
Tag umgerechnet.
Artikel 31.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
steht der Vorlegung
zur Zahlung gleich.
Artikel 32.
Ein Widerruf des Schecks ist
erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist
wirksam.
Wenn der Scheck nicht widerrufen
ist, kann der Bezogene
auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
Zahlung leisten.
Artikel 33.
Auf die Wirksamkeit des
Schecks ist es ohne Einfluß,
wenn der Aussteller nach der
Begebung des Schecks stirbt
oder handlungsunfähig wird.
Artikel 34.
Der Bezogene kann vom Inhaber
gegen Zahlung die Aushändigung
des quittierten
Schecks verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung
nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung
kann der Bezogene verlangen,
daß sie auf dem Scheck vermerkt
und ihm eine Quittung
erteilt wird.
Artikel 35.
Der Bezogene, der einen
durch Indossament übertragbaren
Scheck einlöst, ist verpflichtet,
die Ordnungsmäßigkeit
der Reihe der Indossamente,
aber nicht die Unterschriften
der Indossanten zu
prüfen.
Artikel 36.
Lautet der Scheck auf eine
Währung, die am Zahlungsort
nicht gilt, so kann die Schecksumme
in der Landeswährung
nach dem Wert gezahlt werden,
den sie am Tag der Vorlegung
besitzt. Wenn die Zahlung bei
Vorlegung nicht erfolgt ist, so
kann der Inhaber wählen, ob
die Schecksumme nach dem
Kurs des Vorlegungstages oder
nach dem Kurs des Zahlungstages
in die Landeswährung umgerechnet
werden soll.
Der Wert der fremden Währung
bestimmt sich nach den
Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.
Der Aussteller kann
jedoch im Scheck für die zu zahlende
Summe einen Umrechnungskurs
bestimmen.
Die Vorschriften der beiden
ersten Absätze finden keine Anwendung,
wenn der Aussteller
die Zahlung in einer bestimmten
Währung vorgeschrieben hat
(Effektivvermerk).
Lautet der Scheck auf eine
Geldsorte, die im Staat der Ausstellung
dieselbe Bezeichnung,
aber einen anderen Wert hat als
in dem der Zahlung, so wird
vermutet, daß die Geldsorte des
Zahlungsortes gemeint ist.
FÜNFTER ABSCHNITT. —
GEKREUZTER SCHECK
UND VERRECHNUNGSSCHECK.
Artikel 37.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber
können den Scheck mit
den im Artikel 38 vorgesehenen
Wirkungen kreuzen.
Die Kreuzung erfolgt durch
zwei gleichlaufende Striche auf
der Vorderseite des Schecks. Die
Kreuzung kann allgemein oder
besonders sein.
Die Kreuzung ist allgemein,
wenn zwischen den beiden
Strichen keine Angabe oder die
Bezeichnung „Bankier" oder ein
gleichbedeutender Vermerk steht;
sie ist eine besondere, wenn der
Name eines Bankiers zwischen
die beiden Striche gesetzt ist.
Die allgemeine Kreuzung
kann in eine besondere, nicht
aber die besondere Kreuzung in
eine allgemeine umgewandelt
werden.
Die Streichung der Kreuzung
oder des Namens des bezeichneten
Bankiers gilt als nicht erfolgt.
Artikel 38.
Ein allgemein gekreuzter
Scheck darf vom Bezogenen nur
an einen Bankier oder an einen
Kunden des Bezogenen bezahlt
werden.
Ein besonders gekreuzter
Scheck darf vom Bezogenen nur
an den bezeichneten Bankier
oder, wenn dieser selbst der Bezogene
ist, an dessen Kunden
bezahlt werden. Immerhin kann
der bezeichnete Bankier einen
anderen Bankier mit der Einziehung
des Schecks betrauen.
Ein Bankier darf einen gekreuzten
Scheck nur von einem
seiner Kunden oder von einem
anderen Bankier erwerben.
Auch darf er ihn nicht für Rechnung
anderer als der vorgenannten
Personen einziehen.
Befinden sich auf einem
Scheck mehrere besondere
Kreuzungen, so darf der Scheck
vom Bezogenen nur dann bezahlt
werden, wenn nicht mehr
als zwei Kreuzungen vorliegen
und die eine zum Zwecke der
Einziehung durch Einlieferung
in eine Abrechnungsstelle erfolgt
ist.
Der Bezogene oder der Bankier,
der den vorstehenden Vorschriften
zuwiderhandelt, haftet
für den entstandenen Schaden,
jedoch nur bis zur Höhe der
Schecksumme.
Artikel 39.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber
eines Schecks kann durch
den quer über die Vorderseite
gesetzten Vermerk „nur zur
Verrechnung" oder durch einen
gleichbedeutenden Vermerk
untersagen, daß der Scheck bar
bezahlt wird.
Der Bezogene darf in diesem
Falle den Scheck nur im Weg
der Gutschrift einlösen (Verrechnung,
Überweisung, Ausgleichung).
Die Gutschrift gilt
als Zahlung.
Die Streichung des Vermerks
„nur zur Verrechnung" gilt als
nicht erfolgt.
Der Bezogene, der den vorstehenden
Vorschriften zuwiderhandelt,
haftet für den entstandenen
Schaden, jedoch nur bis
zur Höhe der Schecksumme.
SECHSTER ABSCHNITT. —
RÜCKGRIFF MANGELS
ZAHLUNG.
Artikel 40.
Der Inhaber kann gegen die
Indossanten, den Aussteller und
die anderen Scheckverpflichteten
Rückgriff nehmen, wenn der
rechtzeitig vorgelegte Scheck
nicht eingelöst und die Verweigerung
der Zahlung festgestellt
worden ist
1. durch eine öffentliche Urkunde
(Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte
Erklärung des Bezogenen
auf dem Scheck, die den Tag
der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung
einer Abrechnungsstelle,
daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert
und nicht bezahlt
worden ist.
Artikel 41.
Der Protest oder die gleichbedeutende
Feststellung muß vor
Ablauf der. Vorlegungsfrist vorgenommen
werden.
Ist die Vorlegung am letzten
Tag der Frist erfolgt, so kann
der Protest oder die gleichbedeutende
Feststellung auch noch
an dem folgenden Werktag vorgenommen
werden.
Artikel 42.
Der Inhaber muß seinen unmittelbaren
Vormann und den
Aussteller von dem Unterbleiben
der Zahlung innerhalb
der vier Werktage benachrichtigen,
die auf den Tag der
Protesterhebung oder der Vornahme
der gleichbedeutenden
Feststellung oder, im Falle des
Vermerks „ohne Kosten", auf
den Tag der Vorlegung folgen.
Jeder Indossant muß innerhalb
zweier Werktage nach Empfang
der Nachricht seinem unmittelbaren
Vormann von der Nachricht,
die er erhalten hat, Kenntnis
geben und ihm die Namen
und Adressen derjenigen mitteilen,
die vorher Nachricht gegeben
haben, und so weiter in
der Reihenfolge bis zum Aussteller.
Die Fristen laufen vom
Empfang der vorhergehenden
Nachricht.
Wird nach Maßgabe des vorhergehenden
Absatzes einer
Person, deren Unterschrift sich
auf dem Scheck befindet, Nachricht
gegeben, so muß die gleiche
Nachricht in derselben Frist
ihrem Scheckbürgen gegeben
werden.
Hat ein Indossant seine
Adresse nicht oder in unleserlicher
Form angegeben, so genügt
es, daß sein unmittelbarer
Vormann benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder
Form gegeben werden, auch
durch die bloße Rücksendung
des Schecks.
Der zur Benachrichtigung
Verpflichtete hat zu beweisen,
daß er in der vorgeschriebenen
Frist benachrichtigt hat. Die
Frist gilt als eingehalten, wenn
ein Schreiben, das die Benachrichtigung
enthält, innerhalb
der Frist zur Post gegeben
worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung
versäumt, verliert
nicht den Rückgriff; er haftet
für den etwa durch seine Nachlässigkeit
entstandenen Schaden,
jedoch nur bis zur Höhe der
Schecksumme.
Artikel 43.
Der Aussteller sowie jeder Indossant
oder Scheckbürge kann
durch den Vermerk „ohne
Kosten", „ohne Protest" oder
einen gleichbedeutenden auf den
Scheck gesetzten und unterzeichneten
Vermerk den Inhaber von
der Verpflichtung befreien, zum
Zweck der Ausübung des Rückgriffs
Protest erheben oder eine
gleichbedeutende Feststellung
vornehmen zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber
nicht von der Verpflichtung,
den Scheck rechtzeitig vor-
zulegen und die erforderlichen
Nachrichten zu geben. Der Beweis,
daß die Frist nicht eingehalten
worden ist, liegt demjenigen
ob, der sich dem Inhaber
gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller
beigefügt, so wirkt er
gegenüber allen Scheckverpflichteten;
ist er von einem Indossanten
oder einem Scheckbürgen
beigefügt, so wirkt er
nur diesen gegenüber. Läßt der
Inhaber ungeachtet des vom
Aussteller beigefügten Vermerks
Protest erheben oder eine gleichbedeutende
Feststellung vornehmen,
so fallen ihm die Kosten
zur Last. Ist der Vermerk von
einem Indossanten oder einem
Scheckbürgen beigefügt, so sind
alle Scheckverpflichteten zum
Ersatz der Kosten eines dennoch
erhobenen Protestes oder einer
gleichbedeutenden Feststellung
verpflichtet.
Artikel 44.
Alle Scheckverpflichteten haften
dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden
einzeln oder mehrere oder alle
zusammen in Anspruch nehmen,
ohne an die Reihenfolge gebunden
zu sein, in der sie sich verpflichtet
haben.
Das gleiche Recht steht jedem
Scheckverpflichteten zu, der den
Scheck eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung
des Anspruches gegen einen
Scheckverpflichteten verliert der
Inhaber nicht seine Rechte gegen
die anderen Scheckverpflichteten,
auch nicht gegen die Nachmänner
desjenigen, der zuerst
in Anspruch genommen worden
ist.
Artikel 45.
Der Inhaber kann im Wege
des Rückgriffs verlangen
1. die Schecksumme, soweit
der Scheck nicht eingelöst worden
ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert
seit dem Tag der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes
oder der gleichbedeutenden
Feststellung und der Nachrichten
sowie die anderen Auslagen.
Artikel 46.
Wer den Scheck eingelöst hat,
kann von seinen Vormännern
verlangen
1. den vollen Betrag, den er
gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags
zu sechs vom Hundert seit dem
Tage der Einlösung;
3. seine Auslagen.
Artikel 47.
Jeder Scheckverpflichtete,
gegen den Rückgriff genommen
wird oder genommen werden
kann, ist berechtigt, zu verlangen,
daß ihm gegen Entrichtung
der Rückgriffssumme der Scheck
mit dem Protest oder der gleichbedeutenden
Feststellung und
eine quittierte Rechnung ausgehändigt
werden.
Jeder Indossant, der den
Scheck eingelöst hat, kann sein
Indossament und die Indossamente
seiner Nachmänner ausstreichen.
Artikel 48.
Steht der rechtzeitigen Vorlegung
des Schecks oder der
rechtzeitigen Erhebung des Protestes
oder der Vornahme einer
gleichbedeutenden Feststellung
ein unüberwindliches Hindernis
entgegen (gesetzliche Vorschrift
eines Staates oder ein anderer
Fall höherer Gewalt), so werden
die für diese Handlungen bestimmten
Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet,
seinen unmittelbaren Vormann
von dem Fall der höheren Gewalt
unverzüglich zu benachrichtigen
und die Benachrichtigung
unter Beifügung des Tages
und Ortes sowie seiner Unterschrift
auf dem Scheck oder
einem Anhang zu vermerken;
im übrigen sind die Vorschriften
des Artikels 42 anzuwenden.
Fällt die höhere Gewalt weg,
so muß der Inhaber den Scheck
unverzüglich zur Zahlung vorlegen
und gegebenenfalls Protest
erheben oder eine gleichbedeutende
Feststellung vornehmen
lassen.
Dauert die höhere Gewalt
länger als fünfzehn Tage seit
dem Tag, an dem der Inhaber,
selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist,
seinen Vormann von
dem Fall der höheren Gewalt
benachrichtigt hat, so kann
Rückgriff genommen werden,
ohne daß es der Vorlegung oder
der Protesterhebung oder einer
gleichbedeutenden Feststellung
bedarf.
Tatsachen, die rein persönlich
den Inhaber oder denjenigen betreffen,
den er mit der Vorlegung
des Schecks oder mit der
Erhebung des Protestes oder
mit der Herbeiführung einer
gleichbedeutenden Feststellung
beauftragt hat, gelten nicht als
Fälle höherer Gewalt.
SIEBENTER ABSCHNITT. —
AUSFERTIGUNG
MEHRERER STÜCKE EINES
SCHECKS.
Artikel 49.
Schecks, die nicht auf den Inhaber
gestellt sind und. in einem
anderen Staat als dem der Ausstellung
oder in einem überseeischen
Gebiete des Staates der
Ausstellung zahlbar sind, und
umgekehrt, oder in dem überseeischen
Gebiete eines Staates
ausgestellt und zahlbar sind,
oder in dem überseeischen Gebiete
eines Staates ausgestellt
und in einem anderen überseeischen
Gebiete desselben Staates
zahlbar sind, können in mehreren
gleichen Ausfertigungen
ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen
müssen im Text der
Urkunde mit fortlaufenden
Nummern versehen sein; andernfalls
gilt jede Ausfertigung
als besonderer Scheck.
Artikel 50.
Wird eine Ausfertigung bezahlt,
so erlöschen die Rechte
aus allen Ausfertigungen, auch
wenn diese nicht den Vermerk
tragen, daß durch die Zahlung
auf eine Ausfertigung die anderen
ihre Gültigkeit verlieren.
Hat ein Indossant die Ausfertigung
an verschiedene Personen
übertragen, so haften er und
seine Nachmänner aus allen
Ausfertigungen, die ihre Unterschrift
tragen und nicht
herausgegeben worden sind.
ACHTER ABSCHNITT. —
ÄNDERUNGEN.
Artikel 51.
Wird der Text eines Schecks
geändert, so haften diejenigen,
die ihre Unterschrift nach der
Änderung auf den Scheck gesetzt
haben, entsprechend dem geänderten
Text; wer früher unterschrieben
hat, haftet nach dem
ursprünglichen Text.
NEUNTER ABSCHNITT. —
VERJÄHRUNG.
Artikel 52.
Die Rückgriffsansprüche des
Inhabers gegen die Indossanten,
den Aussteller und die anderen
Scheckverpflichteten verjähren
in sechs Monaten vom Ablauf
der Vorlegungsfrist.
Die Rückgriffsansprüche eines
Verpflichteten gegen einen anderen
Scheckverpflichteten verjähren
in sechs Monaten von
dem Tag, an dem der Scheck
von dem Verpflichteten eingelöst
oder ihm gegenüber gerichtlich
geltend gemacht worden ist.
Artikel 53.
Die Unterbrechung der Verjährung
wirkt nur gegen den
Scheckverpflichteten, in Ansehung
dessen die Tatsache eingetreten
ist, welche die Unterbrechung
bewirkt.
ZEHNTER ABSCHNITT. —
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
Artikel 54.
In diesem Gesetz sind unter
der Bezeichnung „Bankier" auch
diejenigen Personen und Einrichtungen
zu verstehen, die
kraft Gesetzes den Bankiersgleichgestellt
sind.
Artikel 55.
Die Vorlegung und der Protest
eines Schecks können nur an
einem Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer
Frist, innerhalb derer eine auf
den Scheck bezügliche Handlung,
insbesondere die Vorlegung,
der Protest oder eine
gleichbedeutende Feststellung,
vorgenommen werden muß, auf
einen gesetzlichen Feiertag, so
wird die Frist bis zum nächsten
Werktag verlängert. Feiertage,
die in den Lauf einer Frist
fallen, werden bei der Berechnung
der Frist mitgezählt.
Artikel 56.
Bei der Berechnung der in
diesem Gesetz vorgesehenen
Fristen wird der Tag, an dem sie
zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Artikel 57.
Weder gesetzliche noch richterliche
Respekttage werden anerkannt.
ANLAGE II.
Artikel 1.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann anordnen,
daß die Vorschrift des Artikels
1, Ziffer 1, des Einheitlichen
Scheckgesetzes, wonach ein
in seinem Gebiet ausgestellter
Scheck die Bezeichnung als
„Scheck" enthalten muß, ferner
die Vorschrift der Ziffer 5 des
erwähnten Artikels, wonach im
Scheck der Zahlungsort anzugeben
ist, in seinem Gebiet erst
sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Abkommens Anwendung
finden.
Artikel 2.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann für die
in seinem Gebiet eingegangenen
Scheckverpflichtungen bestimmen,
in welcher Weise die Unterschrift
selbst ersetzt werden
kann, vorausgesetzt, daß der
Wille dessen, der die Unterschrift
leisten sollte, durch eine
auf den Scheck gesetzte Erklärung
gehörig beglaubigt wird.
Artikel 3.
Abweichend vom Artikel 2,
Absatz 3, des Einheitlichen
Scheckgesetzes kann jeder der
Hohen Vertragschließenden
Teile vorschreiben, daß ein
Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes
als am Ausstellungsorte
zahlbar gilt.
Artikel 4.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann anordnen,
daß die in seinem Gebiet
ausgestellten und zahlbaren
Schecks als Schecks ungültig
sind, wenn sie nicht auf
Bankiers oder auf Personen
oder Einrichtungen gezogen
sind, die kraft Gesetzes den
Bankiers gleichgestellt sind.
Desgleichen behält sich jeder
der Hohen Vertragschließenden
Teile vor, den Bestimmungen
des Artikels 3 des Einheitlichen
Scheckgesetzes bei deren Einführung
in sein Landesrecht die
Fassung zu geben, die ihm nach
dem Umfang, in dem er von der
Bestimmung des vorstehenden
Absatzes Gebrauch machen will,
am besten geeignet erscheint.
Artikel 5.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, den Zeitpunkt zu bestimmen,
in dem der Aussteller ein
verfügbares Guthaben beim Bezogenen
haben muß.
Artikel 6.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann zulas-
sen, daß der Bezogene den
Scheck zertifiziert, bestätigt oder
mit einem Visum oder mit einer
anderen gleichbedeutenden Erklärung
versieht, vorausgesetzt,
daß dieser Erklärung nicht die
Bedeutung einer Annahme zukommt,
und die Rechtswirkungen
solcher Vermerke regeln.
Artikel 7.
Jeder - der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, abweichend von den Artikeln
5 und 14 des Einheitlichen
Scheckgesetzes vorzuschreiben,
daß die in seinem Gebiete
ausgestellten und zahlbaren
Schecks, die mit dem Vermerk
„nicht übertragbar" versehen
sind, nur an den Inhaber
bezahlt werden dürfen, der sie
mit diesem Vermerk erhalten
hat.
Artikel 8.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, zu bestimmen, ob außer
dem in Artikel 6 des Einheitlichen
Scheckgesetzes bezeichneten
Fall ein Scheck auf den Aussteller
selbst gezogen werden darf.
Artikel 9.
Abweichend vom Artikel 6
des Einheitlichen Scheckgesetzes
behält sich jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile vor,
die Ausstellung eines auf den
Aussteller selbst gezogenen
Schecks — mag er solche
Schecks allgemein (Artikel 8
dieser Anlage) oder auch nur
dann zulassen, wenn sie von
einer Niederlassung auf eine andere
Niederlassung des Ausstellers
gezogen werden (Artikel 6
des Einheitlichen Scheckgesetzes)
— zu untersagen, falls derartige
Schecks auf den Inhaber lauten.
Artikel 10.
Abweichend vom Artikel 8
des Einheitlichen Scheckgesetzes
behält sich jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile vor,
zuzulassen, daß ein Scheck bei
einem Dritten zahlbar gestellt
wird, der nicht Bankier ist.
Artikel 11.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, Artikel 13 des Einheitlichen
Scheckgesetzes nicht in sein
Landesrecht einzuführen.
Artikel 12.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, Artikel 21 des Einheitlichen
Scheckgesetzes nicht anzuwenden,
soweit er sich auf den Inhaberscheck
bezieht.
Artikel 13.
Abweichend vom Artikel 26
des Einheitlichen Scheckgesetzes
kann jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile zulassen, daß
in seinem Gebiet eine Scheckbürgschaft
durch eine besondere
Urkunde geleistet werden kann,
in welcher der Ort der Errichtung
bezeichnet ist.
Artikel 14.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, die im Artikel 29, Absatz
Nr. 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes
vorgesehene Frist zu
verlängern und die Vorlegungsfristen
für die unter seiner
Souveränität oder Hoheit
stehenden Gebiete festzulegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, abweichend vom Artikel 29,
Absatz 2, des Einheitlichen
Scheckgesetzes, die darin vorgesehenen
Fristen für Schecks zu
verlängern, die nicht im gleichen
Erdteil zahlbar sind, in dem sie
ausgestellt wurden; dasselbe gilt
für Schecks, die in verschiedenen
Ländern eines anderen Erdteils
als Europa ausgestellt und zahlbar
sind.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann sich mit
einem oder mehreren der anderen
Hohen Vertragschließenden
Teile dahin verständigen,
daß für die von dem Gebiete
des einen auf das Gebiet des
oder der anderen Hohen Vertragschließenden
Teile gezogenen
Schecks die im Artikel 29,
Absatz 2, des Einheitlichen
Scheckgesetzes vorgesehenen
Fristen abgeändert werden.
Artikel 15.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann die
Einrichtungen bestimmen, die
im Sinne des Artikels 31 des
Einheitlichen Scheckgesetzes
nach Landesrecht als Abrechnungsstellen
anzusehen sind.
Artikel 1&.
Abweichend vom Artikel 32
des Einheitlichen Scheckgesetzes
behält sich jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile für
die auf seinem Gebiete zahlbaren
Schecks vor
a) zuzulassen, daß der Scheck
schon vor Ablauf der
Vorlegungsfrist widerrufen
wird;
b) zu verbieten, daß der
Scheck selbst nach Ablauf
der Vorlegungsfrist widerrufen
wird.
Außerdem kann jeder der
Hohen Vertragschließenden
Teile die Maßnahmen bestimmen,
die im Falle des Verlustes
oder des Diebstahls eines
Schecks zu treffen sind, und
ihre Rechtswirkungen regeln.
Artikel 17.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann über
die Wirkungen des im Artikel
Nr. 36 des Einheitlichen Scheckgesetzes
vorgesehenen Effektivvermerkes
für die auf seinem
Gebiet zahlbaren Schecks etwas
anderes bestimmen, falls er dies
bei Vorliegen außergewöhnlicher,
den Kurs seiner Währung
berührender Umstände für erforderlich
hält. Gleiches gilt für
die in seinem Gebiet in fremder
Währung ausgestellten Schecks.
Artikel 18.
Abweichend von den Artikeln
Nr. 37,. 38 und 39 des Einheitlichen
Scheckgesetzes behält sich
jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile vor, in
seinem Landesrecht nur den gekreuzten
Scheck oder nur den
Verrechnungsscheck zuzulassen.
Die im Ausland ausgestellten
gekreuzten Schecks beziehungsweise
Verrechnungsschecks müssen
jedoch in dem Gebiet des
Hohen Vertragschließenden
Teiles, der von diesem Vorbehalt
Gebrauch macht, als Verrechnungsscheck
beziehungsweise
als gekreuzte Schecks behandelt
werden.
Desgleichen kann jeder der
Hohen Vertragschließenden
Teile den Wortlaut des Vermerkes
festsetzen, der nach
seinem Landesrecht den Scheck
als Verrechnungsscheck kennzeichnet.
Artikel 19.
Die Frage, ob der Inhaber des
Schecks besondere Rechte auf die
Deckung hat und welches die
Folgen dieser Rechte sind, wird
durch das Einheitliche Scheckgesetz
nicht berührt.
Gleiches gilt für jede andere
Frage, welche die Rechtsbeziehungen
betrifft, die der Ausstellung
des Schecks zugrunde
liegen.
Artikel 20.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts
gegen den Aussteller
nicht davon abhängig zu
machen, daß der Scheck rechtzeitig
vorgelegt, protestiert oder
eine gleichbedeutende Feststellung
vorgenommen wird, und
die Wirkungen eines solchen
Rückgriffes zu regeln.
Artikel 21.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, für die auf seinem Gebiet
zahlbaren Schecks vorzuschreiben,
daß die in den Artikeln 40.
und 41 des Einheitlichen
Scheckgesetzes für die Erhaltung
des Rückgriffsrechts vorgesehene
Feststellung der Zahlungsverweigerung
in jedem Falle durch
einen Protest, unter Ausschluß
gleichbedeutender Feststellungen,
erfolgen muß.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann auch
vorschreiben, daß die im Artikel
40, Ziffer 2 und 3, des Einheitlichen
Scheckgesetzes vorgesehenen
Erklärungen innerhalb
der Protestfrist in ein öffentliches
Register einzutragen sind.
Artikel 22.
Abweichend vom Artikel 42
des Einheitlichen Scheckgesetzes
kann jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile das System
der Benachrichtigung durch den
Protestbeamten beibehalten oder
einführen, wonach der Notar
oder der nach Landesrecht für
die Protesterhebung zuständige
Beamte verpflichtet ist, von der
Erhebung des Protestes schriftlich
die Scheckverpflichteten zu
benachrichtigen, deren Adressen
im Scheck angegeben oder dem
Protestbeamten bekannt oder
von seinen Auftraggebern mitgeteilt
worden sind. Die Kosten
der Benachrichtigung sind den
Protestkosten zuzuschlagen.
Artikel 23.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann für
Schecks, die in seinem Gebiete
sowohl ausgestellt als auch zahlbar
sind, vorschreiben, daß an
Stelle des im Artikel 48, Ziffer
2, und Artikel 49, Ziffer 2,
des Einheitlichen Scheckgesetzes
bestimmten Zinsfußes der im
Gebiet des Hohen Vertragschließenden
Teils geltende Zinsfuß
tritt.
Artikel 24.
Abweichend vom Artikel 45
des Einheitlichen Scheckgesetzes
behält sich jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile vor,
eine Bestimmung in sein Landesrecht
einzuführen, wonach der
Inhaber im Falle des Rückgriffs
eine Provision verlangen darf,
deren Höhe die Landesgesetzgebung
bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann,
abweichend vom Artikel 46 des
Einheitlichen Scheckgesetzes, für
denjenigen vorgesehen werden,
der den Scheck eingelöst hat und
gegen seine Vormänner Rückgriff
nimmt.
Artikel 25.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann bestimmen,
daß in seinem Gebiet in
den Fällen des Rückgriffsverlustes
oder der Verjährung ein
Anspruch gegen den Aussteller,
der keine Deckung geleistet hat,
oder gegen den Aussteiler oder
Indossanten, der sich ungerechtfertigt
bereichern würde, bestehen
bleibt.
Artikel 26.
Der Gesetzgebung jedes der
Hohen Vertragschließenden
Teile bleibt es überlassen, die
Gründe für die Unterbrechung
und die Hemmung der Verjährung
der von seinen Gerichten
zu beurteilenden scheckmäßigen
Ansprüche zu bestimmen.
Die anderen Hohen Vertragschließenden
Teile können die
Bedingungen festsetzen, unter
denen sie solche Gründe anerkennen.
Gleiches gilt von der
Wirkung, die der gerichtlichen
Geltendmachung des Schecks für
den Beginn der im Artikel 52,
Absatz 2, des Einheitlichen
Scheckgesetzes vorgesehenen
Verjährungsfrist zukommt.
Artikel 27.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann vorschreiben,
daß für die Vorlegungsfrist
und für alle anderen
auf den Scheck bezüglichen
Handlungen bestimme Werktage
den gesetzlichen Feiertagen
gleichgestellt werden.
Artikel 28.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann Ausnahmevorschriften
allgemeiner.
Art über einen Zahlungsaufschub
für Schecks und über
die Fristen erlassen, innerhalb
derer die zur Erhaltung der
Rückgriffsrechte erforderlichen
Handlungen vorzunehmen sind.
Artikel 29.
Der Gesetzgebung jedes der
Hohen Vertragschließenden
Teile bleibt es überlassen, für
die Anwendung des Einheitlichen
Scheckgesetzes zu bestimmen,
wer Bankier ist und welche
Personen oder Einrichtungen
im Hinblick auf die Art ihrer
Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen
sind.
Artikel 30.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen
Scheckgesetzes ganz
oder teilweise für Postschecks
sowie für die besonderen Schecks
der Notenbanken, öffentlichen
Kassen und öffentlichen Kreditinstitute
auszuschließen, soweit
diese Urkunden besonderen Vorschriften
unterliegen.
Artikel 31.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichtet
sich, die von anderen Hohen
Vertragschließenden Teilen auf
Grund der Artikel 1 bis 13, 14,
Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16,
18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser
Anlage getroffenen Vorschriften
anzuerkennen.
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.
Bei der Unterzeichnung des
Abkommens vom heutigen Tage
über das Einheitliche Scheckgesetz
haben die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten folgende
Bestimmungen vereinbart
A.
Die Mitglieder des Völkerbunds
und die Nichtmitgliedstaaten,
denen die Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden
über das bezeichnete Abkommen
vor dem 1. September 1933
nicht möglich sein sollte, verpflichten
sich, innerhalb der auf
diesen Tag folgenden fünfzehn
Tage dem Generalsekretär des
Völkerbunds eine Mitteilung
darüber zu machen, in welcher
Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation
befinden.
B.
Wenn am 1. November 1933
die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, unter denen auf
Grund des Artikels VI, Absatz
1, das Abkommen in Kraft
tritt, so wird der Generalsekretär
des Völkerbunds die Mitglieder
des Völkerbunds und die
Nichtmitgliedstaaten, in deren
Namen das Abkommen gezeichnet
oder der Beitritt erklärt
worden ist, zu einer Zusammenkunft
einberufen.
In dieser Zusammenkunft
wird zu prüfen sein, wie die
Lage ist und welche Maßnahmen
gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen
werden können.
C.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile werden einander die
gesetzlichen Vorschriften, die sie
für ihre Gebiete zur Durchführung
des Abkommens erlassen
haben, nach deren Inkrafttreten
mitteilen.
ZU URKUND dessen haben
die Bevollmächtigten dieses Protokoll
gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariats des Völkerbunds
hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird
allen Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
(Übersetzung.)
ABKOMMEN ÜBER BESTIMMUNGEN
AUF DEM
GEBIETE DES INTERNATIONALEN
SCHECKPRIVATRECHTS.
Der Präsident des Deutschen
Reiches; der Bundespräsident
der Republik Österreich; Seine
Majestät der König der Belgier;
Seine Majestät der König von
Dänemark und Island; der Präsident
der Republik Polen, für
die Freie Stadt Danzig; der Präsident
der Republik Ecuador;
Seine Majestät der König von
Spanien; der Präsident der Republik
Finnland; der Präsident
der Französischen Republik; der
Präsident der Hellenischen Republik;
Seine Durchlaucht der
Reichsverweser des Königreichs
Ungarn; Seine Majestät der
König von Italien; Seine Majestät
der Kaiser von Japan; Ihre
Königliche Hoheit die Großherzogin
von Luxemburg; der
Präsident der Vereinigten
Staaten von Mexiko; Seine
Durchlaucht der Fürst von Monaco;
Seine Majestät der König
von Norwegen; Ihre Majestät
die Königin der Niederlande;
der Präsident der Republik
Polen; der Präsident der Portugiesischen
Republik; Seine Majestät
der König von Rumänien;
Seine Majestät der König von
Schweden; der Schweizerische
Bundesrat; der Präsident der
Tschechoslowakischen Republik;
der Präsident der Türkischen
Republik; Seine Majestät der
König von Jugoslawien,
Von dem Wunsche geleitet,
einige grundsätzliche Bestimmungen
auf dem Gebiete des
Internationalen Scheckprivatrechts
zu vereinbaren,
haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung
ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
über folgende Artikel
geeinigt
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich
gegenseitig, zur Lösung der in
den folgenden Artikeln bezeichneten
Fragen des internationalen
Scheckprivatrechts die in diesen
Artikeln enthaltenen Bestimmungen
anzuwenden.
Artikel 2.
Die Fähigkeit einer Person,
eine Scheckverbindlichkeit einzugehen,
bestimmt sich nach
dem Recht des Landes, dem sie
angehört. Erklärt dieses Recht
das Recht eines anderen Landes
für maßgebend, so ist das letztere
Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden
Absatz bezeichneten Recht
eine Scheckverbindlichkeit nicht
eingehen kann, wird gleichwohl
gültig verpflichtet, wenn die
Unterschrift in dem Gebiet
eines Landes abgegeben worden
ist, nach dessen Recht er scheckfähig
wäre.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann die von
einem seiner Angehörigen eingegangene
Scheckverpflichtung
als nichtig behandeln, wenn sie
in dem Gebiet des anderen Hohen
Vertragschließenden Teiles nur
in Anwendung des vorstehenden
Absatzes als gültig angesehen
wird.
Artikel 3.
Das Recht des Landes, in dem
der Scheck zahlbar ist, bestimmt
die Personen, auf die ein Scheck
gezogen werden kann.
Ist nach diesem Recht der
Scheck im Hinblick auf die Person
des Bezogenen nichtig, so
sind gleichwohl die Verpflichtungen
aus Unterschriften gültig,
die in Ländern auf den
Scheck gesetzt worden sind,
deren Recht die Nichtigkeit aus
einem solchen Grunde nicht
vorsieht.
Artikel 4.
Die Form einer Scheckerklärung
bestimmt sich nach dem
Recht des Landes, in dessen Gebiete
die Erklärung unterschrieben
worden ist. Es genügt jedoch
die Beobachtung der Form,
die das Recht des Zahlungsortes
vorschreibt.
Wenn eine Scheckerklärung,
die nach den Vorschriften des
vorstehenden Absatzes ungültig
ist, dem Recht des Landes entspricht,
in dessen Gebiet eine
spätere Scheckerklärung unterschrieben
worden ist, so wird
durch Mängel in der Form der
ersten Scheckerklärung die Gültigkeit
der späteren Scheckerklärung
nicht berührt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann vorschreiben,
daß eine Scheckerklärung,
die einer seiner Staatsangehörigen
im Ausland abgegeben
hat, auf seinem Gebiet gegenüber
anderen seiner Staatsangehörigen
gültig ist, wenn
die Erklärung den Formerfordernissen
seines Rechtes genügt.
Artikel 5.
Die Wirkungen der Scheckerklärungen
bestimmen sich nach
dem Recht des Landes, in dessen
Gebiete die Erklärungen unterschrieben
worden sind.
Artikel 6.
Die Fristen für die Ausübung
der Rückgriffsrechte werden für
alle Scheckverpflichteten durch
das Recht des Ortes bestimmt,
an dem der Scheck ausgestellt
worden ist.
Artikel 7.
Das Recht des Landes, in
dessen Gebiete der Scheck zahlbar
ist, bestimmt
1. ob der Scheck notwendigerweise
bei Sicht zahlbar ist oder
ob er auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht gezogen werden kann
und welches die Wirkungen
sind, wenn auf dem Scheck ein
späterer als der wirkliche Ausstellungstag
angegeben ist;
2. die Vorlegungsfrist;
3. ob ein Scheck angenommen,
zertifiziert, bestätigt oder mit
einem Visum versehen werden
kann, und welches die Wirkungen
dieser Vermerke sind;
4. ob der Inhaber eine Teilzahlung
verlangen kann, und ob
er eine solche annehmen muß;
5. ob ein Scheck gekreuzt
oder mit dem Vermerk „nur
zur Verrechnung" oder mit
einem gleichbedeutenden Vermerk
versehen werden kann,
und welches die Wirkungen der
Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks
oder eines
gleichbedeutenden Vermerks
sind;
6. ob der Inhaber besondere
Rechte auf die Deckung hat, und
welches der Inhalt dieser Rechte
ist;
7. ob der Aussteller den
Scheck widerrufen oder gegen
die Einlösung des Schecks
Widerspruch erheben kann;
8. die Maßnahmen, die im
Falle des Verlustes oder des
Diebstahls des Schecks zu ergreifen
sind;
9. ob ein Protest oder eine
gleichbedeutende Feststellung
zur Erhaltung des Rückgriffs
gegen die Indossanten, den Aussteller
und die anderen Scheckverpflichteten
notwendig ist.
Artikel 8.
Die Form des Protestes und
die Fristen für die Protesterhebung
sowie die Form der
übrigen Handlungen, die zur
Ausübung oder Erhaltung der
Scheckrechte erforderlich sind,
bestimmen sich nach dem Recht
des Landes, in dessen Gebiete
der Protest zu erheben oder die
Handlung vorzunehmen ist.
Artikel 9.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile behält sich
vor, die nach diesem Abkommen
maßgebenden Bestimmungen
des internationalen Privatrechts
nicht zur Anwendung zu
bringen, soweit es sich handelt
1. um eine außerhalb des Gebiets
der Hohen Vertragschließenden
Teile eingegangene
Scheckverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen
anzuwendendes Recht,
das nicht das Recht eines der
Hohen Vertragschließenden
Teile ist.
Artikel 10.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
finden in den Gebieten
der Hohen Vertragschließenden
Teile keine Anwendung
auf Schecks, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens schon ausgestellt
waren.
Artikel 11.
Das Abkommen, dessen französischer
und englischer Wortlaut
gleich maßgebend sind,
trägt das Datum des heutigen
Tages.
Nach diesem Tage kann es
noch bis zum 15. Juli 1931 für
jedes Mitglied des Völkerbunds
und für jeden Nichtmitgliedstaat
gezeichnet werden.
Artikel 12.
Dieses Abkommen soll ratifiziert
werden.
Die Ratifikationsurkunden
sind vor dem 1. September 1933
bei dem Generalsekretär des
Völkerbunds zu hinterlegen;
dieser wird ihren Eingang unverzüglich
allen Mitgliedern des
Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, in deren
Namen das Abkommen gezeichnet
oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 13.
Vom 15. Juli 1931 an kann
jedes Mitglied des Völkerbunds
und jeder Nichtmitgliedstaat
dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch
eine Anzeige an den Generalsekretär
des Völkerbunds voll-
zogen, die im Archiv des Sekretariats
des Völkerbunds zu hinterlegen
ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird die Hinterlegung
unverzüglich allen Mitgliedern
des Völkerbunds und den
Nichtmitgliedstaaten mitteilen,
in deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 14.
Dieses Abkommen tritt erst
in Kraft, wenn es für sieben
Mitglieder des Völkerbunds
oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert
oder für sie der Beitritt
erklärt worden ist; unter den
Völkerbundsmitgliedern müssen
drei ständig im Völkerbundsrat
vertreten sein.
Das Abkommen tritt am
neunzigsten Tage nach dem
Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär
des Völkerbunds
die siebente nach dem ersten
Absatz dieses Artikels maßgebende
Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung erhalten
hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird, wenn er die in
Artikel 12 und 13 vorgesehenen
Mitteilungen macht, ausdrücklich
darauf hinweisen, daß die
im ersten Absatz bezeichneten
Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen
vorliegen.
Artikel 15.
Jede Ratifikation oder jeder
Beitritt, die nach dem Zeitpunkt
erfolgen, in dem das Abkommen
nach Artikel 14 in Kraft tritt,
wird am neunzigsten Tage nach
dem Eingang der Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung
beim Generalsekretär des Völkerbunds
wirksam.
Artikel 16.
Das Abkommen kann nicht
vor Ablauf einer Frist von zwei
Jahren seit dem Tage gekündigt
werden, an dem es für das kündigende
Mitglied des Völkerbunds
oder den kündigenden
Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten
ist; die Kündigung wird
am neunzigsten Tage nach dem
Eingang der Kündigungserklärung
bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird jede Kündigung
unverzüglich allen Mitgliedern
des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, in
deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Jede Kündigung ist nur in
Ansehung des Mitgliedes des
Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats
wirksam, in dessen
Namen sie erklärt worden ist.
Artikel 17.
Jedes Mitglied des Völkerbunds
und jeder Nichtmitgliedstaat,
für den das Abkommen
in Kraft ist, kann nach Ablauf
von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten
einen Antrag auf
Nachprüfung einzelner oder
aller Vorschriften des Abkommens
an den Generalsekretär
des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach
Mitteilung an die anderen Mitglieder
des Völkerbunds und
Nichtmitgliedstaaten, für die das
Abkommen zu dieser Zeit in
Kraft ist, innerhalb eines Jahres
die Unterstützung von mindestens
sechs Vertragsstaaten findet,
so wird der Völkerbundsrat
darüber entscheiden, ob eine
Konferenz zu diesem Zweck einberufen
werden soll.
Artikel 18.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können bei der Zeichnung,
der Ratifikation oder bei
ihrem Beitritt erklären, daß sie
durch die Annahme dieses Abkommens
keine Verpflichtung
für die Gesamtheit oder einen
Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder der unter ihrer
Oberhoheit oder ihrem Mandat
stehenden Gebiete zu übernehmen
gewillt sind; in diesem
Falle findet das Abkommen
keine Anwendung auf die Gebiete,
für welche diese Erklärung
abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können in der Folge
dem Generalsekretär des Völkerbunds
anzeigen, daß sie beabsichtigen,
die Anwendbarkeit
dieses Abkommens auf die Gesamtheit
oder einen Teil der
Gebiete auszudehnen, für
welche die im vorhergehenden
Absatz vorgesehene Erklärung
abgegeben worden ist. In diesem
Falle tritt das Abkommen für
die in der Erklärung genannten
Gebiete neunzig Tage nach Eingang
der Anzeige bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds
in Kraft.
Desgleichen können die
Hohen Vertragschließenden
Teile jederzeit erklären, daß sie
beabsichtigen, die Anwendbarkeit
dieses Abkommens für die
Gesamtheit oder einen Teil ihrer
Kolonien, Protektorate oder der
ihrer Oberhoheit oder ihrem
Mandate unterstehenden Gebiete
auszuschließen; in diesem
Falle tritt das Abkommen für
die Gebiete, für welche die Erklärung
abgegeben worden ist,
ein Jahr nach Eingang der Erklärung
bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds außer Kraft.
Artikel 19.
Dieses Abkommen wird nach
seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär
des Völkerbunds
registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben
die obengenannten Bevollmächtigten
dieses Abkommen
gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariats des Völ-
kerbunds hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird
allen Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.
Bei der Unterzeichnung des
Abkommens vom heutigen Tag
über Bestimmungen auf dem
Gebiete des internationalen
Scheckprivatrechts haben die gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
folgende Bestimmungen
vereinbart
A.
Die Mitglieder des Völkerbunds
und die Nichtmitgliedstaaten,
denen die Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden
über das bezeichnete Abkommen
vor dem 1. September 1933
nicht möglich sein sollte, verpflichten
sich, innerhalb der auf
diesen Tag folgenden fünfzehn
Tage dem Generalsekretär des
Völkerbunds eine Mitteilung
darüber zu machen, in welcher
Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation
befinden.
B.
Wenn am 1. November 1933
die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, unter denen auf
Grund des Artikels 15, Absatz
1, das Abkommen in Kraft
tritt, so wird der Generalsekretär
des Völkerbunds die Mitglieder
des Völkerbunds und die
Nichtmitgliedstaaten, in deren
Namen das Abkommen gezeichnet
oder der Beitritt erklärt
worden ist, zu einer Zusammenkunft
einberufen.
In dieser Zusammenkunft
wird zu prüfen sein, wie die
Lage ist und welche Maßnahmen
gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen
werden können.
C.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile werden einander die
gesetzlichen Vorschriften, die sie
für ihre Gebiete zur Durchfüh-
rung des Abkommens erlassen
haben, nach deren Inkrafttreten
mitteilen.
ZU URKUND DESSEN haben
die Bevollmächtigten dieses
Protokoll gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariats des Völkerbunds
hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird allen
Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
(Übersetzung.)
ABKOMMEN ÜBER DAS
VERHÄLTNIS DER STEMPELGESETZE
ZUM
SCHECKRECHT.
Der Präsident des Deutschen
Reiches; der Bundespräsident
der Republik Österreich; Seine
Majestät der König der Belgier;
Seine Majestät der König von
Großbritannien, Irland und den
Britischen Dominien in Übersee,
Kaiser von Indien; Seine
Majestät der König von Dänemark
und Island; der Präsident
der Republik Polen, für die
Freie Stadt Danzig; der Präsident
der Republik Ecuador;
Seine Majestät der König von
Spanien; der Präsident der Republik
Finnland; der Präsident
der Französischen Republik; der
Präsident der Hellenischen Republik;
seine Durchlaucht der
Reichsverweser des Königreichs
Ungarn; Seine Majestät der
König von Italien; Seine Majestät
der Kaiser von Japan; Ihre
Königliche Hoheit die Großherzogin
von Luxemburg; der Präsident
der Vereinigten Staaten
von Mexiko; Seine Durchlaucht
der Fürst von Monaco; Seine
Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin
der Niederlande; der Präsident
der Republik Polen; der
Präsident der Portugiesischen
Republik; Seine Majestät der
König von Rumänien; Seine
Majestät der König von Schwe-
den; der Schweizerische Bundesrat;
der Präsident der Tschechoslowakischen
Republik; der
Präsident der Türkischen Republik;
Seine Majestät der König
von Jugoslawien,
Von dem Wunsche geleitet,
einige Fragen zu regeln, die sich
auf das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Scheckrecht beziehen,
haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung
ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
über folgende Artikel
geeinigt
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich, ihre
Gesetze, falls diese nicht bereits
eine solche Bestimmung enthalten,
dahin abzuändern, daß die
Gültigkeit von Scheckverpflichtungen
oder die Geltendmachung
der sich aus Schecks ergebenden
Ansprüche nicht von
der Beobachtung einer Stempelvorschrift
abhängig gemacht
werden.
Doch können sie das Recht
zur Geltendmachung dieser Ansprüche
bis zur Zahlung der
vorgeschriebenen Stempelbeträge
oder verwirkter Geldstrafen
aufschieben. Ebenso können
sie vorschreiben, daß die
Eigenschaften und die Wirkungen
einer unmittelbar vollstreckbaren
Urkunde, die nach
ihrer Gesetzgebung dem Scheck
etwa zukommen, davon abhängig
sind, daß der Stempelbetrag
gemäß den Vorschriften ihrer
Gesetze schon bei der Ausstellung
der Urkunde gehörig entrichtet
worden ist.
Artikel 2.
Das Abkommen, dessen französischer
und englischer Wort-
laut gleich maßgebend sind,
trägt das Datum des heutigen
Tages.
Nach diesem Tage kann es
noch bis zum 15. Juli 1931 für
jedes Mitglied des Völkerbunds
und für jeden Nichtmitgliedstaat
gezeichnet werden.
Artikel 3.
Dieses Abkommen soll ratifiziert
werden.
Die Ratifikationsurkunden
sind vor dem 1. September 1933
bei dem Generalsekretär des
Völkerbunds zu hinterlegen;
dieser wird ihren Eingang unverzüglich
allen Mitgliedern des
Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, in deren
Namen das Abkommen gezeichnet
oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 4.
Vom 15. Juli 1931 an kann
jedes Mitglied des Völkerbunds
und jeder Nichtmitgliedstaat
dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch
eine Anzeige an den Generalsekretär
des Völkerbunds vollzogen,
die im Archiv des Sekretariats
des Völkerbunds zu hinterlegen
ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird die Hinterlegung
unverzüglich allen Mitgliedern
des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten
mitteilen, in
deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 5.
Dieses Abkommen tritt erst
in Kraft, wenn es für sieben
Mitglieder des Völkerbunds
oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert
oder für sie der Beitritt
erklärt worden ist; unter den
Völkerbundsmitgliedern müssen
drei ständig im Völkerbundsrat
vertreten sein.
Das Abkommen tritt am
neunzigsten Tage nach dem
Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär
des Völkerbunds
die siebente nach dem ersten
Absatz dieses Artikels maßgebende
Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung erhalten
hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird, wenn er die in
Artikel 3 und 4 vorgesehenen
Mitteilungen macht, ausdrücklich
darauf hinweisen, daß die
im ersten Absatz bezeichneten
Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen
vorliegen.
Artikel 6.
Jede Ratifikation oder jeder
Beitritt, die nach dem Zeitpunkt
erfolgen, in dem das Abkommen
nach Artikel 5 in Kraft
tritt, wird am neunzigsten Tage
nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde
oder Beitrittserklärung
beim Generalsekretär
des Völkerbunds wirksam.
Artikel 7.
Das Abkommen kann nicht
vor Ablauf einer Frist von zwei
Jahren seit dem Tage gekündigt
werden, an dem es für das kündigende
Mitglied des Völkerbunds
oder den kündigenden
Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten
ist; die Kündigung wird
am neunzigsten Tage nach dem
Eingang der Kündigungserklärung
bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds
wird jede Kündigung
unverzüglich allen Mitgliedern
des Völkerbunds und den
Nichtmitgliedstaaten mitteilen,
in deren Namen das Abkommen
gezeichnet oder der Beitritt
erklärt worden ist.
Jede Kündigung ist nur in
Ansehung des Mitglieds des
Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats
wirksam, in dessen
Namen sie erklärt worden ist.
Artikel 8.
Jedes Mitglied des Völkerbunds
und jeder Nichtmitgliedstaat,
für die das Abkommen
in Kraft ist, kann nach Ablauf
von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten
einen Antrag auf
Nachprüfung einzelner oder
aller Vorschriften des Abkommens
an den Generalsekretär
des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach
Mitteilung an die anderen Mitglieder
des Völkerbunds und
Nichtmitgliedstaaten, für die das
Abkommen zu dieser Zeit in
Kraft ist, innerhalb eines Jahres
die Unterstützung von mindestens
sechs Vertragsstaaten
findet, so wird der Völkerbundsrat
darüber entscheiden,
ob eine Konferenz zu diesem
Zweck einberufen werden soll.
Artikel 9.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können bei der Zeichnung,
der Ratifikation oder bei
ihrem Beitritt erklären, daß sie
durch die Annahme dieses Abkommens
keine Verpflichtung
für die Gesamtheit oder einen
Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder der unter ihrer
Oberhoheit oder ihrem Mandat
stehenden Gebiete zu übernehmen
gewillt sind; in diesem
Falle findet das Abkommen
keine Anwendung auf die Gebiete,
für welche diese Erklärung
abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile können in der Folge
dem Generalsekretär des Völkerbunds
anzeigen, daß sie beabsichtigen,
die Anwendbarkeit
dieses Abkommens auf die Gesamtheit
oder einen Teil der Gebiete
auszudehnen, für welche
die im vorhergehenden Absatz
vorgesehene Erklärung abgegeben
worden ist. In diesem Falle
tritt das Abkommen für die in
der Erklärung genannten Gebiete
neunzig Tage nach Eingang
der Anzeige bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds
in Kraft.
Desgleichen können die Hohen
Vertragschließenden Teile
jederzeit erklären, daß sie beab-
sichtigen, die Anwendbarkeit
dieses Abkommens für die Gesamtheit
oder einen Teil ihrer
Kolonien, Protektorate oder der
ihrer Oberhoheit oder ihrem
Mandat unterstehenden Gebiete
auszuschließen; in diesem
Falle tritt das Abkommen für
die Gebiete, für welche die Erklärung
abgegeben worden ist,
ein Jahr nach Eingang der Erklärung
bei dem Generalsekretär
des Völkerbunds in Kraft.
Artikel 10.
Dieses Abkommen wird nach
seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär
des Völkerbunds registriert
werden.
ZU URKUND DESSEN haben
die obengenannten Bevollmächtigten
dieses Abkommen
gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariats des Völkerbunds
hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird
allen Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.
Bei der Unterzeichnung des
Abkommens vom heutigen Tage
über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Scheckrecht
haben die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten folgende
Bestimmungen vereinbart
A.
Die Mitglieder des Völkerbunds
und die Nichtmitgliedstaaten,
denen die Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden
über das bezeichnete Abkommen
vor dem 1. September 1933
nicht möglich sein sollte, verpflichten
sich, innerhalb der auf
diesen Tag folgenden fünfzehn
Tage dem Generalsekretär des
Völkerbunds eine Mitteilung
darüber zu machen, in welcher
Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation
befinden.
B.
Wenn am 1. November 1933
die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, unter denen auf
Grund des Artikels 5, Absatz 1,
das Abkommen in Kraft tritt,
so wird der Generalsekretär des
Völkerbunds die Mitglieder des
Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten,
in deren Namen
das Abkommen gezeichnet oder
der Beitritt erklärt worden ist,
zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft
wird zu prüfen sein, wie die
Lage ist und welche Maßnahmen
gegebenenfalls zur Abhilfe
getroffen werden können.
C.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile werden einander die
gesetzlichen Vorschriften, die sie
für ihre Gebiete zur Durchführung
des Abkommens erlassen
haben, nach deren Inkrafttreten
mitteilen.
ZU URKUND DESSEN haben
die obengenannten Bevollmächtigten
dieses Protokoll gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig,
in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariats des Völkerbunds
hinterlegt wird; eine
gleichlautende Abschrift wird
allen Mitgliedern des Völkerbunds
und allen auf der Konferenz
vertretenen Nichtmitgliedstaaten
übersandt werden.
unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30
des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und
verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen
samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.