479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Knittelfeld und St. Lorenzen bei Knittelfeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36
Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Feistritz bei Knittelfeld und St. Lorenzen bei
Knittelfeld wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 178,53 an der Grenze zwischen den Gemeinden
Kraubath und Feistritz bei Knittelfeld, führt von
dort am orographisch linken Murufer zur
Anschlußstelle Feistritz/St. Lorenzen und bindet in
der Folge bei km 183,30 an dem mit Verordnung
vom 17. Feber 1981, BGBl. Nr. 106, im Verlauf
bestimmten Abschnitt „St. Marein—Kobenz" der
S 36 Murtal Schnellstraße an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle „Feistritz/
St. Lorenzen" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Feistritz bei
Knittelfeld und St. Lorenzen bei Knittelfeld aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.