479. Auszug aus dem Protokoll EFTA/C. SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der
ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
14. Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86
[Rev.]) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten
betreffend die Auslegung der Absätze 1 und
8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14
des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen.
Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen
Auslegungen bestätigt und das Sekretariat beauftragt,
diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise
(EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu
veröffentlichen.
(Übersetzung)
Auszug aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 für Waren, die an mehrere Empfänger versandt
werden und Ausstellungsort von Formblättern
EUR. 2
Einleitung
1. Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986
behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten
eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86
enthaltene Sekretariatsnote.
2. Das Komitee kam überein, folgende Auslegung
zu empfehlen
a) Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9
des Anhangs B des Übereinkommens
„Es wird darauf hingewiesen, daß die Auslegung
betreffend den Begriff ,Sendung' in Artikel 8
Absatz 1 lit. b sich nur auf die Verwendung der
Formblätter EUR. 2 und nicht auf die Verwendung
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
bezieht.
Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt
werden (einschließlich im Fall des vereinfachten
Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom
selben Lieferanten verschickt werden und die für
verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen,
nach denen dieser Ursprungsnachweis bei
den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung
des Teils der versandten Ware für den weiteren
Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch
nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 8 wird
analog angewandt, wenn Waren innerhalb des selben
Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung
an eine andere Zollstelle weiterversandt werden."
b) Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des
Anhangs B des Übereinkommens
„Das Formblatt EUR. 2 kann nur im Ausfuhrland
ausgefüllt werden."