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47_1953 AT

47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen.

Auf Grund des § 18 2. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-

und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)

wird verordnet

§ 1. Nachstehend angeführte Meßgeräte dürfen

nur geeicht (§ 37 und § 32 Abs. 2 des MEG.)

in den Handel gebracht werden

1. Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehaltes

von Milch und Milcherzeugnissen (Butyrometer);

2. Pipetten und Rekordspritzen, sofern sie als

Hilfsgeräte für Butyrometer bestimmt sind;

3. Eindringkörper für die statischen Härteprüfverfahren

nach Vickers sowie nach Rockwell

-A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten);

4. Härteprüfplatten.

§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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