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47_1954 AT

47. Verordnung: Abänderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Abänderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 81 a, erster Satz, des Gesetzes

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 124, und des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBl. Nr. 134, wird verordnet:.

Artikel I.

Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 20. November

1951, BGBl. Nr. 258, betreffend Änderung

der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung) in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 189/1952 und BGBl.

Nr. 151/1953, wird abgeändert wie folgt

1. In den Vorbemerkungen hat unter 2. 7 der

nachstehende Satz zu entfallen: „Ergibt der

Typenschein eine doppelte Verwendungsmöglichkeit,

so richtet sich die Prämie nach dem höher

einzustufenden Risiko."

2. Der Anhang II wird durch nachstehenden

Absatz ergänzt: „Die für das Kalenderjahr 1953

verfügte Prämiensenkung ist auch auf die Prämien

und Prämienteile, die auf das Kalenderjahr

1954 entfallen, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei lit. a an Stelle des Satzes von 121/2 v. H.

ein Satz von 10 v. H. tritt. Die Prämiensenkung

entfällt bei der Versicherung von Anhängern zur

Güterbeförderung gemäß Abschnitt IV lit. E des

Tarifes."

Artikel II.

Art. I findet ausschließlich auf künftige Versicherungsverträge

Anwendung.

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