47_1951
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47. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 47. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1951_47_0 47. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
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Nach einer Mitteilung der britischen Regierung
haben bis zum 14. Juni 1950 folgende weitere
Staaten die Verfassung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) — BGBl. Nr. 49 aus
1949 — angenommen
Burma, Ceylon, Costa-Rica, Guatemala,
Haschemitisches Königreich des Jordan, Republik
der Vereinigten Staaten von Indonesien, Irak,
Israel, Jugoslawien, Republik Korea, Monaco,
Pakistan, Panama, Schweden, Schweiz, Thailand.