479. Beschluß Nr. 2/1984 des Gemischten Ausschusses EFTA/Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 2/84
(Gefaßt in der 7. Sitzung am 7. Juni 1984)
ANHANG P DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,
die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
im Hinblick auf die Verpflichtung des Gemischten
Ausschusses, vor Ende der ersten Etappe von
Anhang P die Verfahrensweise festzulegen, die für
die Beziehungen zwischen Portugal und Spanien in
der Folge maßgebend sein wird,
in Anbetracht dessen, daß Portugal und Spanien
übereingekommen sind, eine Übergangsperiode
vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1985 festzulegen,
um Anhang P den gegenwärtigen Bedingungen
entsprechend zu modifizieren, und daß
zwischen diesen beiden Ländern bilaterale Gespräche
zwecks Festlegung der Bestimmungen im
Gange sind, die während der Übergangsperiode
anzuwenden sind, alles im Hinblick auf ihren Beitritt
zu den Europäischen Gemeinschaften,
im Hinblick auf seinen Beschluß Nr. 1/1984,
BESCHLOSSEN
1. Die gegenwärtig im Rahmen der ersten Etappe
von Anhang P des Übereinkommens gültigen
Bestimmungen hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen
Portugal und Spanien sind nach dem 1. Juli
1984 so lange weiter anzuwenden, bis der
Gemischte Ausschuß anderslautend beschließt,
jedoch nicht länger als bis zum 31. Oktober 1984.
2. Der Gemischte Ausschuß, der die während der
Übergangsperiode anzuwendenden Bestimmungen
festzulegen hat, wird vor dem 31. Oktober 1984
zusammentreten.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.