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47_1952 AT

47. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 24 Abs. 1 des Wohnungsanforderungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 204/1949, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 10/1951, sind die Worte

„31. März 1952" durch die Worte „30. Juni

1952" zu ersetzen.

Artikel II.

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1952

in Kraft.

2. Für den Fall, daß dieses Bundesgesetz erst

nach dem 31. März 1952 kundgemacht wird,

gelten die folgenden Bestimmungen

a) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von

Hauseigentümern oder sonstigen Personen,

die in der Zeit nach dem 31. März 1952

bis zum Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes entgegen den Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes

abgeschlossen beziehungsweise getroffen

wurden, sind nichtig.

b) Rechtsgeschäfte und Verfügungen von

Hauseigentümern oder sonstigen Personen

im Sinne des § 9 Abs. 3 und des § 20 a

des Wohnungsanforderungsgesetzes, die

während des in lit. a bezeichneten Zeitraumes

abgeschlossen beziehungsweise getroffen

wurden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Anerkennung beziehungsweise

der Genehmigung durch die nach

dem Wohnungsanforderungsgesetz zuständige

Verwaltungsbehörde; die Bestimmungen

des § 9 Abs. 3 zweiter Satz und des

§ 20 a Abs. 3 letzter Satz bleiben nach

Maßgabe der Bestimmungen der lit. d unberührt.

c) Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,

die am 31. März 1952 anhängig

waren, sind nach den Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes

weiterzuführen.

d) Fristen nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,

die am 31. März 1952 noch nicht

abgelaufen waren oder die nach diesem

Tage bei Anwendung der Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes zu

laufen begonnen hätten, beginnen vom

Tage der Kundmachung des vorliegenden

Bundesgesetzes neu zu laufen.

e) Handlungen und Unterlassungen sind nach

§ 22 des Wohnungsanforderungsgesetzes

nicht zu bestrafen, wenn sie in der Zeit

vom 31. März 1952 bis zum Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes begangen

wurden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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