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47_1951 AT

47. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Nach einer Mitteilung der britischen Regierung

haben bis zum 14. Juni 1950 folgende weitere

Staaten die Verfassung der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) — BGBl. Nr. 49 aus

1949 — angenommen

Burma, Ceylon, Costa-Rica, Guatemala,

Haschemitisches Königreich des Jordan, Republik

der Vereinigten Staaten von Indonesien, Irak,

Israel, Jugoslawien, Republik Korea, Monaco,

Pakistan, Panama, Schweden, Schweiz, Thailand.

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