Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
479_1985 AT

479. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 553/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. e an die

Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird eine

lit. f, die lautet

„f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst

leisten und

bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt

sind und weder einen Anspruch

auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl.

Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, erhalten; das Vorliegen

dieser Voraussetzungen ist durch

eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen."

2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. d an die

Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden

das Wort „oder" und eine lit. e, die lautet

„e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und

aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst

leisten und

bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt

sind und weder einen Anspruch

auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl.

Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, erhalten; das Vorliegen

dieser Voraussetzungen ist durch

eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen."

3. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

„200 S" der Betrag „250 S".

4. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

„200 S" der Betrag „250 S".

5. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

„1300 S" der Betrag „1350 S".

6. § 16 Abs. 1 lit. b lautet

„b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung

oder aus der Opferfürsorge,".

7. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund

bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten,

verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des

Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe

gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange

eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

wegen Gewährung der Familienbeihilfe

anhängig ist."

8. § 24 lautet

„§ 24. (1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten),

die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfenkarte dem

Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe

überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich

nach Ablauf des Kalendervierteljahres auszuzahlen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen

eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten)

die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto

gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum

10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu

erfolgen.

(3) Auf Antrag hat das Finanzamt die monatliche

Auszahlung der Familienbeihilfe zu bewilligen,

wenn der Anspruchsberechtigte oder die zur Empfangnahme

der Familienbeihilfe ermächtigte Person

(§ 12) nachweist, daß ohne die monatliche Auszahlung

der Familienbeihilfe der notwendige Lebensbedarf

des Antragstellers und des Kindes, für das

die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht gesichert

ist. Das Finanzamt kann die monatliche Auszahlung

der Familienbeihilfe auch von Amts wegen

bewilligen, wenn amtsbekannt ist, daß die im ersten

Satz genannten Voraussetzungen vorliegen."

9. § 30 c Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schulweg nicht länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen

in der Woche zurückgelegt wird,

monatlich 60 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich . 120 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich . 180 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schulweg länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei

Schultagen in der Woche zurückgelegt

wird, monatlich 90 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich 180 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich 270 S."

10. § 30 c Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel

nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1

und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH."

11. Im § 31 Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„Försterschulen im Sinne des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 222/1962," der Ausdruck

„Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440,".

12. Im § 34 a Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„der §§ 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,"

der Ausdruck „des § 181

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 559/1978," und an die Stelle des Ausdruckes

„der §§ 86 bis 98 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes" der Ausdruck „des

§ 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978,".

13. § 40 Abs. 9 lautet

„(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für

Familienbeihilfen sind auf Konten bei der Österreichischen

Postsparkasse zu halten."

14. § 41 Abs. 4 lit. e lautet

„e) die im § 3 Z 14 a und 18 bis 28 des Einkommensteuergesetzes

1972 genannten Bezüge,".

15. Im § 41 Abs. 4 entfällt die lit. f in bisheriger

Fassung; die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung

„f)".

Artikel II

(1) Art. I Z 3, 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

(2) Art. I Z 9 und 10 tritt rückwirkend mit

1. September 1984 in Kraft; insoweit Schulfahrtbeihilfe

für die Zeit ab 1. September 1984 gemäß

§ 30 c Abs. 1 und 2 sowie § 30 c Abs. 3 zweiter Satz

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gewährt wurde, sind die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergebenden Differenzbeträge von Amts

wegen nachzuzahlen.

(3) Art. I Z 14 ist auf Lohnzahlungszeiträume

nach dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.

(4) Die durch Art. I Z 1 und 2 bewirkten Änderungen

der §§ 2 und 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 treten mit 31. Dezember 1988 außer

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →