479. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 553/1984, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. e an die
Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird eine
lit. f, die lautet
„f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisten und
bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, erhalten; das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen."
2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. d an die
Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden
das Wort „oder" und eine lit. e, die lautet
„e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und
aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisten und
bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt
sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, erhalten; das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen."
3. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
„200 S" der Betrag „250 S".
4. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„200 S" der Betrag „250 S".
5. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„1300 S" der Betrag „1350 S".
6. § 16 Abs. 1 lit. b lautet
„b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung
oder aus der Opferfürsorge,".
7. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund
bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten,
verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des
Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe
gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange
eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
wegen Gewährung der Familienbeihilfe
anhängig ist."
8. § 24 lautet
„§ 24. (1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten),
die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfenkarte dem
Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe
überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich
nach Ablauf des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen
eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten)
die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto
gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum
10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu
erfolgen.
(3) Auf Antrag hat das Finanzamt die monatliche
Auszahlung der Familienbeihilfe zu bewilligen,
wenn der Anspruchsberechtigte oder die zur Empfangnahme
der Familienbeihilfe ermächtigte Person
(§ 12) nachweist, daß ohne die monatliche Auszahlung
der Familienbeihilfe der notwendige Lebensbedarf
des Antragstellers und des Kindes, für das
die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht gesichert
ist. Das Finanzamt kann die monatliche Auszahlung
der Familienbeihilfe auch von Amts wegen
bewilligen, wenn amtsbekannt ist, daß die im ersten
Satz genannten Voraussetzungen vorliegen."
9. § 30 c Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen
in der Woche zurückgelegt wird,
monatlich 60 S,
b) an drei oder vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich . 120 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich . 180 S.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei
Schultagen in der Woche zurückgelegt
wird, monatlich 90 S,
b) an drei oder vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich 180 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich 270 S."
10. § 30 c Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel
nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1
und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH."
11. Im § 31 Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Försterschulen im Sinne des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 222/1962," der Ausdruck
„Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440,".
12. Im § 34 a Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„der §§ 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,"
der Ausdruck „des § 181
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 559/1978," und an die Stelle des Ausdruckes
„der §§ 86 bis 98 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes" der Ausdruck „des
§ 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978,".
13. § 40 Abs. 9 lautet
„(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für
Familienbeihilfen sind auf Konten bei der Österreichischen
Postsparkasse zu halten."
14. § 41 Abs. 4 lit. e lautet
„e) die im § 3 Z 14 a und 18 bis 28 des Einkommensteuergesetzes
1972 genannten Bezüge,".
15. Im § 41 Abs. 4 entfällt die lit. f in bisheriger
Fassung; die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung
„f)".
Artikel II
(1) Art. I Z 3, 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.
(2) Art. I Z 9 und 10 tritt rückwirkend mit
1. September 1984 in Kraft; insoweit Schulfahrtbeihilfe
für die Zeit ab 1. September 1984 gemäß
§ 30 c Abs. 1 und 2 sowie § 30 c Abs. 3 zweiter Satz
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gewährt wurde, sind die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergebenden Differenzbeträge von Amts
wegen nachzuzahlen.
(3) Art. I Z 14 ist auf Lohnzahlungszeiträume
nach dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.
(4) Die durch Art. I Z 1 und 2 bewirkten Änderungen
der §§ 2 und 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 treten mit 31. Dezember 1988 außer
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
betraut.