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47_1949 AT

47. Verordnung: Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 47. Verordnung: Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs.

Auf Grund des Artikels III, Abs. (3), des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1949, B. G. Bl.

Nr. 44/1949, wird verordnet

§ 1. (1) Der Ersparungskommissär hat die

Aufgabe, gemäß den Weisungen seines Bundesministers

Ersparungsmöglichkeiten im Gesamtbereich

des Bundesministeriums oder in den ihm

zugewiesenen Teil des Gesamtbereiches wahrzunehmen

und die bezüglichen Anträge an den

Bundesminister zu stellen.

(2) Er hat insbesondere

1. alle Möglichkeiten einer Vereinfachung der

Geschäftsgebarung in den Stellen seines Bereiches

wahrzunehmen ;

2. auf die zweckmäßige Verwendung der

Arbeitskräfte hinzuwirken;

3. die Einhaltung der Dienstvorschriften, insbesondere

auch die Einhaltung der Amtsstunden

zu überwachen.

§ 2. (1) Alle im Bereich des Bundesministeriums

beabsichtigten Maßnahmen, die neue finanzielle

Belastungen des Bundes mit sich bringen, sind

dem Ersparungskommissär zur Kenntnis zu

bringen.

(2) Die Mitteilungen an den Ersparungskommissär

haben derart rechtzeitig zu erfolgen,

daß ihm genügend Zeit zur Stellungnahme zur

Verfügung steht und seine Stellungnahme noch

berücksichtigt werden kann. Maßnahmen, denen

der Ersparungskommissär nicht zustimmt, können

nur vom Bundesminister in Vollzug gesetzt

werden und sind gleichzeitig dem Bundesminister

für Finanzen mitzuteilen.

(3) Der Ersparungskommissär ist den Verhandlungen

über den Jahresvoranschlag, die Feststellung

des Normalstellenplanes und des Dienstpostenplanes

sowie über den Monatsvoranschlag

beizuziehen.

§ 3. (1) Zur Vertretung des Ersparungskommissärs

und zu dessen Unterstützung ist von

dem zuständigen Bundesminister ein Stellvertreter

zu bestellen.

(2) Inwiefern für den Bereich nachgeordneter

Dienststellen Bedienstete zur Unterstützung des

Ersparungskommissärs bestellt werden, bestimmt

der zuständige Bundesminister.

§ 4. Die Ersparungskommissäre treten regelmäßig

zu gemeinsamen Beratungen unter dem

Vorsitz des Bundesministers für Finanzen zusammen.

Bei diesen Beratungen haben sie die

durchgeführten und in Aussicht genommenen

Ersparungsmaßnahmen mitzuteilen.

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