47. Verordnung: Abänderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 a, erster Satz, des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 124, und des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBl. Nr. 134, wird verordnet:.
Artikel I.
Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 20. November
1951, BGBl. Nr. 258, betreffend Änderung
der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung) in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 189/1952 und BGBl.
Nr. 151/1953, wird abgeändert wie folgt
1. In den Vorbemerkungen hat unter 2. 7 der
nachstehende Satz zu entfallen: „Ergibt der
Typenschein eine doppelte Verwendungsmöglichkeit,
so richtet sich die Prämie nach dem höher
einzustufenden Risiko."
2. Der Anhang II wird durch nachstehenden
Absatz ergänzt: „Die für das Kalenderjahr 1953
verfügte Prämiensenkung ist auch auf die Prämien
und Prämienteile, die auf das Kalenderjahr
1954 entfallen, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei lit. a an Stelle des Satzes von 121/2 v. H.
ein Satz von 10 v. H. tritt. Die Prämiensenkung
entfällt bei der Versicherung von Anhängern zur
Güterbeförderung gemäß Abschnitt IV lit. E des
Tarifes."
Artikel II.
Art. I findet ausschließlich auf künftige Versicherungsverträge
Anwendung.