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479_1987 AT

479. Auszug aus dem Protokoll EFTA/C. SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Auszug aus dem Protokoll EFTA/C. SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)

(Übersetzung)

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der

ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN

DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

14. Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86

[Rev.]) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten

betreffend die Auslegung der Absätze 1 und

8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14

des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen.

Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen

Auslegungen bestätigt und das Sekretariat beauftragt,

diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise

(EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu

veröffentlichen.

(Übersetzung)

Auszug aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN

DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 für Waren, die an mehrere Empfänger versandt

werden und Ausstellungsort von Formblättern

EUR. 2

Einleitung

1. Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986

behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten

eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86

enthaltene Sekretariatsnote.

2. Das Komitee kam überein, folgende Auslegung

zu empfehlen

a) Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9

des Anhangs B des Übereinkommens

„Es wird darauf hingewiesen, daß die Auslegung

betreffend den Begriff ,Sendung' in Artikel 8

Absatz 1 lit. b sich nur auf die Verwendung der

Formblätter EUR. 2 und nicht auf die Verwendung

der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1

bezieht.

Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt

werden (einschließlich im Fall des vereinfachten

Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom

selben Lieferanten verschickt werden und die für

verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen,

nach denen dieser Ursprungsnachweis bei

den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung

des Teils der versandten Ware für den weiteren

Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch

nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.

Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 8 wird

analog angewandt, wenn Waren innerhalb des selben

Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung

an eine andere Zollstelle weiterversandt werden."

b) Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des

Anhangs B des Übereinkommens

„Das Formblatt EUR. 2 kann nur im Ausfuhrland

ausgefüllt werden."

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