47_1958
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47. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1958_47_0 47. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme
von Anleihen in fremder Währung, in der derzeit
geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 60, ist die Zahl
„200" durch die Zahl „250" zu ersetzen.
Im § 3 Abs. 1 ist das Datum „31. Dezember
1958" durch das Datum „31. Dezember 1961"
zu ersetzen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.