47. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 24 Abs. 1 des Wohnungsanforderungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 204/1949, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 10/1951, sind die Worte
„31. März 1952" durch die Worte „30. Juni
1952" zu ersetzen.
Artikel II.
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1952
in Kraft.
2. Für den Fall, daß dieses Bundesgesetz erst
nach dem 31. März 1952 kundgemacht wird,
gelten die folgenden Bestimmungen
a) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von
Hauseigentümern oder sonstigen Personen,
die in der Zeit nach dem 31. März 1952
bis zum Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes entgegen den Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes
abgeschlossen beziehungsweise getroffen
wurden, sind nichtig.
b) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von
Hauseigentümern oder sonstigen Personen
im Sinne des § 9 Abs. 3 und des § 20 a
des Wohnungsanforderungsgesetzes, die
während des in lit. a bezeichneten Zeitraumes
abgeschlossen beziehungsweise getroffen
wurden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Anerkennung beziehungsweise
der Genehmigung durch die nach
dem Wohnungsanforderungsgesetz zuständige
Verwaltungsbehörde; die Bestimmungen
des § 9 Abs. 3 zweiter Satz und des
§ 20 a Abs. 3 letzter Satz bleiben nach
Maßgabe der Bestimmungen der lit. d unberührt.
c) Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,
die am 31. März 1952 anhängig
waren, sind nach den Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes
weiterzuführen.
d) Fristen nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,
die am 31. März 1952 noch nicht
abgelaufen waren oder die nach diesem
Tage bei Anwendung der Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes zu
laufen begonnen hätten, beginnen vom
Tage der Kundmachung des vorliegenden
Bundesgesetzes neu zu laufen.
e) Handlungen und Unterlassungen sind nach
§ 22 des Wohnungsanforderungsgesetzes
nicht zu bestrafen, wenn sie in der Zeit
vom 31. März 1952 bis zum Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes begangen
wurden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.