479. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Methoden und Toleranzen bei der Untersuchung von Wein und Obstwein (Methodenverordnung), BGBl. Nr. 495/1989, wird wie folgt geändert
1. S 6 lautet
„§ 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf
1. bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/1 um höchstens 0,5 g/1,
2. bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/1 um
höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen."
2. Im Anhang Z 19 entfällt der Satz „Die Toleranzgrenze beträgt 200 mg Calcium pro Liter Wein"
3. Im Anhang Z 20 entfällt der Satz „Die Toleranzgrenze beträgt 1,0 mg Kupfer pro Liter Wein"