47. Verordnung: Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels III, Abs. (3), des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1949, B. G. Bl.
Nr. 44/1949, wird verordnet
§ 1. (1) Der Ersparungskommissär hat die
Aufgabe, gemäß den Weisungen seines Bundesministers
Ersparungsmöglichkeiten im Gesamtbereich
des Bundesministeriums oder in den ihm
zugewiesenen Teil des Gesamtbereiches wahrzunehmen
und die bezüglichen Anträge an den
Bundesminister zu stellen.
(2) Er hat insbesondere
1. alle Möglichkeiten einer Vereinfachung der
Geschäftsgebarung in den Stellen seines Bereiches
wahrzunehmen ;
2. auf die zweckmäßige Verwendung der
Arbeitskräfte hinzuwirken;
3. die Einhaltung der Dienstvorschriften, insbesondere
auch die Einhaltung der Amtsstunden
zu überwachen.
§ 2. (1) Alle im Bereich des Bundesministeriums
beabsichtigten Maßnahmen, die neue finanzielle
Belastungen des Bundes mit sich bringen, sind
dem Ersparungskommissär zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Die Mitteilungen an den Ersparungskommissär
haben derart rechtzeitig zu erfolgen,
daß ihm genügend Zeit zur Stellungnahme zur
Verfügung steht und seine Stellungnahme noch
berücksichtigt werden kann. Maßnahmen, denen
der Ersparungskommissär nicht zustimmt, können
nur vom Bundesminister in Vollzug gesetzt
werden und sind gleichzeitig dem Bundesminister
für Finanzen mitzuteilen.
(3) Der Ersparungskommissär ist den Verhandlungen
über den Jahresvoranschlag, die Feststellung
des Normalstellenplanes und des Dienstpostenplanes
sowie über den Monatsvoranschlag
beizuziehen.
§ 3. (1) Zur Vertretung des Ersparungskommissärs
und zu dessen Unterstützung ist von
dem zuständigen Bundesminister ein Stellvertreter
zu bestellen.
(2) Inwiefern für den Bereich nachgeordneter
Dienststellen Bedienstete zur Unterstützung des
Ersparungskommissärs bestellt werden, bestimmt
der zuständige Bundesminister.
§ 4. Die Ersparungskommissäre treten regelmäßig
zu gemeinsamen Beratungen unter dem
Vorsitz des Bundesministers für Finanzen zusammen.
Bei diesen Beratungen haben sie die
durchgeführten und in Aussicht genommenen
Ersparungsmaßnahmen mitzuteilen.