Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
479_1994 AT

479. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Methoden und Toleranzen bei der Untersuchung von Wein und Obstwein (Methodenverordnung), BGBl. Nr. 495/1989, wird wie folgt geändert

1. S 6 lautet

„§ 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf

1. bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/1 um höchstens 0,5 g/1,

2. bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/1 um

höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen."

2. Im Anhang Z 19 entfällt der Satz „Die Toleranzgrenze beträgt 200 mg Calcium pro Liter Wein"

3. Im Anhang Z 20 entfällt der Satz „Die Toleranzgrenze beträgt 1,0 mg Kupfer pro Liter Wein"

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →