47. Kundmachung: Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNISCHES AUSSENMINISTERIUM
Helsinki, 5. November 1954
Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu
bringen, daß die finnische Regierung bereit ist,
zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen
Finnland und Österreich mit der Österreichischen
Regierung ein Übereinkommen auf folgender
Basis abzuschließen
1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen
wird es freistehen, sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland zu begeben,
ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß
sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen
Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis
darüber, daß das Höchstausmaß des
Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen
darf. Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen,
die sich in Österreich beziehungsweise
in Finnland während eines dieses Höchstausmaß
überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten
wünschen, werden die erforderliche Bewilligung
von den zuständigen Behörden zu erlangen
haben, denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu
verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen
und die österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen,
die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die finnischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland zu begeben
wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung
oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine
bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
oder nach Finnland nicht einreisen, ohne
vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen
Behörden der beiden in Rede stehenden
Länder eine Bewilligung erlangt zu haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember
1954 in Kraft.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort
der anderen Partei im diplomatischen Wege
notifiziert werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen.
Falls die Österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren
beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen
betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Johannes Virolainen m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Karl Zeileissen,
Österreichischer Gesandter,
Stockholm.
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
Zl. 3695/A/54
Stockholm, 18. November 1954
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 5. November 1954, welche folgenden Inhalt
hat, zu bestätigen
„1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen
wird es freistehen, sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland zu begeben,
ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind,
dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis
darüber, daß das Höchstausmaß des
Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf.
Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen,
die sich in Österreich beziehungsweise
in Finnland während eines dieses Höchstausmaß
überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen,
werden die erforderliche Bewilligung von
den zuständigen Behörden zu erlangen haben,
denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen
und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die
Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die finnischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Finnland zu begeben
wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder
ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine
bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
oder nach Finnland nicht einreisen, ohne
vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen
Behörden der beiden in Rede stehenden
Länder eine Bewilligung erlangt zu haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember
1954 in Kraft.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort
der anderen Partei im diplomatischen Wege
notifiziert werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen.
Falls die Österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren
beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen
betrachtet werden."
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß meine Regierung mit Vorstehendem einverstanden
ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Zeileissen m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Johannes Virolainen,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Helsinki.