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47_1957 AT

47. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Abkommens über Finanzierung und Investitionen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Abkommens über Finanzierung und Investitionen.

Rio de Janeiro, am 4. Juli 1956.

Österreichisch-brasilianisches Abkommen

über Finanzierung und Investitionen.

Herr Staatsminister!

Indem ich die Abmachungen zwischen der

österreichischen und der brasilianischen Delegation

bestätige, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß sich die österreichische

Bundesregierung, vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen Österreich und

Brasilien zu vertiefen, im Geiste der zwischen

beiden Ländern bestehenden Freundschaft mit

folgenden Bestimmungen einverstanden erklärt

1. Die zuständigen österreichischen Behörden

werden ihre besondere Aufmerksamkeit den von

österreichischen Exporteuren vorgebrachten Ansuchen

um Bewilligung der Lieferung von Produktionsgütern

nach Brasilien bei langfristigen

Zahlungsterminen, unter Berücksichtigung der in

beiden Ländern geltenden Gesetze und Bestimmungen,

angedeihen lassen.

2. Die Lieferungen solcher Produktionsgüter

können eine staatliche Kreditgarantie gemäß den

österreichischen gesetzlichen Vorschriften genießen,

während die brasilianischen Behörden

ihrerseits den Transfer der den österreichischen

Gläubigern geschuldeten Beträge zum Zeitpunkt

ihrer Fälligkeit gemäß den in Kraft stehenden

Gesetzen und Vorschriften gestatten werden.

3. Dem im vorhergehenden Punkt angeführten

Transfer wird eine nicht weniger günstige Behandlung

zugesichert als sie unter gleichen Umständen

gleichen Transfers nach einem anderen

Land gewährt wird.

4. Desgleichen wird den österreichischen

Unternehmen, welche Kapitalien in brasilianischen

Unternehmungen investieren werden, in

bezug auf die Überweisung der Erträge und der

Rückzahlung investierten Kapitals eine nicht

weniger günstige Behandlung garantiert als sie

unter gleichen Umständen den Unternehmen

irgendeines anderen Staates gewährt wird.

Die vorliegende Note und die Eurer Exzellenz

gleichen Datums und gleichen Inhalts stellen ein

Abkommen zwischen den Regierungen Österreichs

und der Vereinigten Staaten von

Brasilien dar.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Erzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Gohn

Seiner Exzellenz

Herrn Staatsminister José Carlos de Macedo Soares

Palácio Itamaratí

Rio de Janeiro.

Das in dieser Note enthaltene Abkommen ist auf Grund einer gleichlautenden Note des

brasilianischen Außenministeriums am 4. Juli 1956 in Kraft getreten.

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