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479_1982 AT

479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Knittelfeld und St. Lorenzen bei Knittelfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Knittelfeld und St. Lorenzen bei Knittelfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36

Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Feistritz bei Knittelfeld und St. Lorenzen bei

Knittelfeld wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 178,53 an der Grenze zwischen den Gemeinden

Kraubath und Feistritz bei Knittelfeld, führt von

dort am orographisch linken Murufer zur

Anschlußstelle Feistritz/St. Lorenzen und bindet in

der Folge bei km 183,30 an dem mit Verordnung

vom 17. Feber 1981, BGBl. Nr. 106, im Verlauf

bestimmten Abschnitt „St. Marein—Kobenz" der

S 36 Murtal Schnellstraße an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle „Feistritz/

St. Lorenzen" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Feistritz bei

Knittelfeld und St. Lorenzen bei Knittelfeld aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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