479. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Reith im Alpbachtal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundess.traßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 171
Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinden
Strass im Zillertal und Reith im Alpbachtal wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 37,15 (alt), überbrückt den Ziller bei
Fluß-km 0,61 und bindet bei km 36,66 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Strass im Zillertal und
Reith im Alpbachtal aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 79-1526/1 im Maßstab 1 : 5000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.