47_1953
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47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.
1953_47_0 47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.
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Auf Grund des § 18 2. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-
und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)
wird verordnet
§ 1. Nachstehend angeführte Meßgeräte dürfen
nur geeicht (§ 37 und § 32 Abs. 2 des MEG.)
in den Handel gebracht werden
1. Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehaltes
von Milch und Milcherzeugnissen (Butyrometer);
2. Pipetten und Rekordspritzen, sofern sie als
Hilfsgeräte für Butyrometer bestimmt sind;
3. Eindringkörper für die statischen Härteprüfverfahren
nach Vickers sowie nach Rockwell
-A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten);
4. Härteprüfplatten.
§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.