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47_1956 AT

47. Kundmachung: Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Kundmachung: Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Finnland.

(Übersetzung)

FINNISCHES AUSSENMINISTERIUM

Helsinki, 5. November 1954

Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu

bringen, daß die finnische Regierung bereit ist,

zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen

Finnland und Österreich mit der Österreichischen

Regierung ein Übereinkommen auf folgender

Basis abzuschließen

1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen

wird es freistehen, sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland zu begeben,

ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß

sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen

Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis

darüber, daß das Höchstausmaß des

Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen

darf. Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen,

die sich in Österreich beziehungsweise

in Finnland während eines dieses Höchstausmaß

überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten

wünschen, werden die erforderliche Bewilligung

von den zuständigen Behörden zu erlangen

haben, denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu

verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen

und die österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen,

die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die finnischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland zu begeben

wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung

oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine

bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

oder nach Finnland nicht einreisen, ohne

vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen

Behörden der beiden in Rede stehenden

Länder eine Bewilligung erlangt zu haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember

1954 in Kraft.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort

der anderen Partei im diplomatischen Wege

notifiziert werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen.

Falls die Österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren

beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen

betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Johannes Virolainen m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Karl Zeileissen,

Österreichischer Gesandter,

Stockholm.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

Zl. 3695/A/54

Stockholm, 18. November 1954

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 5. November 1954, welche folgenden Inhalt

hat, zu bestätigen

„1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen

wird es freistehen, sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland zu begeben,

ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind,

dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis

darüber, daß das Höchstausmaß des

Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf.

Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen,

die sich in Österreich beziehungsweise

in Finnland während eines dieses Höchstausmaß

überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen,

werden die erforderliche Bewilligung von

den zuständigen Behörden zu erlangen haben,

denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen

und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die

Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die finnischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Finnland zu begeben

wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder

ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine

bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

oder nach Finnland nicht einreisen, ohne

vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen

Behörden der beiden in Rede stehenden

Länder eine Bewilligung erlangt zu haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember

1954 in Kraft.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort

der anderen Partei im diplomatischen Wege

notifiziert werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen.

Falls die Österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren

beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen

betrachtet werden."

Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,

daß meine Regierung mit Vorstehendem einverstanden

ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zeileissen m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Johannes Virolainen,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Helsinki.

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