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479. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 479. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien haben

zur Durchführung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973

folgendes vereinbart

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN

UND ERZIEHUNG

Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit der Akademien der Wissenschaften

beider Vertragsstaaten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien begrüßen den zwischen

der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie

und dem Institut Jožef Stefan in

Ljubljana abgeschlossenen Kooperationsvertrag.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien fördern die Herstellung

und Intensivierung der direkten Zusammenarbeit

zwischen weiteren wissenschaftlichen Institutionen

in den beiden Staaten, insbesondere

auf den Gebieten der Energieforschung, der Biologie

(Biotechnik), der Medizin, der Physik, der

Chemie, der Geschichte, der Germanistik und

Slawistik sowie der Rechts- und Staatswissenschaften.

(2) Themenvorschläge und die Listen der an

einer Zusammenarbeit interessierten wissenschaftlichen

Institutionen werden auf diplomatischem

Wege ausgetauscht.

Artikel 4

(1) Zum Zweck der Förderung gemeinsamer

Forschung wissenschaftlicher Institutionen in den

beiden Staaten unterstützen die Vertragsparteien

den Austausch von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren

und Universitätsdozenten, die

auf Grundlage der Reziprozität persönlich eingeladen

werden, für 7 bis l0tägige Gastaufenthalte.

Das Gesamtausmaß dieser Gastaufenthalte

beträgt je Vertragsstaat 70 Tage während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

(2) Die Durchführung dieser Gastaufenthalte

erfolgt gemäß Artikel 44 dieses Übereinkommens.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Wissenschaftern aus dem anderen

Staat zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen

Konferenzen, Symposien und sonstigen

wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Die jugoslawische Vertragspartei wird Vertreter

aus Österreich zur Teilnahme an folgenden

Seminaren einladen

— Sozialismus in jugoslawischer Theorie und

Praxis (jährlich ein Teilnehmer),

— zu dem Vuk Karadzic gewidmeten Seminar

(jährlich ein Teilnehmer).

(3) Die Vertragsparteien unterstützen darüber

hinaus die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher

Kolloquien.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem

Studienjahr Studierenden und graduierten Akademikern

sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften

und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat

zur Spezialisierung und fachlichen Fortbildung

Stipendien im Umfang von 36 Monaten.

(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt

3 Monate.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium

der Sprachen und Literaturen ihrer Völker und

tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende

sowie Literatur aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

werden die Arbeit fortsetzen

— der Lektor für die serbokroatische bzw.

kroatoserbische Sprache und Literatur an der

Universität Graz

— der Lektor für slowenische Sprache und Literatur

an den Universitäten Klagenfurt und

Graz

— der Lektor für serbokroatische und mazedonische

Sprache und Literatur an der Universität

Wien

— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Universität Maribor

— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Universität Zagreb.

(3) Die jugoslawische Vertragspartei wird bemüht

sein, während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen österreichischen Lektor

für deutsche Sprache und österreichische Literatur

an einer weiteren jugoslawischen Universität zusätzlich

aufzunehmen. Die jugoslawische Seite

nimmt den österreichischen Wunsch zur Kenntnis,

daß der österreichische Lektor bevorzugt an

der Universität Belgrad, an der Universität

Skopje oder an der Universität Priština aufgenommen

werden soll.

(4) Die beiden Vertragsparteien werden sich

darüber hinaus bemühen, auf Anforderung der

jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren

für die Sprachen und Literaturen ihrer Völker

zu entsenden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch

von Stipendien für die Teilnahme an

Seminaren für Sprache und Literatur in Österreich

und in Jugoslawien.

— Die österreichische Vertragspartei gewährt

jugoslawischen Studierenden und graduierten

Akademikern jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien

zum Besuch von Sommersprachkursen

oder zur Durchführung von selbständigen

wissenschaftlichen Arbeiten.

— Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich

Stipendien für folgende Sommerkurse

zur Verfügung

a) Internationales Slavistikzentrum Belgrad

(3 Stipendien)

b) Seminar für slowenische Sprache, Literatur

und Kultur in Ljubljana (4 Stipendien)

c) Seminar für ausländische Slawisten in

Zadar und Belgrad (1 Stipendium)

d) Zagreber Slawistische Schule, Zagreb-

Dubrovnik (3 Stipendien)

e) Seminar für mazedonische Sprache, Literatur

und Kultur in Ohrid (2 Stipendien)

f) Seminar für albanische Sprache und Kultur

in Priština (1 Stipendium).

Artikel 9

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten

und Hochschulen der Republik Österreich

und jenen der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslwiens und zwar insbesondere

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Universitäts- und Hochschulprofes-

soren bzw. -dozenten seitens ihrer Universitäten

zu kürzeren Studienaufenthalten und zur

Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer

dieser Aufenthalte wird während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens maximal

70 Tage betragen.

(2) Die österreichische Vertragspartei nimmt

das besondere Interesse folgender jugoslawischer

Universitäten in diesem Austausch zur Kenntnis

a) Edvard Kardelj-Universität, Ljubljana

b) Universität Novi Sad (Philosophische

Fakultät, Medizinische Fakultät, Fakultät

der Technischen Wissenschaften, Technologische

und Agrarwissenschaftliche Fakultät)

c) Kiril und Metod-Universität, Skopje.

Artikel 11

Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-

Jugoslawischen Expertenkommission für

Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich

mit dem Ziel der Vervollständigung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich

fortgesetzt wird.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

ihrer Bildungseinrichtungen und

den Austausch von Fachleuten des Bildungswesens

und der Pädagogik zum Zweck des

Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates

sowie den Austausch einschlägiger

Literatur und sonstigen Materials.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens pädagogische

Experten zu Studienbesuchen in einer

Gesamtdauer von 36 Tagen aus.

(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen

— von österreichischer Seite

das Bundesministerium für Unterricht und

Kunst

— von jugoslawischer Seite

a) die Republiksanstalt der Sozialistischen

Republik Serbien für die Förderung der

Erziehung und Bildung

b) die Pädagogische Anstalt der Vojvodina

und das Zentrum für mittlere Bildung

der Sozialistischen Autonomen Region

Vojvodina

c) Das Republikskomitee der Sozialistischen

Republik Slowenien für Erziehung und

Bildung und die Anstalt für Schulwesen

der Sozialistischen Republik Slowenien.

(4) Das Verfahren für die Realisierung dieser

Zusammenarbeit wird auf diplomatischem Weg

abgewickelt.

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die

Bedeutung der Zusammenarbeit der zuständigen

Stellen bei der Schulung der Kinder von zeitweilig

in Österreich beschäftigten jugoslawischen

Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Ziel der

Förderung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

diese Zusammenarbeit im Rahmen der ständigen

Arbeit der „Gemischten Österreichisch-Jugoslawischen

Expertenkommission für den Unterricht

der Kinder von zeitweilig in Österreich

beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern",

durch deren Arbeitsgruppen, durch Austausch

von Studienbesuchen von Lehrkräften, durch

Entfaltung der fachpädagogischen Zusammenarbeit

der entsprechenden Institutionen und in

anderen Formen stattfindet.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

für die slowenische und kroatische

Volksgruppe in Österreich mit dem Ziel der

weiteren Verbesserung des Unterrichts in Muttersprache

und Kultur in den Schulen und in

Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Grundschule

stehen. Diese Zusammenarbeit wird sich ua. in

folgenden Bereichen abwickeln

— Bereitstellung von Unterrichtsmitteln, insbesondere

von Lehrbüchern, die gemäß den

österreichischen gesetzlichen Bestimmungen

für den Unterricht approbiert wurden, für

alle Arten von Schulen in Österreich, in

denen in slowenischer oder kroatischer

Sprache unterrichtet wird,

— fachlicher Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet

des zweisprachigen Unterrichts und bezüglich

der Probleme der Bilinguistik,

— Organisation und Vorbereitung des Inhalts

von Seminaren zur Fortbildung der Lehrer

an gemischtsprachigen Schulen mit slowenischer

bzw. kroatischer Unterrichtssprache

sowie der Lehrer der slowenischen bzw.

kroatischen Sprache, gemeinsam mit den zuständigen

Institutionen der Sozialistischen

Republik Kroatien und der Sozialistischen

Republik Slowenien.

Konkrete Vereinbarungen dafür werden auf

diplomatischem Weg getroffen.

(2) Außerdem wird die jugoslawische Vertragspartei

zu Professoren-, Lehrer-, Studenten-

und Schülerseminaren, die in Jugoslawien für

Angehörige der kroatischen und slowenischen

Volksgruppe in Österreich organisiert werden,

auf diplomatischem Wege einladen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien tauschen Dokumentationsmaterial

über Geschichte, Geographie,

Wirtschaft und Kultur des anderen Vertragsstaates

zum Zweck einer objektiven Darstellung

des eigenen Vertragsstaates in den Schulbüchern

des anderen Vertragsstaates aus.

(2) In diesem Sinn veranstalten die Vertragsparteien

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

ein Treffen von zwei bis drei Fachleuten

auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,

insbesondere von Lehrbüchern der Geschichte

und Geographie.

II. KULTUR UND KUNST

Artikel 16

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

bei der Organisation von Kulturtagen

im jeweils anderen Vertragsstaat auf der

Basis der Reziprozität. Über jede einzelne Veranstaltung

dieser Art wird eine gesonderte Vereinbarung

getroffen.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien ermöglichen den Austausch

von Gastspielen von Musik- und Bühnenensembles

und Solisten, sowie deren Teilnahme

an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen,

die im jeweils anderen Vertragsstaat

stattfinden.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

sollen stattfinden

a) ein Gastspiel der Wiener Staatsoper im

Jahre 1981,

b) ein Gastspiel eines österreichischen Schauspielensembles

beim Belgrader Internationalen

Theater-Festival (BITEF) über Einladung

der Organisatoren,

c) ein Gastspiel eines Kinderensembles oder

eines Kinderchores aus Österreich bei der

Veranstaltung „Radost Evrope", Belgrad,

d) ein Auftreten eines österreichischen

Jugendchores beim Internationalen Jugendchorfestival

in Celje 1981 und ein Auftreten

eines jugoslawischen Jugendchores in

Österreich.

(3) Darüber hinaus ermöglichen die Vertragsparteien

auf der Grundlage gesonderter

Vereinbarungen auch andere Gastspiele von

Künstlern und Künstlerensembles im anderen

Vertragsstaat.

Artikel 18

Die Vertragsparteien ermöglichen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen Theatern in

den beiden Vertragsstaaten, insbesondere die

Zusammenarbeit zwischen

— dem Burgtheater in Wien und dem Mazedonischen

Nationaltheater,

— dem Burgtheater in Wien und dem Sprechtheater

des Slowenischen Nationaltheaters

(Drama SNG) in Ljubljana,

— den Vereinigten Bühnen in Graz und dem

Dramatheater in Belgrad.

Die Formen der unmittelbaren Zusammenarbeit

werden von den interessierten Institutionen

direkt vereinbart.

Artikel 19

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung

von Einladungen zur Teilnahme von

Vertretern des anderen Vertragsstaates an internationalen

Musik- und Theaterveranstaltungen

— die österreichische Vertragspartei unterstützt

die Einladung jugoslawischer Vertreter zur

Teilnahme an folgenden Veranstaltungen

1. Festival der Kleinbühnen „Spectrum",

Villach

2. Tage für die neue Musik, Feldkirch

3. Szene der Jugend, Salzburg

— die Organisatoren in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien laden österreichische

Fachleute zu folgenden Veranstaltungen

ein

1. Festival der Klein- und Experimentalbühnen,

Sarajevo (1 Experte während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens)

2. „Sterijino pozorje" (1 Experte während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens)

3. V. Internationales Symposium der Theaterkritiker,

1982 (1 Kritiker oder Theaterwissenschafter)

4. Musikalischer Herbst, Struga (1 Experte

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens)

5. Symposion über Balkanfolklore, Ohrid

1981 (1 Experte)

6. Ohrider Sommer (1 Experte jährlich).

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute im Gesamtausmaß

von je 30 Tagen aus.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zur Vertiefung

der Zusammenarbeit ihrer musikalischen

Jugendorganisationen.

Auf jugoslawischer Seite lädt die Musikalische

Jugend Serbiens junge Musiker aus Österreich

zur Teilnahme am X., XI. und XII Internationalen

Musikwettbewerb der Jugend in Belgrad

ein.

Artikel 21

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch

von Gastspielen junger Künstler der

Schule für musikalische Talente in ćuprija und

der Vereinigung „Jugend musiziert" in Leoben.

Artikel 22

Die jugoslawische Vertragspartei wird über

Vermittlung der zuständigen Organisationen in

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

die österreichische Vertragspartei einladen,

Exponate für folgende Veranstaltungen

zu senden

a) VI. Internationale Triennale „Das Theater

in der Fotokunst", Novi Sad 1980

b) VI. Internationale Triennale „Bühnenbild

und Kostüme", Novi Sad 1981

c) Internationale Ausstellung der Musikliteratur,

Celje 1981

d) VI. Internationale Triennale „Theaterbücher

und Periodika", Novi Sad 1982

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkter

Zusammenarbeit der Komponistenverbände in

den beiden Vertragsstaaten.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen die Theater-

und Musikensembles in ihrem Staat, Werke von

Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates

in ihre Repertoires aufzunehmen.

Zu diesem Zweck tauschen sie Informationen

aus.

Artikel 25

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen Kunstgalerien

und Museen, mit dem Ziel des Austausches

von Fachleuten, Ausstellungen und von Fachmaterial.

(2) Sie unterstützen insbesondere die Zusammenarbeit

folgender Institutionen

(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien Fachleute im Gesamtausmaß

von je 60 Tagen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens aus.

(4) Beide Vertragsparteien werden es begrüßen,

wenn außer den hier genannten auch weitere

Museen und museale Sammlungen in den

beiden Vertragstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

je eine repräsentative Ausstellung zu

veranstalten.

— Die österreichische Vertragspartei wird die

Ausstellung „Wiener Biedermeier" nach Jugoslawien

entsenden.

— Die jugoslawische Vertragspartei wird nachträglich

eine Gegenausstellung für die Präsentation

in Östereich vorschlagen.

(2) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

der Realisierung folgender Ausstellungsprojekte

prüfen

östereichische Ausstellungen

— Ausstellung von Gemälden moderner

Klagenfurter Künstler

— Graphiken und Aquarelle aus den Beständen

der Graphischen Sammlung Albertina

in Wien

jugoslawische Ausstellungen

— „Gotische Plastik aus Slowenien" in der

Österreichischen Galerie, Wien

— Werke junger slowenischer Grafiker in

der Kärntner Landesgalerie

— Ausstellung jugoslawischer Keramik und

Tapisserie

— Ausstellung „Vuk Stefanović-Karadžić" in

der Nationalbibliothek Wien

— Volkskunst aus Kosovo im Volkskunstmuseum

Kittsee

— Ausstellung von Werken des Bildhauers

Risto Stijović

(3) Experten beider Vertragsparteien werden

bezüglich der Modalitäten dieser Ausstellungen

in unmittelbaren Kontakt treten.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

bildender Künstler an der Arbeit von

Künstlerkolonien im anderen Vertragsstaat.

— Österreichische Künstler werden zur Teilnahme

an der Arbeit folgender Kolonien in

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens eingeladen

1. „Marmor und Töne" in Arandjelovac, 1981

2. „Künstlerkolonie" in Strumica

3. „Internationale Künstlerkolonie" in Prilep

4. „Künstlerkolonie" in Pocitelj

5. „Likovni susret" in Subotika

— Jugoslawische Künstler werden zur Teilnahme

an ähnlichen Veranstaltungen, oder aber

zu Studienaufenthalten in Österreich eingeladen

1. Bildhauersymposium in Lindabrunn,

2. „Gleisdorfer Malerwochen".

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Künstler im

Gesamtausmaß von je 50 Tagen aus.

Artikel 28

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen ihren Institutionen für

Denkmalschutz.

(2) Zu diesem Zweck werden insbesondere

zusammenarbeiten

(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien Fachleute auf dem

Gebiet des Schutzes und der Erhaltung von

Kulturdenkmälern zu Studienaufenthalten aus.

Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

maximal 45 Tage betragen.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

der Bibliotheken in den beiden

Staaten zum Austausch von Fachleuten, Periodika

und Veröffentlichungen aus dem Bereich der

Wissenschaft und Kultur, sowie von anderem

Material.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

werden insbesondere zusammenarbeiten

(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare

zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer

von je maximal 40 Tagen aus.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren

Zusammenarbeit ihrer Archive zum

Zweck des Austausches von Fachleuten zu Forschungen,

Kopien, Mikrofilmen von Archivalien

und Publikationen im Einklang mit den geltenden

Bestimmungen.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,

Übersetzern und den entsprechenden

Organisationen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Schriftstellern und Literaturübersetzern

zur Teilnahme an internationalen literarischen

Treffen, die während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens stattfinden.

Österreichische Schriftsteller werden zu folgenden

Veranstaltungen eingeladen

— „Kinderspiele von J. J. Zmaj" in Novi Sad

(1 Kinderbuchautor für 5 Tage)

— Zagreber Literaturgespräche

(1 Schriftsteller für 7 Tage)

— Internationales Schriftstellertreffen in Bled

(1 Schriftsteller für 5 Tage)

— Tage der Poesie in Sarajevo

(1 Lyriker für 7 Tage)

— Poesieabende in Struga

(1 Lyriker pro Jahr für 7 Tage)

— Oktobertreffen der Schriftsteller in Belgrad

(1 Schriftsteller pro Jahr für 7 Tage)

— Übersetzertreffen in Belgrad

(1 literarischer Übersetzer pro Jahr für

5 Tage)

— Ratković-Poesieabende

(1 Lyriker für 5 Tage)

Jugoslawische Schriftsteller werden für eine

Gesamtdauer von 45 Tagen nach Österreich zu

folgenden Veranstaltungen eingeladen

— Symposien der Österreichischen Gesellschaft

für Literatur

— Grillparzer-Forum Forchtenstein

— Woche der Begegnung in Klagenfurt

— Bregenzerwälder-Kulturtage

— Humanismusgespräch in Salzburg

— Europäisches Forum Alpbach

— Rauriser Literaturtage

— „Profile" in St. Veit an der Glan

— Fresacher Literaturgespräche

Artikel 33

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Organisation

von Buchausstellungen im anderen Vertragsstaat.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

findet in Österreich die Ausstellung

„Fünf Jahrhunderte Lexikographie auf dem Boden

Jugoslawiens" statt, die das Jugoslawische

Lexikographische Institut Zagreb organisiert. In

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

findet die Ausstellung „500 Jahre Buchdruck

mit besonderer Berücksichtigung südslawischer

Drucker" statt. Diese Ausstellung wird ab

1982 zur Verfügung stehen.

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme

der Zusammenarbeit zwischen den Organisationen

zum Schutz geistigen Eigentums in beiden

Vertragsstaaten.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen zur wechselseitigen

Organisation von Filmveranstaltungen

im anderen Vertragsstaat. Während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens wird die

Möglichkeit der Organisation je einer Filmpremiere

geprüft.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen dazu, daß

Organisatoren internationaler Filmveranstaltungen

zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen

einladen.

Aus Österreich wird eingeladen zu

— Viennale in Wien

— Österreichische Filmtage in Kapfenberg

Aus Jugoslawien wird eingeladen zu

— Weltfestival des Trickfilms in Zagreb in

den Jahren 1980 und 1982

— Internationales Festival der Sport- und

Fremdenverkehrsfilme in Kranj in den Jahren

1980 und 1982

— FEST, Belgrad.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit der Kinematheken in den

beiden Vertragsstaaten.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

des Österreichischen Filmamateurverbandes

mit entsprechenden jugoslawischen Fotokinoorganisationen.

III. ANDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 39

Die Vertragsparteien begrüßen und ermutigen

die direkte Zusammenarbeit der Länder der

Republik Österreich und der kulturellen Institutionen

der einzelnen Republiken und Regionen

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien sowie der Städte und Gemeinden

der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Austausches

von Gastspielen von Musik- und Schauspielensembles,

zur Durchführung von Ausstellungen

bildender Kunst, zum Austausch von

Kulturschaffenden und Künstlern sowie zur Veranstaltung

von Kulturtagen.

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

auf dem Gebiet der außerschulischen Jugenderziehung.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Fachleuten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

Artikel 42

(1) Die Vertragsparteien begrüßen und ermutigen

die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Sports.

(2) Die österreichische Vertragspartei wird

im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden

internationalen Schilehrerkurses (November

1981) zwei jugoslawische Schilehrer einladen.

Die Kurs- und Aufenthaltskosten trägt

die österreichische Vertragspartei.

Artikel 43

(1) Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens

der kulturellen Errungenschaften des

anderen Vertragsstaates unterstützen die Vertragsparteien

den Austausch von Persönlichkeiten

des kulturellen Lebens und Fachleuten aus

den verschiedenen Bereichen von Kultur und

Kunst in der Gesamtdauer von 20 Tagen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

(2) Auf seiten der jugoslawischen Vertragspartei

ist für die Realisierung eines solchen Austausches

verantwortlich

— die Republiksanstalt für die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft,

Bildung, Kultur und Technik der

Sozialistischen Republik Montenegro

— die Republikskommission für kulturelle Beziehungen

mit dem Ausland der Sozialistischen

Republik Mazedonien.

IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 44

Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren

sowie Universitäts- und Hochschuldozenten

gemäß den Artikeln 4 und 10

erfolgt zu folgenden Bedingungen

a) Der Entsendestaat kommt für die Kosten

der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort

auf.

b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten,

die zur Durchführung des Besuchsprogrammes

notwendigen Reisekosten

im Inland und gewährt im Bedarfsfalle

ärztliche Hilfe.

— Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von öS 600,— für Universitäts- und

Hochschulprofessoren bzw. öS 530,— für

Universitäts- und Hochschuldozenten für

Unterbringung und Aufenthalt. Jeder Vortragende

erhält außerdem einen Betrag von

öS 1000,— für jeden Universitätsort, an dem

er eine Gastvorlesung hält.

— Die jugoslawische Seite gewährt kostenlose

Hotelunterbringung und ein Taggeld von

derzeit Dinar 350,—.

Artikel 45

Auf Grund des Artikels 7 tätige Personen

(Lektoren) erhalten im Empfangsstaat Vergütungen,

die für jeden einzelnen Fall gesondert

nach den geltenden Vorschriften des betreffenden

Vertragsstaates festgesetzt werden.

Artikel 46

Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens

gewährten Stipendien beträgt monatlich

öS 5000,— für Studierende und öS 5500,—

für graduierte Akademiker. Die Höhe der einmonatigen

Kurzstipendien gemäß Artikel 8 beträgt

öS 7500,—. Die Stipendiaten sind von

allen Studien- und Kursgebühren befreit. Das

Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht überschreiten.

Die jugoslawische Vertragspartei gewährt

österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 6

dieses Übereinkommens folgende Leistungen

a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich

Dinar 4800,— bis Dinar 5750,—

für Studenten und graduierte Akademiker,

von Dinar 5150,— bis Dinar 6000,—

für Dozenten und Universitätsprofessoren

zur Deckung ihrer Aufenthaltskosten;

b) zum Ankauf von Büchern einmal

Dinar 1150,— bei einem Aufenthalt bis

zu 6 Monaten und Dinar 1650,— bei

einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten.

Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle

unentgeltliche medizinische Betreuung.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen

von Stipendiaten der anderen Vertragspartei

im Inland, die im Studienprogramm vorgesehen

sind.

Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung

der Stipendiaten in Studentenheimen.

Artikel 47

Die jugoslawische Vertragspartei trägt für die

österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 8

dieses Übereinkommens die Seminarkosten, Kosten

für Unterbringung und Verpflegung sowie

die Kosten für Ausflüge im Rahmen der Seminare.

Artikel 48

Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen

gemäß den Artikeln 12, 19, 25, 27, 28, 29, 32,

43 erfolgt zu folgenden Bedingungen

a) Der Entsendestaat kommt für die Kosten

der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort

auf.

b) Der Empfangsstaat stellt die Aufenthaltskosten,

die zur Durchführung des Besuchsprogrammes

notwendigen Reisekosten im

Inland, ärztlichen Beistand im Bedarfsfall

und — soweit erforderlich — einen Dolmetsch

zur Verfügung.

— Die österreichische Seite gewährt kostenlose

Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)

sowie ein Taggeld von öS 300,—.

— Die jugoslawische Seite gewährt kostenlose

Unterbringung sowie ein Taggeld von derzeit

Dinar 350,—.

Artikel 49

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes

vorgesehen ist, werden die finanziellen Bedingungen

des Austausches durch gesonderte

Vereinbarungen geregelt.

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien geben einander jedes

Jahr bis jeweils 1. März die Listen ihrer Haupt-

und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß

Artikel 6 und 8 dieses Übereinkommens mit

Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete,

Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse

bekannt. Die empfangende Seite läßt der entsendenden

Seite drei Monate nach Erhalt dieses

Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste

zukommen.

(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien

bemüht, Kandidaten, welche auch nach der

obenerwähnten Frist nominiert werden, zu

akzeptieren.

Artikel 51

Die Vertragspartei, die auf Grund dieses Programmes

Personen entsendet, wird der Empfangsseite

die Namen der zu entsendenden Personen

sowie ein Besuchsprogramm mindestens 2 Monate

vor dem geplanten Termin des Besuches bekanntgeben.

Das genaue Ankunftsdatum der entsendeten

Personen soll der anderen Vertragspartei

mindestens 10 Tage vor Antritt der Reise mitgeteilt

werden.

Artikel 52

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch

von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt

— Die entsendende Seite trägt die Transportkosten

bis zum Ort der ersten Ausstellung

im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung.

— Die entsendende Seite trägt die gesamten

Kosten für die Versicherung der Ausstellung.

Die empfangende Seite wird alle für die

Sicherheit der Exponate notwendigen Maßnahmen

treffen.

— Die empfangende Seite trägt die Kosten der

Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,

Plakate, Katalog usw.).

— Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist

die empfangende Seite verpflichtet, der entsendenden

Seite alle Dokumente über den Schaden

zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch

bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.

Die Kosten der Beschaffung dieser

Dokumente trägt die empfangende Seite.

— Die Restaurierung der beschädigten Exponate

darf nicht ohne Zustimmung der entsendenden

Seite vorgenommen werden.

— Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung

verantwortlichen Personen werden

grundsätzlich analog den Bestimmungen von

Artikel 48 geregelt. Über die Entsendung

dieser Personen, die Aufenthaltsdauer und

weitere Einzelheiten entscheiden die Organisatoren

der Ausstellung für jeden einzelnen

Fall.

— Die entsendende Seite übermittelt der empfangenden

Seite die Ausstellungsexponate

ausstellungsbereit.

Artikel 53

Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch

von Publikationen, Zeitschriften und Informationsmaterial

im Rahmen dieses Übereinkommens

trägt die Entsendeseite.

Artikel 54

Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele

werden sich deren Organisatoren unmittelbar

verständigen.

Artikel 55

Dieses Übereinkommen schließt einen darüberhinausgehenden

kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom

14. April 1972 nicht aus.

Artikel 56

(1) Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach

Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in

Kraft.

(2) Sofern das Übereinkommen nicht 60 Tage

vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird, gilt es

darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen

Übereinkommens, aber nicht länger als ein Jahr.

Artikel 57

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

vom 14. April 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 26. September 1980

in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald Pahr

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Pribićević Novak

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 56 am 25. November 1980 in

Kraft.

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