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47_1958 AT

47. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme

von Anleihen in fremder Währung, in der derzeit

geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 60, ist die Zahl

„200" durch die Zahl „250" zu ersetzen.

Im § 3 Abs. 1 ist das Datum „31. Dezember

1958" durch das Datum „31. Dezember 1961"

zu ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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