479. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien haben
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973
folgendes vereinbart
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN
UND ERZIEHUNG
Artikel 1
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit der Akademien der Wissenschaften
beider Vertragsstaaten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien begrüßen den zwischen
der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie
und dem Institut Jožef Stefan in
Ljubljana abgeschlossenen Kooperationsvertrag.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien fördern die Herstellung
und Intensivierung der direkten Zusammenarbeit
zwischen weiteren wissenschaftlichen Institutionen
in den beiden Staaten, insbesondere
auf den Gebieten der Energieforschung, der Biologie
(Biotechnik), der Medizin, der Physik, der
Chemie, der Geschichte, der Germanistik und
Slawistik sowie der Rechts- und Staatswissenschaften.
(2) Themenvorschläge und die Listen der an
einer Zusammenarbeit interessierten wissenschaftlichen
Institutionen werden auf diplomatischem
Wege ausgetauscht.
Artikel 4
(1) Zum Zweck der Förderung gemeinsamer
Forschung wissenschaftlicher Institutionen in den
beiden Staaten unterstützen die Vertragsparteien
den Austausch von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren
und Universitätsdozenten, die
auf Grundlage der Reziprozität persönlich eingeladen
werden, für 7 bis l0tägige Gastaufenthalte.
Das Gesamtausmaß dieser Gastaufenthalte
beträgt je Vertragsstaat 70 Tage während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
(2) Die Durchführung dieser Gastaufenthalte
erfolgt gemäß Artikel 44 dieses Übereinkommens.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Wissenschaftern aus dem anderen
Staat zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen
Konferenzen, Symposien und sonstigen
wissenschaftlichen Veranstaltungen.
(2) Die jugoslawische Vertragspartei wird Vertreter
aus Österreich zur Teilnahme an folgenden
Seminaren einladen
— Sozialismus in jugoslawischer Theorie und
Praxis (jährlich ein Teilnehmer),
— zu dem Vuk Karadzic gewidmeten Seminar
(jährlich ein Teilnehmer).
(3) Die Vertragsparteien unterstützen darüber
hinaus die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher
Kolloquien.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem
Studienjahr Studierenden und graduierten Akademikern
sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat
zur Spezialisierung und fachlichen Fortbildung
Stipendien im Umfang von 36 Monaten.
(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt
3 Monate.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium
der Sprachen und Literaturen ihrer Völker und
tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende
sowie Literatur aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
werden die Arbeit fortsetzen
— der Lektor für die serbokroatische bzw.
kroatoserbische Sprache und Literatur an der
Universität Graz
— der Lektor für slowenische Sprache und Literatur
an den Universitäten Klagenfurt und
Graz
— der Lektor für serbokroatische und mazedonische
Sprache und Literatur an der Universität
Wien
— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Universität Maribor
— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Universität Zagreb.
(3) Die jugoslawische Vertragspartei wird bemüht
sein, während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen österreichischen Lektor
für deutsche Sprache und österreichische Literatur
an einer weiteren jugoslawischen Universität zusätzlich
aufzunehmen. Die jugoslawische Seite
nimmt den österreichischen Wunsch zur Kenntnis,
daß der österreichische Lektor bevorzugt an
der Universität Belgrad, an der Universität
Skopje oder an der Universität Priština aufgenommen
werden soll.
(4) Die beiden Vertragsparteien werden sich
darüber hinaus bemühen, auf Anforderung der
jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren
für die Sprachen und Literaturen ihrer Völker
zu entsenden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch
von Stipendien für die Teilnahme an
Seminaren für Sprache und Literatur in Österreich
und in Jugoslawien.
— Die österreichische Vertragspartei gewährt
jugoslawischen Studierenden und graduierten
Akademikern jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien
zum Besuch von Sommersprachkursen
oder zur Durchführung von selbständigen
wissenschaftlichen Arbeiten.
— Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich
Stipendien für folgende Sommerkurse
zur Verfügung
a) Internationales Slavistikzentrum Belgrad
(3 Stipendien)
b) Seminar für slowenische Sprache, Literatur
und Kultur in Ljubljana (4 Stipendien)
c) Seminar für ausländische Slawisten in
Zadar und Belgrad (1 Stipendium)
d) Zagreber Slawistische Schule, Zagreb-
Dubrovnik (3 Stipendien)
e) Seminar für mazedonische Sprache, Literatur
und Kultur in Ohrid (2 Stipendien)
f) Seminar für albanische Sprache und Kultur
in Priština (1 Stipendium).
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten
und Hochschulen der Republik Österreich
und jenen der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslwiens und zwar insbesondere
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Universitäts- und Hochschulprofes-
soren bzw. -dozenten seitens ihrer Universitäten
zu kürzeren Studienaufenthalten und zur
Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer
dieser Aufenthalte wird während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens maximal
70 Tage betragen.
(2) Die österreichische Vertragspartei nimmt
das besondere Interesse folgender jugoslawischer
Universitäten in diesem Austausch zur Kenntnis
a) Edvard Kardelj-Universität, Ljubljana
b) Universität Novi Sad (Philosophische
Fakultät, Medizinische Fakultät, Fakultät
der Technischen Wissenschaften, Technologische
und Agrarwissenschaftliche Fakultät)
c) Kiril und Metod-Universität, Skopje.
Artikel 11
Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-
Jugoslawischen Expertenkommission für
Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich
mit dem Ziel der Vervollständigung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich
fortgesetzt wird.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
ihrer Bildungseinrichtungen und
den Austausch von Fachleuten des Bildungswesens
und der Pädagogik zum Zweck des
Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates
sowie den Austausch einschlägiger
Literatur und sonstigen Materials.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens pädagogische
Experten zu Studienbesuchen in einer
Gesamtdauer von 36 Tagen aus.
(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen
— von österreichischer Seite
das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst
— von jugoslawischer Seite
a) die Republiksanstalt der Sozialistischen
Republik Serbien für die Förderung der
Erziehung und Bildung
b) die Pädagogische Anstalt der Vojvodina
und das Zentrum für mittlere Bildung
der Sozialistischen Autonomen Region
Vojvodina
c) Das Republikskomitee der Sozialistischen
Republik Slowenien für Erziehung und
Bildung und die Anstalt für Schulwesen
der Sozialistischen Republik Slowenien.
(4) Das Verfahren für die Realisierung dieser
Zusammenarbeit wird auf diplomatischem Weg
abgewickelt.
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die
Bedeutung der Zusammenarbeit der zuständigen
Stellen bei der Schulung der Kinder von zeitweilig
in Österreich beschäftigten jugoslawischen
Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Ziel der
Förderung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
diese Zusammenarbeit im Rahmen der ständigen
Arbeit der „Gemischten Österreichisch-Jugoslawischen
Expertenkommission für den Unterricht
der Kinder von zeitweilig in Österreich
beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern",
durch deren Arbeitsgruppen, durch Austausch
von Studienbesuchen von Lehrkräften, durch
Entfaltung der fachpädagogischen Zusammenarbeit
der entsprechenden Institutionen und in
anderen Formen stattfindet.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
für die slowenische und kroatische
Volksgruppe in Österreich mit dem Ziel der
weiteren Verbesserung des Unterrichts in Muttersprache
und Kultur in den Schulen und in
Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Grundschule
stehen. Diese Zusammenarbeit wird sich ua. in
folgenden Bereichen abwickeln
— Bereitstellung von Unterrichtsmitteln, insbesondere
von Lehrbüchern, die gemäß den
österreichischen gesetzlichen Bestimmungen
für den Unterricht approbiert wurden, für
alle Arten von Schulen in Österreich, in
denen in slowenischer oder kroatischer
Sprache unterrichtet wird,
— fachlicher Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet
des zweisprachigen Unterrichts und bezüglich
der Probleme der Bilinguistik,
— Organisation und Vorbereitung des Inhalts
von Seminaren zur Fortbildung der Lehrer
an gemischtsprachigen Schulen mit slowenischer
bzw. kroatischer Unterrichtssprache
sowie der Lehrer der slowenischen bzw.
kroatischen Sprache, gemeinsam mit den zuständigen
Institutionen der Sozialistischen
Republik Kroatien und der Sozialistischen
Republik Slowenien.
Konkrete Vereinbarungen dafür werden auf
diplomatischem Weg getroffen.
(2) Außerdem wird die jugoslawische Vertragspartei
zu Professoren-, Lehrer-, Studenten-
und Schülerseminaren, die in Jugoslawien für
Angehörige der kroatischen und slowenischen
Volksgruppe in Österreich organisiert werden,
auf diplomatischem Wege einladen.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien tauschen Dokumentationsmaterial
über Geschichte, Geographie,
Wirtschaft und Kultur des anderen Vertragsstaates
zum Zweck einer objektiven Darstellung
des eigenen Vertragsstaates in den Schulbüchern
des anderen Vertragsstaates aus.
(2) In diesem Sinn veranstalten die Vertragsparteien
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
ein Treffen von zwei bis drei Fachleuten
auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,
insbesondere von Lehrbüchern der Geschichte
und Geographie.
II. KULTUR UND KUNST
Artikel 16
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
bei der Organisation von Kulturtagen
im jeweils anderen Vertragsstaat auf der
Basis der Reziprozität. Über jede einzelne Veranstaltung
dieser Art wird eine gesonderte Vereinbarung
getroffen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien ermöglichen den Austausch
von Gastspielen von Musik- und Bühnenensembles
und Solisten, sowie deren Teilnahme
an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen,
die im jeweils anderen Vertragsstaat
stattfinden.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
sollen stattfinden
a) ein Gastspiel der Wiener Staatsoper im
Jahre 1981,
b) ein Gastspiel eines österreichischen Schauspielensembles
beim Belgrader Internationalen
Theater-Festival (BITEF) über Einladung
der Organisatoren,
c) ein Gastspiel eines Kinderensembles oder
eines Kinderchores aus Österreich bei der
Veranstaltung „Radost Evrope", Belgrad,
d) ein Auftreten eines österreichischen
Jugendchores beim Internationalen Jugendchorfestival
in Celje 1981 und ein Auftreten
eines jugoslawischen Jugendchores in
Österreich.
(3) Darüber hinaus ermöglichen die Vertragsparteien
auf der Grundlage gesonderter
Vereinbarungen auch andere Gastspiele von
Künstlern und Künstlerensembles im anderen
Vertragsstaat.
Artikel 18
Die Vertragsparteien ermöglichen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen Theatern in
den beiden Vertragsstaaten, insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen
— dem Burgtheater in Wien und dem Mazedonischen
Nationaltheater,
— dem Burgtheater in Wien und dem Sprechtheater
des Slowenischen Nationaltheaters
(Drama SNG) in Ljubljana,
— den Vereinigten Bühnen in Graz und dem
Dramatheater in Belgrad.
Die Formen der unmittelbaren Zusammenarbeit
werden von den interessierten Institutionen
direkt vereinbart.
Artikel 19
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung
von Einladungen zur Teilnahme von
Vertretern des anderen Vertragsstaates an internationalen
Musik- und Theaterveranstaltungen
— die österreichische Vertragspartei unterstützt
die Einladung jugoslawischer Vertreter zur
Teilnahme an folgenden Veranstaltungen
1. Festival der Kleinbühnen „Spectrum",
Villach
2. Tage für die neue Musik, Feldkirch
3. Szene der Jugend, Salzburg
— die Organisatoren in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien laden österreichische
Fachleute zu folgenden Veranstaltungen
ein
1. Festival der Klein- und Experimentalbühnen,
Sarajevo (1 Experte während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens)
2. „Sterijino pozorje" (1 Experte während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens)
3. V. Internationales Symposium der Theaterkritiker,
1982 (1 Kritiker oder Theaterwissenschafter)
4. Musikalischer Herbst, Struga (1 Experte
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens)
5. Symposion über Balkanfolklore, Ohrid
1981 (1 Experte)
6. Ohrider Sommer (1 Experte jährlich).
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute im Gesamtausmaß
von je 30 Tagen aus.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zur Vertiefung
der Zusammenarbeit ihrer musikalischen
Jugendorganisationen.
Auf jugoslawischer Seite lädt die Musikalische
Jugend Serbiens junge Musiker aus Österreich
zur Teilnahme am X., XI. und XII Internationalen
Musikwettbewerb der Jugend in Belgrad
ein.
Artikel 21
Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch
von Gastspielen junger Künstler der
Schule für musikalische Talente in ćuprija und
der Vereinigung „Jugend musiziert" in Leoben.
Artikel 22
Die jugoslawische Vertragspartei wird über
Vermittlung der zuständigen Organisationen in
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
die österreichische Vertragspartei einladen,
Exponate für folgende Veranstaltungen
zu senden
a) VI. Internationale Triennale „Das Theater
in der Fotokunst", Novi Sad 1980
b) VI. Internationale Triennale „Bühnenbild
und Kostüme", Novi Sad 1981
c) Internationale Ausstellung der Musikliteratur,
Celje 1981
d) VI. Internationale Triennale „Theaterbücher
und Periodika", Novi Sad 1982
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkter
Zusammenarbeit der Komponistenverbände in
den beiden Vertragsstaaten.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen die Theater-
und Musikensembles in ihrem Staat, Werke von
Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates
in ihre Repertoires aufzunehmen.
Zu diesem Zweck tauschen sie Informationen
aus.
Artikel 25
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen Kunstgalerien
und Museen, mit dem Ziel des Austausches
von Fachleuten, Ausstellungen und von Fachmaterial.
(2) Sie unterstützen insbesondere die Zusammenarbeit
folgender Institutionen
(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien Fachleute im Gesamtausmaß
von je 60 Tagen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens aus.
(4) Beide Vertragsparteien werden es begrüßen,
wenn außer den hier genannten auch weitere
Museen und museale Sammlungen in den
beiden Vertragstaaten zusammenarbeiten.
Artikel 26
(1) Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
je eine repräsentative Ausstellung zu
veranstalten.
— Die österreichische Vertragspartei wird die
Ausstellung „Wiener Biedermeier" nach Jugoslawien
entsenden.
— Die jugoslawische Vertragspartei wird nachträglich
eine Gegenausstellung für die Präsentation
in Östereich vorschlagen.
(2) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
der Realisierung folgender Ausstellungsprojekte
prüfen
östereichische Ausstellungen
— Ausstellung von Gemälden moderner
Klagenfurter Künstler
— Graphiken und Aquarelle aus den Beständen
der Graphischen Sammlung Albertina
in Wien
jugoslawische Ausstellungen
— „Gotische Plastik aus Slowenien" in der
Österreichischen Galerie, Wien
— Werke junger slowenischer Grafiker in
der Kärntner Landesgalerie
— Ausstellung jugoslawischer Keramik und
Tapisserie
— Ausstellung „Vuk Stefanović-Karadžić" in
der Nationalbibliothek Wien
— Volkskunst aus Kosovo im Volkskunstmuseum
Kittsee
— Ausstellung von Werken des Bildhauers
Risto Stijović
(3) Experten beider Vertragsparteien werden
bezüglich der Modalitäten dieser Ausstellungen
in unmittelbaren Kontakt treten.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
bildender Künstler an der Arbeit von
Künstlerkolonien im anderen Vertragsstaat.
— Österreichische Künstler werden zur Teilnahme
an der Arbeit folgender Kolonien in
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens eingeladen
1. „Marmor und Töne" in Arandjelovac, 1981
2. „Künstlerkolonie" in Strumica
3. „Internationale Künstlerkolonie" in Prilep
4. „Künstlerkolonie" in Pocitelj
5. „Likovni susret" in Subotika
— Jugoslawische Künstler werden zur Teilnahme
an ähnlichen Veranstaltungen, oder aber
zu Studienaufenthalten in Österreich eingeladen
1. Bildhauersymposium in Lindabrunn,
2. „Gleisdorfer Malerwochen".
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Künstler im
Gesamtausmaß von je 50 Tagen aus.
Artikel 28
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen ihren Institutionen für
Denkmalschutz.
(2) Zu diesem Zweck werden insbesondere
zusammenarbeiten
(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien Fachleute auf dem
Gebiet des Schutzes und der Erhaltung von
Kulturdenkmälern zu Studienaufenthalten aus.
Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
maximal 45 Tage betragen.
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
der Bibliotheken in den beiden
Staaten zum Austausch von Fachleuten, Periodika
und Veröffentlichungen aus dem Bereich der
Wissenschaft und Kultur, sowie von anderem
Material.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
werden insbesondere zusammenarbeiten
(3) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare
zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer
von je maximal 40 Tagen aus.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren
Zusammenarbeit ihrer Archive zum
Zweck des Austausches von Fachleuten zu Forschungen,
Kopien, Mikrofilmen von Archivalien
und Publikationen im Einklang mit den geltenden
Bestimmungen.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,
Übersetzern und den entsprechenden
Organisationen.
Artikel 32
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Schriftstellern und Literaturübersetzern
zur Teilnahme an internationalen literarischen
Treffen, die während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens stattfinden.
Österreichische Schriftsteller werden zu folgenden
Veranstaltungen eingeladen
— „Kinderspiele von J. J. Zmaj" in Novi Sad
(1 Kinderbuchautor für 5 Tage)
— Zagreber Literaturgespräche
(1 Schriftsteller für 7 Tage)
— Internationales Schriftstellertreffen in Bled
(1 Schriftsteller für 5 Tage)
— Tage der Poesie in Sarajevo
(1 Lyriker für 7 Tage)
— Poesieabende in Struga
(1 Lyriker pro Jahr für 7 Tage)
— Oktobertreffen der Schriftsteller in Belgrad
(1 Schriftsteller pro Jahr für 7 Tage)
— Übersetzertreffen in Belgrad
(1 literarischer Übersetzer pro Jahr für
5 Tage)
— Ratković-Poesieabende
(1 Lyriker für 5 Tage)
Jugoslawische Schriftsteller werden für eine
Gesamtdauer von 45 Tagen nach Österreich zu
folgenden Veranstaltungen eingeladen
— Symposien der Österreichischen Gesellschaft
für Literatur
— Grillparzer-Forum Forchtenstein
— Woche der Begegnung in Klagenfurt
— Bregenzerwälder-Kulturtage
— Humanismusgespräch in Salzburg
— Europäisches Forum Alpbach
— Rauriser Literaturtage
— „Profile" in St. Veit an der Glan
— Fresacher Literaturgespräche
Artikel 33
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Organisation
von Buchausstellungen im anderen Vertragsstaat.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
findet in Österreich die Ausstellung
„Fünf Jahrhunderte Lexikographie auf dem Boden
Jugoslawiens" statt, die das Jugoslawische
Lexikographische Institut Zagreb organisiert. In
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
findet die Ausstellung „500 Jahre Buchdruck
mit besonderer Berücksichtigung südslawischer
Drucker" statt. Diese Ausstellung wird ab
1982 zur Verfügung stehen.
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme
der Zusammenarbeit zwischen den Organisationen
zum Schutz geistigen Eigentums in beiden
Vertragsstaaten.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen zur wechselseitigen
Organisation von Filmveranstaltungen
im anderen Vertragsstaat. Während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens wird die
Möglichkeit der Organisation je einer Filmpremiere
geprüft.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen dazu, daß
Organisatoren internationaler Filmveranstaltungen
zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen
einladen.
Aus Österreich wird eingeladen zu
— Viennale in Wien
— Österreichische Filmtage in Kapfenberg
Aus Jugoslawien wird eingeladen zu
— Weltfestival des Trickfilms in Zagreb in
den Jahren 1980 und 1982
— Internationales Festival der Sport- und
Fremdenverkehrsfilme in Kranj in den Jahren
1980 und 1982
— FEST, Belgrad.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit der Kinematheken in den
beiden Vertragsstaaten.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
des Österreichischen Filmamateurverbandes
mit entsprechenden jugoslawischen Fotokinoorganisationen.
III. ANDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 39
Die Vertragsparteien begrüßen und ermutigen
die direkte Zusammenarbeit der Länder der
Republik Österreich und der kulturellen Institutionen
der einzelnen Republiken und Regionen
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien sowie der Städte und Gemeinden
der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Austausches
von Gastspielen von Musik- und Schauspielensembles,
zur Durchführung von Ausstellungen
bildender Kunst, zum Austausch von
Kulturschaffenden und Künstlern sowie zur Veranstaltung
von Kulturtagen.
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
auf dem Gebiet der außerschulischen Jugenderziehung.
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Fachleuten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
Artikel 42
(1) Die Vertragsparteien begrüßen und ermutigen
die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Sports.
(2) Die österreichische Vertragspartei wird
im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden
internationalen Schilehrerkurses (November
1981) zwei jugoslawische Schilehrer einladen.
Die Kurs- und Aufenthaltskosten trägt
die österreichische Vertragspartei.
Artikel 43
(1) Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens
der kulturellen Errungenschaften des
anderen Vertragsstaates unterstützen die Vertragsparteien
den Austausch von Persönlichkeiten
des kulturellen Lebens und Fachleuten aus
den verschiedenen Bereichen von Kultur und
Kunst in der Gesamtdauer von 20 Tagen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
(2) Auf seiten der jugoslawischen Vertragspartei
ist für die Realisierung eines solchen Austausches
verantwortlich
— die Republiksanstalt für die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft,
Bildung, Kultur und Technik der
Sozialistischen Republik Montenegro
— die Republikskommission für kulturelle Beziehungen
mit dem Ausland der Sozialistischen
Republik Mazedonien.
IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 44
Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren
sowie Universitäts- und Hochschuldozenten
gemäß den Artikeln 4 und 10
erfolgt zu folgenden Bedingungen
a) Der Entsendestaat kommt für die Kosten
der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort
auf.
b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten,
die zur Durchführung des Besuchsprogrammes
notwendigen Reisekosten
im Inland und gewährt im Bedarfsfalle
ärztliche Hilfe.
— Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von öS 600,— für Universitäts- und
Hochschulprofessoren bzw. öS 530,— für
Universitäts- und Hochschuldozenten für
Unterbringung und Aufenthalt. Jeder Vortragende
erhält außerdem einen Betrag von
öS 1000,— für jeden Universitätsort, an dem
er eine Gastvorlesung hält.
— Die jugoslawische Seite gewährt kostenlose
Hotelunterbringung und ein Taggeld von
derzeit Dinar 350,—.
Artikel 45
Auf Grund des Artikels 7 tätige Personen
(Lektoren) erhalten im Empfangsstaat Vergütungen,
die für jeden einzelnen Fall gesondert
nach den geltenden Vorschriften des betreffenden
Vertragsstaates festgesetzt werden.
Artikel 46
Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens
gewährten Stipendien beträgt monatlich
öS 5000,— für Studierende und öS 5500,—
für graduierte Akademiker. Die Höhe der einmonatigen
Kurzstipendien gemäß Artikel 8 beträgt
öS 7500,—. Die Stipendiaten sind von
allen Studien- und Kursgebühren befreit. Das
Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht überschreiten.
Die jugoslawische Vertragspartei gewährt
österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 6
dieses Übereinkommens folgende Leistungen
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich
Dinar 4800,— bis Dinar 5750,—
für Studenten und graduierte Akademiker,
von Dinar 5150,— bis Dinar 6000,—
für Dozenten und Universitätsprofessoren
zur Deckung ihrer Aufenthaltskosten;
b) zum Ankauf von Büchern einmal
Dinar 1150,— bei einem Aufenthalt bis
zu 6 Monaten und Dinar 1650,— bei
einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle
unentgeltliche medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen
von Stipendiaten der anderen Vertragspartei
im Inland, die im Studienprogramm vorgesehen
sind.
Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung
der Stipendiaten in Studentenheimen.
Artikel 47
Die jugoslawische Vertragspartei trägt für die
österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 8
dieses Übereinkommens die Seminarkosten, Kosten
für Unterbringung und Verpflegung sowie
die Kosten für Ausflüge im Rahmen der Seminare.
Artikel 48
Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen
gemäß den Artikeln 12, 19, 25, 27, 28, 29, 32,
43 erfolgt zu folgenden Bedingungen
a) Der Entsendestaat kommt für die Kosten
der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort
auf.
b) Der Empfangsstaat stellt die Aufenthaltskosten,
die zur Durchführung des Besuchsprogrammes
notwendigen Reisekosten im
Inland, ärztlichen Beistand im Bedarfsfall
und — soweit erforderlich — einen Dolmetsch
zur Verfügung.
— Die österreichische Seite gewährt kostenlose
Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)
sowie ein Taggeld von öS 300,—.
— Die jugoslawische Seite gewährt kostenlose
Unterbringung sowie ein Taggeld von derzeit
Dinar 350,—.
Artikel 49
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes
vorgesehen ist, werden die finanziellen Bedingungen
des Austausches durch gesonderte
Vereinbarungen geregelt.
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien geben einander jedes
Jahr bis jeweils 1. März die Listen ihrer Haupt-
und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß
Artikel 6 und 8 dieses Übereinkommens mit
Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete,
Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse
bekannt. Die empfangende Seite läßt der entsendenden
Seite drei Monate nach Erhalt dieses
Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste
zukommen.
(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien
bemüht, Kandidaten, welche auch nach der
obenerwähnten Frist nominiert werden, zu
akzeptieren.
Artikel 51
Die Vertragspartei, die auf Grund dieses Programmes
Personen entsendet, wird der Empfangsseite
die Namen der zu entsendenden Personen
sowie ein Besuchsprogramm mindestens 2 Monate
vor dem geplanten Termin des Besuches bekanntgeben.
Das genaue Ankunftsdatum der entsendeten
Personen soll der anderen Vertragspartei
mindestens 10 Tage vor Antritt der Reise mitgeteilt
werden.
Artikel 52
Die Aufteilung der Kosten für den Austausch
von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt
— Die entsendende Seite trägt die Transportkosten
bis zum Ort der ersten Ausstellung
im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung.
— Die entsendende Seite trägt die gesamten
Kosten für die Versicherung der Ausstellung.
Die empfangende Seite wird alle für die
Sicherheit der Exponate notwendigen Maßnahmen
treffen.
— Die empfangende Seite trägt die Kosten der
Organisation und Werbung (Ausstellungsräume,
Plakate, Katalog usw.).
— Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist
die empfangende Seite verpflichtet, der entsendenden
Seite alle Dokumente über den Schaden
zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch
bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.
Die Kosten der Beschaffung dieser
Dokumente trägt die empfangende Seite.
— Die Restaurierung der beschädigten Exponate
darf nicht ohne Zustimmung der entsendenden
Seite vorgenommen werden.
— Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung
verantwortlichen Personen werden
grundsätzlich analog den Bestimmungen von
Artikel 48 geregelt. Über die Entsendung
dieser Personen, die Aufenthaltsdauer und
weitere Einzelheiten entscheiden die Organisatoren
der Ausstellung für jeden einzelnen
Fall.
— Die entsendende Seite übermittelt der empfangenden
Seite die Ausstellungsexponate
ausstellungsbereit.
Artikel 53
Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch
von Publikationen, Zeitschriften und Informationsmaterial
im Rahmen dieses Übereinkommens
trägt die Entsendeseite.
Artikel 54
Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele
werden sich deren Organisatoren unmittelbar
verständigen.
Artikel 55
Dieses Übereinkommen schließt einen darüberhinausgehenden
kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom
14. April 1972 nicht aus.
Artikel 56
(1) Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in
Kraft.
(2) Sofern das Übereinkommen nicht 60 Tage
vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird, gilt es
darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen
Übereinkommens, aber nicht länger als ein Jahr.
Artikel 57
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 14. April 1972 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. September 1980
in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald Pahr
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Pribićević Novak
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 56 am 25. November 1980 in
Kraft.